Schengener Abkommen und Schweizer Waffenrecht
- ShortId
-
01.1048
- Id
-
20011048
- Updated
-
14.11.2025 07:18
- Language
-
de
- Title
-
Schengener Abkommen und Schweizer Waffenrecht
- AdditionalIndexing
-
09;Feuerwaffe;Gesetz;Personenkontrolle an der Grenze;Waffenbesitz
- 1
-
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Schengen enthält eine Reihe von Massnahmen zur Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Zu diesen "Begleitmassnahmen" gehören auch die Regelungen betreffend Feuerwaffen und deren Munition. Die einschlägigen Vorgaben ergeben sich dabei seit Amsterdam aus der EG-Richtlinie Nr. 91/477, welche die Waffenbestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt.</p><p>Wie schon das schweizerische Recht zielt auch die Richtlinie darauf ab, im Interesse der inneren Sicherheit sowie des Schutzes der Bürger dem Missbrauch von Feuerwaffen Grenzen zu setzen. Der Bundesrat unterstützt diese Bestrebungen im Einklang mit der schweizerischen Waffentradition. Er geht auch bei den Schengener Verhandlungen von dieser Grundlage aus und strebt ein Ergebnis an, das dieser Tradition entspricht. Der Bundesrat ist ebenso gewillt, das gesetzliche Regelwerk so zu halten, dass der Schiesssport im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden kann. Die laufende Revision des Waffengesetzes wird davon nicht berührt.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die Schengener Vorgaben unter Wahrung der schweizerischen Waffentradition umsetzen lassen. Denn die Auswirkungen der Richtlinienbestimmungen auf die nationalen Waffengesetzgebungen sind beschränkt. Die Richtlinie sieht eine Mindestharmonisierung der Waffengesetzgebung in den Mitgliedstaaten vor. Herzstück der Regelung bilden dabei die so genannten Waffenkategorien, wobei namentlich zwischen verbotenen (Kategorie A, z. B. Seriefeuerwaffen), erlaubnispflichtigen Kategorien (Kategorie B, z. B. halbautomatische Waffen) und meldepflichtigen (Kategorie C, z. B. Karabiner 31 sowie verschiedene Sport- und Jagdwaffen) unterschieden wird.</p><p>Einzelne Bereiche (Streitkräfte, Polizei sowie Waffensammler und anerkannte kulturelle und historische Einrichtungen) sind gänzlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen und verbleiben daher vollumfänglich im Autonomiebereich des nationalen Gesetzgebers. Ebenfalls dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt die Festlegung der Voraussetzungen für das Tragen und den Gebrauch von Waffen.</p><p>Gesetzlicher Anpassungsbedarf bei einem Beitritt zu Schengen ergibt sich folglich nur insoweit, als es um die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und deren Munition geht und gleichzeitig keiner der genannten Ausnahmebereiche betroffen ist. Und selbst im Rahmen ihres Anwendungsbereiches zwingt die Richtlinie nicht zu einer absoluten Harmonisierung des innerstaatlichen Rechtes, sondern belässt dem nationalen Gesetzgeber Raum für die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten. Die Konkretisierung der vielerorts recht allgemein gehaltenen Vorgaben betreffend den Erwerb bzw. den Besitz von Waffen und Munition liegt daher weitgehend im Verantwortungsbereich der einzelnen Staaten.</p><p>Die grundsätzlichen Auswirkungen der Richtlinie auf das Schweizer Waffenrecht lassen sich wie in dieser Antwort dargestellt festhalten. Vor dem Hintergrund des weiten Regelungsspielraumes sind für gewisse Detailfragen noch weitere Abklärungen vorzunehmen.</p><p>1. Nur für den Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe (Kategorie B) - als solche gelten etwa halbautomatische Feuerwaffen sowie Pistolen und Revolver - verlangt die Richtlinie den Nachweis eines "Rechtfertigungsgrundes". Eine Umschreibung dessen, was als Rechtfertigung anzusehen ist, fehlt in der Richtlinie jedoch. Aufgrund der generalklauselartigen Formulierung bleibt es daher weitgehend den Staaten überlassen, die Rechtfertigungsgründe im Einzelnen zu benennen. Vor diesem Hintergrund führt das Rechtfertigungserfordernis namentlich für Jäger und (Sport-)Schützen zu keinerlei Schwierigkeiten. Auch lässt die Richtlinie eine Ausdehnung der Rechtfertigungsmöglichkeit auf weitere Personengruppen durchaus zu. Die Anerkennung eines blossen Selbstschutzinteresses als Rechtfertigungsgrund für Waffen der Kategorie B hängt daher weitgehend vom Gestaltungsermessen des nationalen Gesetzgebers ab. Keine Rolle spielen diese Überlegungen im Übrigen für die Anschaffung von meldepflichtigen Feuerwaffen, verlangt doch die Richtlinie diesbezüglich keinen Bedürfnisnachweis.