Rückschaffung von Kurden in den Nordirak

ShortId
01.1002
Id
20011002
Updated
24.06.2025 23:15
Language
de
Title
Rückschaffung von Kurden in den Nordirak
AdditionalIndexing
2811;Flüchtling;Irak;Ausschaffung;Kurdistan-Frage
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0401020102, Kurdistan-Frage
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L05K0303010602, Irak
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das in der Einfachen Anfrage eingangs erwähnte Zitat stammt aus einer Medienmitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) betreffend deren heute gängigen Praxis in Bezug auf die Wegweisung von Asylsuchenden aus dem Nordirak. Diese Praxis stützt sich auf im Jahre 2000 ergangene, ausführlich begründete Grundsatzurteile. Der zitierte Ausschnitt aus dem Interview mit BFF-Direktor Jean-Daniel Gerber in der Zeitschrift "L'Hebdo" trifft zu. Der Direktor des BFF, Jean-Daniel Gerber, erklärte, dass aus praktischen Gründen bisher keine weggewiesenen Asylsuchenden zwangsweise in den Nordirak zurückgeführt worden sind. Daraus ableiten zu wollen, dass keine rechtmässigen Wegweisungen ausgesprochen werden dürften, wäre jedoch falsch, da zumindest eine freiwillige bzw. selbstständige Rückkehr in den Nordirak erwiesenermassen möglich ist. Deswegen halten die schweizerischen Asylbehörden daran fest, dass rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende die Schweiz innert der ihnen angesetzten Frist verlassen müssen. Eine Reihe von weggewiesenen Asylsuchenden ist auch bereits selbstständig, mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration, auf dem Landweg via Drittstaaten in den Nordirak zurückgekehrt.</p><p>Seit Oktober 1999 erachtet das BFF aufgrund einer gründlichen Lagebeurteilung eine Wegweisung von Personen aus dem Nordirak in ihre Heimatregion demnach als zulässig, zumutbar und technisch möglich. Asylsuchende aus dem Nordirak, deren Asylgesuche abgelehnt wurden, werden vom BFF daher in der Regel aus der Schweiz weggewiesen. Falls jedoch individuelle Wegweisungshindernisse gegen einen Vollzug sprechen, werden solche Personen durch das BFF in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Praxis wird von der ARK im Grundsatz gestützt, indem auch sie den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als generell unzumutbar und als möglich erachtet. Das BFF hat im Hinblick auf die Wegweisungen ein spezifisch auf den Nordirak zugeschnittenes Rückkehrhilfeprogramm entwickelt, welches die freiwillige Rückkehr in den Nordirak fördern soll.</p><p>Demzufolge besteht in Bezug auf die Wegweisung bzw. den Vollzug der Wegweisung von Personen in den Nordirak keine Divergenz zwischen der Praxis der ARK einerseits und der Praxis des BFF andererseits.</p><p>2. Das Beispiel der "East Sea" zeigte einmal mehr, wie skrupellose Schlepperbanden die Lage derjenigen missbrauchen, die auf der Flucht vor Armut, schwierigen Lebensumständen oder Verfolgung keinen legalen Weg zur Ausreise in die Zielländer Westeuropas finden können. So unmenschlich die Reisebedingungen für die Passagiere der "East Sea" gewesen sind, können derartige Ereignisse doch keinen Einfluss auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden haben. Ein Abweichen von der bewährten Einzelfallpraxis, die sich ausschliesslich an der individuellen Verfolgungssituation im Herkunftsstaat orientiert, indem auch sachfremde Elemente, wie z. B. die Ausreiseumstände, in die Entscheidfindung mit einbezogen würden, hätte eine Aufweichung des Prinzips der Gleichbehandlung zur Folge. Es wäre damit zu rechnen, dass weitere Personengruppen, auch aus anderen Staaten, aus ähnlich gelagerten Gründen ebenfalls ein Bleiberecht fordern würden. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keinen Anlass, eine Änderung der Praxis in Bezug auf Asylsuchende aus dem Nordirak in Betracht zu ziehen. Er hält an der bisherigen differenzierten und einzelfallbezogenen Asyl- und Wegweisungspraxis fest, die auch von der ARK "im Grundsätzlichen" bestätigt worden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizerische Asylrekurskommission hat im Herbst 2000 einen Grundsatzentscheid bezüglich der Rückschaffung von Kurden in den Nordirak veröffentlicht, nach welchem "die zwangsweise Rückschaffung von Asylsuchenden in diese Region nicht als generell unzumutbar" gilt. Die Vorsichtigkeit dieser Formulierung ist bewundernswert, ihre mangelnde Klarheit jedoch problematisch. Man kann sich die Mühen der betroffenen Personen vorstellen, mit denen sie versuchen, aus dieser schwammigen Formulierung ihr zu erwartendes Schicksal abzuleiten.</p><p>Nach der Odyssee des Frachters "East Sea" im Mittelmeer, der mit kurdischen Flüchtlingen an Bord gestrandet ist, sind in der Presse zahlreiche Artikel zur Situation im Nordirak erschienen. "L'Hebdo" veröffentlichte zu diesem Thema am 22. Februar 2001 ein Interview mit Jean-Daniel Gerber, der unter Berufung auf die oben zitierte Formulierung daran erinnert, dass Bern niemanden in den Nordirak zurückschafft. Er fügte hinzu, dass bisher noch kein Antragsteller zwangsweise in den Nordirak zurückgeschafft worden sei.</p><p>Wie ist diese Kluft zwischen Doktrin, sofern man einen derart unklar formulierten Entscheid so bezeichnen kann, und Praxis zu verstehen? Ist man nach dem Drama der "East Sea" bereit, die Doktrin zu ändern? Oder behält man sie bei, damit die abgewiesenen Asylsuchenden wegen der angedrohten zwangsweisen Rückschaffung "spontan" die Schweiz verlassen?</p>
