Unbeladene Tiertransportfahrzeuge, die unser Land als Transitland benutzen
- ShortId
-
01.1010
- Id
-
20011010
- Updated
-
24.06.2025 23:26
- Language
-
de
- Title
-
Unbeladene Tiertransportfahrzeuge, die unser Land als Transitland benutzen
- AdditionalIndexing
-
55;48;Nutzfahrzeug;Durchgangsverkehr;Maul- und Klauenseuche;Tiertransport;Tierkrankheit
- 1
-
- L04K18010217, Tiertransport
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K18010101, Durchgangsverkehr
- L06K140101030102, Maul- und Klauenseuche
- L05K1401010301, Tierkrankheit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in Grossbritannien sowie deren Ausbreitung auf dem europäischen Festland haben die schweizerischen Behörden dazu veranlasst, ihre Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche zu verschärfen. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.11) hat das Bundesamt für Veterinärwesen am 28. März 2001 eine Verordnung über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erlassen.</p><p>Neben einem Verbot der Ein- und Durchfuhr lebender Klauentiere aus allen Ländern der EU und von Pferden aus Grossbritannien sowie Restriktionen bei der Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus der EU wurde ebenfalls angeordnet, dass leere Viehtransportfahrzeuge nur in die Schweiz gelangen dürfen, wenn den Zollorganen ein amtstierärztliches Zeugnis vorgewiesen wird, welches bestätigt, dass der Laderaum nach dem letzten Tiertransport gereinigt und desinfiziert worden ist. Die Zollbehörden können auch das Kontrollbuch, das nach EU-Recht mitgeführt werden muss, überprüfen.</p><p>Bisher haben die zuständigen Zollbehörden stichprobenweise überprüft, ob die leeren Viehtransportfahrzeuge gereinigt sind. Mit dem neuen Erlass wurden diese Kontrollen intensiviert.</p><p>Wesentlich ist, dass die Laderäume und Rampen der Fahrzeuge gründlich gereinigt werden, damit keine Seuchenerreger mit Verunreinigungen verbreitet werden können. Für die Reinigung und Desinfektion müssen nach EU-Recht bei den Schlachtanlagen und den Sammelstellen für Tiere amtlich genehmigte Reinigungs- und Desinfektionsanlagen vorhanden sein. Da das Maul- und Klauenseuche-Virus mit den gängigen Desinfektionsmitteln gut abgetötet werden kann, ist die Forderung nach einer amtlich bestätigten Desinfektion der Fahrzeuge ausreichend, und es bedarf keines generellen Verbotes für die Durchfahrt durch die Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (Stand 26. Januar 1999) dürfen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung nur im Bahn- und Luftverkehr durchgeführt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kontrollen der Bahnbehörden an den Verladestationen betreffend Seuchen wirksam vorgenommen werden können, sodass auf diesem Weg keine verseuchten Tiere durch die Schweiz transportiert werden.</p><p>Aufgrund von Artikel 59 Absatz 4 EDAV ergibt sich, dass keine Tiertransporte auf der Strasse erfolgen dürfen. Hingegen benützen die unbeladenen Tiertransportfahrzeuge aus Kostengründen unser Land als Transitweg, nachdem sie die Tiere unter Umgehung der Schweiz in das Bestimmungsland (vor allem Italien) gebracht haben. Bei diesen Fahrzeugen ist nicht bekannt, welche Tiere diese transportiert haben, wenn sie unbeladen unser Land zur Rückfahrt benützen. Es kann auch nicht gewährleistet werden, dass diese unbeladenen Viehtransporter einwandfrei desinfiziert wurden, bevor sie in die Schweiz gelangen.</p><p>Unsere Bauern und Züchter haben in vorbildlicher Eigenverantwortung freiwillig - vorerst auf die Dauer von vier Wochen - auf die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen verzichtet, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern. Es wäre deshalb höchst bedenklich, wenn nun die Seuche durch unbeladene ausländische Tiertransportfahrzeuge, die unser Land als Transitland benutzen, eingeschleppt würde.</p><p>Ich erlaube mir deshalb, den Bundesrat anzufragen, ob er in Anbetracht der bestehenden Gefahren bereit ist, die Durchfahrten der unbeladenen Tiertransportfahrzeuge, die unser Land als Transitland benützen, zu verbieten.</p>