</p><p>2. Die Richtlinie schreibt den Vertragsstaaten vor, den Besitz oder Erwerb von bestimmten Waffen entweder von einer Genehmigung (Kategorie B) oder einer blossen Meldung (Kategorie C) abhängig zu machen. Hingegen schreibt die Richtlinie weder vor, wie viele Waffen Jäger oder Schützen besitzen dürfen, noch welche sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten zu benutzen haben. Dies zu regeln, liegt ausschliesslich in der Entscheidungsbefugnis des mitgliedstaatlichen Gesetzgebers. An der Anwendung der diesbezüglich in der Schweiz bestehenden Vorschriften - etwa des Jagdgesetzes - müsste sich daher unter Schengen nichts ändern. Schliesslich enthält die Richtlinie auch keine Regelung für den Fall des nachträglichen Wegfalles einer Genehmigungsvoraussetzung für erlaubnispflichtige Waffen. Auch insoweit kommt den Mitgliedstaaten damit ein weitreichender Regelungsspielraum zu. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Richtlinie keine wie auch immer geartete Pflicht der Behörden zur Konfiskation von illegal im Besitz befindlichen Waffen zu entnehmen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Waffen abzugeben sind oder auch verkauft werden können, ist Sache des nationalen Gesetzgebers.</p><p>3. Schengen steht der Aufbewahrung der Ordonnanzwaffen (inklusive Munition) im Hause des Wehrmannes sowie der Abgabe dieser Waffen an Private grundsätzlich nicht entgegen. Wie erwähnt, bleibt der Bereich des Militärs und der Polizei vom Anwendungsbereich der Richtlinie gesamthaft ausgespart. Das Verbot von Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen (Kategorie A), das auch im schweizerischen Recht gilt, findet demnach hier keine Anwendung. Da auch die Abgabe von Ordonnanzwaffen an Jungschützen oder an ausscheidende Armeeangehörige zum festen Bestandteil unserer traditionellen Wehrform gehört, wird auch dieser Bereich nach Ansicht des Bundesrates von Schengen nicht erfasst.</p><p>Hinzu kommt, dass die genannten Ordonnanzwaffen nach gängiger schweizerischer Praxis ausserhalb der Dienstpflicht erst nach erfolgtem Einbau einer Seriefeuersperre abgegeben werden. Damit gelten diese Waffen nach dem System von Schengen nur als erlaubnispflichtige Waffen (Kategorie B). Da der nationale Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen - wie erwähnt - über einen grossen Spielraum verfügt, sollen Ordonnanzwaffen nach dem Willen des Bundesrates auch unter Schengen weiterhin von Privaten erworben werden können. Einer Ausnahmebewilligung wie für verbotene Waffen (Kategorie A) bedarf es somit nicht.</p><p>Der Karabiner 31 ist nach dem System von Schengen keine verbotene oder genehmigungspflichtige Waffe, sondern lediglich eine meldepflichtige Waffe (Kategorie C). Damit unterliegen deren Erwerb und Besitz - unter Vorbehalt der Einhaltung des Mindestalters von 18 Jahren - einer blossen Meldepflicht ohne vorherige Prüfung eines speziellen Rechtfertigungsgrundes.