Humanitäre Aktion 2000

ShortId
01.1021
Id
20011021
Updated
24.06.2025 23:02
Language
de
Title
Humanitäre Aktion 2000
AdditionalIndexing
2811;12;Familiennachzug;Asylbewerber/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Berufsaussichten
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L05K0702020306, Berufsaussichten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ziel der Humanitären Aktion 2000 war es, die Anwesenheit von rund 13 000 Personen, deren Asyl- oder Wegweisungsverfahren ohne ihr Verschulden seit Jahren in der Schwebe war und die sich weitgehend integriert hatten, zu regeln. Bis zum 31. März 2001 waren insgesamt 15 506 Gesuche im Rahmen der Humanitäre Aktion 2000 entschieden worden, wobei 97 Prozent der betroffenen Personen vorläufig aufgenommen wurden (15 040 Personen). Die Humanitären Aktion 2000 war von ihrer Stossrichtung her eine grosszügige Aufnahmeaktion humanitärer Natur, mit welcher auf unkomplizierte Art und Weise der Aufenthaltsstatus zahlreicher Personen geregelt werden konnte, die seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft sind.</p><p>1. Eine einmal verfügte vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Grund, aus welchem sie angeordnet wurde, wegfällt oder wenn sich die betroffene Person kriminell oder dissozial verhält. Wenn jemand die Kriterien der Humanitären Aktion 2000 erfüllte und sich weiterhin korrekt verhält, ist es daher praktisch ausgeschlossen, dass die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 gewährte vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben wird. </p><p>Es liegt in der Kompetenz der Kantone, vorläufig aufgenommene Personen in ein ordentliches fremdenpolizeiliches Aufenthaltsverhältnis zu überführen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) zu erteilen. Da es sich bei den aufgrund der Humanitären Aktion 2000 vorläufig Aufgenommenen ausnahmslos um Personen handelt, die seit mehr als acht Jahren in der Schweiz leben, gehen wir davon aus, dass die Kantone grundsätzlich bereit sind, diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 13 Buchstabe f BVO zu erteilen. Bis zum 31. März 2001 wurde bereits 2297 Personen, die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen worden waren, eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 13 Buchstabe f BVO erteilt.</p><p>2. Vorläufig aufgenommene Ausländer können im Gebiet des Aufenthaltskantons ihren Wohnsitz frei wählen, sie erhalten vom Kanton die Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestatten, und werden vom Kanton mit Fürsorgeleistungen unterstützt, sofern sie ihren Unterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können und auch nicht Dritte für sie aufkommen müssen. Der Bund erstattet den Kantonen die Fürsorgekosten in Form einer Pauschale.</p><p>Für die Bewilligung des Familiennachzuges für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme sind die kantonalen Fremdenpolizeibehörden zuständig (Art. 24 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen; SR 142.281). Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Aufenthaltskanton bereit ist, der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Person vorgängig eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren muss die betroffene Person über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie verfügen, eine angemessene Wohnung haben und die Betreuung der Kinder gesichert haben (Art. 39 BVO). </p><p>Aufgrund der Tatsache, dass bei den beiden grössten von der Humanitären Aktion 2000 betroffenen Personengruppen, nämlich den sri-lankischen und den jugoslawischen Staatsangehörigen, bereits viele Ehegatten nachträglich ein Asylgesuch gestellt hatten, ging der Bundesrat davon aus, dass der Familiennachzug schon weitgehend stattgefunden hatte. Diese Annahme hat sich bestätigt: Im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 wurden bis Ende März 2001 3901 Familienangehörige in die vorläufige Aufnahme ihrer Ehepartner bzw. Eltern einbezogen.</p><p>Nach Artikel 14c Absatz 6 Anag sind vorläufig aufgenommene Ausländer verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Verfahrens-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen. Die Erfahrung zeigt, dass auch nach der vorläufigen Aufnahme in sehr vielen Fällen weiterhin Fürsorge- oder Zahnarztkosten anfallen, für die der Bund aufkommen muss. Im Gegensatz zum Asylverfahren wird bei der vorläufigen Aufnahme jedoch nicht mehr ein maximaler Pauschalbetrag per Regelvermutung zurückbehalten, sondern es werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die aufgrund der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen wurden, von denjenigen, die aufgrund des nicht durchführbaren Vollzugs oder aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen wurden, ist weder rechtlich vorgesehen noch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar.