Bundesstrafgericht. Arbeitsort der Untersuchungsrichter

ShortId
01.1071
Id
20011071
Updated
24.06.2025 21:18
Language
de
Title
Bundesstrafgericht. Arbeitsort der Untersuchungsrichter
AdditionalIndexing
12;Strafgerichtsbarkeit;Untersuchungsrichter/in;Arbeitsstätte;Bundesgericht
1
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L04K05050104, Strafgerichtsbarkeit
  • L05K0505020103, Untersuchungsrichter/in
  • L05K0702050203, Arbeitsstätte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Frage der Arbeitsorte der neuen eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Standort des neuen Bundesstrafgerichtes. Die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter werden, wie auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes, am gleichen Ort wie die polizeilichen Strafverfolgungsorgane untergebracht. Das heisst, dass die Mehrheit gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 3. Juli 2001 im Raume Bern arbeiten wird. Daneben ist beabsichtigt, in den Regionen (Romandie und insbesondere auch in der italienischsprachigen Schweiz) Zweigstellen einzurichten. In diesen Zweigstellen sollen nach heutigem Planungsstand wiederum alle Strafverfolgungsorgane des Bundes (Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter und Polizei) untergebracht sein. Gemäss Beschluss des Bundesgerichtes vom 13. Juni 2001 dürfen die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter grundsätzlich in den gleichen Gebäuden arbeiten wie die Staatsanwaltschaft des Bundes und die Polizei, wenn auch mit gewissen räumlichen Auflagen. </p><p>Der Bundesrat erachtet diese Lösung als optimal. Dadurch wird den berechtigten Bedenken des Fragestellers im Hinblick auf mögliche Rekrutierungsprobleme ebenso Rechnung getragen wie dem Interesse an einem effizienten Verfahrensablauf und der Kosten senkenden gemeinsamen Nutzung der Infrastrukturen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Standorte der künftigen Bundesstrafgerichte könnten sich auf die Rekrutierung von Richterinnen und Richtern in gewissen Kantonen negativ auswirken. </p><p>Auf der anderen Seite können Untersuchungshandlungen zu bestimmten Dossiers oftmals vor Ort wirkungsvoller durchgeführt werden.</p><p>Ist der Bundesrat deshalb bereit, die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass gewisse eidgenössische Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter wenigstens einen Teil ihrer Arbeit in ihrem Herkunftskanton verrichten?</p>
  • Bundesstrafgericht. Arbeitsort der Untersuchungsrichter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Frage der Arbeitsorte der neuen eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Standort des neuen Bundesstrafgerichtes. Die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter werden, wie auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes, am gleichen Ort wie die polizeilichen Strafverfolgungsorgane untergebracht. Das heisst, dass die Mehrheit gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 3. Juli 2001 im Raume Bern arbeiten wird. Daneben ist beabsichtigt, in den Regionen (Romandie und insbesondere auch in der italienischsprachigen Schweiz) Zweigstellen einzurichten. In diesen Zweigstellen sollen nach heutigem Planungsstand wiederum alle Strafverfolgungsorgane des Bundes (Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter und Polizei) untergebracht sein. Gemäss Beschluss des Bundesgerichtes vom 13. Juni 2001 dürfen die Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter grundsätzlich in den gleichen Gebäuden arbeiten wie die Staatsanwaltschaft des Bundes und die Polizei, wenn auch mit gewissen räumlichen Auflagen. </p><p>Der Bundesrat erachtet diese Lösung als optimal. Dadurch wird den berechtigten Bedenken des Fragestellers im Hinblick auf mögliche Rekrutierungsprobleme ebenso Rechnung getragen wie dem Interesse an einem effizienten Verfahrensablauf und der Kosten senkenden gemeinsamen Nutzung der Infrastrukturen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Standorte der künftigen Bundesstrafgerichte könnten sich auf die Rekrutierung von Richterinnen und Richtern in gewissen Kantonen negativ auswirken. </p><p>Auf der anderen Seite können Untersuchungshandlungen zu bestimmten Dossiers oftmals vor Ort wirkungsvoller durchgeführt werden.</p><p>Ist der Bundesrat deshalb bereit, die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass gewisse eidgenössische Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter wenigstens einen Teil ihrer Arbeit in ihrem Herkunftskanton verrichten?</p>
    • Bundesstrafgericht. Arbeitsort der Untersuchungsrichter

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