</p><p>4. Der Vollzug der bestehenden schweizerischen Waffenmissbrauchsgesetzgebung macht gewisse administrative Vorkehrungen notwendig. Unter Schengen würde zwar zusätzlich eine Meldepflicht für Feuerwaffen eingeführt. Diese wäre jedoch nach Ansicht des Bundesrates mit keinem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden. Zudem ist die Frage, wie und wie weit eine Meldepflicht eingeführt werden wird, im Lichte des Regelungszweckes der Richtlinie noch auszuloten. Diese strebt zwar die Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen der Nachbarstaaten an, ohne damit aber gleichzeitig die souveräne Entscheidungsfreiheit der einzelnen Partner, das Sicherheitsniveau in ihrem eigenen Hoheitsgebiet autonom festzulegen, zu berühren. Auch im Bereich der Meldepflicht ist der Bundesrat gewillt, eine Lösung anzustreben, die der schweizerischen Waffentradition entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat mit seinen Verhandlungen mit der Europäischen Union die Übernahme der Schengener Übereinkommen zum Ziel. Die Schweiz müsste diese Schengener Regeln zwingend übernehmen, denn es gibt keine Ausnahmeregelung für einzelne Staaten. Betreffend der Konsequenzen auf das Schweizer Waffenrecht bitte ich den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Bedürfnisnachweis für Waffenerwerb und -besitz: Für den Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (Pistole, Revolver, Gewehr usw.) muss ein nachhaltiger Grund nachgewiesen werden (s. Übereinkommen vom 14. Juni 1985). Ein Schütze oder Jäger dürfte da eine Chance haben. Hat der gut beleumundete, freie Bürger, der eine Waffe zum Selbstschutz im eigenen Hause erwerben will, einen solchen nachhaltigen Grund?</p><p>2. Beschränkung von Waffenerwerb und -besitz: Der Staat wird gemäss Schengener Übereinkommen künftig vorschreiben, wie viele und welche Waffen ein Schütze oder Jäger erwerben oder besitzen darf. Muss ein Jäger, der nicht mehr zur Jagd geht, die Waffe abgeben? Muss er sie an den Staat abgeben?</p><p>3. Verbot von Karabiner 31, Strumgewehr 57 und 90: Gemäss Schengener Abkommen zählen der Karabiner 31 und die Sturmgewehre 57 und 90 zu den verbotenen Waffen, ebenso die dazugehörige Munition. Das heisst konkret: Für den Erwerb und Besitz braucht es eine behördliche Ausnahmebewilligung, wie sie heute schon für Seriefeuerwaffen besteht. Trifft dies zu?</p><p>4. Waffen-Papierkrieg: Gemäss Schengener Übereinkommen müssen alle Waffen im privaten Besitz beim Staat angemeldet und registriert werden, sogar der Grossvater hat seinen Karabiner im Estrich der Polizei zu melden. Gedenkt hier der Bundesrat mit dem Schengener Abkommen einen neuen Waffen-Papierkrieg zu eröffnen?</p>
- Schengener Abkommen und Schweizer Waffenrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Schengen enthält eine Reihe von Massnahmen zur Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Zu diesen "Begleitmassnahmen" gehören auch die Regelungen betreffend Feuerwaffen und deren Munition. Die einschlägigen Vorgaben ergeben sich dabei seit Amsterdam aus der EG-Richtlinie Nr. 91/477, welche die Waffenbestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt.</p><p>Wie schon das schweizerische Recht zielt auch die Richtlinie darauf ab, im Interesse der inneren Sicherheit sowie des Schutzes der Bürger dem Missbrauch von Feuerwaffen Grenzen zu setzen. Der Bundesrat unterstützt diese Bestrebungen im Einklang mit der schweizerischen Waffentradition. Er geht auch bei den Schengener Verhandlungen von dieser Grundlage aus und strebt ein Ergebnis an, das dieser Tradition entspricht. Der Bundesrat ist ebenso gewillt, das gesetzliche Regelwerk so zu halten, dass der Schiesssport im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden kann. Die laufende Revision des Waffengesetzes wird davon nicht berührt.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass sich die Schengener Vorgaben unter Wahrung der schweizerischen Waffentradition umsetzen lassen. Denn die Auswirkungen der Richtlinienbestimmungen auf die nationalen Waffengesetzgebungen sind beschränkt. Die Richtlinie sieht eine Mindestharmonisierung der Waffengesetzgebung in den Mitgliedstaaten vor. Herzstück der Regelung bilden dabei die so genannten Waffenkategorien, wobei namentlich zwischen verbotenen (Kategorie A, z. B. Seriefeuerwaffen), erlaubnispflichtigen Kategorien (Kategorie B, z. B. halbautomatische Waffen) und meldepflichtigen (Kategorie C, z. B. Karabiner 31 sowie verschiedene Sport- und Jagdwaffen) unterschieden wird.