Sicherstellung des Service public beim Umbau des Poststellennetzes
- ShortId
-
01.1001
- Id
-
20011001
- Updated
-
24.06.2025 22:46
- Language
-
de
- Title
-
Sicherstellung des Service public beim Umbau des Poststellennetzes
- AdditionalIndexing
-
34;Post;Gemeinde;Mitfinanzierung;service public
- 1
-
- L04K12020202, Post
- L04K08060111, service public
- L06K080701020106, Gemeinde
- L04K11090207, Mitfinanzierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der postalische Service public (Universaldienst) ist vom Parlament im Postgesetz umschrieben worden. Der Universaldienst besteht in sachlicher Hinsicht aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme, die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen mindestens an fünf Werktagen. Die Dienstleistungen des Universaldienstes müssen in guter Qualität zu angemessenen Preisen und in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Der Universaldienst wird in die reservierten und nicht die reservierten Dienste unterteilt. Nicht zum Universaldienst zu zählen sind die Leistungen der Post im Wettbewerbsbereich (z. B. Schnellpost- und Stückgutsendungen, Geldmarktanlagen, Kartengeldprodukte, Vermittlung von Finanzdienstleistungen). Kein selbstständiges Element des Grundversorgungsauftrages ist ferner das Führen von Poststellen. Die Post muss selbstständig darüber befinden, in welchen Formen und über welche Vertriebskanäle sie ihre Dienstleistungen erbringt. Der Bundesrat hat in der Verordnung zum Postgesetz näher umschrieben, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Universaldienst zuzurechnen sind.</p><p>2. Der Service public ist auch nach dem Umbau des Poststellennetzes gewährleistet. Mit dem Umbau trägt die Post den neuen Möglichkeiten zum Vertrieb ihrer Dienstleistungen Rechnung. Einerseits sind immer mehr Dienste auf elektronischem Weg erhältlich, andererseits erledigen viele Kunden ihre Geschäfte mit der Post nicht mehr an ihrem Wohnort. Die Post bietet daher neue Lösungen in Form der mobilen Post, der Filiale, des Hausservice oder der Agentur an. Der Bundesrat wird im Rahmen der Aufsicht über die Post auch zukünftig dafür sorgen, dass die flächendeckende Grundversorgung garantiert ist.</p><p>3. Es ist namentlich aus Gründen der Rechtsgleichheit keineswegs beabsichtigt, Gemeinden an den Kosten des Universaldienstes zu beteiligen. Im Falle von Partnerschaften übernimmt die Post die Kosten für die Sicherstellung der postalischen Grundversorgung. Wo eine Gemeinde weiter gehende Lösungen wünscht, als sie zur Erbringung des Service public nötig sind, wird die Post jeden Einzelfall prüfen und entscheiden, ob eine derartige Zusatzleistung erbracht werden kann. Falls dies bejaht wird, sollen die ungedeckten Kosten für diese Zusatzleistungen von den Gemeinden getragen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Januar 2001 hat die Post bekannt gegeben, dass die heute bestehenden 3390 Poststellen innerhalb von fünf Jahren auf 2690 bis 2490 Poststellen reduziert werden sollen. Begründet wird diese Massnahme mit Kosteneinsparungen von jährlich rund 100 Millionen Franken und verändertem Kundenverhalten. Die Poststellen werden neu in die drei Typen P, PP und PPP eingeteilt. Dabei ist vorgesehen, dass die Dienstleistungen einer P-Poststelle künftig in einer alternativen Betriebsform, wie Hausservice, mobile Poststellen, Filialen und Agenturen, erbracht werden. Die Post geht davon aus, dass zwischen 670 und 870 Agenturen eingerichtet werden, wobei auch eine Zusammenarbeit mit den Gemeinden angestrebt wird. Bezüglich der von den Gemeinden geführten Postagenturen hat sich der Konzernleiter der Schweizerischen Post in der Presse dahingehend geäussert, dass Gemeinden nur Postagenturen führen können, wenn es sich für die Post lohnt. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Gemeinden mit Poststellen des Typus P ihre Poststelle nur erhalten können, wenn sie der Post eine möglichst günstige Offerte für die Führung der Poststelle unterbreiten, was einer Beteiligung der Gemeinden am Kostenaufwand der Post gleichkommt.</p><p>Ausgehend von dieser Darstellung bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie und nach welchen Kriterien definiert er generell den postalischen Service public?</p><p>2. Mit welchen Massnahmen gedenkt er den postalischen Service public gemäss Artikel 2 des Postgesetzes im Hinblick auf den angekündigten Umbau des Poststellennetzes sicherzustellen?</p><p>3. Ist es gesetzeskonform und politisch opportun, wenn sich die Gemeinden zur Erhaltung ihrer Poststellen am Kostenaufwand der Post beteiligen müssen?</p>
