Höhere Löhne dank Zulagen?
- ShortId
-
01.1050
- Id
-
20011050
- Updated
-
24.06.2025 23:14
- Language
-
de
- Title
-
Höhere Löhne dank Zulagen?
- AdditionalIndexing
-
15;Lohn;Aufbesserung der Löhne;New Public Management;Gehaltsprämie;Bundespersonal
- 1
-
- L05K0702010103, Lohn
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L05K0806010301, Bundespersonal
- L05K0702010301, Aufbesserung der Löhne
- L05K0806010801, New Public Management
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ausgangslage/einleitende Erläuterungen</p><p>Regelung der Zulagen/Vergütungen unter dem Beamtengesetz (BtG; SR 172.221.10)</p><p>Im Rahmen eines durch den Bundesrat am 9. Dezember 1996 erteilten Auftrages überprüfte das EFD die Zulagen und Vergütungen (mit Lohncharakter) hinsichtlich ihrer personal- und finanzpolitischen Angemessenheit. Am 2. November 1998 legte das EFD die Ergebnisse der gesamten Überprüfung, die in einem zweiten Schritt zusätzlich den Spesenbereich, die betrieblichen Vergünstigungen sowie die Wohlfahrtskassen umfasste, dem Bundesrat im Rahmen eines Aussprachepapiers vor. Nicht mehr zeitgemässe und dienstlich nicht mehr begründbare Zulagen und Vergütungen wurden bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgehoben oder punktuell wurde eine restriktivere Ausrichtungspraxis festgelegt, so z. B. bei der Vergütung für Überzeit, Artikel 52 der Beamtenordnung 1 (BO 1; SR 172.221.101), und bei der Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt, Artikel 53 BO 1. Eine Änderung einiger im Beamtengesetz geregelter Zulagen und Vergütungen hätte eine Gesetzesänderung vorausgesetzt. Im Hinblick auf die Einführung des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) wäre es unzweckmässig gewesen, noch im geltenden Recht Änderungen vorzunehmen. Die Formulierung der Ausführungsbestimmungen zum BPG, namentlich der Bundespersonalvorordnung (BPV), hat nun Gelegenheit geboten, diese Revision vorzunehmen:</p><p>Regelung der Zulagen/Vergütungen unter dem BPG</p><p>Folgende unter dem BtG gewährten Zulagen und Vergütungen werden mit Einführung des neuen Rechtes auf den 1. Januar 2002 aufgehoben:</p><p>- Heiratszulage;</p><p>- Geburtszulage;</p><p>- Vergütung für unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit;</p><p>- Vergütung für gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Dienstzweigen.</p><p>Der Lohn sowie sämtliche im neuen Recht vorgesehenen Zulagen (z. B. Arbeitsmarkt-, Funktions- und Sonderzulagen, Einsatz- und Anerkennungsprämien) und Vergütungen (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Pikettdienst) sind basierend auf Artikel 15 BPG in den Artikeln 36 bis 55 BPV geregelt. In das neue Recht übernommen wurde vorerst auch der Ortszuschlag. Dieser wird bei der Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems neu geregelt.</p><p>Mit Inkrafttreten des neuen Personalrechtes per 1. Januar 2002 werden bisherige Automatismen in der Lohnentwicklung durch eine leistungsdifferenzierte Lohnentwicklung abgelöst. Besondere Einsätze und Anforderungen können auch künftig mit Zulagen individuell honoriert werden.</p><p>Mit der Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV) erhält der Bund im neuen Recht die Möglichkeit, auf externe Bedingungen, insbesondere am Arbeitsmarkt, reagieren zu können und Personen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders umworben sind (z. B. im Bereich der Finanzaufsicht), mit einer Zulage zu gewinnen oder zu behalten. Mit dem System, den Lohn situationsbedingt über eine Zulage zu steuern, sind etliche Vorteile verbunden: Bei veränderten Voraussetzungen (z. B. am Arbeitsmarkt) kann die Zulage jederzeit ganz oder teilweise gestrichen werden. Dieses Konzept hat den grossen Vorzug, dass die Konsistenz des Einreihungsgefüges beibehalten werden kann. Zulagen schaffen Flexibilität und liegen im Interesse einer differenziellen Personalpolitik. Ein situationsgerechter Einsatz des Steuerfrankens ist auch im Interesse der Öffentlichkeit.</p><p>Von den Zulagen zu unterscheiden sind die Anerkennungsboni, die gestützt auf Artikel 15 BPG in der BPV geregelt werden. Diese sind Bestandteil des neuen Lohnsystems und gelten die mit der formellen Personalbeurteilung festgestellten Leistungen ab.