Wechsel von Falschgeld

ShortId
01.1033
Id
20011033
Updated
24.06.2025 21:57
Language
de
Title
Wechsel von Falschgeld
AdditionalIndexing
12;gerichtliche Untersuchung;Falschgeld;Recht des Einzelnen;Polizeikontrolle
1
  • L06K110302010102, Falschgeld
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./5. Straftaten im Zusammenhang mit der Geldfälschung und dem In-Umlauf-Setzen falschen Geldes sind, ähnlich wie Vermögensdelikte, zum Teil nur von geringer Bedeutung. Zum Teil aber werden sie in grossem Stil, gewerbsmässig und von international tätigen Banden betrieben. Entsprechend geht der Strafrahmen von Busse bis zu Zuchthaus. Immer aber handelt es sich um Offizialdelikte. Es besteht somit eine Pflicht der Polizei, jedesmal einzuschreiten, sobald sie vom Auftauchen falschen Geldes erfährt. Dazu ist die Polizei auch aufgrund des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei verpflichtet, dem die Schweiz 1949 beigetreten ist (SR 0.311.51). Im Vordergrund steht durch detaillierte Abklärung des Sachverhaltes der Vergleich der Ergebnisse mit anderen Polizeidaten und, durch interkantonale oder internationale Amtshilfe, möglichst auf den Ursprung des Handels oder gar der Fälschung zu kommen.</p><p>Der Rapport der örtlichen Polizei wird zusammen mit dem sichergestellten Falschgeld an die aufgrund des Abkommens geschaffene Zentralstelle beim Bundesamt für Polizei übermittelt. Diese überprüft die Echtheit des Geldes, erstattet dem Besitzer gegebenenfalls herausgefiltertes, echtes Geld zurück und sorgt für die Einziehung falschen Geldes. Sie beantragt der Bundesanwaltschaft die Delegation des Verfahrens an die zuständige kantonale Justiz. Liegen, wie offenbar im vorliegenden Fall, keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Person vor, welche die "Blüten" in Verkehr gebracht hat, beantragt die Zentralstelle der Bundesanwaltschaft die Verfahrenseinstellung. Dieses Vorgehen leitet sich aus den internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie dem Umstand ab, dass Falschgelddelikte der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Es erscheint auch für den Bereich der Feinverteilung von Falschgeld zweckmässig, ermöglicht es doch am ehesten, auf Handels- und Fälschungszentralen zu stossen. Die allfällige Eruierung des Falschgeldherstellers wird den Geschädigten mitgeteilt, sodass sie gegen diesen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen können.</p><p>2. Die Ermittlungen beginnen in der Regel mit der Befragung der Person, die falsches Geld in Verkehr bringt. Die Behörden sind sich dabei bewusst, dass häufig Personen in Besitz falschen Geldes gelangen, die dies nicht realisieren und die folglich arglos solche "Blüten" weitergeben. Es ist verständlich, dass aus der Sicht solcher Personen die einlässliche Befragung durch die örtliche Polizei übertrieben erscheinen mag. Solange sich die Intervention in korrekter Weise, insbesondere auch in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes abspielt, ist sie nicht zu beanstanden.</p><p>Es gelten, wie in allen anderen Bereichen des Strafrechtes auch, die Unschuldsvermutung und der Grundsatz, dass Voraussetzung einer Verurteilung der von den Behörden zu erbringende Nachweis strafbaren Verhaltens ist. Die örtliche Polizei hat sich bei ihrer Kontrolle, Befragung und Rapportaufnahme an die kantonalen und Gemeindevorschriften zu halten. Sie untersteht nicht der Aufsicht durch den Bund. Deshalb und mangels genügender Kenntnis des konkreten Sachverhaltes lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die polizeiliche Intervention in allen Teilen verhältnismässig war. Die beschriebene Reihenfolge der behördlichen Vorkehren entspricht jedenfalls den Vorschriften.</p><p>3. Nach Artikel 12 des Abkommens ist die Zentralstelle verpflichtet, "alle Unterlagen (zu) sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern". Dazu wird eine Datenbank eingesetzt, auf die einzig die Mitarbeiter des Kommissariates Falschgeld im Bundesamt für Polizei Zugriff haben. Die Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.