- Sicherstellung des Service public beim Umbau des Poststellennetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der postalische Service public (Universaldienst) ist vom Parlament im Postgesetz umschrieben worden. Der Universaldienst besteht in sachlicher Hinsicht aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme, die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen mindestens an fünf Werktagen. Die Dienstleistungen des Universaldienstes müssen in guter Qualität zu angemessenen Preisen und in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Der Universaldienst wird in die reservierten und nicht die reservierten Dienste unterteilt. Nicht zum Universaldienst zu zählen sind die Leistungen der Post im Wettbewerbsbereich (z. B. Schnellpost- und Stückgutsendungen, Geldmarktanlagen, Kartengeldprodukte, Vermittlung von Finanzdienstleistungen). Kein selbstständiges Element des Grundversorgungsauftrages ist ferner das Führen von Poststellen. Die Post muss selbstständig darüber befinden, in welchen Formen und über welche Vertriebskanäle sie ihre Dienstleistungen erbringt. Der Bundesrat hat in der Verordnung zum Postgesetz näher umschrieben, welche Dienstleistungen im Einzelnen dem Universaldienst zuzurechnen sind.</p><p>2. Der Service public ist auch nach dem Umbau des Poststellennetzes gewährleistet. Mit dem Umbau trägt die Post den neuen Möglichkeiten zum Vertrieb ihrer Dienstleistungen Rechnung. Einerseits sind immer mehr Dienste auf elektronischem Weg erhältlich, andererseits erledigen viele Kunden ihre Geschäfte mit der Post nicht mehr an ihrem Wohnort. Die Post bietet daher neue Lösungen in Form der mobilen Post, der Filiale, des Hausservice oder der Agentur an. Der Bundesrat wird im Rahmen der Aufsicht über die Post auch zukünftig dafür sorgen, dass die flächendeckende Grundversorgung garantiert ist.</p><p>3. Es ist namentlich aus Gründen der Rechtsgleichheit keineswegs beabsichtigt, Gemeinden an den Kosten des Universaldienstes zu beteiligen. Im Falle von Partnerschaften übernimmt die Post die Kosten für die Sicherstellung der postalischen Grundversorgung. Wo eine Gemeinde weiter gehende Lösungen wünscht, als sie zur Erbringung des Service public nötig sind, wird die Post jeden Einzelfall prüfen und entscheiden, ob eine derartige Zusatzleistung erbracht werden kann. Falls dies bejaht wird, sollen die ungedeckten Kosten für diese Zusatzleistungen von den Gemeinden getragen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Januar 2001 hat die Post bekannt gegeben, dass die heute bestehenden 3390 Poststellen innerhalb von fünf Jahren auf 2690 bis 2490 Poststellen reduziert werden sollen. Begründet wird diese Massnahme mit Kosteneinsparungen von jährlich rund 100 Millionen Franken und verändertem Kundenverhalten. Die Poststellen werden neu in die drei Typen P, PP und PPP eingeteilt. Dabei ist vorgesehen, dass die Dienstleistungen einer P-Poststelle künftig in einer alternativen Betriebsform, wie Hausservice, mobile Poststellen, Filialen und Agenturen, erbracht werden. Die Post geht davon aus, dass zwischen 670 und 870 Agenturen eingerichtet werden, wobei auch eine Zusammenarbeit mit den Gemeinden angestrebt wird. Bezüglich der von den Gemeinden geführten Postagenturen hat sich der Konzernleiter der Schweizerischen Post in der Presse dahingehend geäussert, dass Gemeinden nur Postagenturen führen können, wenn es sich für die Post lohnt. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Gemeinden mit Poststellen des Typus P ihre Poststelle nur erhalten können, wenn sie der Post eine möglichst günstige Offerte für die Führung der Poststelle unterbreiten, was einer Beteiligung der Gemeinden am Kostenaufwand der Post gleichkommt.</p><p>Ausgehend von dieser Darstellung bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie und nach welchen Kriterien definiert er generell den postalischen Service public?</p><p>2. Mit welchen Massnahmen gedenkt er den postalischen Service public gemäss Artikel 2 des Postgesetzes im Hinblick auf den angekündigten Umbau des Poststellennetzes sicherzustellen?</p><p>3. Ist es gesetzeskonform und politisch opportun, wenn sich die Gemeinden zur Erhaltung ihrer Poststellen am Kostenaufwand der Post beteiligen müssen?</p>
- Sicherstellung des Service public beim Umbau des Poststellennetzes
Back to List