Weko-Entscheid zur Durchleitungsverweigerung der Freiburger Elektrizitätswerke

ShortId
01.1041
Id
20011041
Updated
24.06.2025 23:13
Language
de
Title
Weko-Entscheid zur Durchleitungsverweigerung der Freiburger Elektrizitätswerke
AdditionalIndexing
66;Elektrizitätsmarkt;elektrische Leitung;Wettbewerb;Marktzugang;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L05K1703030101, elektrische Leitung
  • L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Weko erachtet sich gemäss Kartellgesetz (KG) als zuständig, Verfahren gegen Unternehmen zu führen, welche die Durchleitung von Elektrizität dritter Unternehmen durch ihr Netz verweigern. Im Fall der Freiburger Elektrizitätswerke (FEW) ist die Wettbewerbskommission (Weko) nach eingehender Prüfung auch zum Schluss gelangt, dass kein Vorbehalt öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Anwendbarkeit des KG ausschliesst. Die FEW haben den Entscheid der Weko mit einer Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen angefochten. Diese (letztlich allenfalls das Bundesgericht) wird zu entscheiden haben, ob die Weko für die Beurteilung der Durchleitungsverweigerung zuständig war und ob sie zu Recht eine unzulässige Verhaltensweise der FEW angenommen hat. Die FEW haben nach Artikel 31 KG ferner die Möglichkeit, die ausnahmsweise Zulassung der Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat zu beantragen. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung wird in diesem Verfahren nicht infrage gestellt. Es geht nur noch um die Beurteilung anhand überwiegender öffentlicher Interessen. Gestützt auf einen solchen Antrag könnte der Bundesrat die Verweigerung der Durchleitung durch die FEW ausnahmsweise als zulässig erklären. Ein solcher Entscheid des Bundesrates müsste zeitlich befristet werden. So viel zur rechtlichen Beurteilung des Vorgehens der Weko.</p><p>Was die politische Seite anbelangt, hat die Weko an der Pressekonferenz zur Vorstellung des Entscheids im Sinne der FEW klar hervorgehoben, dass nur das EMG eine vollständige Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes herbeiführen könne. Ein Vorgehen im Einzelfall durch die Weko vermag die Probleme der Liberalisierung (Regulierung der Preise usw.) nicht zu lösen. Insofern geht aus den Aussagen der Weko klar hervor, dass sie anerkennt, dass letztlich das Volk in der Referendumsabstimmung über die Liberalisierung entscheiden wird.</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Ansicht. Er anerkennt, dass die Weko ihre politische Verantwortung wahrgenommen hat, indem sie darauf hingewiesen hat, dass für eine vollständige Liberalisierung die Annahme des EMG durch das Volk notwendig sei.</p><p>3. Bei Ablehnung des EMG durch das Volk dürften bei der Weko verschiedene Klagen wegen Durchleitungsverweigerungen eingehen. Die Weko hat aber jeden Einzelfall in einem ordentlichen Verfahren zu überprüfen. Die Weko könnte also nur punktuell feststellen, dass eine Durchleitungsverweigerung nach KG unzulässig ist. Zur Frage der Durchleitungsvergütung wird sie sich, wenn sie ihre Praxis im Fall FEW weiterführt, nicht äussern. Die Parteien müssten zu dieser zentralen Frage Verhandlungen führen. Der Bundesrat ist der Meinung, was von der Weko in ihren öffentlichen Verlautbarungen auch hervorgehoben wird, dass sie mit Einzelfallentscheiden keine Marktöffnung herbeiführen kann, wie sie bei Annahme des EMG erfolgen würde.</p><p>4. Der Bundesrat beurteilt den Entscheid der Weko im Falle der FEW nicht als Vorprellen. Die Weko hat das KG angewendet und damit ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt. Die Überprüfung des Weko-Entscheides obliegt den Rechtsmittelinstanzen (Rekurskommission für Wettbewerbsfragen und Bundesgericht bzw. Bundesrat). Deshalb zieht der Bundesrat keine Überprüfung der Kompetenzen der Weko in Betracht.</p><p>5. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat keine Kenntnis über die Anzahl der bereits heute bestehenden bilateralen Durchleitungsverträge von Dritten. Nach geltendem Recht handelt es sich hierbei um privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die weder einer Melde- noch Genehmigungspflicht unterliegen. Das BFE geht aber davon aus, dass in jüngster Zeit unter dem Druck der bevorstehenden Marktöffnung vermehrt solche Durchleitungsverträge im gegenseitigen Einverständnis abgeschlossen wurden. Das BFE befürwortet es grundsätzlich, wenn bereits vor Inkrafttreten des EMG Wettbewerb in die Stromwirtschaft kommt. Allerdings darf ein solcher Wettbewerb nicht auf Kosten der im Monopol gebundenen KMU und der Haushalte ausgetragen werden. Das BFE erachtet deshalb ein rasches Inkrafttreten des EMG als dringend notwendig. Nur so besteht Gewähr für eine geordnete Öffnung des Strommarktes, von der alle Marktteilnehmer profitieren können und durch die auch die erneuerbaren Energien eine echte Chance haben.