Gewalttätiger und zwangsweise ausgeschaffter Asylbewerber erhält erneut Asyl

ShortId
01.1109
Id
20011109
Updated
24.06.2025 22:46
Language
de
Title
Gewalttätiger und zwangsweise ausgeschaffter Asylbewerber erhält erneut Asyl
AdditionalIndexing
2811;politisches Asyl;Flüchtling;Asylverfahren
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L05K0108010201, Asylverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nicht jede strafbare Handlung ist im Sinne des Gesetzes als verwerflich einzustufen. Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden liegt eine verwerfliche Handlung vor, wenn die betreffende Person ein Verbrechen begangen hat, das mit Zuchthaus bestraft wird.</p><p>Herr Cemal G. reiste am 20. April 1987 in die Schweiz ein und reichte am folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Dieses wurde abgelehnt, weil seine Vorbringen nicht glaubhaft und nicht asylrelevant waren. Am 23. Dezember 1988 kehrte der Gesuchsteller in die Türkei zurück.</p><p>Fast vier Jahre später - am 12. Oktober 1992 - reiste der Gesuchsteller wieder in die Schweiz ein und stellte am 13. Oktober 1992 ein zweites Asylgesuch. Aufgrund in der Zwischenzeit nachweislich erlittener staatlicher Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses wurde er am 9. Dezember 1992 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt.</p><p>Im Zeitpunkt der Asylgewährung war aktenkundig, dass Herr Cemal G. während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Die in den Akten belegten deliktischen Handlungen waren indessen nicht als verwerflich im Sinne des oben zitierten Artikel 53 des Asylgesetzes qualifiziert worden. Herr Cemal G. hatte sich keiner Verbrechen schuldig gemacht, welche mit Zuchthaus bestraft werden. Ein Asylausschluss war somit nicht zu rechtfertigen.</p><p>2./3. Aufgrund des Dargelegten entbehrt der Vorwurf der "Schlamperei" jeglicher Grundlage und wird deshalb entschieden zurückgewiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach einem Polizeieinsatz vom 3. Juli 2001 ist in Bern Cemal G. gestorben. Seither wird die Schuldfrage untersucht. Was nicht bekannt war: Cemal G. war vor zwölf Jahren Asylbewerber in Galgenen und ist zwangsweise ausgeschafft worden.</p><p>Am 3. Juli ist eine Sondereinheit der Berner Polizei im Stadtquartier Bethlehem zu einem massiven Familienstreit aufgeboten worden. Der türkische Familienvater Cemal G. hatte seine Frau und die drei Kinder mit einem Hammer und einem Messer bedroht. Zum Streit war es gekommen, weil er seiner Tochter die unbegleitete Teilnahme an einer Schulschlussfeier verbieten wollte. Die Spezialeinheit Enzian befreite die Frau und die Kinder, versuchte es vorbildlich mit Gesprächen, dann mit Pfefferspray, zum Schluss mit einer Schockgranate und Tränengas. Erst mit Schlagstöcken konnte der renitente Mann überwältigt werden.</p><p>Drei Tage nach der Aktion ist Cemal G. leider im Spital gestorben. Gemäss Angaben der Untersuchungsrichterbehörden könne dies wohl mit der Intervention etwas zu tun gehabt haben, nicht aber mit der polizeilich korrekt angewandten Gewalt. Die Obduktion ergab, dass Cemal G. psychisch schwer angeschlagen war und an einer schweren Hirnschädigung und an einem Herz-Kreislauf-Stillstand gestorben ist. Cemal G. ist von den Behörden seit 1992 als Flüchtling anerkannt gewesen. Interessant ist aber gleichzeitig, dass Cemal G. bereits eine Vorgeschichte aus dem Kanton Schwyz hat. Er war seinerzeit als Asylbewerber zugewiesen worden und 1989/90 in Galgenen stationiert.</p><p>Er hat damals in einem Industriebetrieb in Lachen gearbeitet. Sein Asylgesuch ist schliesslich abgewiesen worden, sodass Cemal G. mit Polizeigewalt zwangsweise ausgeschafft werden musste. Die lokalen Behörden hatten mit dem Asylbewerber dabei sehr massive Probleme. Insbesondere hat er Behördenvertreter bedroht und auch tätlich angegriffen. Ebenso habe er der mit der Ausschaffung beauftragten Polizei erhebliche Probleme verursacht.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Vorgeschichte stellen sich vor allem folgende Fragen:</p><p>1. Wie konnte ein 1990 abgewiesener und ordentlich ausgeschaffter Asylbewerber bloss zwei Jahre später an einem anderen Ort in der Schweiz den Status als Flüchtling zuerkannt erhalten, zumal in den Akten auch das enorme Gewaltpotenzial dokumentiert gewesen sein musste?</p><p>2. Handelt es sich hier um einen Einzelfall, oder muss davon ausgegangen werden, dass die Behörden auch in anderen Fällen geschlampt haben?</p><p>3. Wie will die Landesregierung solch krasse Fälle künftig verhindern?</p>
