Geldwäscherei. Meldepflicht
- ShortId
-
01.1046
- Id
-
20011046
- Updated
-
24.06.2025 21:27
- Language
-
de
- Title
-
Geldwäscherei. Meldepflicht
- AdditionalIndexing
-
24;Bankenaufsicht;Geldwäscherei;Meldepflicht;Bankgeschäft
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L03K110402, Bankgeschäft
- L06K120102010102, Meldepflicht
- L04K11040206, Bankenaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) ist dieses Gesetz auf alle Finanzintermediäre anwendbar. Es sieht einerseits eine Reihe von Sorgfaltspflichten vor und andererseits die Errichtung eines Kontrollsystems zur Überprüfung von deren Einhaltung. </p><p>Die Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG umfassen insbesondere: Identifizierung der Vertragspartei; Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; besondere Abklärungspflicht bei Transaktionen, die ungewöhnlich erscheinen, oder wenn Anhaltspunkte einer kriminellen Tätigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorliegen; Dokumentationspflicht; Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei, auf Herkunft der Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder auf Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation; Vermögenssperre im Zusammenhang mit Meldungen.</p><p>Massgebend sind ausserdem - wenn auch auf einer untergeordneten normativen Ebene - die Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei vom 26. März 1998 (Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission, EBK-RS 98/1) sowie die Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 28. Januar 1998 (VSB 1998 der Schweizerischen Bankiervereinigung). Sie gelten für den gesamten Sektor, der in Bezug auf die Geldwäscherei der Aufsicht der EBK unterstellt ist. Obwohl die Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken ein Mittel zur Selbstregulierung ist, gilt sie nicht nur für Banken, sondern analog dazu auch als Minimalstandard für Effektenhändler und Fondsleitungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwG (Ziff. 10 EBK-RS 98/1).</p><p>In diesem Zusammenhang schreibt Ziffer 22 des EBK-RS 98/1 dem Finanzintermediär vor, dass er - selbst wenn er von Anfang an eine Geschäftsbeziehung ablehnt - die zuständigen Strafbehörden und die Meldestelle für Geldwäscherei informieren muss, wenn "ein offensichtlich begründeter Verdacht" besteht, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. </p><p>Die EBK hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und ihr den Auftrag erteilt, die Revision ihrer Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei zu prüfen. Dabei sollen insbesondere die Schlussfolgerungen aus der Untersuchung über die Abacha-Vermögenswerte sowie die neuere Rechtsprechung berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob die Einführung einer obligatorischen Abklärung der Gründe, die den Kunden dazu bewogen haben, sich eine andere Bank zu suchen, notwendig und machbar ist. Man möchte damit vermeiden, dass die unerwünschten Kunden von einer Bank zur anderen wechseln können, ohne dass die später kontaktierten Geldinstitute die Ablehnungsgründe ihrer Vorgänger erfahren. Es gilt jedoch den begrenzten Geltungsbereich dieser möglichen, neuen Regelung hervorheben: Wie die geltenden Richtlinien wäre auch sie ausschliesslich auf denjenigen Sektor anwendbar, der der Aufsicht der EBK unterstellt ist.</p><p>Die Einführung einer systematischen Information aller Finanzinstitute oder der EBK scheint hingegen nicht sinnvoll, einerseits infolge der komplexen rechtlichen Auswirkungen (Bankgeheimnis, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz), andererseits aufgrund der erheblichen praktischen Schwierigkeiten (bei der Handhabung der Weiterleitung der Informationen).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Banken oder Finanzintermediäre haben die Pflicht, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen, um die Annahme von Geldern zweifelhafter Herkunft zu vermeiden. Es kommt vor, dass gewisse Finanzinstitute genau aus diesen Gründen darauf verzichten, Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden einzugehen (und sich so an das Gesetz halten), sodass der Kunde sich an ein anderes, toleranteres Finanzinstitut wendet.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Banken und Finanzintermediäre, die auf eine Geschäftsbeziehung verzichten, weil sie an der Herkunft der Gelder zweifeln, andere Finanzinstitute oder die Eidgenössische Bankenkommission, die diese Information den Finanzinstituten weitergibt, darüber informieren sollten und dass nur so vermieden werden kann, dass eine verdächtige Person sich einfach an ein anderes Finanzinstitut wendet?</p>