</p><p>1./2. Das BtG und auch das neue BPG sehen für Organisationseinheiten des Bundes, die mit Leistungsauftrag und Globalbudget (Flag) geführt werden, keine besonderen Zulagenlösungen vor. Im BtG sind die Möglichkeiten in Artikel 36 Absatz 3 BtG (Gewinnungszulage) und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG (Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen) umschrieben. Den Flag-Ämtern bietet die Bestimmung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG auch die Möglichkeit, für wirtschaftliches und wirkungsorientiertes Handeln besondere leistungsorientierte Vergütungen auszurichten. Die Bestimmungen des BtG sind im Übrigen für die allgemeine Bundesverwaltung und deren Flag-Ämter einheitlich anwendbar. Die Flag-Einheiten werden auch vollumfänglich den Ausführungsbestimmungen zum BPG unterstellt sein. Die Höhe der einzelnen Zulagen richtet sich nach den Rechtsgrundlagen. Die Obergrenze ist insbesondere in den betreffenden Artikeln der BPV geregelt; ein Wildwuchs von zu hohen Zulagen ist somit nicht möglich.</p><p>3. Die lohnrelevanten Zulagen stützen sich auf die personalrechtlichen Grundlagen (Gesetze und Ausführungsbestimmungen dazu). Sie werden zusammen mit den Personalkrediten budgetiert. Im Budget und in der Rechnung sind sie unter der Rubrik Personalbezüge enthalten.</p><p>4. Die Ausbildung ist von allen Entlöhnungsfaktoren einer von mehreren. Zu berücksichtigen sind auch der Schwierigkeitsgrad der Arbeit, Gefahren usw. Die Gewährung jeder Zulage ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die in den Ausführungsbestimmungen zum BtG und zum BPG umschrieben sind. Die Zulagen hängen von besonderen Umständen ab, wie vorübergehende Zusatzaufgaben (z. B. Projekte), Arbeitsmarkt usw. Damit ist Gewähr geboten, dass auch bei befristeten Aufgaben oder variablen Anforderungen situationsgerechte Lösungen gefunden werden können. Ein Verzicht auf Zulagen würde bedeuten, dass unterschiedliche Arbeitssituationen nicht berücksichtigt werden können.</p><p>5. Die neuen personalrechtlichen Bestimmungen wurden unter der Leitung des Eidgenössischen Personalamtes unter Einbezug der Dachverbände des Bundespersonals (Föderativverband, Transfair, Schweizerischer Militärpersonalverband und Verwaltungskontrollstelle des Bundesrates) erarbeitet. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen haben sich an den abschliessenden Verhandlungen zu den Ausführungsbestimmungen zum BPG geeinigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach gängiger Praxis werden beim Bund an Spezialisten oder speziell gut ausgebildete Angestellte zum ordentlich festgelegten Lohn auch noch Zulagen ausbezahlt. Dies ist gemäss Auskunft mehrerer Personen aus der Verwaltung notwendig, damit der Bund gegenüber der Privatwirtschaft bezüglich der Löhne überhaupt konkurrenzfähig wird, werden doch in der Privatindustrie für gewisse Spezialisten weit höhere Saläre bezahlt, als das die Lohnskala des Bundes ermöglicht. Diese "Zulagenpraxis" ist vor allem in Ämtern oder Abteilungen üblich, wo gemäss "Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget" (Flag) gearbeitet wird. Dort ist diese Praxis auch noch am ehesten akzeptabel, müssen doch die Verantwortlichen jeder Abteilung einfach mit ihrem Globalbudget auskommen. Werden also für einzelne Angestellte höhere Löhne ausbezahlt, als dies der Bund vorsieht, so müssen diese zusätzlichen Ausgaben einfach woanders eingespart werden. Diese nicht versicherbaren Zulagen, welche es ermöglichen, dass der Bund gegenüber der Privatwirtschaft bezüglich des Verdienstes die gleich langen Spiesse hat, seien allgemein üblich und kaum mehr wegzudenken. Allerdings muss aber festgehalten werden, dass ein hoher Lohn, der eben nur Dank nicht versicherter Zulagen zu einem grösseren Verdienst geworden ist, für die Empfänger nicht nur Vorteile hat:</p><p>1. Stimmt es, dass vor allem in Flag-Abteilungen zum gesetzlich festgelegten Lohn häufig auch noch Zulagen ausbezahlt werden? Wie hoch sind diese frankenmässig pro Jahr?</p><p>2. Werden auch in der übrigen Bundesverwaltung solche Zulagen ausbezahlt? Wie hoch sind diese?</p><p>3. Wo und unter welchem Namen sind diese Zulagen im Budget und in der Rechnung aufgeführt? Wo sind solche Zulagen rechtlich begründet?</p><p>4. Besteht durch diese Praxis nicht die Gefahr, dass durch die Auszahlung solcher Zulagen beim Bund für gleich gut ausgebildetes Personal unterschiedliche Löhne bezahlt werden?</p><p>5. Ist den Personalverbänden diese Praxis bekannt und wird diese auch akzeptiert?</p>
