Deformationsgeschosse. Einsatz durch die Polizei
- ShortId
-
01.1054
- Id
-
20011054
- Updated
-
24.06.2025 23:23
- Language
-
de
- Title
-
Deformationsgeschosse. Einsatz durch die Polizei
- AdditionalIndexing
-
09;Völkerrecht;Munition;Polizei;konventionelle Waffe
- 1
-
- L04K04030304, Polizei
- L03K050602, Völkerrecht
- L04K04020402, konventionelle Waffe
- L04K04020407, Munition
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Einfache Anfrage bezieht sich auf die Ausrüstung und Bewaffnung der kantonalen Polizeikorps; hierfür sind nach der Bundesverfassung an sich die Kantone zuständig. Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die ihm unterstellte Bundeskriminalpolizei und das Grenzwachtkorps. Bund und Kantone haben beide das Völkerrecht zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV). Auf internationaler Ebene setzt sich der Bund für eine Modernisierung des Verbotes von Deformationsmunition in bewaffneten Konflikten ein. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint dem Bundesrat eine Koordinierung des Einsatzes von Deformationsmunition angezeigt.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul 86.652, "Hohlspitzmunition. Verwendung durch kantonalen Polizeikorps", vom 11. Juni 1986 hat der Bundesrat festgehalten, dass nach Völkerrecht die Verwendung von Munition, die unnötige Leiden verursacht, verboten sei. Mit Blick darauf seien die kantonalen Polizeikommandanten übereingekommen, keine "Softpoint"- oder "Hollowpoint"-Geschosse mehr gegen Menschen zu verwenden.</p><p>In der Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul 87.633, "Hohlspitzmunition", vom 20. März 1987 präzisierte der Bundesrat, dass Spezialmunition in genau umschriebenen, abschliessend aufgezählten Szenarien verwendet werden könne, und zwar:</p><p>"- für Polizeieinsätze gegen schwere Gewalttäter, insbesondere Geiselnehmer, wenn sich die Verwendung aus taktischen Gründen aufdrängt und wenn sie auf die besondere Anordnung eines Polizeioffiziers erfolgt;</p><p>- für die Erfüllung von Polizeiaufgaben in lokal begrenzten Einsatzräumen, zum Beispiel in Flugzeugen und in Flughafengebäuden, in denen die Verwendung von Vollmantelgeschossen mit unverhältnismässig hohen Gefahren für unbeteiligte Dritte verbunden wäre;</p><p>- für den Nahschutz gefährdeter Personen."</p><p>Diese beschränkte Zulassung beruhe auf einer Rechtsgüterabwägung: Einerseits dürfe in bewaffneten Konflikten keine Munition verwendet werden, die wegen ihrer Konstruktion oder Wirkung unnötige Leiden verursacht. Andererseits sei es aber Aufgabe der Polizei, in Fällen von besonderer Gewaltkriminalität unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit wirksam eingreifen zu können und Unbeteiligte möglichst nicht zu gefährden.</p><p>Der Bundesrat war und ist sich auch bewusst, dass die Arbeit der Polizei grosse Gefahren in sich bergen kann. Deshalb hat er den Einsatz von Deformationsgeschossen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die heute zur Diskussion stehende Deformationsmunition soll nun jedoch auch im ordentlichen Polizeidienst, d. h. in umfassender Weise eingesetzt werden. Sie weist zwar ein geringeres Wundpotenzial als die damalige "Hollowpoint"- und "Softpoint"-Munition auf, doch erhöht sich durch ihren Einsatz - im Vergleich zur bisher im ordentlichen Polizeidienst verwendeten Munition - das Risiko schwerer Verletzungen für den Betroffenen. Nach Auffassung des Bundesrates ist nicht erwiesen, dass mit der neuen Deformationsmunition insgesamt ein verbesserter Schutz der Polizei und von Unbeteiligten gewährleistet ist, verfehlen doch in der Praxis ein grosser Teil der abgegeben Schüsse ihr Ziel. Nach einer Studie der Schweizerischen polizeitechnischen Kommission bewirkt die neue Deformationsmunition - im Vergleich zur bisherigen Munition - für die getroffene Person ein "tendenziell ungünstigeres Verletzungsbild". Dies erscheint vor allem darum bedenklich, weil bei einer generellen Einführung von Deformationsgeschossen die entsprechende Munition nicht nur bei Notwehr und bei der Notwehrhilfe, sondern auch bei Warnschüssen oder bei der Abgabe von Schüssen zur Fluchtverhinderung zur Anwendung gelangen würde.</p><p>Die Schweiz ist überdies Depositarstaat und Vertragspartei der Genfer Abkommen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle von 1977 zum Schutze der am Krieg beteiligten Personen. Diese Abkommen, aber auch frühere völkerrechtliche Verträge, welche die Schweiz ratifiziert hat, enthalten den gewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass niemand unmenschlich behandelt werden darf. Dieser Grundsatz wird durch die Haager Erklärung von 1899 konkretisiert, welche den Gebrauch von Deformationsgeschossen verbietet. Aufgrund ihrer humanitären Tradition hat sich die Schweiz auch in jüngster Zeit im Hinblick auf die Revisionskonferenz 2001 zum Übereinkommen von 1980 über bestimmte konventionelle Waffen für eine Anpassung dieses Verbotes an die technischen Entwicklungen im Munitionsbereich eingesetzt. Es ist zwar richtig, dass das Verbot des Einsatzes von Deformationsgeschossen sich nur auf bewaffnete Konflikte bezieht und ein Verbot für den innerstaatlichen Polizeieinsatz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es würde jedoch im Ausland kaum verstanden, wenn die Schweiz sich für eine Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechtes einsetzt, gleichzeitig aber im eigenen Land die Verwendung von Deformationsgeschossen für den ordentlichen Polizeidienst zulassen würde.