Schmuggel von spaltbarem Material und Gefahr durch terroristische Gruppen

ShortId
01.1106
Id
20011106
Updated
24.06.2025 23:35
Language
de
Title
Schmuggel von spaltbarem Material und Gefahr durch terroristische Gruppen
AdditionalIndexing
66;Terrorismus;betrügerisches Handelsgeschäft;Ausfuhrlizenz;Ausfuhrpolitik;nukleare Sicherheit;Kernbrennstoff;Uran;Plutonium;Wiederaufbereitung des Brennstoffs;Ausfuhrbeschränkung
1
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L05K1703010306, Wiederaufbereitung des Brennstoffs
  • L05K1703010401, Kernbrennstoff
  • L04K07010301, Ausfuhrpolitik
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L06K070104040101, Ausfuhrlizenz
  • L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L05K1703010402, Plutonium
  • L05K1703010403, Uran
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Bundesrat ist der Wortlaut der Studie Steinhäusler nicht bekannt. Die im Artikel des "New Scientist" festgehaltenen Ergebnisse der Untersuchung Steinhäusler lassen sich bezüglich der Situation in der Schweiz wie folgt präzisieren:</p><p>- Eine umfassende radiologische Überwachung der gesamten Landesgrenze besteht weder in der Schweiz noch in den anderen in der Studie Steinhäusler erwähnten Staaten. Sie lässt sich aus naheliegenden Gründen auch nicht realisieren.</p><p>- Seit 1994 werden am massgebenden Flughafen Zürich-Kloten durch Spezialisten des Umweltschutzdienstes der Kantonspolizei Zürich, unter Koordination des Bundesamtes für Polizei, präventiv Schwerpunktkontrollen bezüglich Schmuggel von radioaktivem Material durchgeführt. Bis heute wurden durch diese Kontrollen keine diesbezüglichen Widerhandlungen festgestellt.</p><p>- Über die in der Schweiz verwendeten radioaktiven Quellen wird beim dafür zuständigen Bundesamt für Gesundheit Buch geführt.</p><p>- In der von der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) geführten Liste über unerlaubten Handel mit Nuklearmaterial sind vier schweizerische Vorfälle aus dem Jahr 1993, ein Vorfall aus dem Jahr 1994 und ein Vorfall aus dem Jahr 1996 erwähnt. Mit einer Ausnahme, bei welcher es sich um etwas mehr als 1 Kilogramm leicht angereichertes Uran handelte, betrafen alle anderen Fälle Natururan oder abgereichertes Uran in aus der Sicht der Nonproliferation unbedeutenden Mengen. Die schweizerischen Fälle passen ins Bild der in den Jahren 1993 bis 1996 international festgestellten Zunahme von Versuchen, durch Anbieten von Uranproben ein höchstwahrscheinlich fiktives Geschäft anzuziehen. Seit 1996 wurde in der Schweiz kein weiterer Fall des unerlaubten Handels mit Kernbrennstoffen festgestellt.</p><p>2./3. Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorerst auf die Antwort des Bundesrates vom 21. September 2001 auf die Interpellation Rechsteiner-Basel 01.3387, "Atommüllexporte nach Russland und Wiederaufbereitung im Ausland", zu verweisen, in welcher festgehalten wird:</p><p>"Über das im Ausland gelagerte Kernmaterial führen die schweizerischen Behörden nicht Buch. Sie haben dazu auch keine Verpflichtung. Kontrolliert und registriert werden die sich in der Schweiz befindlichen sowie die ein- oder ausgeführten Kernbrennstoffe. Für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen gelten nach der Atomverordnung auch die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG: informelles internationales Exportkontrollgremium). Diese Richtlinien sehen u. a. vor, dass im Falle der Wiederausfuhr aus einem Empfängerstaat vom Drittstaat dieselben Zusicherungen verlangt werden müssen, die der ursprüngliche Empfängerstaat gegenüber dem ursprünglichen Lieferstaat abgeben musste. Eine Kontrolle der Einhaltung der Lieferbedingungen oder des gelieferten Materials durch schweizerische Behörden in