Besteuerung nach dem Aufwand

ShortId
01.1073
Id
20011073
Updated
24.06.2025 23:23
Language
de
Title
Besteuerung nach dem Aufwand
AdditionalIndexing
24;Steuerpolitik;Pauschalsteuer;Steuerveranlagung;Lebenshaltungskosten;Steuerrecht
1
  • L03K110703, Steuerpolitik
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070207, Pauschalsteuer
  • L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Besteuerung nach dem Aufwand wird in Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sowie in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) geregelt. Die Steuer nach dem Aufwand ist eine Steuer auf dem Einkommen (sowie auf dem Vermögen in den Kantonen) und ersetzt die ordentlichen Einkommens- (bzw. Vermögens-)steuern. Diese Art der Besteuerung steht natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach einer Landesabwesenheit von mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese - Schweizer oder ausländischen - Staatsangehörigen können die Besteuerung nach dem Aufwand für die Steuerperiode beantragen, in welcher sie den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründen. Für die folgenden Steuerperioden steht dieses Recht Personen ohne Schweizer Bürgerrecht zu, die die Bedingungen von Artikel 14 DBG erfüllen.</p><p>Die Kantone können ihnen diese Möglichkeit ebenfalls einräumen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer nach dem Aufwand wird nach Überprüfung der Elemente in der Steuererklärung für jede Steuerperiode neu festgesetzt.</p><p>Bei der Besteuerung nach dem Aufwand stützen sich die Steuerbehörden nicht nur auf den Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familien. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass diese Steuer nicht niedriger sein darf als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens (direkte Bundessteuer und kantonale Steuern) und des Vermögens (kantonale Steuern). Zu diesen Einkünften gehören insbesondere auch jene, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.</p><p>Ferner sehen einige Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die Abkommensvorteile nicht geltend gemacht werden können, wenn die nach Aufwand besteuerten Personen die Steuer nicht auf sämtlichen Einkünften aus den betreffenden Staaten zum Satz des gesamten Nettoeinkommens entrichten. Diese Bestimmungen werden auch für die Festlegung des Steuerbetrages nach dem Aufwand berücksichtigt.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Nach den Statistiken zur direkten Bundessteuer der natürlichen Personen in den Steuerjahren 1995/96 werden 2783 Personen (von insgesamt 3 495 357 Steuerpflichtigen) nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 DBG besteuert. Die verfügbaren Daten erlauben keine Aussagen darüber, wie viele dieser Personen Schweizer oder Ausländer sind. Es ist jedoch anzunehmen, dass die meisten nach Aufwand besteuerten Personen ausländische Staatsangehörige sind.</p><p>2. Den Kantonen obliegt die Ausführung des DBG. Artikel 14 DBG wurde durch eine bundesrätliche Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 15. März 1993 (SR 642.123) sowie ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1993 präzisiert.</p><p>3. Die direkte Bundessteuer wird aufgrund des Aufwandes des Steuerpflichtigen und seiner Familie berechnet. Sie muss mindestens gleich hoch sein wie die Steuer auf den verschiedenen in den Buchstaben a bis f von Artikel 14 Absatz 3 DBG erwähnten Bruttoelementen (Einkünfte aus schweizerischen Quellen und Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht). Der Aufwand wird in einem Veranlagungsverfahren bestimmt, das sich auf die vom betreffenden Steuerpflichtigen eingereichte Steuererklärung stützt. Für ihre eigenen Steuern müssen die Kantone und Gemeinden die Bestimmungen des kantonalen Rechtes anwenden, dessen Grundsätze in Artikel 6 StHG verankert sind. </p><p>4. Für die direkte Bundessteuer spielt das Vermögen der Steuerpflichtigen keine Rolle. Die verfügbaren Statistiken betreffen somit lediglich das durchschnittliche zur Besteuerung gelangende Einkommen, ohne Unterscheidung nach der aufgrund des Aufwandes berechneten Steuer und der Steuer auf bestimmten Bruttoeinkünften. Für die 2783 in Frage stehenden Personen beläuft sich das gesamte steuerbare Einkommen auf 615 970 000 Franken, der Gesamtbetrag der direkten Bundessteuer auf 50 671 490 Franken. Das steuerbare Durchschnittseinkommen beträgt somit rund 221 000 Franken, die durchschnittliche direkte Bundessteuer 18 200 Franken. Für die kantonalen Steuern bestehen keine vergleichbaren Statistiken. Hingegen ist die Aufteilung der nach Aufwand besteuerten Personen auf die einzelnen Kantone für die direkte Bundessteuer bekannt. In vierzehn Kantonen wird kein einziger Steuerpflichtiger nach dem Aufwand besteuert. In sieben Kantonen (Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug und Freiburg) liegt die Anzahl nach dem Aufwand besteuerter Personen unter 50. 