Internet und das Geldwäschereigesetz

ShortId
01.1045
Id
20011045
Updated
24.06.2025 23:09
Language
de
Title
Internet und das Geldwäschereigesetz
AdditionalIndexing
24;Geldwäscherei;elektronischer Handel;Eindämmung der Kriminalität;Wirtschaftsstrafrecht;Internet
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Geldwäschereigesetz verpflichtet den Finanzintermediär, bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit seinen Vertragspartner aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Die physische Anwesenheit des Kunden oder der Kundin bei der Kontoeröffnung wird dabei nicht verlangt.</p><p>Für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg sieht die geltende Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken vor, dass diese Prüfung der Identität dadurch erfolgen kann, dass die Bank die Wohnsitzadresse des Vertragspartners durch Postzustellung bestätigen lässt. Spricht der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt persönlich bei der Bank vor, so ist bei dieser Gelegenheit ein Ausweispapier zu kopieren.</p><p>Die Kontoeröffnung über das Internet ist eine besondere Art der Kontoeröffnung auf dem Korrespondenzweg, und die Prüfung der Identität könnte somit durch Postzustellung erfolgen. Die Nachidentifizierung kann jedoch bei reinen Internet-Banken und -Effektenhändlern mangels geeigneten Geschäftsräumlichkeiten nicht erfolgen. Im Verhältnis zu bestehenden Banken würde allerdings ein vollständiger Verzicht auf eine persönliche Vorsprache für sämtliche Neukunden von reinen Internet-Banken und -Effektenhändlern zu einem qualitativ minderwertigen Identifizierungsverfahren führen. Aus diesem Grund verpflichtet die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) die reinen Internet-Banken und -Effektenhändler, vor der Kontoeröffnung zum Zwecke der Überprüfung der Kundenidentität und der fortlaufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung für Kunden, denen aufgrund der Höhe der eingebrachten Vermögenswerte eine gewisse Bedeutsamkeit zukommt, eine persönliche Vorsprache obligatorisch durchzuführen. Als wichtige Kunden gelten in jedem Fall alle Kunden, welche zu Beginn der Geschäftsbeziehung Vermögenswerte von 500 000 Franken oder mehr einbringen.</p><p>Die Angemessenheit der heutigen Regelung der Kontoeröffnung auf dem Korrespondenzweg wird zudem zurzeit durch eine durch die EBK eingesetzte Arbeitsgruppe umfassend überprüft. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wird u. a. auch der Einsatz elektronischer Signaturen geprüft.</p><p>Darüber hinaus erlaubt auch die Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (Verordnung) die Eröffnung von Geschäftsbeziehungen mit einer natürlichen Person auf dem Korrespondenzweg. Die künftige Vertragspartei hat ihre Personalien brieflich oder auf andere gleichwertige Weise anzugeben und eine beglaubigte Kopie des Passes oder der Identitätskarte einzureichen. Hat die Vertragspartei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, muss die Kopie des Passes oder der Identitätskarte zudem im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung beglaubigt sein; zusätzlich muss eine amtlich beglaubigte Unterschrift (oder eine Unterschrift mit Echtheitsbescheinigung) vorgelegt werden.</p><p>Die Geschäftsaufnahme über das Internet ist als Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen auf dem Korrespondenzweg zu qualifizieren. Diese ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt; insbesondere ist keine Erleichterung der Identifizierungsvorschriften vorgesehen. Somit ist davon auszugehen, dass auch bei der Eröffnung von Konten über das Internet die Identifizierung zwingend vorgeschrieben ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Geldwäschereigesetz sieht vor, dass Kundinnen und Kunden bei der Eröffnung eines Kontos persönlich anwesend sein müssen, damit sie identifiziert werden können und gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass die Gelder nicht zweifelhafter Herkunft sind.</p><p>Dank der elektronischen Mittel ist es heutzutage möglich, Konten "auf Distanz" zu eröffnen. Kundinnen und Kunden müssen nicht mehr bei der Bank vorsprechen, was eine Identifizierung unmöglich macht. Dieses Vorgehen wird sich in Zukunft noch stärker verbreiten. Daher meine Frage:</p><p>Wie gedenkt der Bundesrat die Überprüfung der Identität der Kundinnen und Kunden sicherzustellen, wenn diese ihre Konten per Internet eröffnen?</p>
