AHV/IV/EO. Neue Inkassobestimmungen ab 1. Januar 2001

ShortId
01.1042
Id
20011042
Updated
24.06.2025 23:28
Language
de
Title
AHV/IV/EO. Neue Inkassobestimmungen ab 1. Januar 2001
AdditionalIndexing
28;Sozialabgabe;Zahlungsverkehr;Ausgleichskasse;AHV-Beiträge
1
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K1103020104, Zahlungsverkehr
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L04K01040104, Ausgleichskasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Jahren wurde die AHV in der Öffentlichkeit und in den Medien immer wieder kritisiert, ihr Beitragsbezug sei zu large, was zu hohen Beitragsausständen und zu Zinsverlusten für den AHV-Fonds führe. Insbesondere wurde nicht verstanden, dass die AHV-Beiträge zwar innert 10 Tagen zu bezahlen seien, die Verzugszinspflicht aber erst nach 60 Tagen einsetze. Diese Kritik hat der Bundesrat ernst genommen und nach umfangreichen Vorbereitungsarbeiten, welche die Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit den Ausgleichskassen geleistet hatte, den Beitragsbezug auf den 1. Januar 2001 einer umfassenden Revision unterzogen (AS 2000 1441). Kernpunkt der Revision war die generelle Einführung einer Verzugszinspflicht bereits nach 30 statt wie bisher nach 60 Tagen (Art. 41bis Abs. 1 AHVV). Damit werden die Beitragszahlenden zu einer rascheren Ablieferung ihrer Beiträge angehalten.</p><p>Die zehntägige Zahlungsfrist gilt in der AHV seit deren Bestehen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Der Bundesrat hat die Revision des Beitragsbezugs dafür genutzt, diese bisher allgemein gültig gewesene Zahlungsfrist für gewisse Forderungen auf 30 Tage zu verlängern. Während die zehntägige Frist unverändert für die im Voraus bekannten periodischen Akontobeiträge gilt, beträgt sie nun für weniger gut voraussehbare Beiträge (Nachforderungen, aufgrund der Jahresabrechnung auszugleichende Beiträge; vgl. Art. 39 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 AHVV) neu 30 Tage. Da es sich hier um ein Entgegenkommen zugunsten der Beitragspflichtigen handelt, scheint die neu entstandene Differenzierung der Zahlungsfristen vertretbar. Nicht neu ist hingegen, dass in der AHV die Verzugszinsen rückwirkend (d. h. schon vor Ablauf der Zahlungsfrist) erhoben werden, wenn die Zahlungen nicht rechtzeitig eintreffen. Diese Betrachtungsweise hat die AHV seit der Einführung der Verzugszinsen im Jahre 1979. Sie wird indessen heute wohl eher wahrgenommen, weil die Zinspflicht früher einsetzt. </p><p>Inwieweit das Gemeinwesen für sich längere Zahlungsfristen in Anspruch nimmt, kann hier nicht generell abgehandelt werden. Jedenfalls ist die öffentliche Hand als Arbeitgeberin den genau gleichen Vorschriften unterworfen wie alle übrigen Beitragspflichtigen. Ausserdem sind die Ausgleichskassen neu auch einer verschärften Vergütungszinspflicht unterworfen und haben z. B., wenn sie zu viel bezahlte Akontobeiträge nicht innert 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung zurückerstatten, selber Zinsen zu bezahlen (Art. 41ter AHVV). </p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die strengen Vorschriften in der AHV schon daher gerechtfertigt sind, weil es hier auch um Beiträge der Arbeitnehmenden geht, welche diesen am Lohn abgezogen wurden und die der AHV möglichst rasch zukommen sollen. Auch unter dem Aspekt allfälliger Wettbewerbsverzerrungen besteht ein Interesse daran, die pünktlichen Beitragszahlenden gegenüber den säumigen nicht zu benachteiligen.</p><p>Dass die Beitragspflichtigen sofort bestraft würden, ist so nicht richtig. Zunächst handelt es sich nicht um eine Strafaktion, sondern um den Ausgleich von Zinsvorteilen. Ausserdem setzt die Verzugszinspflicht im Falle der zehntägigen Zahlungsfrist erst nach 30 Tagen ein. Die AHV hat hier also recht grosszügig Toleranztage eingebaut. Bei den auszugleichenden und nachgeforderten Beiträgen handelt es sich regelmässig um solche, die eigentlich bereits im vorangehenden Kalenderjahr hätten bezahlt werden müssen. Es rechtfertigt sich daher, hier nicht noch weitere Toleranzen einzubauen. </p><p>Der Bundesrat räumt ein, dass die Einführung der neuen Bezugsregelungen da und dort zu einigem Unmut geführt hat. Grund