einem anderen Staat ist in den NSG-Richtlinien nicht vorgesehen und würde von diesem auch kaum akzeptiert." (Ziff. 2b)</p><p>Der Entwurf zum Kernenergiegesetz sieht in Artikel 9 Absatz 1 vor, dass abgebrannte Brennelemente als radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Sie dürfen nicht wieder aufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Die Übergangsbestimmung von Artikel 104 Absatz 4 bestimmt zudem, dass nur noch Brennelemente ausgeführt werden dürfen, deren Wiederaufarbeitung vor dem 31. Dezember 2000 vertraglich vereinbart wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 7. bis zum 11. Mai 2001 fand in Stockholm eine Konferenz auf Einladung der schwedischen Regierung und der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) zu den Gefahren des missbräuchlichen Handels von radioaktiven Materialien statt. Eine Untersuchungskommission stellte nach Durchsicht der offiziellen Quellen allein im vergangenen Jahr 181 relevante Vorfälle fest. In einem Bericht von Friedrich Steinhäusler, Mitglied der "International Commission on Radiological Protection" (vgl. New Scientist, 26. Mai 2001), wurden die Schutzmassnahmen in 11 Ländern, darunter auch der Schweiz, untersucht. Der Bericht stellt erhebliche Lücken bei den Schutzmassnahmen gegen den Schmuggel von spaltbaren Materialien fest.</p><p>In einem geheimen UN-Bericht, wovon Auszüge der englischen Zeitung "Sunday Herald" (vgl. Ausgabe vom 13. Mai 2001) zugespielt wurden, geht das amerikanische Aussenministerium davon aus, dass weltweit rund 130 terroristische Gruppen als fähig zu bezeichnen sind, einen Nuklearschlag zu führen. Zentrum des Handels und Schmuggels von Uran und Plutonium bilde das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit seinen unzureichend geschützten Einrichtungen und grossen Beständen von Nuklearmaterialien aus den Zeiten des Kalten Krieges. Aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen der Schweizer Atomindustrie mit Russland kann davon ausgegangen werden, dass spaltbares Material aus Schweizer Besitz, insbesondere Uran und Plutonium aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, nach Russland gelangt.</p><p>Der Bericht "Sicherheit durch Kooperation" (Sipol B 2000) erkennt zwar das Problem der Proliferanten und stellt fest, die Schweiz beteilige sich in internationalen Gremien (u. a. Nuclear Suppliers Group), welche für bestimmte zur Ausfuhr gelangende Güter Kontrollmassnahmen festlegen. Diese Regelungen sind jedoch völkerrechtlich nicht verbindlich.</p><p>Das Bundesamt für Energie erklärt dazu, "der Weiterexport von Kernbrennstoffen schweizerischer Kernkraftwerke aus einer Wiederaufbereitungsanlage in einen Drittstaat, z. B. zwecks Herstellung von MOX- oder WA-Brennstoffen, unterliegt nicht der Zustimmung durch die schweizerischen Behörden". Und weiter: "Da wir über das Kernmaterial schweizerischer Kernkraftwerke, das sich im Ausland befindet, nicht Buch führen, haben wir auch keine Angaben, wie viel Schweizer WA-Uran sich in Russland befindet und aus welchen Anlagen dieses Material stammt. Zur Situation der internationalen Kernmaterialkontrollen in Russland ist festzuhalten, dass die IAEA auch in Russland in bestimmten Anlagen Kontrollen durchführt; als Kernwaffenstaat ist Russland aber nicht verpflichtet, sämtliches Kernmaterial unter IAEA-Kontrollen zu stellen." (vgl. Brief an Greenpeace vom 22. Mai 2001)</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Welches sind die Resultate der Untersuchungen in der Schweiz im Bericht Steinhäusler? Welche Massnahmen leitet er daraus ab?</p><p>2. Wo befindet sich das spaltbare Material der Schweizer Kernkraftwerke aus der Wiederaufarbeitung (WA-Uran, Plutonium aufgeteilt auf die vier Schweizer Atomkraftwerke in Tonnen), und wie wird dieses weiterverwendet?</p><p>3. Ist er gewillt, den Export von Schweizer Kernmaterial ins Ausland einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und zu kontrollieren, bzw. wo findet dies im Entwurf zum neuen Kernenergiegesetz seinen Niederschlag?</p>