</p><p>Der Bundesrat ist aus den genannten Gründen der Meinung, dass im ordentlichen Polizeidienst, ausserhalb von den in seiner Antwort vom 20. März 1987 klar umrissenen und abschliessend aufgezählten Szenarien, die Verwendung von Deformationsmuniton nicht zu rechtfertigen ist.</p><p>2. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul 86.652 von 1986 dargelegt hat, sind Herstellung, Lagerung und Handel mit der zur Diskussion stehenden Deformationsmunition nach Völkerrecht nicht verboten. Gestützt auf Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung besitzt der Bund die Kompetenz, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen, was er mit dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition getan hat. Herstellung, Lagerung und Handel von Deformationsmunition haben demnach die strengen Erfordernisse der schweizerischen Waffengesetzgebung zu erfüllen. Von einem gänzlichen Verbot hat der Bundesrat indes abgesehen, dies insbesondere deshalb, weil diese Munition normalerweise auf der Jagd verwendet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat 1986 erklärt, dass über die Einhaltung des Völkerrechtes auf dem Territorium der Schweiz keine Zweifel bestehen dürften. Die Kantone teilten dieses Anliegen. Deshalb würden von der Polizei keine "Softpoint"- oder "Hollowpoint"-Geschosse mehr gegen Menschen eingesetzt (Antwort auf die Einfache Anfrage 86.652). Der Presse ist zu entnehmen, dass Polizeikorps den Einsatz von dumdumartigen Geschossen (Deformationsgeschosse) erneut prüfen. Diese sind nach dem unter massgeblicher Mitwirkung der Schweiz erlassenen Völkerrecht verboten. Ich bitte den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Gilt die 1986 vertretene Haltung auch heute?</p><p>2. Welche Haltung vertritt er hinsichtlich der Herstellung, Lagerung und dem Handel mit derartiger Munition (vgl. Antwort von 22. September 1986, Ziff. 4)?</p>
- Deformationsgeschosse. Einsatz durch die Polizei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Einfache Anfrage bezieht sich auf die Ausrüstung und Bewaffnung der kantonalen Polizeikorps; hierfür sind nach der Bundesverfassung an sich die Kantone zuständig. Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die ihm unterstellte Bundeskriminalpolizei und das Grenzwachtkorps. Bund und Kantone haben beide das Völkerrecht zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV). Auf internationaler Ebene setzt sich der Bund für eine Modernisierung des Verbotes von Deformationsmunition in bewaffneten Konflikten ein. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint dem Bundesrat eine Koordinierung des Einsatzes von Deformationsmunition angezeigt.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul 86.652, "Hohlspitzmunition. Verwendung durch kantonalen Polizeikorps", vom 11. Juni 1986 hat der Bundesrat festgehalten, dass nach Völkerrecht die Verwendung von Munition, die unnötige Leiden verursacht, verboten sei. Mit Blick darauf seien die kantonalen Polizeikommandanten übereingekommen, keine "Softpoint"- oder "Hollowpoint"-Geschosse mehr gegen Menschen zu verwenden.</p><p>In der Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul 87.633, "Hohlspitzmunition", vom 20. März 1987 präzisierte der Bundesrat, dass Spezialmunition in genau umschriebenen, abschliessend aufgezählten Szenarien verwendet werden könne, und zwar:</p><p>"- für Polizeieinsätze gegen schwere Gewalttäter, insbesondere Geiselnehmer, wenn sich die Verwendung aus taktischen Gründen aufdrängt und wenn sie auf die besondere Anordnung eines Polizeioffiziers erfolgt;</p><p>- für die Erfüllung von Polizeiaufgaben in lokal begrenzten Einsatzräumen, zum Beispiel in Flugzeugen und in Flughafengebäuden, in denen die Verwendung von Vollmantelgeschossen mit unverhältnismässig hohen Gefahren für unbeteiligte Dritte verbunden wäre;</p><p>- für den Nahschutz gefährdeter Personen."</p><p>Diese beschränkte Zulassung beruhe auf einer Rechtsgüterabwägung: Einerseits dürfe in bewaffneten Konflikten keine Munition verwendet werden, die wegen ihrer Konstruktion oder Wirkung unnötige Leiden verursacht. Andererseits sei es aber Aufgabe der Polizei, in Fällen von besonderer Gewaltkriminalität unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit wirksam eingreifen zu können und Unbeteiligte möglichst nicht zu gefährden.