</p><p>Einzelne Bereiche (Streitkräfte, Polizei sowie Waffensammler und anerkannte kulturelle und historische Einrichtungen) sind gänzlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen und verbleiben daher vollumfänglich im Autonomiebereich des nationalen Gesetzgebers. Ebenfalls dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt die Festlegung der Voraussetzungen für das Tragen und den Gebrauch von Waffen.</p><p>Gesetzlicher Anpassungsbedarf bei einem Beitritt zu Schengen ergibt sich folglich nur insoweit, als es um die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und deren Munition geht und gleichzeitig keiner der genannten Ausnahmebereiche betroffen ist. Und selbst im Rahmen ihres Anwendungsbereiches zwingt die Richtlinie nicht zu einer absoluten Harmonisierung des innerstaatlichen Rechtes, sondern belässt dem nationalen Gesetzgeber Raum für die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten. Die Konkretisierung der vielerorts recht allgemein gehaltenen Vorgaben betreffend den Erwerb bzw. den Besitz von Waffen und Munition liegt daher weitgehend im Verantwortungsbereich der einzelnen Staaten.</p><p>Die grundsätzlichen Auswirkungen der Richtlinie auf das Schweizer Waffenrecht lassen sich wie in dieser Antwort dargestellt festhalten. Vor dem Hintergrund des weiten Regelungsspielraumes sind für gewisse Detailfragen noch weitere Abklärungen vorzunehmen.</p><p>1. Nur für den Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe (Kategorie B) - als solche gelten etwa halbautomatische Feuerwaffen sowie Pistolen und Revolver - verlangt die Richtlinie den Nachweis eines "Rechtfertigungsgrundes". Eine Umschreibung dessen, was als Rechtfertigung anzusehen ist, fehlt in der Richtlinie jedoch. Aufgrund der generalklauselartigen Formulierung bleibt es daher weitgehend den Staaten überlassen, die Rechtfertigungsgründe im Einzelnen zu benennen. Vor diesem Hintergrund führt das Rechtfertigungserfordernis namentlich für Jäger und (Sport-)Schützen zu keinerlei Schwierigkeiten. Auch lässt die Richtlinie eine Ausdehnung der Rechtfertigungsmöglichkeit auf weitere Personengruppen durchaus zu. Die Anerkennung eines blossen Selbstschutzinteresses als Rechtfertigungsgrund für Waffen der Kategorie B hängt daher weitgehend vom Gestaltungsermessen des nationalen Gesetzgebers ab. Keine Rolle spielen diese Überlegungen im Übrigen für die Anschaffung von meldepflichtigen Feuerwaffen, verlangt doch die Richtlinie diesbezüglich keinen Bedürfnisnachweis.</p><p>2. Die Richtlinie schreibt den Vertragsstaaten vor, den Besitz oder Erwerb von bestimmten Waffen entweder von einer Genehmigung (Kategorie B) oder einer blossen Meldung (Kategorie C) abhängig zu machen. Hingegen schreibt die Richtlinie weder vor, wie viele Waffen Jäger oder Schützen besitzen dürfen, noch welche sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten zu benutzen haben. Dies zu regeln, liegt ausschliesslich in der Entscheidungsbefugnis des mitgliedstaatlichen Gesetzgebers. An der Anwendung der diesbezüglich in der Schweiz bestehenden Vorschriften - etwa des Jagdgesetzes - müsste sich daher unter Schengen nichts ändern. Schliesslich enthält die Richtlinie auch keine Regelung für den Fall des nachträglichen Wegfalles einer Genehmigungsvoraussetzung für erlaubnispflichtige Waffen. Auch insoweit kommt den Mitgliedstaaten damit ein weitreichender Regelungsspielraum zu. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Richtlinie keine wie auch immer geartete Pflicht der Behörden zur Konfiskation von illegal im Besitz befindlichen Waffen zu entnehmen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Waffen abzugeben sind oder auch verkauft werden können, ist Sache des nationalen Gesetzgebers.</p><p>3. Schengen steht der Aufbewahrung der Ordonnanzwaffen (inklusive Munition) im Hause des Wehrmannes sowie der Abgabe dieser Waffen an Private grundsätzlich nicht entgegen. Wie erwähnt, bleibt der Bereich des Militärs und der Polizei vom Anwendungsbereich der Richtlinie gesamthaft ausgespart. Das Verbot von Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen (Kategorie A), das auch im schweizerischen Recht gilt, findet demnach hier keine Anwendung. Da auch die Abgabe von Ordonnanzwaffen an Jungschützen oder an ausscheidende Armeeangehörige zum festen Bestandteil unserer traditionellen Wehrform gehört, wird auch dieser Bereich nach Ansicht des Bundesrates von Schengen nicht erfasst.