- Höhere Löhne dank Zulagen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ausgangslage/einleitende Erläuterungen</p><p>Regelung der Zulagen/Vergütungen unter dem Beamtengesetz (BtG; SR 172.221.10)</p><p>Im Rahmen eines durch den Bundesrat am 9. Dezember 1996 erteilten Auftrages überprüfte das EFD die Zulagen und Vergütungen (mit Lohncharakter) hinsichtlich ihrer personal- und finanzpolitischen Angemessenheit. Am 2. November 1998 legte das EFD die Ergebnisse der gesamten Überprüfung, die in einem zweiten Schritt zusätzlich den Spesenbereich, die betrieblichen Vergünstigungen sowie die Wohlfahrtskassen umfasste, dem Bundesrat im Rahmen eines Aussprachepapiers vor. Nicht mehr zeitgemässe und dienstlich nicht mehr begründbare Zulagen und Vergütungen wurden bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgehoben oder punktuell wurde eine restriktivere Ausrichtungspraxis festgelegt, so z. B. bei der Vergütung für Überzeit, Artikel 52 der Beamtenordnung 1 (BO 1; SR 172.221.101), und bei der Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt, Artikel 53 BO 1. Eine Änderung einiger im Beamtengesetz geregelter Zulagen und Vergütungen hätte eine Gesetzesänderung vorausgesetzt. Im Hinblick auf die Einführung des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) wäre es unzweckmässig gewesen, noch im geltenden Recht Änderungen vorzunehmen. Die Formulierung der Ausführungsbestimmungen zum BPG, namentlich der Bundespersonalvorordnung (BPV), hat nun Gelegenheit geboten, diese Revision vorzunehmen:</p><p>Regelung der Zulagen/Vergütungen unter dem BPG</p><p>Folgende unter dem BtG gewährten Zulagen und Vergütungen werden mit Einführung des neuen Rechtes auf den 1. Januar 2002 aufgehoben:</p><p>- Heiratszulage;</p><p>- Geburtszulage;</p><p>- Vergütung für unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit;</p><p>- Vergütung für gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Dienstzweigen.</p><p>Der Lohn sowie sämtliche im neuen Recht vorgesehenen Zulagen (z. B. Arbeitsmarkt-, Funktions- und Sonderzulagen, Einsatz- und Anerkennungsprämien) und Vergütungen (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Pikettdienst) sind basierend auf Artikel 15 BPG in den Artikeln 36 bis 55 BPV geregelt. In das neue Recht übernommen wurde vorerst auch der Ortszuschlag. Dieser wird bei der Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems neu geregelt.</p><p>Mit Inkrafttreten des neuen Personalrechtes per 1. Januar 2002 werden bisherige Automatismen in der Lohnentwicklung durch eine leistungsdifferenzierte Lohnentwicklung abgelöst. Besondere Einsätze und Anforderungen können auch künftig mit Zulagen individuell honoriert werden.</p><p>Mit der Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV) erhält der Bund im neuen Recht die Möglichkeit, auf externe Bedingungen, insbesondere am Arbeitsmarkt, reagieren zu können und Personen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders umworben sind (z. B. im Bereich der Finanzaufsicht), mit einer Zulage zu gewinnen oder zu behalten. Mit dem System, den Lohn situationsbedingt über eine Zulage zu steuern, sind etliche Vorteile verbunden: Bei veränderten Voraussetzungen (z. B. am Arbeitsmarkt) kann die Zulage jederzeit ganz oder teilweise gestrichen werden. Dieses Konzept hat den grossen Vorzug, dass die Konsistenz des Einreihungsgefüges beibehalten werden kann. Zulagen schaffen Flexibilität und liegen im Interesse einer differenziellen Personalpolitik. Ein situationsgerechter Einsatz des Steuerfrankens ist auch im Interesse der Öffentlichkeit.</p><p>Von den Zulagen zu unterscheiden sind die Anerkennungsboni, die gestützt auf Artikel 15 BPG in der BPV geregelt werden. Diese sind Bestandteil des neuen Lohnsystems und gelten die mit der formellen Personalbeurteilung festgestellten Leistungen ab.