Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen
- ShortId
-
01.1093
- Id
-
20011093
- Updated
-
24.06.2025 23:08
- Language
-
de
- Title
-
Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen
- AdditionalIndexing
-
15;2841;junger Mensch;Klein- und mittleres Unternehmen;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Nachtarbeit;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Arbeitssicherheit;Arbeitsmedizin
- 1
-
- L06K070205030207, Nachtarbeit
- L06K070205030209, Sonntagsarbeit
- L05K0107010204, junger Mensch
- L05K0702050202, Arbeitssicherheit
- L06K070205020202, Arbeitsmedizin
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund von Artikel 17c Absatz 1 des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können. Die Einzelheiten werden in den Artikeln 43 bis 45 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ausgeführt. </p><p>In Artikel 17c Absatz 3 des Arbeitsgesetzes wird der Grundsatz festgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Kosten der medizinischen Untersuchung und Beratung zu tragen hat, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt. Die medizinische Untersuchung soll einfach, zweckmässig und kostengünstig sein. Nicht Bestandteil der Kontrolluntersuchung bildet die weiter gehende medizinische Behandlung festgestellter Gesundheitsstörungen. Dadurch ist Gewähr geboten, dass die Kosten der medizinischen Untersuchung nicht übermässig ins Gewicht fallen. </p><p>Zur Frage, ob die Kosten im Bereich der medizinischen Prävention und der Gesundheitsvorsorge nicht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung festgeschrieben werden sollten, ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsgesetz um einen Aspekt des Gesundheitsschutzes handelt, der im Interesse des Arbeitgebers liegt. Es ist deshalb nicht als opportun zu erachten, dass derartige Leistungen über die soziale Krankenversicherung und damit durch die Gesamtheit der schweizerischen Wohnbevölkerung finanziert würden. Die Festschreibung der Übernahme der Kosten für medizinische Prävention im Sinne des Arbeitsgesetzes muss deshalb abgelehnt werden. </p><p>Im Seco ist der Entwurf zur Jugendschutzverordnung in Arbeit, er soll im Frühjahr 2002 in der Eidgenössischen Arbeitskommission beraten werden und im Sommer in die Vernehmlassung gehen. Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes sind in verschiedenen Branchen Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit von Lehrlingen aufgetreten. Es ist deshalb vorgesehen, in der Jugendschutzverordnung branchenspezifische Lösungen anzubieten, die sowohl die Anliegen der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch diejenigen der Lehrmeister berücksichtigen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Berufslehre für alle Beteiligten attraktiv bleibt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die seit dem 1. August 2000 gültige Bestimmung von Artikel 17c des Arbeitsgesetzes sieht vor, dass Arbeitnehmer, die über längere Zeit Nachtarbeit verrichten, Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung haben und die Kosten dieser Untersuchung und Beratung der Arbeitgeber trägt, sofern nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt. </p><p>Der Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz definiert. Anspruch darauf haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten. Für Jugendliche, die dauernd und regelmässig Nachtarbeit leisten, ist die medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch. Zudem haben Betriebe eine Risikobeurteilung vorzunehmen, bezüglich dem Gesundheitsschutz bei Mutterschaft. Dazu kommen überdies die Mehrbelastungen durch die beschlossenen Zeitzuschläge, die ab 2003 für Arbeitnehmer mit regelmässiger Nachtarbeit zu gewähren sind. Diese Kosten können nicht vollständig überwälzt werden.</p><p>All diese neuen gesetzlichen Auflagen im Bereich des Gesundheitsschutzes bedeuten für die KMU-Betriebe zum Teil erhebliche Kostensteigerungen, zumal Abklärungen bei Krankenkassen ergeben haben, dass die Kosten für eine Basisuntersuchung in der Regel nicht von diesen übernommen werden. Wenn man bedenkt, dass die zusätzlichen Auflagen betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz den Arbeitgeber zusätzlich verpflichten, beim Abschluss eines Lehrvertrages allenfalls eine Eignungsabklärung wegen beruflicher Mehlexposition vornehmen zu lassen, ist zu prüfen, ob diese Kosten im Bereich der medizinischen Prävention und der Gesundheitsvorsorge nicht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung festgeschrieben werden sollten.</p><p>Im Übrigen haben wir festgestellt, dass einzelne Kantone dazu übergegangen sind, den Vollzug betreffend Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer im Bereich der Nacht- und Sonntagsarbeit zu verschärfen. Sie weichen dabei von der bisherigen bewährten Praxis ab und gehen dazu über, bei Gesuchen für Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen wesentlich strengere Bedingungen und Auflagen zu machen als früher. Damit wird eine umfassende Ausbildung infrage gestellt oder gar verunmöglicht. Da der Bund beabsichtigt, eine Jugendarbeitsschutzverordnung zu erlassen, wird der Bundesrat im Interesse der beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten ersucht, dafür besorgt zu sein, dass bei der Ausarbeitung dieser Verordnung den Bedürfnissen des Gewerbes betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird.</p>
- Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aufgrund von Artikel 17c Absatz 1 des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können. Die Einzelheiten werden in den Artikeln 43 bis 45 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ausgeführt. </p><p>In Artikel 17c Absatz 3 des Arbeitsgesetzes wird der Grundsatz festgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Kosten der medizinischen Untersuchung und Beratung zu tragen hat, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt. Die medizinische Untersuchung soll einfach, zweckmässig und kostengünstig sein. Nicht Bestandteil der Kontrolluntersuchung bildet die weiter gehende medizinische Behandlung festgestellter Gesundheitsstörungen. Dadurch ist Gewähr geboten, dass die Kosten der medizinischen Untersuchung nicht übermässig ins Gewicht fallen. </p><p>Zur Frage, ob die Kosten im Bereich der medizinischen Prävention und der Gesundheitsvorsorge nicht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung festgeschrieben werden sollten, ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsgesetz um einen Aspekt des Gesundheitsschutzes handelt, der im Interesse des Arbeitgebers liegt. Es ist deshalb nicht als opportun zu erachten, dass derartige Leistungen über die soziale Krankenversicherung und damit durch die Gesamtheit der schweizerischen Wohnbevölkerung finanziert würden. Die Festschreibung der Übernahme der Kosten für medizinische Prävention im Sinne des Arbeitsgesetzes muss deshalb abgelehnt werden. </p><p>Im Seco ist der Entwurf zur Jugendschutzverordnung in Arbeit, er soll im Frühjahr 2002 in der Eidgenössischen Arbeitskommission beraten werden und im Sommer in die Vernehmlassung gehen. Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes sind in verschiedenen Branchen Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit von Lehrlingen aufgetreten. Es ist deshalb vorgesehen, in der Jugendschutzverordnung branchenspezifische Lösungen anzubieten, die sowohl die Anliegen der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch diejenigen der Lehrmeister berücksichtigen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Berufslehre für alle Beteiligten attraktiv bleibt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die seit dem 1. August 2000 gültige Bestimmung von Artikel 17c des Arbeitsgesetzes sieht vor, dass Arbeitnehmer, die über längere Zeit Nachtarbeit verrichten, Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung haben und die Kosten dieser Untersuchung und Beratung der Arbeitgeber trägt, sofern nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt. </p><p>Der Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung wird in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz definiert. Anspruch darauf haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten. Für Jugendliche, die dauernd und regelmässig Nachtarbeit leisten, ist die medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch. Zudem haben Betriebe eine Risikobeurteilung vorzunehmen, bezüglich dem Gesundheitsschutz bei Mutterschaft. Dazu kommen überdies die Mehrbelastungen durch die beschlossenen Zeitzuschläge, die ab 2003 für Arbeitnehmer mit regelmässiger Nachtarbeit zu gewähren sind. Diese Kosten können nicht vollständig überwälzt werden.</p><p>All diese neuen gesetzlichen Auflagen im Bereich des Gesundheitsschutzes bedeuten für die KMU-Betriebe zum Teil erhebliche Kostensteigerungen, zumal Abklärungen bei Krankenkassen ergeben haben, dass die Kosten für eine Basisuntersuchung in der Regel nicht von diesen übernommen werden. Wenn man bedenkt, dass die zusätzlichen Auflagen betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz den Arbeitgeber zusätzlich verpflichten, beim Abschluss eines Lehrvertrages allenfalls eine Eignungsabklärung wegen beruflicher Mehlexposition vornehmen zu lassen, ist zu prüfen, ob diese Kosten im Bereich der medizinischen Prävention und der Gesundheitsvorsorge nicht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung festgeschrieben werden sollten.</p><p>Im Übrigen haben wir festgestellt, dass einzelne Kantone dazu übergegangen sind, den Vollzug betreffend Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer im Bereich der Nacht- und Sonntagsarbeit zu verschärfen. Sie weichen dabei von der bisherigen bewährten Praxis ab und gehen dazu über, bei Gesuchen für Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen wesentlich strengere Bedingungen und Auflagen zu machen als früher. Damit wird eine umfassende Ausbildung infrage gestellt oder gar verunmöglicht. Da der Bund beabsichtigt, eine Jugendarbeitsschutzverordnung zu erlassen, wird der Bundesrat im Interesse der beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten ersucht, dafür besorgt zu sein, dass bei der Ausarbeitung dieser Verordnung den Bedürfnissen des Gewerbes betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird.</p>
- Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen
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