Diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz. Zugang für Behinderte

ShortId
01.1097
Id
20011097
Updated
24.06.2025 23:16
Language
de
Title
Diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz. Zugang für Behinderte
AdditionalIndexing
08;Konsulat;Körperbehinderte/r;Botschaft im Ausland;diplomatische Vertretung;Kampf gegen die Diskriminierung;Gebäude
1
  • L05K1002010201, diplomatische Vertretung
  • L06K100201020103, Botschaft im Ausland
  • L06K100201020106, Konsulat
  • L05K0104020101, Körperbehinderte/r
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L05K0705030303, Gebäude
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In der Schweizer Botschaft sind im Rahmen der Renovation entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Einer der grössten Eingriffe betraf die Installation einer Zufahrtsrampe zur Kanzlei für Menschen mit Behinderung sowie die Einrichtung eines Schalters im Erdgeschoss. </p><p>2. Bei der Renovation von Gebäuden der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland werden die für die Öffentlichkeit bestimmten Räume im Rahmen von Gesamtprojekten so umgebaut, dass der Zugang für die in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Personen erleichtert wird. Der Entwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz (BBl 2001 1840), über den im Parlament zurzeit beraten wird, enthält Bestimmungen darüber, wie der Bund den Zugang zu seinen öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen gewährleisten muss. Der Gesetzentwurf enthält auch Vorschriften über die Räumlichkeiten des Bundes im Ausland und die darin erbrachten Dienstleistungen. Gemäss Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 2 erlässt der Bundesrat Vorschriften über Vorkehren zugunsten Behinderter. Die getroffenen Massnahmen müssen diesen einen möglichst unabhängigen Zugang zu öffentlichen Bauten und eine möglichst autonome Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen ermöglichen. Zur Durchsetzung dieses Anspruches ist ein Beschwerderecht vorgesehen (Art. 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzentwurfes). Wenn der Zugang nicht gewährleistet werden kann, weil der für die Behinderten zu erwartende Nutzen deutlich kleiner ist als z. B. die wirtschaftlichen, ästhetischen oder sicherheitsrelevanten Nachteile (Art. 8 Abs. 1), muss eine angemessene Ersatzlösung angeboten werden (Art. 8 Abs. 3). </p><p>3. Der Bund wendet auf seine Gebäude die lokalen Vorschriften an; Bauvorhaben stützen sich auf die "Weisungen für bauliche Vorkehren für Behinderte" vom 6. März 1989 (BBl 1989 I 1508). Diese Vorgehensweise erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gastgeberlandes und hat zudem den Vorteil, mit den für die öffentlich zugänglichen Räume getroffenen Massnahmen in Einklang zu stehen. Dies wird auch unter dem neuen Behindertengleichstellungsgesetz der Fall sein. Man muss zur Kenntnis nehmen, dass in vielen Staaten die einschlägige Gesetzgebung weiter ausgebaut ist als diejenige in der Schweiz. Die Anpassung von Mietobjekten geht zulasten der Eigentümer. Bevor der Bund als Stockwerkeigentümer Massnahmen zugunsten von Personen realisieren kann, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, muss er die Zustimmung der Gemeinschaft einholen, die sich auch mit der Pro-rata-Übernahme der entsprechenden Kosten einverstanden erklären muss. Sind Vermieter oder Miteigentümer nicht bereit, ihren Kostenanteil an den Anpassungen zugunsten der Behinderten zu übernehmen, muss der Bund sie alleine tragen. Daraus würden ihm sicher Mehrkosten entstehen. Wenn weder der Eigentümer noch der Bund die Kosten übernehmen will, bleibt dem Bund als Ausweg noch die Suche nach neuen Räumlichkeiten, welche die Auflagen bezüglich des behindertengerechten Zuganges erfüllen.</p><p>Zum konkreten Fall:</p><p>Schweizer Botschaft an der Rue de Grenelle </p><p>Der Komplex an der Rue de Grenelle ist ein schutzwürdiges historisches Gebäude. Die architektonischen Eingriffe wurden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission "Monuments et sites" der Stadt Paris durchgeführt. Die Parlamentsbotschaft zu den durchgeführten Arbeiten betraf die Grösse der Kanzlei. Die zahlreichen Auflagen konnten trotz beengter räumlicher Verhältnisse erfüllt werden. Das Gebäude besteht aus zwei Stockwerken über dem Erdgeschoss sowie einem Dachraum. In einer solchen Struktur erscheint der Einbau eines Liftes, der in jeden Teil des Gebäudes führen würde, nicht gerechtfertigt.</p><p>Kanzlei</p><p>Sie besteht aus zwei Arten von Räumen:</p><p>- Auf der Strassenseite (Rue de Grenelle) liegt der öffentlich zugängliche Raum, der sozialen und Verwaltungszwecken dient: Im Rahmen des Gesamtumbaues ist eine Zufahrtsrampe installiert worden, um den in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Personen den Zugang zum Wartesaal von der Strasse her zu ermöglichen. Für sie ist im Erdgeschoss in diesem Raum ein Schalter eingerichtet worden. Diese Lösung wurde im Einvernehmen mit den Benützern ausgewählt. Sie zwingt die mit der Bearbeitung der betreffenden Dossiers beauftragten Beamten, sich zu diesem Schalter zu begeben. Es war nie davon die Rede, dass die behinderten Personen die Treppen benützen müssten. </p><p>- Halböffentlicher, hofseitiger Raum im linken Flügel: Er ist ebenerdig zugänglich.