- Unbeladene Tiertransportfahrzeuge, die unser Land als Transitland benutzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in Grossbritannien sowie deren Ausbreitung auf dem europäischen Festland haben die schweizerischen Behörden dazu veranlasst, ihre Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche zu verschärfen. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.11) hat das Bundesamt für Veterinärwesen am 28. März 2001 eine Verordnung über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erlassen.</p><p>Neben einem Verbot der Ein- und Durchfuhr lebender Klauentiere aus allen Ländern der EU und von Pferden aus Grossbritannien sowie Restriktionen bei der Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus der EU wurde ebenfalls angeordnet, dass leere Viehtransportfahrzeuge nur in die Schweiz gelangen dürfen, wenn den Zollorganen ein amtstierärztliches Zeugnis vorgewiesen wird, welches bestätigt, dass der Laderaum nach dem letzten Tiertransport gereinigt und desinfiziert worden ist. Die Zollbehörden können auch das Kontrollbuch, das nach EU-Recht mitgeführt werden muss, überprüfen.</p><p>Bisher haben die zuständigen Zollbehörden stichprobenweise überprüft, ob die leeren Viehtransportfahrzeuge gereinigt sind. Mit dem neuen Erlass wurden diese Kontrollen intensiviert.</p><p>Wesentlich ist, dass die Laderäume und Rampen der Fahrzeuge gründlich gereinigt werden, damit keine Seuchenerreger mit Verunreinigungen verbreitet werden können. Für die Reinigung und Desinfektion müssen nach EU-Recht bei den Schlachtanlagen und den Sammelstellen für Tiere amtlich genehmigte Reinigungs- und Desinfektionsanlagen vorhanden sein. Da das Maul- und Klauenseuche-Virus mit den gängigen Desinfektionsmitteln gut abgetötet werden kann, ist die Forderung nach einer amtlich bestätigten Desinfektion der Fahrzeuge ausreichend, und es bedarf keines generellen Verbotes für die Durchfahrt durch die Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (Stand 26. Januar 1999) dürfen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung nur im Bahn- und Luftverkehr durchgeführt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kontrollen der Bahnbehörden an den Verladestationen betreffend Seuchen wirksam vorgenommen werden können, sodass auf diesem Weg keine verseuchten Tiere durch die Schweiz transportiert werden.</p><p>Aufgrund von Artikel 59 Absatz 4 EDAV ergibt sich, dass keine Tiertransporte auf der Strasse erfolgen dürfen. Hingegen benützen die unbeladenen Tiertransportfahrzeuge aus Kostengründen unser Land als Transitweg, nachdem sie die Tiere unter Umgehung der Schweiz in das Bestimmungsland (vor allem Italien) gebracht haben. Bei diesen Fahrzeugen ist nicht bekannt, welche Tiere diese transportiert haben, wenn sie unbeladen unser Land zur Rückfahrt benützen. Es kann auch nicht gewährleistet werden, dass diese unbeladenen Viehtransporter einwandfrei desinfiziert wurden, bevor sie in die Schweiz gelangen.</p><p>Unsere Bauern und Züchter haben in vorbildlicher Eigenverantwortung freiwillig - vorerst auf die Dauer von vier Wochen - auf die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen verzichtet, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern. Es wäre deshalb höchst bedenklich, wenn nun die Seuche durch unbeladene ausländische Tiertransportfahrzeuge, die unser Land als Transitland benutzen, eingeschleppt würde.</p><p>Ich erlaube mir deshalb, den Bundesrat anzufragen, ob er in Anbetracht der bestehenden Gefahren bereit ist, die Durchfahrten der unbeladenen Tiertransportfahrzeuge, die unser Land als Transitland benützen, zu verbieten.</p>
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