dafür waren zum Teil sicher auch ungenügende oder unvollständige Informationen durch die Ausgleichskassen. Er geht aber davon aus, dass sich die neue Regelung nach einer gewissen Übergangsphase einspielen wird. Die Revision beinhaltete im Übrigen auch Änderungen zugunsten der Beitragspflichtigen: Neben der teilweisen Ausdehnung der Zahlungsfristen auf 30 Tage seien etwa die Reduktion des Zinssatzes von 6 auf 5 Prozent (Art. 42 Abs. 2 AHVV) oder die für die Ausgleichskassen eingeführte strengere Vergütungszinspflicht (Art. 41ter AHVV) erwähnt. Inkassomassnahmen - auch solche der AHV - sind bei den Schuldnern nie beliebt. Der Bundesrat bezweifelt allerdings, dass die Glaubwürdigkeit der AHV wesentlich gewinnen würde, wenn sie ihr Inkasso grosszügig ausgestalten und damit nicht nur das Risiko von Beitragsverlusten erhöhen, sondern auch eine konsequent rechtsgleiche Behandlung aufs Spiel setzen würde. Eine Rückkehr zum alten System kommt für den Bundesrat daher nicht infrage.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die seit 1. Januar 2001 gültigen neuen, verschärften Inkassobestimmungen rufen bei den Mitgliedern der Ausgleichskasse zum Teil heftige Reaktionen hervor. Die sehr kurzen Zahlungsfristen und die Verzugszinsregelung stossen bei den Gewerbetreibenden auf grosses Unverständnis und werden als Schikane empfunden. Vor allem die KMU, aber auch Grossbetriebe klagen über die rückwirkenden Zinsvorschriften.</p><p>Die unverhältnismässig kurzen Zahlungsfristen, die erst noch unterschiedlich für Akontobeiträge 10 Tage und für nachzuzahlende Beträge 30 Tage betragen, sind für die Betroffenen nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Bund, die Kantone und die Gemeinden ihre Verpflichtungen erst nach frühestens 30 Tagen erfüllen. Bei der Invalidenversicherung beträgt die Zahlungsfrist sogar 60 bis 90 Tage. Durch die neue verschärfte Praxis werden die Kassenmitglieder sofort bestraft und auch entsprechend verärgert.</p><p>Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Verschärfung der Inkassobestimmungen nicht sehr imageschädigend für die AHV ist und es nicht sinnvoll und der Sache dienlich wäre, wenn der Bundesrat diese Bestimmungen rückgängig machen würde.</p>
  • AHV/IV/EO. Neue Inkassobestimmungen ab 1. Januar 2001
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Jahren wurde die AHV in der Öffentlichkeit und in den Medien immer wieder kritisiert, ihr Beitragsbezug sei zu large, was zu hohen Beitragsausständen und zu Zinsverlusten für den AHV-Fonds führe. Insbesondere wurde nicht verstanden, dass die AHV-Beiträge zwar innert 10 Tagen zu bezahlen seien, die Verzugszinspflicht aber erst nach 60 Tagen einsetze. Diese Kritik hat der Bundesrat ernst genommen und nach umfangreichen Vorbereitungsarbeiten, welche die Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit den Ausgleichskassen geleistet hatte, den Beitragsbezug auf den 1. Januar 2001 einer umfassenden Revision unterzogen (AS 2000 1441). Kernpunkt der Revision war die generelle Einführung einer Verzugszinspflicht bereits nach 30 statt wie bisher nach 60 Tagen (Art. 41bis Abs. 1 AHVV). Damit werden die Beitragszahlenden zu einer rascheren Ablieferung ihrer Beiträge angehalten.</p><p>Die zehntägige Zahlungsfrist gilt in der AHV seit deren Bestehen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Der Bundesrat hat die Revision des Beitragsbezugs dafür genutzt, diese bisher allgemein gültig gewesene Zahlungsfrist für gewisse Forderungen auf 30 Tage zu verlängern. Während die zehntägige Frist unverändert für die im Voraus bekannten periodischen Akontobeiträge gilt, beträgt sie nun für weniger gut voraussehbare Beiträge (Nachforderungen, aufgrund der Jahresabrechnung auszugleichende Beiträge; vgl. Art. 39 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 AHVV) neu 30 Tage. Da es sich hier um ein Entgegenkommen zugunsten der Beitragspflichtigen handelt, scheint die neu entstandene Differenzierung der Zahlungsfristen vertretbar. Nicht neu ist hingegen, dass in der AHV die Verzugszinsen rückwirkend (d. h. schon vor Ablauf der Zahlungsfrist) erhoben werden, wenn die Zahlungen nicht rechtzeitig eintreffen. Diese Betrachtungsweise hat die