Deformationsmunition für die Polizei

ShortId
01.1081
Id
20011081
Updated
24.06.2025 23:52
Language
de
Title
Deformationsmunition für die Polizei
AdditionalIndexing
09;Völkerrecht;Munition;Haager Landkriegsordnung;Polizei
1
  • L04K04030304, Polizei
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L04K04020407, Munition
  • L05K0401020501, Haager Landkriegsordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in der Antwort zur Einfachen Anfrage Rechsteiner 01.1054, "Deformationsgeschosse. Einsatz durch die Polizei", vom 19. Juni 2001 im Einzelnen begründet, weshalb nach seiner Ansicht eine generelle Verwendung von Deformationsmunition im ordentlichen Polizeidienst nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch die Beantwortung der dringlichen Einfachen Anfrage Günter 01.1083, "Keine geächteten Deformationsgeschosse für die Polizei", vom 18. September 2001).</p><p>Ebenso klar ist auf der anderen Seite, dass die Polizei in Fällen von besonderer Gewaltkriminalität, unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit, in der Lage sein muss, wirksam eingreifen zu können. Deshalb ist der Einsatz von Deformationsgeschossen nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern nach konstanter Auffassung des Bundesrates (vgl. schon die Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner 87.633 vom 20. März 1987) in den folgenden genau umschriebenen und abschliessend aufgezählten Szenarien zulässig:</p><p>- für Polizeieinsätze gegen schwere Gewalttäter, insbesondere Geiselnehmer, wenn sich die Verwendung aus taktischen Gründen aufdrängt und wenn sie auf die besondere Anordnung eines Polizeioffiziers erfolgt;</p><p>- für die Erfüllung von Polizeiaufgaben in lokal begrenzten Einsatzräumen, z. B. in Flugzeugen und in Flughafengebäuden, in denen die Verwendung von Vollmantelgeschossen mit unverhältnismässig hohen Gefahren für Dritte verbunden wäre;</p><p>- für den Nahschutz gefährdeter Personen.</p><p>Die Zuständigkeit für die Ausrüstung und Bewaffnung der kantonalen Polizeikorps liegt nach der Bundesverfassung bei den Kantonen. Der Bund hat insoweit keine Kompetenz, den Kantonen die Übernahme der vorstehend dargelegten Grundsätze für die Verwendung von Deformationsmunition durch deren Polizeikorps vorzuschreiben. Allerdings erscheint dem Bundesrat eine Koordination zwischen dem Bund und den Kantonen in dieser Frage angezeigt. Hierfür ist die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren das geeignete Gremium.</p><p>Wie der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der dringlichen Einfachen Anfrage Günter 01.1083 vom 18. September 2001 festgestellt hat, besteht mithin kein Anlass, den Kantonen bezüglich der Verwendung von Deformationsmunition im Polizeidienst Weisungen zu erteilen. Hingegen empfiehlt der Bundesrat den Kantonen, auch in ihrem Zuständigkeitsbereich auf den Einsatz von Deformationsgeschossen im ordentlichen Polizeidienst zu verzichten. Dies umso mehr, als im Ausland kaum verstanden würde, wenn sich die Schweiz für eine Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechtes einsetzt, gleichzeitig aber im eigenen Land die Verwendung von Deformationsgeschossen für den ordentlichen Polizeidienst zulassen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Juli 2001 berichteten die Zeitungen, dass die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ihre Absicht bekräftigt habe, künftig Deformationsmunition einzusetzen. Das Völkerrecht jedoch stuft die so genannten Deformations- oder Dumdumgeschosse als derart gefährlich ein, dass sie selbst im Krieg nicht zur Anwendung kommen dürfen.</p><p>Die Erklärungen der kantonalen Polizeikommandanten sind, zumindest im Wortlaut der Presse, schlicht ungeheuerlich: Gewöhnliche Vollmantelmunition reiche nicht aus, um eine Person zu neutralisieren. Zudem könne es geschehen, dass ein Geschoss den Körper traversiere, ohne dass die getroffene Person es im Moment überhaupt bemerke. Im Gegensatz dazu liessen die Deformationsgeschosse auf eine um 50 oder mehr Prozent höhere Mannstoppwirkung hoffen, da die Schmerzen und der Blutverlust in der Regel grösser seien ("Le Temps", 20. Juli 2001).</p><p>Laut der gleichen Zeitung (Ausgabe vom 23. Juli 2001) ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Ansicht, dass die Anwendung dieses Munitionstyps in der Schweiz mit dem Völkerrecht vereinbar ist, da ja zurzeit kein Krieg herrscht. Das Departement weist jedoch darauf hin, dass es für die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen widersinnig wäre, diese Munition anzuwenden.</p><p>Unabhängig vom gesetzlichen Aspekt stellt sich die zentrale Frage, ob der Bundesrat akzeptiert, dass die kantonalen Polizeikorps mit Waffen ausgerüstet werden, die schwere Verletzungen verursachen. Wichtigstes Ziel ist doch, dass verdächtige Personen auf korrekte Art und Weise und unter so wenig Gewaltanwendung als möglich festgenommen werden. Der Zwischenfall, bei dem die Basler Polizei vor kurzem auf französischem Staatsgebiet einen Autodieb mit dreizehn Kugeln niedergestreckt hat, könnte zwar den Anschein erwecken, der Einsatz der neuen Munition lasse sich rechtfertigen: Möglicherweise hätte bereits ein einziges Dumdumgeschoss das selbe Resultat herbeigeführt! Dessen ungeachtet ist es in jedem Fall haarsträubend, dass die Polizei Autodiebe erschiesst.</p><p>Es ist natürlich Sache der Kantone, die Munitionstypen ihrer Polizeikorps festzulegen. Gedenkt der Bundesrat dennoch, in dieser Angelegenheit bei den Kantonen zu intervenieren und auf ein Verbot der Deformationsmunition hinzuwirken?</p>