</p><p>6. Das EMG enthält keine Bestimmung betreffend die Kündigung oder Anpassung bestehender Durchleitungsverträge. Ein entsprechender Vorschlag (der sich allerdings generell auf bestehende Elektrizitätsbezugsverträge bezog) wurde im Vernehmlassungsverfahren schlecht aufgenommen. Sowohl im Vernehmlassungsverfahren als auch in der parlamentarischen Beratung unbestritten blieb allerdings Artikel 33 EMG, welcher die Möglichkeit der Anpassung bestehender Elektrizitätsbezugsverträge zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (bzw. ihren Vorlieferanten) vorsieht.</p><p>Bestehende Durchleitungsverträge bleiben mit dem Inkrafttreten des EMG grundsätzlich gültig. Allerdings haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, die Netzzugangsbedingungen und insbesondere die Höhe der Durchleitungsvergütung durch die Schiedskommission überprüfen zu lassen (Art. 16 Abs. 1 EMG). Zur Frage des Schutzes von Treu und Glauben beim Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse wird die Schiedskommission gestützt auf Einzelfallentscheidungen eine entsprechende Praxis entwickeln müssen.</p><p>7. Bei Ablehnung des EMG besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf in Bezug auf bestehende Durchleitungsverträge. Diese wurden von den Unternehmen aus freiem Willen in Hinblick auf die Marktöffnung abgeschlossen. Sollten bestehende Durchleitungsverträge durch öffentliches Recht aufgehoben oder in ihrer Wirkung eingeschränkt werden, müsste dieser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt werden können und es wäre dafür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Für eine Beschränkung der Vertragsfreiheit sieht der Bundesrat derzeit keinen Grund. Allenfalls haben die Unternehmen in den Verträgen Vorbehalte aufgenommen, die für den Fall der Ablehnung des EMG greifen sollen. Auch die Weko hat in diesem Zusammenhang keine Kompetenzen. Die Erfüllung, Anpassung oder gar Aufhebung der bereits abgeschlossenen Durchleitungsverträge obliegt den Vertragspartnern. Die Weko greift in solche zivil- und vertragsrechtliche Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht ein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gestützt auf das Kartellgesetz hat die Wettbewerbskommission (Weko) im März 2001 festgestellt, dass die Freiburger Elektrizitätswerke (FEW) ihr regionales Monopol missbrauchten, indem sie sich weigern, Strom der Watt-Gruppe durch ihr Netz zu leiten. Damit würden sie den kartellrechtlichen Tatbestand der unzulässigen Geschäftsverweigerung erfüllen. Die Watt-Gruppe wollte den Strom via Netz der FEW den Migros-Betrieben Micarna und Estavayer Lait liefern. Die FEW hatten die Durchleitung verweigert. Aufgrund dessen hatten die Watt Suisse AG und der Migros-Genossenschaftsbund das Verfahren vor der Weko angestrengt. Die Weko will damit die Durchleitung des Stroms erzwingen.</p><p>Der Entscheid der Weko kommt just zu einem Zeitpunkt, zu dem das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) vom Parlament zwar verabschiedet ist, aber mit einem Referendum bekämpft wird. Damit wird das Volk über die Öffnung des Elektrizitätsmarktes voraussichtlich noch in diesem Jahr an der Urne zu entscheiden haben. Mit ihrem Entscheid greift die Weko dem demokratisch zu fällenden Entscheid des Schweizervolkes vor.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er das Vorgehen der Weko im laufenden Prozess der politischen Meinungsbildung politisch und rechtlich?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass der Entscheid über die Schritte der Elektrizitätsmarktöffnung von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern demokratisch zu treffen ist und nicht von einer Kommission, die fernab jeder politischen Verantwortung agiert?</p><p>3. Erachtet er es als wahrscheindlich, dass die Weko die Marktöffnung auf kaltem Weg durchzusetzen versucht, falls die Stimmenden das EMG ablehnen sollten?</p><p>4. Welche Konsequenzen zieht er aus dem Vorprellen der Weko? Zieht er eine Überprüfung der Kompetenzen der Weko in Betracht?</p><p>5. Wie viele bilaterale Durchleitungsverträge von Dritten bestehen bereits heute, und wie war die Haltung des Bundesamtes für Energie dazu?</p><p>6. Was für Konsequenzen hat eine Annahme des EMG auf die bestehenden Durchleitungskontrakte?</p><p>7. Was gedenkt er bei einer Ablehnung des EMG in Bezug auf bestehende Durchleitungsverträge vorzukehren, und welcher Stellenwert kommt dabei den Forderungen der Weko zu?</p>
