Gleiche Rechte für Angehörige von Drittstaaten in der EU. Konsequenzen für die Schweiz
- ShortId
-
01.1028
- Id
-
20011028
- Updated
-
24.06.2025 23:50
- Language
-
de
- Title
-
Gleiche Rechte für Angehörige von Drittstaaten in der EU. Konsequenzen für die Schweiz
- AdditionalIndexing
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2811;Migrationspolitik;Gemeinschaftsrecht;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Arbeitskräftebedarf;Arbeitserlaubnis;freier Personenverkehr;Aufenthalt von Ausländern/-innen
- 1
-
- L04K01080306, Migrationspolitik
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05060204, freier Personenverkehr
- L03K090101, Gemeinschaftsrecht
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702020302, Arbeitskräftebedarf
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Die Einfache Anfrage bezieht sich auf einen Richtlinienentwurf des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen, vorgelegt von der Kommission, 13. März 2001, KOM - 2001 - 127 endgültig, 2001/0074 - CNS -, Brüssel), der von der Kommission am 13. März dieses Jahres genehmigt wurde. Dieser Richtlinienentwurf basiert auf dem Amsterdamer Vertrag, der im Jahre 1999 in Kraft getreten ist, und er setzt erstmals die neue Gemeinschaftskompetenz in den Bereichen von Einwanderung und Asyl um. Der Entwurf befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren und wurde noch nicht endgültig vom Rat verabschiedet. Sein Ziel ist es, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Schaffung eines gemeinsamen Statuts für Daueraufenthalter aus Drittstaaten einander anzunähern und die Bedingungen zu definieren, nach denen der Inhaber dieses Statuts ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat hat (sowie: Schutz gegen Ausweisung und Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung).</p><p>1. Die Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen gehört nicht zum Regelungsinhalt des Freizügigkeitsabkommens und ist beispielsweise auch nicht für den EWR relevant. Das Freizügigkeitsabkommen erfasst den Bereich der Drittstaatsangehörigen nur in zwei Bereichen: Familiennachzug und entsandte Arbeitnehmer von Firmen mit Sitz in der EU. Da die Vertragsparteien ihre Rechtsetzungsautonomie in den Bereichen, die nicht von den sieben sektoriellen Abkommen abgedeckt sind, bewahrt haben, erfolgt eine Ausdehnung der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechtes auf die Schweiz nicht automatisch. Ein solcher Beschluss könnte allenfalls zu gegebenem Zeitpunkt von den Vertragsparteien gemäss ihren jeweiligen nationalen Verfahren gefasst werden.</p><p>2. In diesem Zusammenhang muss aber festgestellt werden, dass angesichts des Inhaltes dieses Entwurfes und unter der Annahme, dass er einmal in dieser Form angenommen wird, eine Übernahme der Bestimmungen in das Schweizer Recht weit über eine Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Drittstaatsangehörigen hinausgehen würde. Im Ergebnis begründet dieser Entwuf einen neuen Rechtsstatus für Drittstaatsangehörige als Daueraufenthalter und setzt die Bedigungen für dessen Erteilung und für die Einreise und den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der EU fest. Die EU verfolgt damit das Ziel, die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthalter derjenigen der EU-Bürger anzunähren, gewährt ihnen das Recht auf freien Personenverkehr aber nur dann, wenn gewisse zusätzliche administrative und gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Im Falle, dass der Rat diesen Entwurf dereinst annehmen wird, kann der Bundesrat die zu erwartenden Auswirkungen dieser Richtlinie auf das schweizerische Ausländerrecht prüfen sowie die Opportunität einer allfälligen Übernahme derselben einer kritischen Beurteilung unterziehen. Eine Übernahme dieser Richtlinie wäre aber in jedem Falle nur dann zweckmässig, wenn die Reziprozität sichergestellt wäre. Auf jeden Fall ist es aber unumgänglich, zuerst die ersten Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens festzustellen, bevor weitere Schritte in dieser Richtung erwogen werden.</p><p>In diesem Zusammenhang wäre auch zu erwähnen, dass im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes für Ausländerinnen und Ausländer eine Verbesserung der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthalter vorgesehen ist, um ihre Integration zu fördern. Der Entwurf sieht in der Vernehmlassungsversion u. a. ein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren vor. Die Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung können auch ohne Bewilligung den Arbeitsplatz wechseln. Weiter können die Grenzgänger, die Drittstaatsangehörige sind und dauerhaft in der Grenzzone eines Nachbarstaates niedergelassen sind, in den Grenzzonen der Schweiz eine Tätigkeit als Grenzgänger aufnehmen.</p><p>3. Angesichts der aktuellen Lage und der oben gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass die flankierenden Massnahmen zum Personenverkehr, die zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens in Kraft gesetzt werden, auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anwendung kommen werden, unabhängig davon, ob es sich um Staatsangehörige der EU, der Schweiz oder von Drittstaaten handelt.