</p><p>Der Bundesrat war und ist sich auch bewusst, dass die Arbeit der Polizei grosse Gefahren in sich bergen kann. Deshalb hat er den Einsatz von Deformationsgeschossen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die heute zur Diskussion stehende Deformationsmunition soll nun jedoch auch im ordentlichen Polizeidienst, d. h. in umfassender Weise eingesetzt werden. Sie weist zwar ein geringeres Wundpotenzial als die damalige "Hollowpoint"- und "Softpoint"-Munition auf, doch erhöht sich durch ihren Einsatz - im Vergleich zur bisher im ordentlichen Polizeidienst verwendeten Munition - das Risiko schwerer Verletzungen für den Betroffenen. Nach Auffassung des Bundesrates ist nicht erwiesen, dass mit der neuen Deformationsmunition insgesamt ein verbesserter Schutz der Polizei und von Unbeteiligten gewährleistet ist, verfehlen doch in der Praxis ein grosser Teil der abgegeben Schüsse ihr Ziel. Nach einer Studie der Schweizerischen polizeitechnischen Kommission bewirkt die neue Deformationsmunition - im Vergleich zur bisherigen Munition - für die getroffene Person ein "tendenziell ungünstigeres Verletzungsbild". Dies erscheint vor allem darum bedenklich, weil bei einer generellen Einführung von Deformationsgeschossen die entsprechende Munition nicht nur bei Notwehr und bei der Notwehrhilfe, sondern auch bei Warnschüssen oder bei der Abgabe von Schüssen zur Fluchtverhinderung zur Anwendung gelangen würde.</p><p>Die Schweiz ist überdies Depositarstaat und Vertragspartei der Genfer Abkommen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle von 1977 zum Schutze der am Krieg beteiligten Personen. Diese Abkommen, aber auch frühere völkerrechtliche Verträge, welche die Schweiz ratifiziert hat, enthalten den gewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass niemand unmenschlich behandelt werden darf. Dieser Grundsatz wird durch die Haager Erklärung von 1899 konkretisiert, welche den Gebrauch von Deformationsgeschossen verbietet. Aufgrund ihrer humanitären Tradition hat sich die Schweiz auch in jüngster Zeit im Hinblick auf die Revisionskonferenz 2001 zum Übereinkommen von 1980 über bestimmte konventionelle Waffen für eine Anpassung dieses Verbotes an die technischen Entwicklungen im Munitionsbereich eingesetzt. Es ist zwar richtig, dass das Verbot des Einsatzes von Deformationsgeschossen sich nur auf bewaffnete Konflikte bezieht und ein Verbot für den innerstaatlichen Polizeieinsatz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es würde jedoch im Ausland kaum verstanden, wenn die Schweiz sich für eine Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechtes einsetzt, gleichzeitig aber im eigenen Land die Verwendung von Deformationsgeschossen für den ordentlichen Polizeidienst zulassen würde.</p><p>Der Bundesrat ist aus den genannten Gründen der Meinung, dass im ordentlichen Polizeidienst, ausserhalb von den in seiner Antwort vom 20. März 1987 klar umrissenen und abschliessend aufgezählten Szenarien, die Verwendung von Deformationsmuniton nicht zu rechtfertigen ist.</p><p>2. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner Paul 86.652 von 1986 dargelegt hat, sind Herstellung, Lagerung und Handel mit der zur Diskussion stehenden Deformationsmunition nach Völkerrecht nicht verboten. Gestützt auf Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung besitzt der Bund die Kompetenz, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen, was er mit dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition getan hat. Herstellung, Lagerung und Handel von Deformationsmunition haben demnach die strengen Erfordernisse der schweizerischen Waffengesetzgebung zu erfüllen. Von einem gänzlichen Verbot hat der Bundesrat indes abgesehen, dies insbesondere deshalb, weil diese Munition normalerweise auf der Jagd verwendet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat 1986 erklärt, dass über die Einhaltung des Völkerrechtes auf dem Territorium der Schweiz keine Zweifel bestehen dürften. Die Kantone teilten dieses Anliegen. Deshalb würden von der Polizei keine "Softpoint"- oder "Hollowpoint"-Geschosse mehr gegen Menschen eingesetzt (Antwort auf die Einfache Anfrage 86.652). Der Presse ist zu entnehmen, dass Polizeikorps den Einsatz von dumdumartigen Geschossen (Deformationsgeschosse) erneut prüfen. Diese sind nach dem unter massgeblicher Mitwirkung der Schweiz erlassenen Völkerrecht verboten. Ich bitte den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Gilt die 1986 vertretene Haltung auch heute?</p><p>2. Welche Haltung vertritt er hinsichtlich der Herstellung, Lagerung und dem Handel mit derartiger Munition (vgl. Antwort von 22. September 1986, Ziff. 4)?</p>
- Deformationsgeschosse. Einsatz durch die Polizei
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