Fragliche Rechtsprechung der Asylrekurskommission

ShortId
01.1004
Id
20011004
Updated
24.06.2025 21:04
Language
de
Title
Fragliche Rechtsprechung der Asylrekurskommission
AdditionalIndexing
2811;08;Rechtshilfe;Ausländer/in;politisches Asyl;Tötung;Asylrekurskommission
1
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L06K010801020101, Asylrekurskommission
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L06K050102010306, Tötung
  • L04K05060102, Ausländer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es ist unbestritten, dass Personen strafrechtlich verfolgt werden müssen, wenn sie eine Straftat begangen haben. Für Straftaten, die in der Schweiz verübt werden, finden die Regeln des Strafgesetzbuches Anwendung. Ist ein Delikt im Ausland begangen worden, so besteht unter Umständen kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Um auch in diesen Fällen Personen für die ihnen vorgeworfenen Taten zur Verantwortung ziehen zu können, kommt das internationale Rechtshilferecht zur Anwendung. Dieses regelt mit detaillierten Vorschriften, in welchen Fällen eine Person ausgeliefert werden kann oder in der Schweiz eine stellvertretende Strafverfolgung angehoben werden darf. Nun können aber der Auslieferung einer Person Hindernisse entgegenstehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einer Person in ihrem Heimatstaat die Todesstrafe droht. In diesen Fällen lässt das Rechtshilfegesetz eine Auslieferung nur zu, wenn Gewähr besteht, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen bzw. nicht vollzogen wird. Zudem ergeben sich entsprechende Schranken aus dem Völkerrecht. Mit der Ratifikation des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des zweiten Fakultativprotokolls zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hat sich die Schweiz verpflichtet, das Verbot der Todesstrafe zu beachten. Diese Verpflichtung ist im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens ebenso zu beachten wie das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3 EMRK. Geht somit kein Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung oder Übernahme der Strafvollstreckung ein, so kann in der Schweiz nur im Rahmen der landesrechtlichen Grundlagen gegen eine Person strafrechtlich vorgegangen werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich dieser Lücke bewusst. Im Rahmen der Totalrevision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches wurde daher vorgesehen (Art. 7 Abs. 2 des Entwurfes), dass in Fällen, in denen die Schweiz eine Auslieferung verweigert, das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege greift. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn das Auslieferungsersuchen wegen der Eigenart der Tat abgelehnt wird. Aber auch nach Vorliegen dieser neuen Rechtsgrundlagen wird zu beachten sein, dass eine Strafverfolgung nur dann tatsächlich durchgeführt werden kann, wenn die dafür notwendigen Beweise vorliegen. Müssen diese rechtshilfeweise beschafft werden, braucht es nach wie vor die Mitarbeit der jeweils betroffenen Staaten.</p><p>2. Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich (schriftliche Stellungnahmen des Bundesrates zu den Motionen Keller Rudolf 98.3455, Loretan Willy 99.3289 und Freund 99.3338) darauf hingewiesen, dass das Institut der freiheitsentziehenden Internierung durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der EMRK. Ein Freiheitsentzug nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist dann rechtmässig, wenn die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss die Aussicht bestehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich durchführbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, fällt ein Freiheitsentzug gestützt auf Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ausser Betracht.</p><p>In dem der Einfachen Anfrage zugrunde liegenden Fall könnte die Person nur dann in einen Drittstaat verbracht werden, wenn dadurch die Garantien, die sie aus der EMRK ableiten kann, nicht verletzt werden. Eine Ausweisung aus der Schweiz wäre demnach nur zulässig, wenn ein Staat gefunden wird, der sich bereit erklärt, die Person bei sich aufzunehmen und nicht an den Heimatstaat auszuliefern. Nach Ansicht des Bundesrates ist im vorliegenden Fall die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz nicht in einer Art und Weise gefährdet, die die Suche nach einem geeigneten Drittstaat für die Aufnahme der Person zwingend macht. Es ist aber ebenfalls klar, dass die zuständige Behörde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme prüfen wird, sobald ausreichende Garantien vorliegen, wonach das Todesurteil nicht vollstreckt wird.