90 Prozent der nach dem Aufwand besteuerten Pflichtigen wohnen in den Kantonen Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. In diesen Kantonen beträgt das durchschnittliche steuerbare Einkommen 200 000 Franken. </p><p>5. Es bestehen keine "unteren Steuerlimiten" in den verschiedenen Kantonen. Aufgrund der oben erwähnten Statistiken lässt sich zwar sagen, dass das durchschnittliche steuerbare Einkommen von Kanton zu Kanton verschieden ist. Diese Abweichungen sind jedoch kaum aussagekräftig in Kantonen, in denen die Anzahl der nach dem Aufwand besteuerten Personen sehr gering ist und ein Einzelfall bei der Berechnung des Durchschnitts somit stark ins Gewicht fallen kann.</p><p>6. Um diese Frage zu beantworten, müssten sämtliche Einkommens- und Vermögenselemente der betreffenden Personen bekannt sein. Da diese aber fast immer ausländische Staatsangehörige sind, ist anzunehmen, dass ein beträchtlicher Teil ihres Vermögens und ihrer Einkommensquellen im Ausland liegen. Das schweizerische Recht befreit bestimmte im Ausland erzielte Einkünfte von der Steuer (von im Ausland gelegenen Liegenschaften oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland). Auch nach den zahlreichen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen liegt das Besteuerungsrecht gänzlich oder teilweise beim Staat, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen. Somit gälte es noch den in der Schweiz steuerbaren Teil des Einkommens zu bestimmen, selbst wenn das gesamte Einkommen der nach Aufwand besteuerten Personen bekannt wäre. Angesichts dieser Situation ist eine Schätzung der allfälligen steuerlichen Minder- oder Mehreinnahmen unmöglich, die sich bei einer ordentlichen Veranlagung der betreffenden Personen ergäben.</p><p>7. Ein summarischer Vergleich der verschiedenen Rechtssysteme zeigt, dass formell kein Staat ein System der Besteuerung nach dem Aufwand besitzt, wie es das schweizerische harmonisierte Recht kennt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell in einzelnen Ländern nicht ähnliche Regelungen gelten. Trotzdem muss der Bundesrat auf einen detaillierten Vergleich der nationalen Steuersysteme verzichten, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst erheben zahlreiche Länder keine Vermögenssteuer. In der Schweiz wird diese Steuer aber in die kantonale Besteuerung nach dem Aufwand einbezogen. Ferner variieren die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage in den einzelnen Staaten erheblich; für einen Vergleich müsste ein detailliertes "Inventar" der steuerbaren Elemente erstellt werden, insbesondere je nach Art der Steuerpflicht. Und schliesslich müsste ein objektiver Beschrieb der nationalen Steuersysteme auch die Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des steuerbaren Einkommens umfassen, wenn diese Berechnung ernsthafte juristische oder technische Schwierigkeiten bietet.</p><p>8. In seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (BBl 1983 III 1) hat der Bundesrat festgehalten, dass die Besteuerung nach dem Aufwand nicht eine Privilegierung bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen darstelle. Vielmehr sei es in den einschlägigen Fällen erfahrungsgemäss sehr schwierig, eine ordentliche Veranlagung durchzuführen. Die Besteuerung nach dem Aufwand erlaubt eine Vereinfachung der Veranlagung. Es handelt sich dabei um eine Modalität der Einkommensbesteuerung und nicht um einen Ersatz für letztere. Diese Auffassung vertritt auch die Steuerrechtslehre, die die Verfassungsmässigkeit dieser Art der Besteuerung bejaht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das Steuerharmonisierungsgesetz sehen die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand vor. Anstelle der ordentlichen Veranlagung tritt bei Ausländern und Ausländerinnen auf Dauer eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand. Der Bundesrat wird eingeladen, zum Ausmass der Aufwandbesteuerung folgende Auskünfte zu erteilen:</p><p>1. Wie viele Personen werden in der Schweiz insgesamt nach dem Aufwand besteuert? Wie viele Personen, die der Steuerpauschalierung unterliegen, sind ohne Schweizer Bürgerrecht?</p><p>2. Nimmt der Bund Einfluss auf die durch die Kantone festgelegten Steuerpauschalen?</p><p>3. Wie verteilen sich diese auf die einzelnen Kantone und Gemeinden?</p><p>4. Wie hoch ist deren durchschnittlich versteuertes Einkommen und Vermögen bei den kantonalen und bei den direkten Bundessteuern?</p><p>5. Wie hoch sind die unteren Steuerlimiten in den einzelnen Kantonen?</p><p>6. Wie hoch sind die durch die Aufwandbesteuerung geschätzten Steuerausfälle bzw. -privilegien im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung?</p><p>7. Welche Länder kennen mit der Schweiz vergleichbare Steuerpauschalierungen?</p><p>8. Wie lässt sich die Pauschalbesteuerung mit den Grundsätzen der Bemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichmässigkeit der Bemessung vereinbaren?</p>
