Asyl. Amtssprache und Verfahrenssprache
- ShortId
-
01.1110
- Id
-
20011110
- Updated
-
24.06.2025 22:45
- Language
-
de
- Title
-
Asyl. Amtssprache und Verfahrenssprache
- AdditionalIndexing
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2811;Konflikt zwischen Sprachregionen;Mehrsprachigkeit;Amtssprache;Asylverfahren
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L04K08060102, Amtssprache
- L05K0106010204, Konflikt zwischen Sprachregionen
- L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zunächst hält der Bundesrat fest, dass der Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) eine eigens auf die Verfahrenssprache bezogene Bestimmung eingeführt hat, nämlich Artikel 16 AsylG.</p><p>Gestützt auf das Territorialitätsprinzip, sieht Artikel 16 Absatz 2 AsylG vor, dass das Verfahren vor dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in der Regel in der Amtssprache geführt wird, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Das Beschwerdeverfahren wird in der Regel in der Sprache geführt, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist (Art. 16 Abs. 3 AsylG).</p><p>Diese Bestimmungen legen den allgemeinen Rahmen fest, der einige Ausnahmen zulässt. In Artikel 4 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) sind die Voraussetzungen genannt, unter denen das BFF von der in Artikel 16 Absatz 2 AsylG aufgestellten Regel abweichen darf. Eine Abweichung ist möglich, wenn die Asyl suchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen als der an ihrem Wohnort gebräuchlichen Amtssprache mächtig ist (Art. 4 Bst. a AsylV 1) oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Art. 4 Bst. b AsylV 1).</p><p>1./2./3. Die verlangten statistischen Daten sind nicht verfügbar. Denn das automatisierte Personenregistratursystem Auper enthält keine Informationen zur Sprache der Anhörung. Ebenso wenig ist die Sprache, in der die Entscheide des BFF abgefasst sind, angegeben.</p><p>Eine innerhalb der Hauptabteilung Asylverfahren durchgeführte Kurzumfrage hat jedoch bestätigt, dass nur in Ausnahmefällen von Artikel 16 Absatz 2 AsylG abgewichen wird.</p><p>4. Gemäss Artikel 65 Absatz 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz einer bedürftigen Partei einen Anwalt beigeben, sofern jene nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein komplexer Sachverhalt und schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Asylrekurskommission von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären und die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden hat. Allein der Umstand, dass die angefochtene Verfügung in einer anderen als der im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers gebräuchlichen Amtssprache verfasst ist, rechtfertigt deshalb die Einsetzung eines amtlichen Beistandes in der Regel nicht.</p><p>5. Am 1. Oktober 2001 waren in der Hauptabteilung Asylverfahren insgesamt 125 Personen damit betraut, Asylentscheide zu verfassen. Von diesen waren 84 Personen deutscher und 35 französischer Muttersprache. Sechs Personen waren zweisprachig, drei von ihnen mit der Kombination Italienisch/Französisch, drei mit Französisch/Deutsch. Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter der Hauptabteilung Asylverfahren beherrscht nach eigenen Angaben drei Amtssprachen perfekt.</p><p>6. Vor der Einstellung werden alle, die sich um die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Hauptabteilung Asylverfahren bewerben, einem Eignungstest unterzogen. Anhand von anonymisierten Protokollen der Anhörung von Asylsuchenden müssen sie einen Entscheidentwurf verfassen. Die französisch- und italienischsprachigen Bewerberinnen und Bewerber erhalten in Deutsch, die deutschsprachigen in Französisch abgefasste Protokolle. Zudem führen die Kader die Bewerbungsgespräche nicht immer in der Muttersprache der Bewerberinnen und Bewerber. Auf diese Weise stellt das BFF sicher, dass seine künftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine unserer Landessprachen perfekt beherrschen und mindestens in einer zweiten Amtssprache über sehr gute passive Kenntnisse verfügen.</p><p>Sämtliche Mitarbeitenden des BFF haben überdies die Möglichkeit, Sprachkurse zu besuchen, in denen sie ihre Kenntnisse in einer zweiten oder dritten Amtssprache verbessern können. Ausserdem führt das BFF regelmässig Qualitätskontrollen durch. In der Hauptabteilung Asylverfahren wird dabei besonderes Gewicht auf die Sprache und das Verständnis der Anhörungsprotokolle gelegt. Zudem ist jeder Sektionschef mitverantwortlich für die Qualität der Entscheide, die er zusammen mit der für das Dossier zuständigen Person unterzeichnet. Schliesslich können sich alle Mitarbeitenden bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten jederzeit an ihre Kolleginnen und Kollegen wenden.