  • Deformationsmunition für die Polizei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in der Antwort zur Einfachen Anfrage Rechsteiner 01.1054, "Deformationsgeschosse. Einsatz durch die Polizei", vom 19. Juni 2001 im Einzelnen begründet, weshalb nach seiner Ansicht eine generelle Verwendung von Deformationsmunition im ordentlichen Polizeidienst nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch die Beantwortung der dringlichen Einfachen Anfrage Günter 01.1083, "Keine geächteten Deformationsgeschosse für die Polizei", vom 18. September 2001).</p><p>Ebenso klar ist auf der anderen Seite, dass die Polizei in Fällen von besonderer Gewaltkriminalität, unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit, in der Lage sein muss, wirksam eingreifen zu können. Deshalb ist der Einsatz von Deformationsgeschossen nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern nach konstanter Auffassung des Bundesrates (vgl. schon die Antwort auf die Einfache Anfrage Rechsteiner 87.633 vom 20. März 1987) in den folgenden genau umschriebenen und abschliessend aufgezählten Szenarien zulässig:</p><p>- für Polizeieinsätze gegen schwere Gewalttäter, insbesondere Geiselnehmer, wenn sich die Verwendung aus taktischen Gründen aufdrängt und wenn sie auf die besondere Anordnung eines Polizeioffiziers erfolgt;</p><p>- für die Erfüllung von Polizeiaufgaben in lokal begrenzten Einsatzräumen, z. B. in Flugzeugen und in Flughafengebäuden, in denen die Verwendung von Vollmantelgeschossen mit unverhältnismässig hohen Gefahren für Dritte verbunden wäre;</p><p>- für den Nahschutz gefährdeter Personen.</p><p>Die Zuständigkeit für die Ausrüstung und Bewaffnung der kantonalen Polizeikorps liegt nach der Bundesverfassung bei den Kantonen. Der Bund hat insoweit keine Kompetenz, den Kantonen die Übernahme der vorstehend dargelegten Grundsätze für die Verwendung von Deformationsmunition durch deren Polizeikorps vorzuschreiben. Allerdings erscheint dem Bundesrat eine Koordination zwischen dem Bund und den Kantonen in dieser Frage angezeigt. Hierfür ist die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren das geeignete Gremium.</p><p>Wie der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der dringlichen Einfachen Anfrage Günter 01.1083 vom 18. September 2001 festgestellt hat, besteht mithin kein Anlass, den Kantonen bezüglich der Verwendung von Deformationsmunition im Polizeidienst Weisungen zu erteilen. Hingegen empfiehlt der Bundesrat den Kantonen, auch in ihrem Zuständigkeitsbereich auf den Einsatz von Deformationsgeschossen im ordentlichen Polizeidienst zu verzichten. Dies umso mehr, als im Ausland kaum verstanden würde, wenn sich die Schweiz für eine Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechtes einsetzt, gleichzeitig aber im eigenen Land die Verwendung von Deformationsgeschossen für den ordentlichen Polizeidienst zulassen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Juli 2001 berichteten die Zeitungen, dass die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ihre Absicht bekräftigt habe, künftig Deformationsmunition einzusetzen. Das Völkerrecht jedoch stuft die so genannten Deformations- oder Dumdumgeschosse als derart gefährlich ein, dass sie selbst im Krieg nicht zur Anwendung kommen dürfen.</p><p>Die Erklärungen der kantonalen Polizeikommandanten sind, zumindest im Wortlaut der Presse, schlicht ungeheuerlich: Gewöhnliche Vollmantelmunition reiche nicht aus, um eine Person zu neutralisieren. Zudem könne es geschehen, dass ein Geschoss den Körper traversiere, ohne dass die getroffene Person es im Moment überhaupt bemerke. Im Gegensatz dazu liessen die Deformationsgeschosse auf eine um 50 oder mehr Prozent höhere Mannstoppwirkung hoffen, da die Schmerzen und der Blutverlust in der Regel grösser seien ("Le Temps", 20. Juli 2001).</p><p>Laut der gleichen Zeitung (Ausgabe vom 23. Juli 2001) ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Ansicht, dass die Anwendung dieses Munitionstyps in der Schweiz mit dem Völkerrecht vereinbar ist, da ja zurzeit kein Krieg herrscht. Das Departement weist jedoch darauf hin, dass es für die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen widersinnig wäre, diese Munition anzuwenden.</p><p>Unabhängig vom gesetzlichen Aspekt stellt sich die zentrale Frage, ob der Bundesrat akzeptiert, dass die kantonalen Polizeikorps mit Waffen ausgerüstet werden, die schwere Verletzungen verursachen. Wichtigstes Ziel ist doch, dass verdächtige Personen auf korrekte Art und Weise und unter so wenig Gewaltanwendung als möglich festgenommen werden. Der Zwischenfall, bei dem die Basler Polizei vor kurzem auf französischem Staatsgebiet einen Autodieb mit dreizehn Kugeln niedergestreckt hat, könnte zwar den Anschein erwecken, der Einsatz der neuen Munition lasse sich rechtfertigen: Möglicherweise hätte bereits ein einziges Dumdumgeschoss das selbe Resultat herbeigeführt! Dessen ungeachtet ist es in jedem Fall haarsträubend, dass die Polizei Autodiebe erschiesst.</p><p>Es ist natürlich Sache der Kantone, die Munitionstypen ihrer Polizeikorps festzulegen. Gedenkt der Bundesrat dennoch, in dieser Angelegenheit bei den Kantonen zu intervenieren und auf ein Verbot der Deformationsmunition hinzuwirken?</p>
    • Deformationsmunition für die Polizei

Back to List