  • Besteuerung nach dem Aufwand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Besteuerung nach dem Aufwand wird in Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sowie in Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) geregelt. Die Steuer nach dem Aufwand ist eine Steuer auf dem Einkommen (sowie auf dem Vermögen in den Kantonen) und ersetzt die ordentlichen Einkommens- (bzw. Vermögens-)steuern. Diese Art der Besteuerung steht natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach einer Landesabwesenheit von mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese - Schweizer oder ausländischen - Staatsangehörigen können die Besteuerung nach dem Aufwand für die Steuerperiode beantragen, in welcher sie den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründen. Für die folgenden Steuerperioden steht dieses Recht Personen ohne Schweizer Bürgerrecht zu, die die Bedingungen von Artikel 14 DBG erfüllen.</p><p>Die Kantone können ihnen diese Möglichkeit ebenfalls einräumen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer nach dem Aufwand wird nach Überprüfung der Elemente in der Steuererklärung für jede Steuerperiode neu festgesetzt.</p><p>Bei der Besteuerung nach dem Aufwand stützen sich die Steuerbehörden nicht nur auf den Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familien. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass diese Steuer nicht niedriger sein darf als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens (direkte Bundessteuer und kantonale Steuern) und des Vermögens (kantonale Steuern). Zu diesen Einkünften gehören insbesondere auch jene, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.</p><p>Ferner sehen einige Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die Abkommensvorteile nicht geltend gemacht werden können, wenn die nach Aufwand besteuerten Personen die Steuer nicht auf sämtlichen Einkünften aus den betreffenden Staaten zum Satz des gesamten Nettoeinkommens entrichten. Diese Bestimmungen werden auch für die Festlegung des Steuerbetrages nach dem Aufwand berücksichtigt.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Nach den Statistiken zur direkten Bundessteuer der natürlichen Personen in den Steuerjahren 1995/96 werden 2783 Personen (von insgesamt 3 495 357 Steuerpflichtigen) nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 DBG besteuert. Die verfügbaren Daten erlauben keine Aussagen darüber, wie viele dieser Personen Schweizer oder Ausländer sind. Es ist jedoch anzunehmen, dass die meisten nach Aufwand besteuerten Personen ausländische Staatsangehörige sind.</p><p>2. Den Kantonen obliegt die Ausführung des DBG. Artikel 14 DBG wurde durch eine bundesrätliche Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 15. März 1993 (SR 642.123) sowie ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1993 präzisiert.</p><p>3. Die direkte Bundessteuer wird aufgrund des Aufwandes des Steuerpflichtigen und seiner Familie berechnet. Sie muss mindestens gleich hoch sein wie die Steuer auf den verschiedenen in den Buchstaben a bis f von Artikel 14 Absatz 3 DBG erwähnten Bruttoelementen (Einkünfte aus schweizerischen Quellen und Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht). Der Aufwand wird in einem Veranlagungsverfahren bestimmt, das sich auf die vom betreffenden Steuerpflichtigen eingereichte Steuererklärung stützt. Für ihre eigenen Steuern müssen die Kantone und Gemeinden die Bestimmungen des kantonalen Rechtes anwenden, dessen Grundsätze in Artikel 6 StHG verankert sind. </p><p>4. Für die direkte Bundessteuer spielt das Vermögen der Steuerpflichtigen keine Rolle. Die verfügbaren Statistiken betreffen somit lediglich das durchschnittliche zur Besteuerung gelangende Einkommen, ohne Unterscheidung nach der aufgrund des Aufwandes berechneten Steuer und der Steuer auf bestimmten Bruttoeinkünften. Für die 2783 in Frage stehenden Personen beläuft sich das gesamte steuerbare Einkommen auf 615 970 000 Franken, der Gesamtbetrag der direkten Bundessteuer auf 50 671 490 Franken. Das steuerbare Durchschnittseinkommen beträgt somit rund 221 000 Franken, die durchschnittliche direkte Bundessteuer 18 200 Franken. Für die kantonalen Steuern bestehen keine vergleichbaren Statistiken. Hingegen ist die Aufteilung der nach Aufwand besteuerten Personen auf die einzelnen Kantone für die direkte Bundessteuer bekannt. In vierzehn Kantonen wird kein einziger Steuerpflichtiger nach dem Aufwand besteuert. In sieben Kantonen (Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Zug und Freiburg) liegt die Anzahl nach dem Aufwand besteuerter Personen unter 50. 