  • Gewalttätiger und zwangsweise ausgeschaffter Asylbewerber erhält erneut Asyl
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nicht jede strafbare Handlung ist im Sinne des Gesetzes als verwerflich einzustufen. Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden liegt eine verwerfliche Handlung vor, wenn die betreffende Person ein Verbrechen begangen hat, das mit Zuchthaus bestraft wird.</p><p>Herr Cemal G. reiste am 20. April 1987 in die Schweiz ein und reichte am folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Dieses wurde abgelehnt, weil seine Vorbringen nicht glaubhaft und nicht asylrelevant waren. Am 23. Dezember 1988 kehrte der Gesuchsteller in die Türkei zurück.</p><p>Fast vier Jahre später - am 12. Oktober 1992 - reiste der Gesuchsteller wieder in die Schweiz ein und stellte am 13. Oktober 1992 ein zweites Asylgesuch. Aufgrund in der Zwischenzeit nachweislich erlittener staatlicher Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses wurde er am 9. Dezember 1992 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt.</p><p>Im Zeitpunkt der Asylgewährung war aktenkundig, dass Herr Cemal G. während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Die in den Akten belegten deliktischen Handlungen waren indessen nicht als verwerflich im Sinne des oben zitierten Artikel 53 des Asylgesetzes qualifiziert worden. Herr Cemal G. hatte sich keiner Verbrechen schuldig gemacht, welche mit Zuchthaus bestraft werden. Ein Asylausschluss war somit nicht zu rechtfertigen.</p><p>2./3. Aufgrund des Dargelegten entbehrt der Vorwurf der "Schlamperei" jeglicher Grundlage und wird deshalb entschieden zurückgewiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach einem Polizeieinsatz vom 3. Juli 2001 ist in Bern Cemal G. gestorben. Seither wird die Schuldfrage untersucht. Was nicht bekannt war: Cemal G. war vor zwölf Jahren Asylbewerber in Galgenen und ist zwangsweise ausgeschafft worden.</p><p>Am 3. Juli ist eine Sondereinheit der Berner Polizei im Stadtquartier Bethlehem zu einem massiven Familienstreit aufgeboten worden. Der türkische Familienvater Cemal G. hatte seine Frau und die drei Kinder mit einem Hammer und einem Messer bedroht. Zum Streit war es gekommen, weil er seiner Tochter die unbegleitete Teilnahme an einer Schulschlussfeier verbieten wollte. Die Spezialeinheit Enzian befreite die Frau und die Kinder, versuchte es vorbildlich mit Gesprächen, dann mit Pfefferspray, zum Schluss mit einer Schockgranate und Tränengas. Erst mit Schlagstöcken konnte der renitente Mann überwältigt werden.</p><p>Drei Tage nach der Aktion ist Cemal G. leider im Spital gestorben. Gemäss Angaben der Untersuchungsrichterbehörden könne dies wohl mit der Intervention etwas zu tun gehabt haben, nicht aber mit der polizeilich korrekt angewandten Gewalt. Die Obduktion ergab, dass Cemal G. psychisch schwer angeschlagen war und an einer schweren Hirnschädigung und an einem Herz-Kreislauf-Stillstand gestorben ist. Cemal G. ist von den Behörden seit 1992 als Flüchtling anerkannt gewesen. Interessant ist aber gleichzeitig, dass Cemal G. bereits eine Vorgeschichte aus dem Kanton Schwyz hat. Er war seinerzeit als Asylbewerber zugewiesen worden und 1989/90 in Galgenen stationiert.</p><p>Er hat damals in einem Industriebetrieb in Lachen gearbeitet. Sein Asylgesuch ist schliesslich abgewiesen worden, sodass Cemal G. mit Polizeigewalt zwangsweise ausgeschafft werden musste. Die lokalen Behörden hatten mit dem Asylbewerber dabei sehr massive Probleme. Insbesondere hat er Behördenvertreter bedroht und auch tätlich angegriffen. Ebenso habe er der mit der Ausschaffung beauftragten Polizei erhebliche Probleme verursacht.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Vorgeschichte stellen sich vor allem folgende Fragen:</p><p>1. Wie konnte ein 1990 abgewiesener und ordentlich ausgeschaffter Asylbewerber bloss zwei Jahre später an einem anderen Ort in der Schweiz den Status als Flüchtling zuerkannt erhalten, zumal in den Akten auch das enorme Gewaltpotenzial dokumentiert gewesen sein musste?</p><p>2. Handelt es sich hier um einen Einzelfall, oder muss davon ausgegangen werden, dass die Behörden auch in anderen Fällen geschlampt haben?</p><p>3. Wie will die Landesregierung solch krasse Fälle künftig verhindern?</p>
    • Gewalttätiger und zwangsweise ausgeschaffter Asylbewerber erhält erneut Asyl

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