</p><p>3. Die Asylrekurskommission (ARK) ist ein unabhängiges Gericht. Wegen des in einem Rechtsstaat zentralen Grundsatzes der Gewaltenteilung hat sich der Bundesrat mit Äusserungen zur Rechtsprechung der ARK zurückzuhalten. Es ist selbstverständlich, dass sich die ARK im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit ausschliesslich am Gesetz zu orientieren hat. Kommt sie zum Schluss, dass eine Person nicht ausgeschafft werden darf, weil diesem Vorgehen rechtliche Hindernisse entgegenstehen, so ist dieser Schlussfolgerung nichts beizufügen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat am 11. Oktober 2000 ein Urteil gefällt, gemäss dem ein ausländischer Mörder, der in seinem Heimatland zum Tode verurteilt wurde, nicht in den Heimatstaat zurückgeschickt werden darf (EMARK 2000 Nr. 26, S. 225). Im konkreten Fall liegt kein Auslieferungsbegehren seitens des Heimatlandes des Mörders (Libanon) vor, weshalb eine stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz nach dem Grundsatz "aut dedere aut iudicare" nicht möglich ist. Da in das fragliche Delikt weder ein Schweizer verwickelt war noch sonst ein Bezug zur Schweiz existiert, besteht nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit, gegen diesen Ausländer strafrechtlich vorzugehen. Die Schweiz sieht sich deshalb gezwungen, einen Mörder straflos zu dulden oder gar fürsorgerisch unterstützen zu müssen. Dies ist in höchstem Masse stossend und lässt die Rechtsprechung der ARK mehr als fraglich erscheinen. Das Urteil, das über das Internet weltweit abrufbar ist, ist geeignet, Schwerverbrechern, die in ihrem Heimatland die Todesstrafe zu befürchten haben, das Ersuchen um Asyl in der Schweiz schmackhaft zu machen.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass durch eine unverzügliche Teilrevision des Rechtshilfegesetzes bzw. des Strafgesetzbuches die stossende Gesetzeslücke geschlossen werden muss?</p><p>2. Besteht die Möglichkeit, den oben genannten Straftäter in der Zwischenzeit zu internieren oder aber in ein Drittland zu verbringen?</p><p>3. Wann ist er bereit, personelle Konsequenzen (Wiederwahl) in Bezug auf die Richter der ARK, die solche Urteile fällen, zu ziehen?</p>
  • Fragliche Rechtsprechung der Asylrekurskommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es ist unbestritten, dass Personen strafrechtlich verfolgt werden müssen, wenn sie eine Straftat begangen haben. Für Straftaten, die in der Schweiz verübt werden, finden die Regeln des Strafgesetzbuches Anwendung. Ist ein Delikt im Ausland begangen worden, so besteht unter Umständen kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Um auch in diesen Fällen Personen für die ihnen vorgeworfenen Taten zur Verantwortung ziehen zu können, kommt das internationale Rechtshilferecht zur Anwendung. Dieses regelt mit detaillierten Vorschriften, in welchen Fällen eine Person ausgeliefert werden kann oder in der Schweiz eine stellvertretende Strafverfolgung angehoben werden darf. Nun können aber der Auslieferung einer Person Hindernisse entgegenstehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einer Person in ihrem Heimatstaat die Todesstrafe droht. In diesen Fällen lässt das Rechtshilfegesetz eine Auslieferung nur zu, wenn Gewähr besteht, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen bzw. nicht vollzogen wird. Zudem ergeben sich entsprechende Schranken aus dem Völkerrecht. Mit der Ratifikation des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des zweiten Fakultativprotokolls zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte hat sich die Schweiz verpflichtet, das Verbot der Todesstrafe zu beachten. Diese Verpflichtung ist im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens ebenso zu beachten wie das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3 EMRK. Geht somit kein Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung oder Übernahme der Strafvollstreckung ein, so kann in der Schweiz nur im Rahmen der landesrechtlichen Grundlagen gegen eine Person strafrechtlich vorgegangen werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich dieser Lücke bewusst. Im Rahmen der Totalrevision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches wurde daher vorgesehen (Art. 7 Abs. 2 des Entwurfes), dass in Fällen, in denen die Schweiz eine Auslieferung verweigert, das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege greift. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn das Auslieferungsersuchen wegen der Eigenart der Tat abgelehnt wird. Aber auch nach Vorliegen dieser neuen Rechtsgrundlagen wird zu beachten sein, dass eine Strafverfolgung nur dann tatsächlich durchgeführt werden kann, wenn die dafür notwendigen Beweise vorliegen. Müssen diese rechtshilfeweise beschafft werden, braucht es nach wie vor die Mitarbeit der jeweils betroffenen Staaten.</p><p>2. Der Bundesrat hat bereits verschiedentlich (schriftliche Stellungnahmen des Bundesrates zu den Motionen Keller Rudolf 98.3455, Loretan Willy 99.3289 und Freund 99.3338) darauf hingewiesen, dass das Institut der freiheitsentziehenden Internierung durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden als Ersatz für die Internierung neue Massnahmen geschaffen, so die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13a und 13b Anag) sowie die Ein- und Ausgrenzung, bei der als Sanktion für das Nichteinhalten der Auflage Gefängnis oder Haft droht (Art. 13e und 23a Anag). Grund für die Aufhebung der Internierung bildete die Unvereinbarkeit der damaligen Regelung mit der EMRK. Ein Freiheitsentzug nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ist dann rechtmässig, wenn die ausländische Person von einem gegen sie schwebenden Aus- oder Wegweisungsverfahren betroffen ist, d. h., es muss die Aussicht bestehen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich durchführbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, fällt ein Freiheitsentzug gestützt auf Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK ausser Betracht.</p><p>In dem der Einfachen Anfrage zugrunde liegenden Fall könnte die Person nur dann in einen Drittstaat verbracht werden, wenn dadurch die Garantien, die sie aus der EMRK ableiten kann, nicht verletzt werden. Eine Ausweisung aus der Schweiz wäre demnach nur zulässig, wenn ein Staat gefunden wird, der sich bereit erklärt, die Person bei sich aufzunehmen und nicht an den Heimatstaat auszuliefern. Nach Ansicht des Bundesrates ist im vorliegenden Fall die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz nicht in einer Art und Weise gefährdet, die die Suche nach einem geeigneten Drittstaat für die Aufnahme der Person zwingend macht. Es ist aber ebenfalls klar, dass die zuständige Behörde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme prüfen wird, sobald ausreichende Garantien vorliegen, wonach das Todesurteil nicht vollstreckt wird.</p><p>3. Die Asylrekurskommission (ARK) ist ein unabhängiges Gericht. Wegen des in einem Rechtsstaat zentralen Grundsatzes der Gewaltenteilung hat sich der Bundesrat mit Äusserungen zur Rechtsprechung der ARK zurückzuhalten. Es ist selbstverständlich, dass sich die ARK im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit ausschliesslich am Gesetz zu orientieren hat. Kommt sie zum Schluss, dass eine Person nicht ausgeschafft werden darf, weil diesem Vorgehen rechtliche Hindernisse entgegenstehen, so ist dieser Schlussfolgerung nichts beizufügen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat am 11. Oktober 2000 ein Urteil gefällt, gemäss dem ein ausländischer Mörder, der in seinem Heimatland zum Tode verurteilt wurde, nicht in den Heimatstaat zurückgeschickt werden darf (EMARK 2000 Nr. 26, S. 225). Im konkreten Fall liegt kein Auslieferungsbegehren seitens des Heimatlandes des Mörders (Libanon) vor, weshalb eine stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz nach dem Grundsatz "aut dedere aut iudicare" nicht möglich ist. Da in das fragliche Delikt weder ein Schweizer verwickelt war noch sonst ein Bezug zur Schweiz existiert, besteht nach geltender Rechtslage keine Möglichkeit, gegen diesen Ausländer strafrechtlich vorzugehen. Die Schweiz sieht sich deshalb gezwungen, einen Mörder straflos zu dulden oder gar fürsorgerisch unterstützen zu müssen. Dies ist in höchstem Masse stossend und lässt die Rechtsprechung der ARK mehr als fraglich erscheinen. Das Urteil, das über das Internet weltweit abrufbar ist, ist geeignet, Schwerverbrechern, die in ihrem Heimatland die Todesstrafe zu befürchten haben, das Ersuchen um Asyl in der Schweiz schmackhaft zu machen.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Auffassung, dass durch eine unverzügliche Teilrevision des Rechtshilfegesetzes bzw. des Strafgesetzbuches die stossende Gesetzeslücke geschlossen werden muss?</p><p>2. Besteht die Möglichkeit, den oben genannten Straftäter in der Zwischenzeit zu internieren oder aber in ein Drittland zu verbringen?</p><p>3. Wann ist er bereit, personelle Konsequenzen (Wiederwahl) in Bezug auf die Richter der ARK, die solche Urteile fällen, zu ziehen?</p>
    • Fragliche Rechtsprechung der Asylrekurskommission

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