  • Internet und das Geldwäschereigesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Geldwäschereigesetz verpflichtet den Finanzintermediär, bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit seinen Vertragspartner aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Die physische Anwesenheit des Kunden oder der Kundin bei der Kontoeröffnung wird dabei nicht verlangt.</p><p>Für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg sieht die geltende Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken vor, dass diese Prüfung der Identität dadurch erfolgen kann, dass die Bank die Wohnsitzadresse des Vertragspartners durch Postzustellung bestätigen lässt. Spricht der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt persönlich bei der Bank vor, so ist bei dieser Gelegenheit ein Ausweispapier zu kopieren.</p><p>Die Kontoeröffnung über das Internet ist eine besondere Art der Kontoeröffnung auf dem Korrespondenzweg, und die Prüfung der Identität könnte somit durch Postzustellung erfolgen. Die Nachidentifizierung kann jedoch bei reinen Internet-Banken und -Effektenhändlern mangels geeigneten Geschäftsräumlichkeiten nicht erfolgen. Im Verhältnis zu bestehenden Banken würde allerdings ein vollständiger Verzicht auf eine persönliche Vorsprache für sämtliche Neukunden von reinen Internet-Banken und -Effektenhändlern zu einem qualitativ minderwertigen Identifizierungsverfahren führen. Aus diesem Grund verpflichtet die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) die reinen Internet-Banken und -Effektenhändler, vor der Kontoeröffnung zum Zwecke der Überprüfung der Kundenidentität und der fortlaufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung für Kunden, denen aufgrund der Höhe der eingebrachten Vermögenswerte eine gewisse Bedeutsamkeit zukommt, eine persönliche Vorsprache obligatorisch durchzuführen. Als wichtige Kunden gelten in jedem Fall alle Kunden, welche zu Beginn der Geschäftsbeziehung Vermögenswerte von 500 000 Franken oder mehr einbringen.</p><p>Die Angemessenheit der heutigen Regelung der Kontoeröffnung auf dem Korrespondenzweg wird zudem zurzeit durch eine durch die EBK eingesetzte Arbeitsgruppe umfassend überprüft. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wird u. a. auch der Einsatz elektronischer Signaturen geprüft.</p><p>Darüber hinaus erlaubt auch die Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (Verordnung) die Eröffnung von Geschäftsbeziehungen mit einer natürlichen Person auf dem Korrespondenzweg. Die künftige Vertragspartei hat ihre Personalien brieflich oder auf andere gleichwertige Weise anzugeben und eine beglaubigte Kopie des Passes oder der Identitätskarte einzureichen. Hat die Vertragspartei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz, muss die Kopie des Passes oder der Identitätskarte zudem im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung beglaubigt sein; zusätzlich muss eine amtlich beglaubigte Unterschrift (oder eine Unterschrift mit Echtheitsbescheinigung) vorgelegt werden.</p><p>Die Geschäftsaufnahme über das Internet ist als Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen auf dem Korrespondenzweg zu qualifizieren. Diese ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt; insbesondere ist keine Erleichterung der Identifizierungsvorschriften vorgesehen. Somit ist davon auszugehen, dass auch bei der Eröffnung von Konten über das Internet die Identifizierung zwingend vorgeschrieben ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Geldwäschereigesetz sieht vor, dass Kundinnen und Kunden bei der Eröffnung eines Kontos persönlich anwesend sein müssen, damit sie identifiziert werden können und gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass die Gelder nicht zweifelhafter Herkunft sind.</p><p>Dank der elektronischen Mittel ist es heutzutage möglich, Konten "auf Distanz" zu eröffnen. Kundinnen und Kunden müssen nicht mehr bei der Bank vorsprechen, was eine Identifizierung unmöglich macht. Dieses Vorgehen wird sich in Zukunft noch stärker verbreiten. Daher meine Frage:</p><p>Wie gedenkt der Bundesrat die Überprüfung der Identität der Kundinnen und Kunden sicherzustellen, wenn diese ihre Konten per Internet eröffnen?</p>
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