</p><p>3. Die Frage der rechtlichen Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme wird zurzeit anlässlich der verwaltungsinternen Vorarbeiten zur Teilrevision des Asylgesetzes geprüft. Im Sommer 2001 wird der Vorentwurf den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 wurde rund 14 000 Personen der Status der vorläufigen Aufnahme zuerkannt, falls deren Asylgesuch vor dem 31. Dezember 1992 eingereicht worden und eine Ausreise aus der Schweiz bis im Jahr 2000 nicht möglich oder unzumutbar war. Die vorläufige Aufnahme ist - wie es der Begriff zum Ausdruck bringt - als provisorischer Aufenthaltsstatus konzipiert, der keinen Anspruch auf Familiennachzug verleiht, den Zugang zur Erwerbstätigkeit schwierig macht und den Anspruch auf Sozialhilfe auf das nackte Existenzminimum beschränkt. Der Status der vorläufig Aufgenommenen ist praktisch identisch mit dem der Asylsuchenden. Vorläufig Aufgenommene sind daher auch verpflichtet, einen Teil ihres Lohnes auf ein Konto zur Finanzierung ihrer Rückkehr zu hinterlegen (Sirück).</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Welche Perspektive haben die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig Aufgenommenen mit Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass es zur Umsetzung einer humanitären Aktion, die diesen Namen verdient, gehören würde, den Betroffenen, die mittlerweile über neun Jahre in der Schweiz leben, das Menschenrecht auf Familienzusammenführung zu gewähren, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und sie von der Verpflichtung zur Sirück zu befreien?</p><p>3. Die Gewährung der kollektiven oder individuellen vorläufigen Aufnahme ist an das Vorliegen ausserordentlicher, persönlicher Umstände geknüpft; sie wird restriktiv gehandhabt. Wie das Beispiel der Humanitären Aktion 2000 zeigt, erweist sich ein materiell unabhängiges und eigenverantwortliches Leben unter diesem Aufenthaltsstatus als sehr schwierig und auf die Länge demütigend. Ist der Bundesrat gewillt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dieses Status zu revidieren und zumindest demjenigen der Schutzbedürftigen gemäss Asylgesetz anzugleichen?</p>
  • Humanitäre Aktion 2000
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ziel der Humanitären Aktion 2000 war es, die Anwesenheit von rund 13 000 Personen, deren Asyl- oder Wegweisungsverfahren ohne ihr Verschulden seit Jahren in der Schwebe war und die sich weitgehend integriert hatten, zu regeln. Bis zum 31. März 2001 waren insgesamt 15 506 Gesuche im Rahmen der Humanitäre Aktion 2000 entschieden worden, wobei 97 Prozent der betroffenen Personen vorläufig aufgenommen wurden (15 040 Personen). Die Humanitären Aktion 2000 war von ihrer Stossrichtung her eine grosszügige Aufnahmeaktion humanitärer Natur, mit welcher auf unkomplizierte Art und Weise der Aufenthaltsstatus zahlreicher Personen geregelt werden konnte, die seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft sind.</p><p>1. Eine einmal verfügte vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Grund, aus welchem sie angeordnet wurde, wegfällt oder wenn sich die betroffene Person kriminell oder dissozial verhält. Wenn jemand die Kriterien der Humanitären Aktion 2000 erfüllte und sich weiterhin korrekt verhält, ist es daher praktisch ausgeschlossen, dass die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 gewährte vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben wird. </p><p>Es liegt in der Kompetenz der Kantone, vorläufig aufgenommene Personen in ein ordentliches fremdenpolizeiliches Aufenthaltsverhältnis zu überführen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) zu erteilen. Da es sich bei den aufgrund der Humanitären Aktion 2000 vorläufig Aufgenommenen ausnahmslos um Personen handelt, die seit mehr als acht Jahren in der Schweiz leben, gehen wir davon aus, dass die Kantone grundsätzlich bereit sind, diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 13 Buchstabe f BVO zu erteilen. Bis zum 31. März 2001 wurde bereits 2297 Personen, die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen worden waren, eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 13 Buchstabe f BVO erteilt.