</p><p>Sitz des Botschafters</p><p>Die jüngst erfolgte Renovation berührte den Sitz des Botschafters nicht. Die Parlamentsbotschaft sieht folglich keine entsprechenden Massnahmen vor. Der Zugang zu den Repräsentationsräumen führt über vier hofseitig gelegene Treppenstufen.</p><p>Schweizer Mission bei der OECD</p><p>Auch dieses historische Gebäude weist architektonische Schranken auf. Um von der Strasse her in die Eingangshalle zu gelangen, muss man drei Treppenstufen steigen. Eine etwaige Zufahrtsrampe müsste auf der öffentlichen Strassenseite gebaut werden. Der Publikumsverkehr in diesen Büroräumlichkeiten ist jedoch nur sehr gering. Die meisten Sitzungen werden am OECD-Sitz abgehalten. </p><p>Der Sitz des Botschafters befindet sich im ersten Stock; er ist über eine monumentale Treppe erreichbar. Müsste die Zugänglichkeit für die Behinderten verbessert werden, würde dies zum Ausweichen auf ein anderes Gebäude führen. Der Investitionsbedarf wäre erheblich, und die baulichen Massnahmen könnten den Charakter des Gebäudes beeinträchtigen. Seit über zehn Jahren ist an diesem Gebäude kein grösserer Eingriff mehr vorgenommen worden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anlässlich einer Inspektion der Anstellungsbedingungen des Karrierepersonals im Ausland habe ich als Mitglied der Subkommission EDA der Geschäftsprüfungskommission kürzlich in Paris die Schweizer Mission bei der OECD sowie die Schweizer Botschaft besucht. Dort musste ich feststellen, dass der Zugang zu den Gebäuden für Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt sind, schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. Bei der Botschaft ist dieser Zustand besonders schockierend, da dort erst neulich umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt wurden. Dennoch führt beispielsweise der einzige Weg zur Kanzlei über eine Treppe.</p><p>Dass weder die Mission noch die Botschaft der behindertengerechten Bauweise genügende Beachtung geschenkt haben, ist augenfällig. Diese Tatsache ist umso bedauerlicher, als das Thema zurzeit Gegenstand einer Volksinitiative und eines indirekten Gegenvorschlages des Bundesrates ist.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um auch in den Gebäuden des Bundes im Ausland eine behindertengerechte Bauweise durchzusetzen?</p>
  • Diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz. Zugang für Behinderte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Schweizer Botschaft sind im Rahmen der Renovation entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Einer der grössten Eingriffe betraf die Installation einer Zufahrtsrampe zur Kanzlei für Menschen mit Behinderung sowie die Einrichtung eines Schalters im Erdgeschoss. </p><p>2. Bei der Renovation von Gebäuden der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland werden die für die Öffentlichkeit bestimmten Räume im Rahmen von Gesamtprojekten so umgebaut, dass der Zugang für die in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Personen erleichtert wird. Der Entwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz (BBl 2001 1840), über den im Parlament zurzeit beraten wird, enthält Bestimmungen darüber, wie der Bund den Zugang zu seinen öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen gewährleisten muss. Der Gesetzentwurf enthält auch Vorschriften über die Räumlichkeiten des Bundes im Ausland und die darin erbrachten Dienstleistungen. Gemäss Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 2 erlässt der Bundesrat Vorschriften über Vorkehren zugunsten Behinderter. Die getroffenen Massnahmen müssen diesen einen möglichst unabhängigen Zugang zu öffentlichen Bauten und eine möglichst autonome Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen ermöglichen. Zur Durchsetzung dieses Anspruches ist ein Beschwerderecht vorgesehen (Art. 