AHV seit der Einführung der Verzugszinsen im Jahre 1979. Sie wird indessen heute wohl eher wahrgenommen, weil die Zinspflicht früher einsetzt. </p><p>Inwieweit das Gemeinwesen für sich längere Zahlungsfristen in Anspruch nimmt, kann hier nicht generell abgehandelt werden. Jedenfalls ist die öffentliche Hand als Arbeitgeberin den genau gleichen Vorschriften unterworfen wie alle übrigen Beitragspflichtigen. Ausserdem sind die Ausgleichskassen neu auch einer verschärften Vergütungszinspflicht unterworfen und haben z. B., wenn sie zu viel bezahlte Akontobeiträge nicht innert 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung zurückerstatten, selber Zinsen zu bezahlen (Art. 41ter AHVV). </p><p>Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die strengen Vorschriften in der AHV schon daher gerechtfertigt sind, weil es hier auch um Beiträge der Arbeitnehmenden geht, welche diesen am Lohn abgezogen wurden und die der AHV möglichst rasch zukommen sollen. Auch unter dem Aspekt allfälliger Wettbewerbsverzerrungen besteht ein Interesse daran, die pünktlichen Beitragszahlenden gegenüber den säumigen nicht zu benachteiligen.</p><p>Dass die Beitragspflichtigen sofort bestraft würden, ist so nicht richtig. Zunächst handelt es sich nicht um eine Strafaktion, sondern um den Ausgleich von Zinsvorteilen. Ausserdem setzt die Verzugszinspflicht im Falle der zehntägigen Zahlungsfrist erst nach 30 Tagen ein. Die AHV hat hier also recht grosszügig Toleranztage eingebaut. Bei den auszugleichenden und nachgeforderten Beiträgen handelt es sich regelmässig um solche, die eigentlich bereits im vorangehenden Kalenderjahr hätten bezahlt werden müssen. Es rechtfertigt sich daher, hier nicht noch weitere Toleranzen einzubauen. </p><p>Der Bundesrat räumt ein, dass die Einführung der neuen Bezugsregelungen da und dort zu einigem Unmut geführt hat. Grund dafür waren zum Teil sicher auch ungenügende oder unvollständige Informationen durch die Ausgleichskassen. Er geht aber davon aus, dass sich die neue Regelung nach einer gewissen Übergangsphase einspielen wird. Die Revision beinhaltete im Übrigen auch Änderungen zugunsten der Beitragspflichtigen: Neben der teilweisen Ausdehnung der Zahlungsfristen auf 30 Tage seien etwa die Reduktion des Zinssatzes von 6 auf 5 Prozent (Art. 42 Abs. 2 AHVV) oder die für die Ausgleichskassen eingeführte strengere Vergütungszinspflicht (Art. 41ter AHVV) erwähnt. Inkassomassnahmen - auch solche der AHV - sind bei den Schuldnern nie beliebt. Der Bundesrat bezweifelt allerdings, dass die Glaubwürdigkeit der AHV wesentlich gewinnen würde, wenn sie ihr Inkasso grosszügig ausgestalten und damit nicht nur das Risiko von Beitragsverlusten erhöhen, sondern auch eine konsequent rechtsgleiche Behandlung aufs Spiel setzen würde. Eine Rückkehr zum alten System kommt für den Bundesrat daher nicht infrage.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die seit 1. Januar 2001 gültigen neuen, verschärften Inkassobestimmungen rufen bei den Mitgliedern der Ausgleichskasse zum Teil heftige Reaktionen hervor. Die sehr kurzen Zahlungsfristen und die Verzugszinsregelung stossen bei den Gewerbetreibenden auf grosses Unverständnis und werden als Schikane empfunden. Vor allem die KMU, aber auch Grossbetriebe klagen über die rückwirkenden Zinsvorschriften.</p><p>Die unverhältnismässig kurzen Zahlungsfristen, die erst noch unterschiedlich für Akontobeiträge 10 Tage und für nachzuzahlende Beträge 30 Tage betragen, sind für die Betroffenen nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Bund, die Kantone und die Gemeinden ihre Verpflichtungen erst nach frühestens 30 Tagen erfüllen. Bei der Invalidenversicherung beträgt die Zahlungsfrist sogar 60 bis 90 Tage. Durch die neue verschärfte Praxis werden die Kassenmitglieder sofort bestraft und auch entsprechend verärgert.</p><p>Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Verschärfung der Inkassobestimmungen nicht sehr imageschädigend für die AHV ist und es nicht sinnvoll und der Sache dienlich wäre, wenn der Bundesrat diese Bestimmungen rückgängig machen würde.</p>
    • AHV/IV/EO. Neue Inkassobestimmungen ab 1. Januar 2001

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