TarMed 1.0 Inkraftsetzung

ShortId
01.1035
Id
20011035
Updated
24.06.2025 23:19
Language
de
Title
TarMed 1.0 Inkraftsetzung
AdditionalIndexing
2841;Berufskammer;Festpreis;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Gesundheitswesen;Arzt/Ärztin;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L04K01050511, Gesundheitswesen
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0702040302, Berufskammer
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit den Vorbehalten, welche die Ärztekammer an ihrer Sitzung vom 5. Mai 2001 in Bezug auf die Einführung der Tarifstruktur TarMed im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angebracht hat, erkundigt sich der Fragesteller, ob der Bundesrat bereit sei, seine in Artikel 43 Absatz 5 KVG festgehaltene Kompetenz zur Festsetzung einer einheitlichen Tarifstruktur rasch wahrzunehmen, falls nach der Sommerpause keine Lösung der Tarifpartner vorliegt.</p><p>Am 18. September 2000 hat der Bundesrat, gestützt auf einen Antrag der TarMed Projektpartner (Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Spitäler der Schweiz H+, Medizinaltarifkommission, Eidgenössische Invalidenversicherung, Eidgenössische Militärversicherung), eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen in der Version TarMed Alpha 3.0 genehmigt. Über den Zeitpunkt der Einführung dieser Version und die Umsetzung der Vorgabe der Kostenneutralität bestand indessen kein Konsens unter den Tarifpartnern. Der Bundesrat hat daher die Einführung von der Vorlage eines Kostenneutralitätskonzeptes abhängig gemacht. Statt dieses Konzeptes ist jedoch von den Projektpartnern Anfang März 2001 ein Antrag für eine Revision der Tarifstruktur (zu einer Version TarMed 1.0) eingereicht worden. Zwischenzeitlich hat die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz am 30. April die Projektpartner und das Eidenössische Departement des Innern an einen "runden Tisch" TarMed eingeladen. Die Projektpartner haben dort entschieden, die Version TarMed 1.0 vorgängig der Einführung hinsichtlich einer Überarbeitung zu überprüfen und bis Ende August nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. Kommt diese nicht zustande, so erklären die Projektpartner die Verhandlungen als gescheitert. In diesem Fall wird der Bundesrat - wie gesetzlich vorgesehen - die erforderlichen Beschlüsse fassen, damit die am 18. September 2000 genehmigte, allenfalls modifizierte Tarifstruktur in Kraft gesetzt und vollzogen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am vergangenen 5. Mai hat die Ärztekammer der Verbindung der Schweizer Ärzte und Ärztinnen beschlossen, TarMed 1.0 trotz der Zustimmung aller übrigen Tarifpartner (Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen, Spitäler der Schweiz H+, Medizinaltarifkommission, Militärversicherung und Invalidenversicherung) zurückzuweisen. Die Zurückweisung betrifft den zweiten Abschnitt, der die Tarife für die Krankenversicherung enthält und etwa 95 Prozent des ganzen Tarifsystems ausmacht. Diese Verzögerungstaktik kann nicht ewig andauern, ich beziehe mich hier auf meine Motion 98.3548 vom 3. Dezenber 1998 zu diesem Thema, die am 19. März 1999 als Postulat überwiesen worden ist. Aufgrund der voranstehenden Fakten stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, wenn bis zum Ende der Sommerferien 2001 keine Lösung gefunden wird, dieses einheitliche Tarifsystem selbst rasch einzuführen, wie er dazu nach Artikel 43 Absatz 5 KVG befugt ist?</p>
  • TarMed 1.0 Inkraftsetzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit den Vorbehalten, welche die Ärztekammer an ihrer Sitzung vom 5. Mai 2001 in Bezug auf die Einführung der Tarifstruktur TarMed im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angebracht hat, erkundigt sich der Fragesteller, ob der Bundesrat bereit sei, seine in Artikel 43 Absatz 5 KVG festgehaltene Kompetenz zur Festsetzung einer einheitlichen Tarifstruktur rasch wahrzunehmen, falls nach der Sommerpause keine Lösung der Tarifpartner vorliegt.</p><p>Am 18. September 2000 hat der Bundesrat, gestützt auf einen Antrag der TarMed Projektpartner (Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Spitäler der Schweiz H+, Medizinaltarifkommission, Eidgenössische Invalidenversicherung, Eidgenössische Militärversicherung), eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen in der Version TarMed Alpha 3.0 genehmigt. Über den Zeitpunkt der Einführung dieser Version und die Umsetzung der Vorgabe der Kostenneutralität bestand indessen kein Konsens unter den Tarifpartnern. Der Bundesrat hat daher die Einführung von der Vorlage eines Kostenneutralitätskonzeptes abhängig gemacht. Statt dieses Konzeptes ist jedoch von den Projektpartnern Anfang März 2001 ein Antrag für eine Revision der Tarifstruktur (zu einer Version TarMed 1.0) eingereicht worden. Zwischenzeitlich hat die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz am 30. April die Projektpartner und das Eidenössische Departement des Innern an einen "runden Tisch" TarMed eingeladen. Die Projektpartner haben dort entschieden, die Version TarMed 1.0 vorgängig der Einführung hinsichtlich einer Überarbeitung zu überprüfen und bis Ende August nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. Kommt diese nicht zustande, so erklären die Projektpartner die Verhandlungen als gescheitert. In diesem Fall wird der Bundesrat - wie gesetzlich vorgesehen - die erforderlichen Beschlüsse fassen, damit die am 18. September 2000 genehmigte, allenfalls modifizierte Tarifstruktur in Kraft gesetzt und vollzogen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am vergangenen 5. Mai hat die Ärztekammer der Verbindung der Schweizer Ärzte und Ärztinnen beschlossen, TarMed 1.0 trotz der Zustimmung aller übrigen Tarifpartner (Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen, Spitäler der Schweiz H+, Medizinaltarifkommission, Militärversicherung und Invalidenversicherung) zurückzuweisen. Die Zurückweisung betrifft den zweiten Abschnitt, der die Tarife für die Krankenversicherung enthält und etwa 95 Prozent des ganzen Tarifsystems ausmacht. Diese Verzögerungstaktik kann nicht ewig andauern, ich beziehe mich hier auf meine Motion 98.3548 vom 3. Dezenber 1998 zu diesem Thema, die am 19. März 1999 als Postulat überwiesen worden ist. Aufgrund der voranstehenden Fakten stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, wenn bis zum Ende der Sommerferien 2001 keine Lösung gefunden wird, dieses einheitliche Tarifsystem selbst rasch einzuführen, wie er dazu nach Artikel 43 Absatz 5 KVG befugt ist?</p>
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