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzentwurfes). Wenn der Zugang nicht gewährleistet werden kann, weil der für die Behinderten zu erwartende Nutzen deutlich kleiner ist als z. B. die wirtschaftlichen, ästhetischen oder sicherheitsrelevanten Nachteile (Art. 8 Abs. 1), muss eine angemessene Ersatzlösung angeboten werden (Art. 8 Abs. 3). </p><p>3. Der Bund wendet auf seine Gebäude die lokalen Vorschriften an; Bauvorhaben stützen sich auf die "Weisungen für bauliche Vorkehren für Behinderte" vom 6. März 1989 (BBl 1989 I 1508). Diese Vorgehensweise erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gastgeberlandes und hat zudem den Vorteil, mit den für die öffentlich zugänglichen Räume getroffenen Massnahmen in Einklang zu stehen. Dies wird auch unter dem neuen Behindertengleichstellungsgesetz der Fall sein. Man muss zur Kenntnis nehmen, dass in vielen Staaten die einschlägige Gesetzgebung weiter ausgebaut ist als diejenige in der Schweiz. Die Anpassung von Mietobjekten geht zulasten der Eigentümer. Bevor der Bund als Stockwerkeigentümer Massnahmen zugunsten von Personen realisieren kann, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, muss er die Zustimmung der Gemeinschaft einholen, die sich auch mit der Pro-rata-Übernahme der entsprechenden Kosten einverstanden erklären muss. Sind Vermieter oder Miteigentümer nicht bereit, ihren Kostenanteil an den Anpassungen zugunsten der Behinderten zu übernehmen, muss der Bund sie alleine tragen. Daraus würden ihm sicher Mehrkosten entstehen. Wenn weder der Eigentümer noch der Bund die Kosten übernehmen will, bleibt dem Bund als Ausweg noch die Suche nach neuen Räumlichkeiten, welche die Auflagen bezüglich des behindertengerechten Zuganges erfüllen.</p><p>Zum konkreten Fall:</p><p>Schweizer Botschaft an der Rue de Grenelle </p><p>Der Komplex an der Rue de Grenelle ist ein schutzwürdiges historisches Gebäude. Die architektonischen Eingriffe wurden in enger Zusammenarbeit mit der Kommission "Monuments et sites" der Stadt Paris durchgeführt. Die Parlamentsbotschaft zu den durchgeführten Arbeiten betraf die Grösse der Kanzlei. Die zahlreichen Auflagen konnten trotz beengter räumlicher Verhältnisse erfüllt werden. Das Gebäude besteht aus zwei Stockwerken über dem Erdgeschoss sowie einem Dachraum. In einer solchen Struktur erscheint der Einbau eines Liftes, der in jeden Teil des Gebäudes führen würde, nicht gerechtfertigt.</p><p>Kanzlei</p><p>Sie besteht aus zwei Arten von Räumen:</p><p>- Auf der Strassenseite (Rue de Grenelle) liegt der öffentlich zugängliche Raum, der sozialen und Verwaltungszwecken dient: Im Rahmen des Gesamtumbaues ist eine Zufahrtsrampe installiert worden, um den in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Personen den Zugang zum Wartesaal von der Strasse her zu ermöglichen. Für sie ist im Erdgeschoss in diesem Raum ein Schalter eingerichtet worden. Diese Lösung wurde im Einvernehmen mit den Benützern ausgewählt. Sie zwingt die mit der Bearbeitung der betreffenden Dossiers beauftragten Beamten, sich zu diesem Schalter zu begeben. Es war nie davon die Rede, dass die behinderten Personen die Treppen benützen müssten. </p><p>- Halböffentlicher, hofseitiger Raum im linken Flügel: Er ist ebenerdig zugänglich.</p><p>Sitz des Botschafters</p><p>Die jüngst erfolgte Renovation berührte den Sitz des Botschafters nicht. Die Parlamentsbotschaft sieht folglich keine entsprechenden Massnahmen vor. Der Zugang zu den Repräsentationsräumen führt über vier hofseitig gelegene Treppenstufen.</p><p>Schweizer Mission bei der OECD</p><p>Auch dieses historische Gebäude weist architektonische Schranken auf. Um von der Strasse her in die Eingangshalle zu gelangen, muss man drei Treppenstufen steigen. Eine etwaige Zufahrtsrampe müsste auf der öffentlichen Strassenseite gebaut werden. Der Publikumsverkehr in diesen Büroräumlichkeiten ist jedoch nur sehr gering. Die meisten Sitzungen werden am OECD-Sitz abgehalten. </p><p>Der Sitz des Botschafters befindet sich im ersten Stock; er ist über eine monumentale Treppe erreichbar. Müsste die Zugänglichkeit für die Behinderten verbessert werden, würde dies zum Ausweichen auf ein anderes Gebäude führen. Der Investitionsbedarf wäre erheblich, und die baulichen Massnahmen könnten den Charakter des Gebäudes beeinträchtigen. Seit über zehn Jahren ist an diesem Gebäude kein grösserer Eingriff mehr vorgenommen worden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anlässlich einer Inspektion der Anstellungsbedingungen des Karrierepersonals im Ausland habe ich als Mitglied der Subkommission EDA der Geschäftsprüfungskommission kürzlich in Paris die Schweizer Mission bei der OECD sowie die Schweizer Botschaft besucht. Dort musste ich feststellen, dass der Zugang zu den Gebäuden für Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt sind, schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. Bei der Botschaft ist dieser Zustand besonders schockierend, da dort erst neulich umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt wurden. Dennoch führt beispielsweise der einzige Weg zur Kanzlei über eine Treppe.</p><p>Dass weder die Mission noch die Botschaft der behindertengerechten Bauweise genügende Beachtung geschenkt haben, ist augenfällig. Diese Tatsache ist umso bedauerlicher, als das Thema zurzeit Gegenstand einer Volksinitiative und eines indirekten Gegenvorschlages des Bundesrates ist.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um auch in den Gebäuden des Bundes im Ausland eine behindertengerechte Bauweise durchzusetzen?</p>
    • Diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz. Zugang für Behinderte

Back to List