Die Affäre Montesinos

ShortId
01.1080
Id
20011080
Updated
24.06.2025 21:28
Language
de
Title
Die Affäre Montesinos
AdditionalIndexing
24;Geldwäscherei;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Bankgeschäft;Wirtschaftsstrafrecht;Peru
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L05K0305020112, Peru
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat im Rahmen der Affäre Montesinos bei fünf Banken eine Untersuchung durchgeführt. Bei den fünf Banken handelt es sich um die Bank Leumi le-Israel (Schweiz) AG, die Fibi Bank Schweiz AG, die Banque CAI (Suisse) SA, die UBS AG und die Bank Leu AG. Gegenstand der Untersuchung bildete die Frage, ob die betroffenen Institute ihren Sorgfalts- und Meldepflichten im Sinne des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) und der EBK-Geldwäscherei-Richtlinie nachgekommen waren.</p><p>Die Untersuchung der EBK bei der Bank Leumi le-Israel (Schweiz) AG förderte erhebliche Mängel bezüglich der Entgegennahme von Geldern politisch exponierter Persönlichkeiten zu Tage. Die Bank unterliess es insbesondere trotz der beträchtlichen Höhe der Vermögenswerte und des angegebenen Tätigkeitsgebietes (Waffenhandel), eigene und weiter gehende Abklärungen zu treffen. Sie verliess sich einzig auf die Angaben eines für das Mutterhaus wichtigen anderen Kunden. In einer mittlerweile rechtskräftigen Verfügung ordnete die EBK an, dass der Generaldirektor der Bank Leumi le-Israel (Schweiz) AG seinen Posten aufgibt. Die Bank befolgte die Anordnung der EBK und ergriff Massnahmen zur Beseitigung der organisatorischen Mängel. 2002 wird in der Bank eine ausserordentliche Revision durchgeführt werden. Bei den vier anderen von der Untersuchung betroffenen Instituten musste die EBK keine Massnahmen treffen.</p><p>Der Verlauf dieser Affäre beweist, dass die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäscherei Wirkung zeigen. Die im Geldwäschereigesetz verankerte Meldepflicht hat einen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung der Montesinos-Affäre geleistet. Die betroffenen Banken haben die Vermögenswerte, die Montesinos zuzurechnen sind, blockiert und der Meldestelle für Geldwäscherei signalisiert.</p><p>Das proaktive Verhalten der Schweizer Justiz- und Polizeibehörden hat es den peruanischen Behörden ermöglicht, Kenntnis von den sichergestellten Vermögenswerten Montesinos zu erlangen und ein internationales Rechtshilfeersuchen zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die peruanische Justiz ermittelt zurzeit wegen Korruption sowie Waffen- und Drogenhandel gegen Vladimiro Montesinos, den ehemaligen Geheimdienstchef des Landes und Berater des Präsidenten Alberto Fujimori.</p><p>Peru hat erneut ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, die auf ihren Banken Konten mit über 110 Millionen Dollar aus dem Vermögen von Montesinos gesperrt hat.</p><p>Unser Geldwäschereigesetz sieht bekanntlich eine Sorgfaltspflicht der Banken vor, wonach diese ihre Kunden überprüfen und Geschäftsbeziehungen mit Personen, deren Geld von zweifelhafter Herkunft ist, verweigern müssen.</p><p>Deshalb richte ich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Hätten unsere Banken die Annahme der Montesinos-Gelder nicht verweigern müssen?</p><p>- Zeigt dieses Beispiel nicht einmal mehr, dass unser Instrumentarium zur Bekämpfung der Geldwäscherei untauglich ist?</p>
  • Die Affäre Montesinos
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat im Rahmen der Affäre Montesinos bei fünf Banken eine Untersuchung durchgeführt. Bei den fünf Banken handelt es sich um die Bank Leumi le-Israel (Schweiz) AG, die Fibi Bank Schweiz AG, die Banque CAI (Suisse) SA, die UBS AG und die Bank Leu AG. Gegenstand der Untersuchung bildete die Frage, ob die betroffenen Institute ihren Sorgfalts- und Meldepflichten im Sinne des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) und der EBK-Geldwäscherei-Richtlinie nachgekommen waren.</p><p>Die Untersuchung der EBK bei der Bank Leumi le-Israel (Schweiz) AG förderte erhebliche Mängel bezüglich der Entgegennahme von Geldern politisch exponierter Persönlichkeiten zu Tage. Die Bank unterliess es insbesondere trotz der beträchtlichen Höhe der Vermögenswerte und des angegebenen Tätigkeitsgebietes (Waffenhandel), eigene und weiter gehende Abklärungen zu treffen. Sie verliess sich einzig auf die Angaben eines für das Mutterhaus wichtigen anderen Kunden. In einer mittlerweile rechtskräftigen Verfügung ordnete die EBK an, dass der Generaldirektor der Bank Leumi le-Israel (Schweiz) AG seinen Posten aufgibt. Die Bank befolgte die Anordnung der EBK und ergriff Massnahmen zur Beseitigung der organisatorischen Mängel. 2002 wird in der Bank eine ausserordentliche Revision durchgeführt werden. Bei den vier anderen von der Untersuchung betroffenen Instituten musste die EBK keine Massnahmen treffen.</p><p>Der Verlauf dieser Affäre beweist, dass die Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäscherei Wirkung zeigen. Die im Geldwäschereigesetz verankerte Meldepflicht hat einen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung der Montesinos-Affäre geleistet. Die betroffenen Banken haben die Vermögenswerte, die Montesinos zuzurechnen sind, blockiert und der Meldestelle für Geldwäscherei signalisiert.</p><p>Das proaktive Verhalten der Schweizer Justiz- und Polizeibehörden hat es den peruanischen Behörden ermöglicht, Kenntnis von den sichergestellten Vermögenswerten Montesinos zu erlangen und ein internationales Rechtshilfeersuchen zu stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die peruanische Justiz ermittelt zurzeit wegen Korruption sowie Waffen- und Drogenhandel gegen Vladimiro Montesinos, den ehemaligen Geheimdienstchef des Landes und Berater des Präsidenten Alberto Fujimori.</p><p>Peru hat erneut ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, die auf ihren Banken Konten mit über 110 Millionen Dollar aus dem Vermögen von Montesinos gesperrt hat.</p><p>Unser Geldwäschereigesetz sieht bekanntlich eine Sorgfaltspflicht der Banken vor, wonach diese ihre Kunden überprüfen und Geschäftsbeziehungen mit Personen, deren Geld von zweifelhafter Herkunft ist, verweigern müssen.</p><p>Deshalb richte ich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>- Hätten unsere Banken die Annahme der Montesinos-Gelder nicht verweigern müssen?</p><p>- Zeigt dieses Beispiel nicht einmal mehr, dass unser Instrumentarium zur Bekämpfung der Geldwäscherei untauglich ist?</p>
    • Die Affäre Montesinos

Back to List