</p><p>Hinzu kommt, dass die genannten Ordonnanzwaffen nach gängiger schweizerischer Praxis ausserhalb der Dienstpflicht erst nach erfolgtem Einbau einer Seriefeuersperre abgegeben werden. Damit gelten diese Waffen nach dem System von Schengen nur als erlaubnispflichtige Waffen (Kategorie B). Da der nationale Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen - wie erwähnt - über einen grossen Spielraum verfügt, sollen Ordonnanzwaffen nach dem Willen des Bundesrates auch unter Schengen weiterhin von Privaten erworben werden können. Einer Ausnahmebewilligung wie für verbotene Waffen (Kategorie A) bedarf es somit nicht.</p><p>Der Karabiner 31 ist nach dem System von Schengen keine verbotene oder genehmigungspflichtige Waffe, sondern lediglich eine meldepflichtige Waffe (Kategorie C). Damit unterliegen deren Erwerb und Besitz - unter Vorbehalt der Einhaltung des Mindestalters von 18 Jahren - einer blossen Meldepflicht ohne vorherige Prüfung eines speziellen Rechtfertigungsgrundes.</p><p>4. Der Vollzug der bestehenden schweizerischen Waffenmissbrauchsgesetzgebung macht gewisse administrative Vorkehrungen notwendig. Unter Schengen würde zwar zusätzlich eine Meldepflicht für Feuerwaffen eingeführt. Diese wäre jedoch nach Ansicht des Bundesrates mit keinem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden. Zudem ist die Frage, wie und wie weit eine Meldepflicht eingeführt werden wird, im Lichte des Regelungszweckes der Richtlinie noch auszuloten. Diese strebt zwar die Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen der Nachbarstaaten an, ohne damit aber gleichzeitig die souveräne Entscheidungsfreiheit der einzelnen Partner, das Sicherheitsniveau in ihrem eigenen Hoheitsgebiet autonom festzulegen, zu berühren. Auch im Bereich der Meldepflicht ist der Bundesrat gewillt, eine Lösung anzustreben, die der schweizerischen Waffentradition entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat mit seinen Verhandlungen mit der Europäischen Union die Übernahme der Schengener Übereinkommen zum Ziel. Die Schweiz müsste diese Schengener Regeln zwingend übernehmen, denn es gibt keine Ausnahmeregelung für einzelne Staaten. Betreffend der Konsequenzen auf das Schweizer Waffenrecht bitte ich den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Bedürfnisnachweis für Waffenerwerb und -besitz: Für den Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (Pistole, Revolver, Gewehr usw.) muss ein nachhaltiger Grund nachgewiesen werden (s. Übereinkommen vom 14. Juni 1985). Ein Schütze oder Jäger dürfte da eine Chance haben. Hat der gut beleumundete, freie Bürger, der eine Waffe zum Selbstschutz im eigenen Hause erwerben will, einen solchen nachhaltigen Grund?</p><p>2. Beschränkung von Waffenerwerb und -besitz: Der Staat wird gemäss Schengener Übereinkommen künftig vorschreiben, wie viele und welche Waffen ein Schütze oder Jäger erwerben oder besitzen darf. Muss ein Jäger, der nicht mehr zur Jagd geht, die Waffe abgeben? Muss er sie an den Staat abgeben?</p><p>3. Verbot von Karabiner 31, Strumgewehr 57 und 90: Gemäss Schengener Abkommen zählen der Karabiner 31 und die Sturmgewehre 57 und 90 zu den verbotenen Waffen, ebenso die dazugehörige Munition. Das heisst konkret: Für den Erwerb und Besitz braucht es eine behördliche Ausnahmebewilligung, wie sie heute schon für Seriefeuerwaffen besteht. Trifft dies zu?</p><p>4. Waffen-Papierkrieg: Gemäss Schengener Übereinkommen müssen alle Waffen im privaten Besitz beim Staat angemeldet und registriert werden, sogar der Grossvater hat seinen Karabiner im Estrich der Polizei zu melden. Gedenkt hier der Bundesrat mit dem Schengener Abkommen einen neuen Waffen-Papierkrieg zu eröffnen?</p>
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