  • Schmuggel von spaltbarem Material und Gefahr durch terroristische Gruppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bundesrat ist der Wortlaut der Studie Steinhäusler nicht bekannt. Die im Artikel des "New Scientist" festgehaltenen Ergebnisse der Untersuchung Steinhäusler lassen sich bezüglich der Situation in der Schweiz wie folgt präzisieren:</p><p>- Eine umfassende radiologische Überwachung der gesamten Landesgrenze besteht weder in der Schweiz noch in den anderen in der Studie Steinhäusler erwähnten Staaten. Sie lässt sich aus naheliegenden Gründen auch nicht realisieren.</p><p>- Seit 1994 werden am massgebenden Flughafen Zürich-Kloten durch Spezialisten des Umweltschutzdienstes der Kantonspolizei Zürich, unter Koordination des Bundesamtes für Polizei, präventiv Schwerpunktkontrollen bezüglich Schmuggel von radioaktivem Material durchgeführt. Bis heute wurden durch diese Kontrollen keine diesbezüglichen Widerhandlungen festgestellt.</p><p>- Über die in der Schweiz verwendeten radioaktiven Quellen wird beim dafür zuständigen Bundesamt für Gesundheit Buch geführt.</p><p>- In der von der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) geführten Liste über unerlaubten Handel mit Nuklearmaterial sind vier schweizerische Vorfälle aus dem Jahr 1993, ein Vorfall aus dem Jahr 1994 und ein Vorfall aus dem Jahr 1996 erwähnt. Mit einer Ausnahme, bei welcher es sich um etwas mehr als 1 Kilogramm leicht angereichertes Uran handelte, betrafen alle anderen Fälle Natururan oder abgereichertes Uran in aus der Sicht der Nonproliferation unbedeutenden Mengen. Die schweizerischen Fälle passen ins Bild der in den Jahren 1993 bis 1996 international festgestellten Zunahme von Versuchen, durch Anbieten von Uranproben ein höchstwahrscheinlich fiktives Geschäft anzuziehen. Seit 1996 wurde in der Schweiz kein weiterer Fall des unerlaubten Handels mit Kernbrennstoffen festgestellt.</p><p>2./3. Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorerst auf die Antwort des Bundesrates vom 21. September 2001 auf die Interpellation Rechsteiner-Basel 01.3387, "Atommüllexporte nach Russland und Wiederaufbereitung im Ausland", zu verweisen, in welcher festgehalten wird:</p><p>"Über das im Ausland gelagerte Kernmaterial führen die schweizerischen Behörden nicht Buch. Sie haben dazu auch keine Verpflichtung. Kontrolliert und registriert werden die sich in der Schweiz befindlichen sowie die ein- oder ausgeführten Kernbrennstoffe. Für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen gelten nach der Atomverordnung auch die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG: informelles internationales Exportkontrollgremium). Diese Richtlinien sehen u. a. vor, dass im Falle der Wiederausfuhr aus einem Empfängerstaat vom Drittstaat dieselben Zusicherungen verlangt werden müssen, die der ursprüngliche Empfängerstaat gegenüber dem ursprünglichen Lieferstaat abgeben musste. Eine Kontrolle der Einhaltung der Lieferbedingungen oder des gelieferten Materials durch schweizerische Behörden in einem anderen Staat ist in den NSG-Richtlinien nicht vorgesehen und würde von diesem auch kaum akzeptiert." (Ziff. 2b)</p><p>Der Entwurf zum Kernenergiegesetz sieht in Artikel 9 Absatz 1 vor, dass abgebrannte Brennelemente als radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Sie dürfen nicht wieder aufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Die Übergangsbestimmung von Artikel 104 Absatz 4 bestimmt