</p><p>2. Vorläufig aufgenommene Ausländer können im Gebiet des Aufenthaltskantons ihren Wohnsitz frei wählen, sie erhalten vom Kanton die Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestatten, und werden vom Kanton mit Fürsorgeleistungen unterstützt, sofern sie ihren Unterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können und auch nicht Dritte für sie aufkommen müssen. Der Bund erstattet den Kantonen die Fürsorgekosten in Form einer Pauschale.</p><p>Für die Bewilligung des Familiennachzuges für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme sind die kantonalen Fremdenpolizeibehörden zuständig (Art. 24 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen; SR 142.281). Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Aufenthaltskanton bereit ist, der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Person vorgängig eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren muss die betroffene Person über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie verfügen, eine angemessene Wohnung haben und die Betreuung der Kinder gesichert haben (Art. 39 BVO). </p><p>Aufgrund der Tatsache, dass bei den beiden grössten von der Humanitären Aktion 2000 betroffenen Personengruppen, nämlich den sri-lankischen und den jugoslawischen Staatsangehörigen, bereits viele Ehegatten nachträglich ein Asylgesuch gestellt hatten, ging der Bundesrat davon aus, dass der Familiennachzug schon weitgehend stattgefunden hatte. Diese Annahme hat sich bestätigt: Im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 wurden bis Ende März 2001 3901 Familienangehörige in die vorläufige Aufnahme ihrer Ehepartner bzw. Eltern einbezogen.</p><p>Nach Artikel 14c Absatz 6 Anag sind vorläufig aufgenommene Ausländer verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Verfahrens-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen. Die Erfahrung zeigt, dass auch nach der vorläufigen Aufnahme in sehr vielen Fällen weiterhin Fürsorge- oder Zahnarztkosten anfallen, für die der Bund aufkommen muss. Im Gegensatz zum Asylverfahren wird bei der vorläufigen Aufnahme jedoch nicht mehr ein maximaler Pauschalbetrag per Regelvermutung zurückbehalten, sondern es werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die aufgrund der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen wurden, von denjenigen, die aufgrund des nicht durchführbaren Vollzugs oder aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen wurden, ist weder rechtlich vorgesehen noch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar.</p><p>3. Die Frage der rechtlichen Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme wird zurzeit anlässlich der verwaltungsinternen Vorarbeiten zur Teilrevision des Asylgesetzes geprüft. Im Sommer 2001 wird der Vorentwurf den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 wurde rund 14 000 Personen der Status der vorläufigen Aufnahme zuerkannt, falls deren Asylgesuch vor dem 31. Dezember 1992 eingereicht worden und eine Ausreise aus der Schweiz bis im Jahr 2000 nicht möglich oder unzumutbar war. Die vorläufige Aufnahme ist - wie es der Begriff zum Ausdruck bringt - als provisorischer Aufenthaltsstatus konzipiert, der keinen Anspruch auf Familiennachzug verleiht, den Zugang zur Erwerbstätigkeit schwierig macht und den Anspruch auf Sozialhilfe auf das nackte Existenzminimum beschränkt. Der Status der vorläufig Aufgenommenen ist praktisch identisch mit dem der Asylsuchenden. Vorläufig Aufgenommene sind daher auch verpflichtet, einen Teil ihres Lohnes auf ein Konto zur Finanzierung ihrer Rückkehr zu hinterlegen (Sirück).</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Welche Perspektive haben die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig Aufgenommenen mit Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass es zur Umsetzung einer humanitären Aktion, die diesen Namen verdient, gehören würde, den Betroffenen, die mittlerweile über neun Jahre in der Schweiz leben, das Menschenrecht auf Familienzusammenführung zu gewähren, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und sie von der Verpflichtung zur Sirück zu befreien?</p><p>3. Die Gewährung der kollektiven oder individuellen vorläufigen Aufnahme ist an das Vorliegen ausserordentlicher, persönlicher Umstände geknüpft; sie wird restriktiv gehandhabt. Wie das Beispiel der Humanitären Aktion 2000 zeigt, erweist sich ein materiell unabhängiges und eigenverantwortliches Leben unter diesem Aufenthaltsstatus als sehr schwierig und auf die Länge demütigend. Ist der Bundesrat gewillt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dieses Status zu revidieren und zumindest demjenigen der Schutzbedürftigen gemäss Asylgesetz anzugleichen?</p>
    • Humanitäre Aktion 2000

Back to List