  • Weko-Entscheid zur Durchleitungsverweigerung der Freiburger Elektrizitätswerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Weko erachtet sich gemäss Kartellgesetz (KG) als zuständig, Verfahren gegen Unternehmen zu führen, welche die Durchleitung von Elektrizität dritter Unternehmen durch ihr Netz verweigern. Im Fall der Freiburger Elektrizitätswerke (FEW) ist die Wettbewerbskommission (Weko) nach eingehender Prüfung auch zum Schluss gelangt, dass kein Vorbehalt öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Anwendbarkeit des KG ausschliesst. Die FEW haben den Entscheid der Weko mit einer Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen angefochten. Diese (letztlich allenfalls das Bundesgericht) wird zu entscheiden haben, ob die Weko für die Beurteilung der Durchleitungsverweigerung zuständig war und ob sie zu Recht eine unzulässige Verhaltensweise der FEW angenommen hat. Die FEW haben nach Artikel 31 KG ferner die Möglichkeit, die ausnahmsweise Zulassung der Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat zu beantragen. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung wird in diesem Verfahren nicht infrage gestellt. Es geht nur noch um die Beurteilung anhand überwiegender öffentlicher Interessen. Gestützt auf einen solchen Antrag könnte der Bundesrat die Verweigerung der Durchleitung durch die FEW ausnahmsweise als zulässig erklären. Ein solcher Entscheid des Bundesrates müsste zeitlich befristet werden. So viel zur rechtlichen Beurteilung des Vorgehens der Weko.</p><p>Was die politische Seite anbelangt, hat die Weko an der Pressekonferenz zur Vorstellung des Entscheids im Sinne der FEW klar hervorgehoben, dass nur das EMG eine vollständige Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes herbeiführen könne. Ein Vorgehen im Einzelfall durch die Weko vermag die Probleme der Liberalisierung (Regulierung der Preise usw.) nicht zu lösen. Insofern geht aus den Aussagen der Weko klar hervor, dass sie anerkennt, dass letztlich das Volk in der Referendumsabstimmung über die Liberalisierung entscheiden wird.</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Ansicht. Er anerkennt, dass die Weko ihre politische Verantwortung wahrgenommen hat, indem sie darauf hingewiesen hat, dass für eine vollständige Liberalisierung die Annahme des EMG durch das Volk notwendig sei.</p><p>3. Bei Ablehnung des EMG durch das Volk dürften bei der Weko verschiedene Klagen wegen Durchleitungsverweigerungen eingehen. Die Weko hat aber jeden Einzelfall in einem ordentlichen Verfahren zu überprüfen. Die Weko könnte also nur punktuell feststellen, dass eine Durchleitungsverweigerung nach KG unzulässig ist. Zur Frage der Durchleitungsvergütung wird sie sich, wenn sie ihre Praxis im Fall FEW weiterführt, nicht äussern. Die Parteien müssten zu dieser zentralen Frage Verhandlungen führen. Der Bundesrat ist der Meinung, was von der Weko in ihren öffentlichen Verlautbarungen auch hervorgehoben wird, dass sie mit Einzelfallentscheiden keine Marktöffnung herbeiführen kann, wie sie bei Annahme des EMG erfolgen würde.</p><p>4. Der Bundesrat beurteilt den Entscheid der Weko im Falle der FEW nicht als Vorprellen. Die Weko hat das KG angewendet und damit ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt. Die Überprüfung des Weko-Entscheides obliegt den Rechtsmittelinstanzen (Rekurskommission für Wettbewerbsfragen und Bundesgericht bzw. Bundesrat). Deshalb zieht der Bundesrat keine Überprüfung der Kompetenzen der Weko in Betracht.</p><p>5. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat keine Kenntnis über die Anzahl der bereits heute bestehenden bilateralen Durchleitungsverträge von Dritten. Nach geltendem Recht handelt es sich hierbei um privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die weder einer Melde- noch Genehmigungspflicht unterliegen. Das BFE geht aber davon aus, dass in jüngster Zeit unter dem Druck der bevorstehenden Marktöffnung vermehrt solche Durchleitungsverträge im gegenseitigen Einverständnis abgeschlossen wurden. Das BFE befürwortet es grundsätzlich, wenn bereits vor Inkrafttreten des EMG Wettbewerb in die Stromwirtschaft kommt. Allerdings darf ein solcher Wettbewerb nicht auf Kosten der im Monopol gebundenen KMU und der Haushalte ausgetragen werden. Das BFE erachtet deshalb ein rasches Inkrafttreten des EMG als dringend notwendig. Nur so besteht Gewähr für eine geordnete Öffnung des Strommarktes, von der alle Marktteilnehmer profitieren können und durch die auch die erneuerbaren Energien eine echte Chance haben.