</p><p>4. Die EU spricht sich in der Einleitung zu diesem Richtlinienentwurf auch über die aktuelle Arbeitsmarktsituation in den Mitgliedstaaten und über den Mangel an Arbeitskräften in gewissen Wirtschaftsbranchen aus, wie beispielsweise in der Branche der Informationstechnologie. Die Schweiz befindet sich bezüglich der Frage des Arbeitskräftemangels in diesen Branchen in der gleichen Lage wie die Mehrzahl der Mitgliedstaaten der EU. Der Bundesrat hat sich im Übrigen bereits im Rahmen von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen zu dieser Frage geäussert (s. Motion Neirynck und Interpellationen Hess Peter und Lalive d'Epinay). Die aktuelle Ausländerpolitik der Schweiz fördert die Zulassung von qualifizierten Drittstaatsangehörigen, die in der Lage sind, sich auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren, und langfristig zu einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beitragen. In den letzten Monaten hat das Bundesamt für Ausländerfragen den Branchen der Informationstechnologie bei der Vergabe der Kontingente besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es muss in diesem Kontext auf jeden Fall aber auch darauf hingewiesen werden, dass die Migrationspolitik nicht das einzige Instrument ist, um Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie verschiedene Anstrengungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung unternommen, um möglichst bald die Situation bezüglich des Mangels an Spezialisten im Bereich der Informationstechnologien zu entschärfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss einem Vorschlag für eine Richtlinie, den die Europäische Kommission Mitte März verabschiedet hat, sollen die Immigrantinnen und Immigranten aus Nicht-EU-Ländern, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, ab 2004 die gleichen Rechte geniessen wie die Angehörigen der 15 EU-Mitgliedstaaten. Angesichts der Bedeutung dieser Neuerung ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Könnte diese Reform, falls sie eines Tages in Kraft tritt (sie muss zuvor von allen 15 EU-Mitgliedstaaten einstimmig genehmigt werden), Auswirkungen auf den freien Personenverkehr im Sinne des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG haben?</p><p>2. Wenn nicht, gedenkt der Bundesrat eine Änderung des Abkommens über die Freizügigkeit zu verlangen?</p><p>3. Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, die Erarbeitung zusätzlicher flankierender sozialer Massnahmen zu prüfen?</p><p>4. Die Europäische Kommission begründet die Neuerung u. a. damit, dass die EU in Bereichen wie den Informationstechnologien unter Arbeitskräftemangel leidet. Was hält der Bundesrat von diesem Argument?</p>
- Gleiche Rechte für Angehörige von Drittstaaten in der EU. Konsequenzen für die Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Einfache Anfrage bezieht sich auf einen Richtlinienentwurf des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen, vorgelegt von der Kommission, 13. März 2001, KOM - 2001 - 127 endgültig, 2001/0074 - CNS -, Brüssel), der von der Kommission am 13. März dieses Jahres genehmigt wurde. Dieser Richtlinienentwurf basiert auf dem Amsterdamer Vertrag, der im Jahre 1999 in Kraft getreten ist, und er setzt erstmals die neue Gemeinschaftskompetenz in den Bereichen von Einwanderung und Asyl um. Der Entwurf befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren und wurde noch nicht endgültig vom Rat verabschiedet. Sein Ziel ist es, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Schaffung eines gemeinsamen Statuts für Daueraufenthalter aus Drittstaaten einander anzunähern und die Bedingungen zu definieren, nach denen der Inhaber dieses Statuts ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat hat (sowie: Schutz gegen Ausweisung und Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung).</p><p>1. Die Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen gehört nicht zum Regelungsinhalt des Freizügigkeitsabkommens und ist beispielsweise auch nicht für den EWR relevant. Das Freizügigkeitsabkommen erfasst den Bereich der Drittstaatsangehörigen nur in zwei Bereichen: Familiennachzug und entsandte Arbeitnehmer von Firmen mit Sitz in der EU. Da die Vertragsparteien ihre Rechtsetzungsautonomie in den Bereichen, die nicht von den sieben sektoriellen Abkommen abgedeckt sind, bewahrt haben, erfolgt eine Ausdehnung der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechtes auf die Schweiz nicht automatisch. Ein solcher Beschluss könnte allenfalls zu gegebenem Zeitpunkt von den Vertragsparteien gemäss ihren jeweiligen nationalen Verfahren gefasst werden.