zudem, dass nur noch Brennelemente ausgeführt werden dürfen, deren Wiederaufarbeitung vor dem 31. Dezember 2000 vertraglich vereinbart wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 7. bis zum 11. Mai 2001 fand in Stockholm eine Konferenz auf Einladung der schwedischen Regierung und der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) zu den Gefahren des missbräuchlichen Handels von radioaktiven Materialien statt. Eine Untersuchungskommission stellte nach Durchsicht der offiziellen Quellen allein im vergangenen Jahr 181 relevante Vorfälle fest. In einem Bericht von Friedrich Steinhäusler, Mitglied der "International Commission on Radiological Protection" (vgl. New Scientist, 26. Mai 2001), wurden die Schutzmassnahmen in 11 Ländern, darunter auch der Schweiz, untersucht. Der Bericht stellt erhebliche Lücken bei den Schutzmassnahmen gegen den Schmuggel von spaltbaren Materialien fest.</p><p>In einem geheimen UN-Bericht, wovon Auszüge der englischen Zeitung "Sunday Herald" (vgl. Ausgabe vom 13. Mai 2001) zugespielt wurden, geht das amerikanische Aussenministerium davon aus, dass weltweit rund 130 terroristische Gruppen als fähig zu bezeichnen sind, einen Nuklearschlag zu führen. Zentrum des Handels und Schmuggels von Uran und Plutonium bilde das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit seinen unzureichend geschützten Einrichtungen und grossen Beständen von Nuklearmaterialien aus den Zeiten des Kalten Krieges. Aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen der Schweizer Atomindustrie mit Russland kann davon ausgegangen werden, dass spaltbares Material aus Schweizer Besitz, insbesondere Uran und Plutonium aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, nach Russland gelangt.</p><p>Der Bericht "Sicherheit durch Kooperation" (Sipol B 2000) erkennt zwar das Problem der Proliferanten und stellt fest, die Schweiz beteilige sich in internationalen Gremien (u. a. Nuclear Suppliers Group), welche für bestimmte zur Ausfuhr gelangende Güter Kontrollmassnahmen festlegen. Diese Regelungen sind jedoch völkerrechtlich nicht verbindlich.</p><p>Das Bundesamt für Energie erklärt dazu, "der Weiterexport von Kernbrennstoffen schweizerischer Kernkraftwerke aus einer Wiederaufbereitungsanlage in einen Drittstaat, z. B. zwecks Herstellung von MOX- oder WA-Brennstoffen, unterliegt nicht der Zustimmung durch die schweizerischen Behörden". Und weiter: "Da wir über das Kernmaterial schweizerischer Kernkraftwerke, das sich im Ausland befindet, nicht Buch führen, haben wir auch keine Angaben, wie viel Schweizer WA-Uran sich in Russland befindet und aus welchen Anlagen dieses Material stammt. Zur Situation der internationalen Kernmaterialkontrollen in Russland ist festzuhalten, dass die IAEA auch in Russland in bestimmten Anlagen Kontrollen durchführt; als Kernwaffenstaat ist Russland aber nicht verpflichtet, sämtliches Kernmaterial unter IAEA-Kontrollen zu stellen." (vgl. Brief an Greenpeace vom 22. Mai 2001)</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Welches sind die Resultate der Untersuchungen in der Schweiz im Bericht Steinhäusler? Welche Massnahmen leitet er daraus ab?</p><p>2. Wo befindet sich das spaltbare Material der Schweizer Kernkraftwerke aus der Wiederaufarbeitung (WA-Uran, Plutonium aufgeteilt auf die vier Schweizer Atomkraftwerke in Tonnen), und wie wird dieses weiterverwendet?</p><p>3. Ist er gewillt, den Export von Schweizer Kernmaterial ins Ausland einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und zu kontrollieren, bzw. wo findet dies im Entwurf zum neuen Kernenergiegesetz seinen Niederschlag?</p>
    • Schmuggel von spaltbarem Material und Gefahr durch terroristische Gruppen

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