</p><p>7. Die Asylrekurskommission beschäftigt im Moment 155 Mitarbeitende, von denen 105 Personen als Richter oder Richterin bzw. als juristischer Sekretär oder Sekretärin im Verfahren tätig, d. h. mit der Entscheidfindung und der Begründung der Urteile, befasst sind. Von den 105 Mitarbeitenden sind 62 deutscher, 37 französischer und 6 italienischer Muttersprache. Bei der Auswahl der Mitarbeitenden wird den Sprachkenntnissen grosses Gewicht beigemessen; die meisten beherrschen eine zweite Amtssprache zumindest passiv so gut, so dass sie in der Lage sind, in dieser Sprache verfasste Rechtsschriften, Befragungsprotokolle und andere Dokumente zu verstehen und sachgerecht zu würdigen.</p><p>8. Der Bundesrat stellt fest, dass die Einheit der Sprache im Laufe eines Verfahrens nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann. Alle Asylsuchenden, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, werden in einer der vier Empfangsstellen (Basel, Kreuzlingen, Vallorbe, Chiasso) registriert. In jeder von diesen werden ihre Personalien erhoben und werden sie kurz zu ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt. Diese summarische Befragung wird in der Sprache des Kantons, in dem sich die jeweilige Empfangsstelle befindet, durchgeführt. Nun können aber nicht sämtliche Asylsuchenden, die in der Empfangsstelle Chiasso registriert worden sind - rund ein Viertel aller Asylsuchenden -, dem Kanton Tessin zugewiesen werden, der 3,9 Prozent der Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, aufnimmt (Art. 21 AsylV 1). Schon aus diesem Grund lässt sich nicht vermeiden, dass Asylsuchende, die in der Empfangsstelle Chiasso registriert und somit auf Italienisch befragt worden sind, einem Kanton zugewiesen werden, in dem die kantonale Anhörung in Deutsch oder Französisch stattfindet. Das anschliessende Verfahren wird in der Regel in der Sprache der kantonalen Anhörung geführt.</p><p>Der Handlungsspielraum des Bundesrates ist auch aufgrund der begrenzten Kapazitäten des BFF eingeschränkt. Wie sich den Ausführungen zu Frage 5 entnehmen lässt, verfügt die grosse Mehrheit der Mitarbeitenden der Hauptabteilung Asylverfahren nur in einer unserer Landessprachen über die nötigen redaktionellen Fertigkeiten. Zudem ist jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter aus Gründen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit auf einige Länder spezialisiert. Daher kann vom BFF nicht verlangt werden, dass es allen Asylsuchenden den Entscheid oder die Verfügung in der Amtssprache des Kantons, dem sie zugewiesen worden sind, eröffnet. Beispielsweise macht das BFF eine Ausnahme im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a AsylV 1, wenn es Asylsuchenden, die einem Deutschschweizer Kanton oder dem Kanton Tessin zugewiesen worden sind, Entscheide oder Verfügungen auf Französisch eröffnet. Ebenso kann es aus amtsinternen organisatorischen Gründen vorkommen, dass an Asylsuchende aus bestimmten afrikanischen Staaten, die sich in einem französischsprachigen Kanton aufhalten, deutsch abgefasste Entscheide oder Verfügungen ergehen, weil die momentane Personalsituation des BFF keine andere Wahl lässt (Art. 4 AsylV 1).</p><p>Der Bundesrat ist sich einerseits der Verständnisschwierigkeiten, welche die Eröffnung in einer anderen als der am Wohnort der Asyl suchenden Person gebräuchlichen Amtssprache mit sich bringt, sehr wohl bewusst. Anderererseits erscheint es ihm unausweichlich, dass das BFF unter gewissen Umständen, insbesondere um die Zahl der hängigen Gesuche von Personen aus bestimmten Herkunftsländern zu verringern, bestimmte Dossiers in einer anderen Amtssprache behandelt als in derjenigen des Zuweisungskantons. Diese Situation bestand bereits in den Jahren 1995/96. Sie zeigte sich erneut im Laufe dieses Jahres und wird sich zweifelsohne auch in Zukunft nicht vermeiden lassen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die für den Asylbereich zuständigen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrenssprache korrekt anwenden. Das BFF weicht nur ausnahmsweise, vorübergehend und unter den in Artikel 4 Buchstabe b AsylV 1 genannten Voraussetzungen von der allgemeinen Regel in Artikel 16 Absatz 2 AsylG ab. Zudem stellt der Bundesrat fest, dass die vom BFF gemachten Ausnahmen nicht ausschliesslich die französischsprachige Schweiz betreffen. Es ist ebenso gut möglich, dass Asylsuchende, die einem Deutschschweizer Kanton zugewiesen worden sind, einen französisch abgefassten Entscheid erhalten. Daher kann der Bundesrat eine solche "sprachlich bedingte Funktionsstörung", von welcher der Fragesteller spricht, nicht erkennen. Somit sieht er auch keinerlei Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit mehreren Wochen ergehen an Asylsuchende, die einem Westschweizer Kanton zugeteilt sind, deutsch abgefasste Asylentscheide.