</p><p>4. Die Kosten der örtlichen Polizei werden vom jeweiligen Gemeinwesen getragen. Sie werden dem Bund nicht mitgeteilt. Die Kosten des Bundes werden nicht pro Verfahren berechnet, sind aber jedenfalls für geringfügige Fälle, wie dem vorliegenden, unbedeutend. Die Kontrolle der Datenbank, die Neueinträge sowie die standardisierte Abfassung einer Einstellungs- und Einziehungsverfügung beanspruchen nur wenig Zeitaufwand. Die Kosten erscheinen ohne weiteres verhältnismässig zum volkswirtschaftlichen Schaden und zur kriminalpolitischen Bedeutung der Geldfälscherei sowie zum internationalen Solidaritätsbeitrag der Schweiz auf diesem Gebiet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine unbescholtene Zürcher Bürgerin war aus ihren Ferien in Italien zurückgekehrt und wollte am Geldwechselschalter im Bahnhof Zürich ihre übrig gebliebenen Lire-Noten wechseln. Während sie vor dem Schalter stand, sah sie sich plötzlich von zwei bewaffneten Polizeibeamten flankiert, die ihr befahlen mitzukommen. Der Schalterbeamte erklärte der völlig verdutzten Frau, dass eine ihrer 10 000-Lire-Noten (Gegenwert etwa 10 Franken) Falschgeld sei.</p><p>Flankiert von den zwei Kantonspolizisten musste die Frau den Bahnhof durchqueren und in einem Polizebüro Platz nehmen. Während einer vollen Stunde wurde sie zu dem Vorfall befragt. Der Beamte wollte alles genau wissen und fragte sogar nach Namen und Vornamen ihrer Eltern und Grosseltern.</p><p>Nachdem die Frau das Protokoll unterzeichnet hatte, durfte sie nach Hause gehen.</p><p>Drei Monate später erhielt sie ein Schreiben der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr eine nach Artikel 240, 242 oder 244 StGB strafbare Handlung nicht nachgewisen werden könne. Das Ermittlungverfahren werde daher eingestellt und das sichergestellte Falschgeld werde gemäss Artikel 249 StGB eingezogen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er diesen Fall?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Vorgehen der Polizei in keinem Verhältnis steht zum begangenen "Delikt"?</p><p>3. Wird der Vorfall und das darauf folgende Verfahren in irgendeiner Datenbank festgehalten, und wenn ja, wie lange?</p><p>4. Wie hoch schätz er die Kosten für das Verfahren bei der Polizei und bei der Bundesanwaltschaft?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass für solche Bagatellfälle, die jedem von uns passieren könnten, ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen ist, welches die Kosten der "Deliktsumme" nicht um ein Vielfaches übersteigt?</p>
  • Wechsel von Falschgeld
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./5. Straftaten im Zusammenhang mit der Geldfälschung und dem In-Umlauf-Setzen falschen Geldes sind, ähnlich wie Vermögensdelikte, zum Teil nur von geringer Bedeutung. Zum Teil aber werden sie in grossem Stil, gewerbsmässig und von international tätigen Banden betrieben. Entsprechend geht der Strafrahmen von Busse bis zu Zuchthaus. Immer aber handelt es sich um Offizialdelikte. Es besteht somit eine Pflicht der Polizei, jedesmal einzuschreiten, sobald sie vom Auftauchen falschen Geldes erfährt. Dazu ist die Polizei auch aufgrund des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei verpflichtet, dem die Schweiz 1949 beigetreten ist (SR 0.311.51). Im Vordergrund steht durch detaillierte Abklärung des Sachverhaltes der Vergleich der Ergebnisse mit anderen Polizeidaten und, durch interkantonale oder internationale Amtshilfe, möglichst auf den Ursprung des Handels oder gar der Fälschung zu kommen.</p><p>Der Rapport der örtlichen Polizei wird zusammen mit dem sichergestellten Falschgeld an die aufgrund des Abkommens geschaffene Zentralstelle beim Bundesamt für Polizei übermittelt. Diese überprüft die Echtheit des Geldes, erstattet dem Besitzer gegebenenfalls herausgefiltertes, echtes Geld zurück und sorgt für die Einziehung falschen Geldes. Sie beantragt der Bundesanwaltschaft die Delegation des Verfahrens an die zuständige kantonale Justiz. Liegen, wie offenbar im vorliegenden Fall, keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Person vor, welche die "Blüten" in Verkehr gebracht hat, beantragt die Zentralstelle der Bundesanwaltschaft die Verfahrenseinstellung. Dieses Vorgehen leitet sich aus den internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie dem Umstand ab, dass Falschgelddelikte der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Es erscheint auch für den Bereich der Feinverteilung von Falschgeld zweckmässig, ermöglicht es doch am ehesten, auf Handels- und Fälschungszentralen zu stossen. Die allfällige Eruierung des Falschgeldherstellers wird den Geschädigten mitgeteilt, sodass sie gegen diesen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen können.