90 Prozent der nach dem Aufwand besteuerten Pflichtigen wohnen in den Kantonen Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. In diesen Kantonen beträgt das durchschnittliche steuerbare Einkommen 200 000 Franken. </p><p>5. Es bestehen keine "unteren Steuerlimiten" in den verschiedenen Kantonen. Aufgrund der oben erwähnten Statistiken lässt sich zwar sagen, dass das durchschnittliche steuerbare Einkommen von Kanton zu Kanton verschieden ist. Diese Abweichungen sind jedoch kaum aussagekräftig in Kantonen, in denen die Anzahl der nach dem Aufwand besteuerten Personen sehr gering ist und ein Einzelfall bei der Berechnung des Durchschnitts somit stark ins Gewicht fallen kann.</p><p>6. Um diese Frage zu beantworten, müssten sämtliche Einkommens- und Vermögenselemente der betreffenden Personen bekannt sein. Da diese aber fast immer ausländische Staatsangehörige sind, ist anzunehmen, dass ein beträchtlicher Teil ihres Vermögens und ihrer Einkommensquellen im Ausland liegen. Das schweizerische Recht befreit bestimmte im Ausland erzielte Einkünfte von der Steuer (von im Ausland gelegenen Liegenschaften oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland). Auch nach den zahlreichen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen liegt das Besteuerungsrecht gänzlich oder teilweise beim Staat, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen. Somit gälte es noch den in der Schweiz steuerbaren Teil des Einkommens zu bestimmen, selbst wenn das gesamte Einkommen der nach Aufwand besteuerten Personen bekannt wäre. Angesichts dieser Situation ist eine Schätzung der allfälligen steuerlichen Minder- oder Mehreinnahmen unmöglich, die sich bei einer ordentlichen Veranlagung der betreffenden Personen ergäben.</p><p>7. Ein summarischer Vergleich der verschiedenen Rechtssysteme zeigt, dass formell kein Staat ein System der Besteuerung nach dem Aufwand besitzt, wie es das schweizerische harmonisierte Recht kennt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell in einzelnen Ländern nicht ähnliche Regelungen gelten. Trotzdem muss der Bundesrat auf einen detaillierten Vergleich der nationalen Steuersysteme verzichten, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst erheben zahlreiche Länder keine Vermögenssteuer. In der Schweiz wird diese Steuer aber in die kantonale Besteuerung nach dem Aufwand einbezogen. Ferner variieren die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage in den einzelnen Staaten erheblich; für einen Vergleich müsste ein detailliertes "Inventar" der steuerbaren Elemente erstellt werden, insbesondere je nach Art der Steuerpflicht. Und schliesslich müsste ein objektiver Beschrieb der nationalen Steuersysteme auch die Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des steuerbaren Einkommens umfassen, wenn diese Berechnung ernsthafte juristische oder technische Schwierigkeiten bietet.</p><p>8. In seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (BBl 1983 III 1) hat der Bundesrat festgehalten, dass die Besteuerung nach dem Aufwand nicht eine Privilegierung bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen darstelle. Vielmehr sei es in den einschlägigen Fällen erfahrungsgemäss sehr schwierig, eine ordentliche Veranlagung durchzuführen. Die Besteuerung nach dem Aufwand erlaubt eine Vereinfachung der Veranlagung. Es handelt sich dabei um eine Modalität der Einkommensbesteuerung und nicht um einen Ersatz für letztere. Diese Auffassung vertritt auch die Steuerrechtslehre, die die Verfassungsmässigkeit dieser Art der Besteuerung bejaht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer als auch das Steuerharmonisierungsgesetz sehen die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand vor. Anstelle der ordentlichen Veranlagung tritt bei Ausländern und Ausländerinnen auf Dauer eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand. Der Bundesrat wird eingeladen, zum Ausmass der Aufwandbesteuerung folgende Auskünfte zu erteilen:</p><p>1. Wie viele Personen werden in der Schweiz insgesamt nach dem Aufwand besteuert? Wie viele Personen, die der Steuerpauschalierung unterliegen, sind ohne Schweizer Bürgerrecht?</p><p>2. Nimmt der Bund Einfluss auf die durch die Kantone festgelegten Steuerpauschalen?</p><p>3. Wie verteilen sich diese auf die einzelnen Kantone und Gemeinden?</p><p>4. Wie hoch ist deren durchschnittlich versteuertes Einkommen und Vermögen bei den kantonalen und bei den direkten Bundessteuern?</p><p>5. Wie hoch sind die unteren Steuerlimiten in den einzelnen Kantonen?</p><p>6. Wie hoch sind die durch die Aufwandbesteuerung geschätzten Steuerausfälle bzw. -privilegien im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung?</p><p>7. Welche Länder kennen mit der Schweiz vergleichbare Steuerpauschalierungen?</p><p>8. Wie lässt sich die Pauschalbesteuerung mit den Grundsätzen der Bemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichmässigkeit der Bemessung vereinbaren?</p>
    • Besteuerung nach dem Aufwand

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