- Geldwäscherei. Meldepflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) ist dieses Gesetz auf alle Finanzintermediäre anwendbar. Es sieht einerseits eine Reihe von Sorgfaltspflichten vor und andererseits die Errichtung eines Kontrollsystems zur Überprüfung von deren Einhaltung. </p><p>Die Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG umfassen insbesondere: Identifizierung der Vertragspartei; Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person; besondere Abklärungspflicht bei Transaktionen, die ungewöhnlich erscheinen, oder wenn Anhaltspunkte einer kriminellen Tätigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation vorliegen; Dokumentationspflicht; Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei, auf Herkunft der Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder auf Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation; Vermögenssperre im Zusammenhang mit Meldungen.</p><p>Massgebend sind ausserdem - wenn auch auf einer untergeordneten normativen Ebene - die Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei vom 26. März 1998 (Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission, EBK-RS 98/1) sowie die Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 28. Januar 1998 (VSB 1998 der Schweizerischen Bankiervereinigung). Sie gelten für den gesamten Sektor, der in Bezug auf die Geldwäscherei der Aufsicht der EBK unterstellt ist. Obwohl die Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken ein Mittel zur Selbstregulierung ist, gilt sie nicht nur für Banken, sondern analog dazu auch als Minimalstandard für Effektenhändler und Fondsleitungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwG (Ziff. 10 EBK-RS 98/1).</p><p>In diesem Zusammenhang schreibt Ziffer 22 des EBK-RS 98/1 dem Finanzintermediär vor, dass er - selbst wenn er von Anfang an eine Geschäftsbeziehung ablehnt - die zuständigen Strafbehörden und die Meldestelle für Geldwäscherei informieren muss, wenn "ein offensichtlich begründeter Verdacht" besteht, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. </p><p>Die EBK hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und ihr den Auftrag erteilt, die Revision ihrer Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei zu prüfen. Dabei sollen insbesondere die Schlussfolgerungen aus der Untersuchung über die Abacha-Vermögenswerte sowie die neuere Rechtsprechung berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob die Einführung einer obligatorischen Abklärung der Gründe, die den Kunden dazu bewogen haben, sich eine andere Bank zu suchen, notwendig und machbar ist. Man möchte damit vermeiden, dass die unerwünschten Kunden von einer Bank zur anderen wechseln können, ohne dass die später kontaktierten Geldinstitute die Ablehnungsgründe ihrer Vorgänger erfahren. Es gilt jedoch den begrenzten Geltungsbereich dieser möglichen, neuen Regelung hervorheben: Wie die geltenden Richtlinien wäre auch sie ausschliesslich auf denjenigen Sektor anwendbar, der der Aufsicht der EBK unterstellt ist.</p><p>Die Einführung einer systematischen Information aller Finanzinstitute oder der EBK scheint hingegen nicht sinnvoll, einerseits infolge der komplexen rechtlichen Auswirkungen (Bankgeheimnis, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz), andererseits aufgrund der erheblichen praktischen Schwierigkeiten (bei der Handhabung der Weiterleitung der Informationen).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Banken oder Finanzintermediäre haben die Pflicht, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen, um die Annahme von Geldern zweifelhafter Herkunft zu vermeiden. Es kommt vor, dass gewisse Finanzinstitute genau aus diesen Gründen darauf verzichten, Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden einzugehen (und sich so an das Gesetz halten), sodass der Kunde sich an ein anderes, toleranteres Finanzinstitut wendet.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Banken und Finanzintermediäre, die auf eine Geschäftsbeziehung verzichten, weil sie an der Herkunft der Gelder zweifeln, andere Finanzinstitute oder die Eidgenössische Bankenkommission, die diese Information den Finanzinstituten weitergibt, darüber informieren sollten und dass nur so vermieden werden kann, dass eine verdächtige Person sich einfach an ein anderes Finanzinstitut wendet?</p>
- Geldwäscherei. Meldepflicht
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