</p><p>2. Die Ermittlungen beginnen in der Regel mit der Befragung der Person, die falsches Geld in Verkehr bringt. Die Behörden sind sich dabei bewusst, dass häufig Personen in Besitz falschen Geldes gelangen, die dies nicht realisieren und die folglich arglos solche "Blüten" weitergeben. Es ist verständlich, dass aus der Sicht solcher Personen die einlässliche Befragung durch die örtliche Polizei übertrieben erscheinen mag. Solange sich die Intervention in korrekter Weise, insbesondere auch in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes abspielt, ist sie nicht zu beanstanden.</p><p>Es gelten, wie in allen anderen Bereichen des Strafrechtes auch, die Unschuldsvermutung und der Grundsatz, dass Voraussetzung einer Verurteilung der von den Behörden zu erbringende Nachweis strafbaren Verhaltens ist. Die örtliche Polizei hat sich bei ihrer Kontrolle, Befragung und Rapportaufnahme an die kantonalen und Gemeindevorschriften zu halten. Sie untersteht nicht der Aufsicht durch den Bund. Deshalb und mangels genügender Kenntnis des konkreten Sachverhaltes lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die polizeiliche Intervention in allen Teilen verhältnismässig war. Die beschriebene Reihenfolge der behördlichen Vorkehren entspricht jedenfalls den Vorschriften.</p><p>3. Nach Artikel 12 des Abkommens ist die Zentralstelle verpflichtet, "alle Unterlagen (zu) sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern". Dazu wird eine Datenbank eingesetzt, auf die einzig die Mitarbeiter des Kommissariates Falschgeld im Bundesamt für Polizei Zugriff haben. Die Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.</p><p>4. Die Kosten der örtlichen Polizei werden vom jeweiligen Gemeinwesen getragen. Sie werden dem Bund nicht mitgeteilt. Die Kosten des Bundes werden nicht pro Verfahren berechnet, sind aber jedenfalls für geringfügige Fälle, wie dem vorliegenden, unbedeutend. Die Kontrolle der Datenbank, die Neueinträge sowie die standardisierte Abfassung einer Einstellungs- und Einziehungsverfügung beanspruchen nur wenig Zeitaufwand. Die Kosten erscheinen ohne weiteres verhältnismässig zum volkswirtschaftlichen Schaden und zur kriminalpolitischen Bedeutung der Geldfälscherei sowie zum internationalen Solidaritätsbeitrag der Schweiz auf diesem Gebiet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine unbescholtene Zürcher Bürgerin war aus ihren Ferien in Italien zurückgekehrt und wollte am Geldwechselschalter im Bahnhof Zürich ihre übrig gebliebenen Lire-Noten wechseln. Während sie vor dem Schalter stand, sah sie sich plötzlich von zwei bewaffneten Polizeibeamten flankiert, die ihr befahlen mitzukommen. Der Schalterbeamte erklärte der völlig verdutzten Frau, dass eine ihrer 10 000-Lire-Noten (Gegenwert etwa 10 Franken) Falschgeld sei.</p><p>Flankiert von den zwei Kantonspolizisten musste die Frau den Bahnhof durchqueren und in einem Polizebüro Platz nehmen. Während einer vollen Stunde wurde sie zu dem Vorfall befragt. Der Beamte wollte alles genau wissen und fragte sogar nach Namen und Vornamen ihrer Eltern und Grosseltern.</p><p>Nachdem die Frau das Protokoll unterzeichnet hatte, durfte sie nach Hause gehen.</p><p>Drei Monate später erhielt sie ein Schreiben der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr eine nach Artikel 240, 242 oder 244 StGB strafbare Handlung nicht nachgewisen werden könne. Das Ermittlungverfahren werde daher eingestellt und das sichergestellte Falschgeld werde gemäss Artikel 249 StGB eingezogen.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er diesen Fall?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Vorgehen der Polizei in keinem Verhältnis steht zum begangenen "Delikt"?</p><p>3. Wird der Vorfall und das darauf folgende Verfahren in irgendeiner Datenbank festgehalten, und wenn ja, wie lange?</p><p>4. Wie hoch schätz er die Kosten für das Verfahren bei der Polizei und bei der Bundesanwaltschaft?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass für solche Bagatellfälle, die jedem von uns passieren könnten, ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen ist, welches die Kosten der "Deliktsumme" nicht um ein Vielfaches übersteigt?</p>
    • Wechsel von Falschgeld

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