</p><p>6. Das EMG enthält keine Bestimmung betreffend die Kündigung oder Anpassung bestehender Durchleitungsverträge. Ein entsprechender Vorschlag (der sich allerdings generell auf bestehende Elektrizitätsbezugsverträge bezog) wurde im Vernehmlassungsverfahren schlecht aufgenommen. Sowohl im Vernehmlassungsverfahren als auch in der parlamentarischen Beratung unbestritten blieb allerdings Artikel 33 EMG, welcher die Möglichkeit der Anpassung bestehender Elektrizitätsbezugsverträge zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (bzw. ihren Vorlieferanten) vorsieht.</p><p>Bestehende Durchleitungsverträge bleiben mit dem Inkrafttreten des EMG grundsätzlich gültig. Allerdings haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, die Netzzugangsbedingungen und insbesondere die Höhe der Durchleitungsvergütung durch die Schiedskommission überprüfen zu lassen (Art. 16 Abs. 1 EMG). Zur Frage des Schutzes von Treu und Glauben beim Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse wird die Schiedskommission gestützt auf Einzelfallentscheidungen eine entsprechende Praxis entwickeln müssen.</p><p>7. Bei Ablehnung des EMG besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf in Bezug auf bestehende Durchleitungsverträge. Diese wurden von den Unternehmen aus freiem Willen in Hinblick auf die Marktöffnung abgeschlossen. Sollten bestehende Durchleitungsverträge durch öffentliches Recht aufgehoben oder in ihrer Wirkung eingeschränkt werden, müsste dieser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt werden können und es wäre dafür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Für eine Beschränkung der Vertragsfreiheit sieht der Bundesrat derzeit keinen Grund. Allenfalls haben die Unternehmen in den Verträgen Vorbehalte aufgenommen, die für den Fall der Ablehnung des EMG greifen sollen. Auch die Weko hat in diesem Zusammenhang keine Kompetenzen. Die Erfüllung, Anpassung oder gar Aufhebung der bereits abgeschlossenen Durchleitungsverträge obliegt den Vertragspartnern. Die Weko greift in solche zivil- und vertragsrechtliche Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht ein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gestützt auf das Kartellgesetz hat die Wettbewerbskommission (Weko) im März 2001 festgestellt, dass die Freiburger Elektrizitätswerke (FEW) ihr regionales Monopol missbrauchten, indem sie sich weigern, Strom der Watt-Gruppe durch ihr Netz zu leiten. Damit würden sie den kartellrechtlichen Tatbestand der unzulässigen Geschäftsverweigerung erfüllen. Die Watt-Gruppe wollte den Strom via Netz der FEW den Migros-Betrieben Micarna und Estavayer Lait liefern. Die FEW hatten die Durchleitung verweigert. Aufgrund dessen hatten die Watt Suisse AG und der Migros-Genossenschaftsbund das Verfahren vor der Weko angestrengt. Die Weko will damit die Durchleitung des Stroms erzwingen.</p><p>Der Entscheid der Weko kommt just zu einem Zeitpunkt, zu dem das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) vom Parlament zwar verabschiedet ist, aber mit einem Referendum bekämpft wird. Damit wird das Volk über die Öffnung des Elektrizitätsmarktes voraussichtlich noch in diesem Jahr an der Urne zu entscheiden haben. Mit ihrem Entscheid greift die Weko dem demokratisch zu fällenden Entscheid des Schweizervolkes vor.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er das Vorgehen der Weko im laufenden Prozess der politischen Meinungsbildung politisch und rechtlich?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass der Entscheid über die Schritte der Elektrizitätsmarktöffnung von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern demokratisch zu treffen ist und nicht von einer Kommission, die fernab jeder politischen Verantwortung agiert?</p><p>3. Erachtet er es als wahrscheindlich, dass die Weko die Marktöffnung auf kaltem Weg durchzusetzen versucht, falls die Stimmenden das EMG ablehnen sollten?</p><p>4. Welche Konsequenzen zieht er aus dem Vorprellen der Weko? Zieht er eine Überprüfung der Kompetenzen der Weko in Betracht?</p><p>5. Wie viele bilaterale Durchleitungsverträge von Dritten bestehen bereits heute, und wie war die Haltung des Bundesamtes für Energie dazu?</p><p>6. Was für Konsequenzen hat eine Annahme des EMG auf die bestehenden Durchleitungskontrakte?</p><p>7. Was gedenkt er bei einer Ablehnung des EMG in Bezug auf bestehende Durchleitungsverträge vorzukehren, und welcher Stellenwert kommt dabei den Forderungen der Weko zu?</p>
    • Weko-Entscheid zur Durchleitungsverweigerung der Freiburger Elektrizitätswerke

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