</p><p>2. In diesem Zusammenhang muss aber festgestellt werden, dass angesichts des Inhaltes dieses Entwurfes und unter der Annahme, dass er einmal in dieser Form angenommen wird, eine Übernahme der Bestimmungen in das Schweizer Recht weit über eine Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Drittstaatsangehörigen hinausgehen würde. Im Ergebnis begründet dieser Entwuf einen neuen Rechtsstatus für Drittstaatsangehörige als Daueraufenthalter und setzt die Bedigungen für dessen Erteilung und für die Einreise und den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der EU fest. Die EU verfolgt damit das Ziel, die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthalter derjenigen der EU-Bürger anzunähren, gewährt ihnen das Recht auf freien Personenverkehr aber nur dann, wenn gewisse zusätzliche administrative und gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>Im Falle, dass der Rat diesen Entwurf dereinst annehmen wird, kann der Bundesrat die zu erwartenden Auswirkungen dieser Richtlinie auf das schweizerische Ausländerrecht prüfen sowie die Opportunität einer allfälligen Übernahme derselben einer kritischen Beurteilung unterziehen. Eine Übernahme dieser Richtlinie wäre aber in jedem Falle nur dann zweckmässig, wenn die Reziprozität sichergestellt wäre. Auf jeden Fall ist es aber unumgänglich, zuerst die ersten Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens festzustellen, bevor weitere Schritte in dieser Richtung erwogen werden.</p><p>In diesem Zusammenhang wäre auch zu erwähnen, dass im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes für Ausländerinnen und Ausländer eine Verbesserung der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen als Daueraufenthalter vorgesehen ist, um ihre Integration zu fördern. Der Entwurf sieht in der Vernehmlassungsversion u. a. ein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren vor. Die Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung können auch ohne Bewilligung den Arbeitsplatz wechseln. Weiter können die Grenzgänger, die Drittstaatsangehörige sind und dauerhaft in der Grenzzone eines Nachbarstaates niedergelassen sind, in den Grenzzonen der Schweiz eine Tätigkeit als Grenzgänger aufnehmen.</p><p>3. Angesichts der aktuellen Lage und der oben gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass die flankierenden Massnahmen zum Personenverkehr, die zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens in Kraft gesetzt werden, auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anwendung kommen werden, unabhängig davon, ob es sich um Staatsangehörige der EU, der Schweiz oder von Drittstaaten handelt.</p><p>4. Die EU spricht sich in der Einleitung zu diesem Richtlinienentwurf auch über die aktuelle Arbeitsmarktsituation in den Mitgliedstaaten und über den Mangel an Arbeitskräften in gewissen Wirtschaftsbranchen aus, wie beispielsweise in der Branche der Informationstechnologie. Die Schweiz befindet sich bezüglich der Frage des Arbeitskräftemangels in diesen Branchen in der gleichen Lage wie die Mehrzahl der Mitgliedstaaten der EU. Der Bundesrat hat sich im Übrigen bereits im Rahmen von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen zu dieser Frage geäussert (s. Motion Neirynck und Interpellationen Hess Peter und Lalive d'Epinay). Die aktuelle Ausländerpolitik der Schweiz fördert die Zulassung von qualifizierten Drittstaatsangehörigen, die in der Lage sind, sich auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren, und langfristig zu einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beitragen. In den letzten Monaten hat das Bundesamt für Ausländerfragen den Branchen der Informationstechnologie bei der Vergabe der Kontingente besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es muss in diesem Kontext auf jeden Fall aber auch darauf hingewiesen werden, dass die Migrationspolitik nicht das einzige Instrument ist, um Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie verschiedene Anstrengungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung unternommen, um möglichst bald die Situation bezüglich des Mangels an Spezialisten im Bereich der Informationstechnologien zu entschärfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss einem Vorschlag für eine Richtlinie, den die Europäische Kommission Mitte März verabschiedet hat, sollen die Immigrantinnen und Immigranten aus Nicht-EU-Ländern, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, ab 2004 die gleichen Rechte geniessen wie die Angehörigen der 15 EU-Mitgliedstaaten. Angesichts der Bedeutung dieser Neuerung ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Könnte diese Reform, falls sie eines Tages in Kraft tritt (sie muss zuvor von allen 15 EU-Mitgliedstaaten einstimmig genehmigt werden), Auswirkungen auf den freien Personenverkehr im Sinne des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EG haben?</p><p>2. Wenn nicht, gedenkt der Bundesrat eine Änderung des Abkommens über die Freizügigkeit zu verlangen?</p><p>3. Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, die Erarbeitung zusätzlicher flankierender sozialer Massnahmen zu prüfen?</p><p>4. Die Europäische Kommission begründet die Neuerung u. a. damit, dass die EU in Bereichen wie den Informationstechnologien unter Arbeitskräftemangel leidet. Was hält der Bundesrat von diesem Argument?</p>
- Gleiche Rechte für Angehörige von Drittstaaten in der EU. Konsequenzen für die Schweiz
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