</p><p>1./2. Das BtG und auch das neue BPG sehen für Organisationseinheiten des Bundes, die mit Leistungsauftrag und Globalbudget (Flag) geführt werden, keine besonderen Zulagenlösungen vor. Im BtG sind die Möglichkeiten in Artikel 36 Absatz 3 BtG (Gewinnungszulage) und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG (Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen) umschrieben. Den Flag-Ämtern bietet die Bestimmung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG auch die Möglichkeit, für wirtschaftliches und wirkungsorientiertes Handeln besondere leistungsorientierte Vergütungen auszurichten. Die Bestimmungen des BtG sind im Übrigen für die allgemeine Bundesverwaltung und deren Flag-Ämter einheitlich anwendbar. Die Flag-Einheiten werden auch vollumfänglich den Ausführungsbestimmungen zum BPG unterstellt sein. Die Höhe der einzelnen Zulagen richtet sich nach den Rechtsgrundlagen. Die Obergrenze ist insbesondere in den betreffenden Artikeln der BPV geregelt; ein Wildwuchs von zu hohen Zulagen ist somit nicht möglich.</p><p>3. Die lohnrelevanten Zulagen stützen sich auf die personalrechtlichen Grundlagen (Gesetze und Ausführungsbestimmungen dazu). Sie werden zusammen mit den Personalkrediten budgetiert. Im Budget und in der Rechnung sind sie unter der Rubrik Personalbezüge enthalten.</p><p>4. Die Ausbildung ist von allen Entlöhnungsfaktoren einer von mehreren. Zu berücksichtigen sind auch der Schwierigkeitsgrad der Arbeit, Gefahren usw. Die Gewährung jeder Zulage ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die in den Ausführungsbestimmungen zum BtG und zum BPG umschrieben sind. Die Zulagen hängen von besonderen Umständen ab, wie vorübergehende Zusatzaufgaben (z. B. Projekte), Arbeitsmarkt usw. Damit ist Gewähr geboten, dass auch bei befristeten Aufgaben oder variablen Anforderungen situationsgerechte Lösungen gefunden werden können. Ein Verzicht auf Zulagen würde bedeuten, dass unterschiedliche Arbeitssituationen nicht berücksichtigt werden können.</p><p>5. Die neuen personalrechtlichen Bestimmungen wurden unter der Leitung des Eidgenössischen Personalamtes unter Einbezug der Dachverbände des Bundespersonals (Föderativverband, Transfair, Schweizerischer Militärpersonalverband und Verwaltungskontrollstelle des Bundesrates) erarbeitet. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen haben sich an den abschliessenden Verhandlungen zu den Ausführungsbestimmungen zum BPG geeinigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach gängiger Praxis werden beim Bund an Spezialisten oder speziell gut ausgebildete Angestellte zum ordentlich festgelegten Lohn auch noch Zulagen ausbezahlt. Dies ist gemäss Auskunft mehrerer Personen aus der Verwaltung notwendig, damit der Bund gegenüber der Privatwirtschaft bezüglich der Löhne überhaupt konkurrenzfähig wird, werden doch in der Privatindustrie für gewisse Spezialisten weit höhere Saläre bezahlt, als das die Lohnskala des Bundes ermöglicht. Diese "Zulagenpraxis" ist vor allem in Ämtern oder Abteilungen üblich, wo gemäss "Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget" (Flag) gearbeitet wird. Dort ist diese Praxis auch noch am ehesten akzeptabel, müssen doch die Verantwortlichen jeder Abteilung einfach mit ihrem Globalbudget auskommen. Werden also für einzelne Angestellte höhere Löhne ausbezahlt, als dies der Bund vorsieht, so müssen diese zusätzlichen Ausgaben einfach woanders eingespart werden. Diese nicht versicherbaren Zulagen, welche es ermöglichen, dass der Bund gegenüber der Privatwirtschaft bezüglich des Verdienstes die gleich langen Spiesse hat, seien allgemein üblich und kaum mehr wegzudenken. Allerdings muss aber festgehalten werden, dass ein hoher Lohn, der eben nur Dank nicht versicherter Zulagen zu einem grösseren Verdienst geworden ist, für die Empfänger nicht nur Vorteile hat:</p><p>1. Stimmt es, dass vor allem in Flag-Abteilungen zum gesetzlich festgelegten Lohn häufig auch noch Zulagen ausbezahlt werden? Wie hoch sind diese frankenmässig pro Jahr?</p><p>2. Werden auch in der übrigen Bundesverwaltung solche Zulagen ausbezahlt? Wie hoch sind diese?</p><p>3. Wo und unter welchem Namen sind diese Zulagen im Budget und in der Rechnung aufgeführt? Wo sind solche Zulagen rechtlich begründet?</p><p>4. Besteht durch diese Praxis nicht die Gefahr, dass durch die Auszahlung solcher Zulagen beim Bund für gleich gut ausgebildetes Personal unterschiedliche Löhne bezahlt werden?</p><p>5. Ist den Personalverbänden diese Praxis bekannt und wird diese auch akzeptiert?</p>
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