  • Rückschaffung von Kurden in den Nordirak
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das in der Einfachen Anfrage eingangs erwähnte Zitat stammt aus einer Medienmitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) betreffend deren heute gängigen Praxis in Bezug auf die Wegweisung von Asylsuchenden aus dem Nordirak. Diese Praxis stützt sich auf im Jahre 2000 ergangene, ausführlich begründete Grundsatzurteile. Der zitierte Ausschnitt aus dem Interview mit BFF-Direktor Jean-Daniel Gerber in der Zeitschrift "L'Hebdo" trifft zu. Der Direktor des BFF, Jean-Daniel Gerber, erklärte, dass aus praktischen Gründen bisher keine weggewiesenen Asylsuchenden zwangsweise in den Nordirak zurückgeführt worden sind. Daraus ableiten zu wollen, dass keine rechtmässigen Wegweisungen ausgesprochen werden dürften, wäre jedoch falsch, da zumindest eine freiwillige bzw. selbstständige Rückkehr in den Nordirak erwiesenermassen möglich ist. Deswegen halten die schweizerischen Asylbehörden daran fest, dass rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende die Schweiz innert der ihnen angesetzten Frist verlassen müssen. Eine Reihe von weggewiesenen Asylsuchenden ist auch bereits selbstständig, mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration, auf dem Landweg via Drittstaaten in den Nordirak zurückgekehrt.</p><p>Seit Oktober 1999 erachtet das BFF aufgrund einer gründlichen Lagebeurteilung eine Wegweisung von Personen aus dem Nordirak in ihre Heimatregion demnach als zulässig, zumutbar und technisch möglich. Asylsuchende aus dem Nordirak, deren Asylgesuche abgelehnt wurden, werden vom BFF daher in der Regel aus der Schweiz weggewiesen. Falls jedoch individuelle Wegweisungshindernisse gegen einen Vollzug sprechen, werden solche Personen durch das BFF in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Praxis wird von der ARK im Grundsatz gestützt, indem auch sie den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als generell unzumutbar und als möglich erachtet. Das BFF hat im Hinblick auf die Wegweisungen ein spezifisch auf den Nordirak zugeschnittenes Rückkehrhilfeprogramm entwickelt, welches die freiwillige Rückkehr in den Nordirak fördern soll.</p><p>Demzufolge besteht in Bezug auf die Wegweisung bzw. den Vollzug der Wegweisung von Personen in den Nordirak keine Divergenz zwischen der Praxis der ARK einerseits und der Praxis des BFF andererseits.</p><p>2. Das Beispiel der "East Sea" zeigte einmal mehr, wie skrupellose Schlepperbanden die Lage derjenigen missbrauchen, die auf der Flucht vor Armut, schwierigen Lebensumständen oder Verfolgung keinen legalen Weg zur Ausreise in die Zielländer Westeuropas finden können. So unmenschlich die Reisebedingungen für die Passagiere der "East Sea" gewesen sind, können derartige Ereignisse doch keinen Einfluss auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden haben. Ein Abweichen von der bewährten Einzelfallpraxis, die sich ausschliesslich an der individuellen Verfolgungssituation im Herkunftsstaat orientiert, indem auch sachfremde Elemente, wie z. B. die Ausreiseumstände, in die Entscheidfindung mit einbezogen würden, hätte eine Aufweichung des Prinzips der Gleichbehandlung zur Folge. Es wäre damit zu rechnen, dass weitere Personengruppen, auch aus anderen Staaten, aus ähnlich gelagerten Gründen ebenfalls ein Bleiberecht fordern würden. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keinen Anlass, eine Änderung der Praxis in Bezug auf Asylsuchende aus dem Nordirak in Betracht zu ziehen. Er hält an der bisherigen differenzierten und einzelfallbezogenen Asyl- und Wegweisungspraxis fest, die auch von der ARK "im Grundsätzlichen" bestätigt worden ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizerische Asylrekurskommission hat im Herbst 2000 einen Grundsatzentscheid bezüglich der Rückschaffung von Kurden in den Nordirak veröffentlicht, nach welchem "die zwangsweise Rückschaffung von Asylsuchenden in diese Region nicht als generell unzumutbar" gilt. Die Vorsichtigkeit dieser Formulierung ist bewundernswert, ihre mangelnde Klarheit jedoch problematisch. Man kann sich die Mühen der betroffenen Personen vorstellen, mit denen sie versuchen, aus dieser schwammigen Formulierung ihr zu erwartendes Schicksal abzuleiten.</p><p>Nach der Odyssee des Frachters "East Sea" im Mittelmeer, der mit kurdischen Flüchtlingen an Bord gestrandet ist, sind in der Presse zahlreiche Artikel zur Situation im Nordirak erschienen. "L'Hebdo" veröffentlichte zu diesem Thema am 22. Februar 2001 ein Interview mit Jean-Daniel Gerber, der unter Berufung auf die oben zitierte Formulierung daran erinnert, dass Bern niemanden in den Nordirak zurückschafft. Er fügte hinzu, dass bisher noch kein Antragsteller zwangsweise in den Nordirak zurückgeschafft worden sei.</p><p>Wie ist diese Kluft zwischen Doktrin, sofern man einen derart unklar formulierten Entscheid so bezeichnen kann, und Praxis zu verstehen? Ist man nach dem Drama der "East Sea" bereit, die Doktrin zu ändern? Oder behält man sie bei, damit die abgewiesenen Asylsuchenden wegen der angedrohten zwangsweisen Rückschaffung "spontan" die Schweiz verlassen?</p>
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