</p><p>Dieses Vorgehen ist ungeschickt gegenüber den Asylsuchenden, aber auch gegenüber deren welschen Vertreterinnen und Vertretern, ja gegenüber der gesamten Westschweiz. Ein französischsprachiger Anwalt wies mich darauf hin, dass alle Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die er in den vergangenen sechs Wochen gesehen habe, deutsch abgefasst seien.</p><p>Die Asyl suchende Person, die einen solchen Entscheid erhält, wird nur schwerlich eine genaue Übersetzung erhalten. Die Hilfswerke, an die sie sich wenden kann, haben Mühe, den Inhalt solcher Entscheide so genau zu verstehen, dass sie die Chancen eines Rekurses abwägen und allenfalls eine Beschwerde verfassen können.</p><p>Voraussetzung ist ausserdem, dass der Autor oder die Autorin des Entscheides perfekt französisch versteht. Nur so kann er oder sie die in Französisch protokollierten Aussagen richtig gewichten. Dass diese Kenntnisse vorhanden sind, ist aber zu bezweifeln. Das gibt Anlass zu Sorge, wenn man weiss, wie viel Genauigkeit die Behörden von den Asylsuchenden verlangen, damit ihre Aussagen als wahrscheinlich eingestuft werden.</p><p>Wenn das Protokoll der Empfangsstelle Chiasso in Italienisch verfasst wird, das Protokoll der Anhörung im Kanton auf Französisch und der Entscheid auf Deutsch, dann ist das Fehlerrisiko am grössten, und die Ausübung des Beschwerderechtes wird fast unmöglich.</p><p>1995 kam die Sorge über eine ähnliche Situation in den Fragen Leuba und de Dardel (95.5156 und 95.5176) und in der Interpellation de Dardel 95.3582 zum Ausdruck. Damals hatte ein Mitarbeiter des BFF eine "arme blanche" mit einer weissen Waffe ("arme de couleur blanche") verwechselt. Daraufhin wurde Ordnung gemacht. Es ist nun bedauerlich, neuerdings eine desolate Situation feststellen zu müssen.</p><p>1. Wie viele Entscheide ergingen pro Sprachregion in einer anderen Sprache als derjenigen, die am Wohnort der Asyl suchenden Person gesprochen wird, und in welchen?</p><p>2. In wie vielen dieser Fälle enthielt das Dossier ein Protokoll in einer dritten Sprache?</p><p>3. Wie viele Entscheide wurden in der Westschweiz seit Anfang September 2001 auf Deutsch eröffnet, und wie viele auf Französisch?</p><p>4. Erhält eine Asyl suchende Person im Falle eines Rekurses gegen einen Entscheid in einer anderen Sprache als derjenigen ihres Wohnortes den vollen Rechtsbeistand (Rechtsvertreter von Amtes wegen)?</p><p>5. Wie viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF, die Entscheide verfassen müssen, sprechen zwei bzw. drei Amtssprachen perfekt?</p><p>6. Wie geht das Controlling um einen Ausdruck der Bundesverwaltung zu wählen der Sprachkenntnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich mit mehrsprachigen Dossiers befassen müssen, vor sich?</p><p>7. Wie steht es mit den Richterinnen und Richtern bzw. mit den Gerichtsschreibern der Schweizerischen Asylrekurskommission (gleiche Fragen wie unter den Ziff. 4 und 5)?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, wie 1995 alles zu unternehmen, damit diese sprachlich bedingte Funktionsstörung rasch behoben und die Grundsätze von Artikel 16 des Asylgesetzes eingehalten werden?</p>
- Asyl. Amtssprache und Verfahrenssprache
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zunächst hält der Bundesrat fest, dass der Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) eine eigens auf die Verfahrenssprache bezogene Bestimmung eingeführt hat, nämlich Artikel 16 AsylG.</p><p>Gestützt auf das Territorialitätsprinzip, sieht Artikel 16 Absatz 2 AsylG vor, dass das Verfahren vor dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in der Regel in der Amtssprache geführt wird, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Das Beschwerdeverfahren wird in der Regel in der Sprache geführt, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist (Art. 16 Abs. 3 AsylG).</p><p>Diese Bestimmungen legen den allgemeinen Rahmen fest, der einige Ausnahmen zulässt. In Artikel 4 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) sind die Voraussetzungen genannt, unter denen das BFF von der in Artikel 16 Absatz 2 AsylG aufgestellten Regel abweichen darf. Eine Abweichung ist möglich, wenn die Asyl suchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen als der an ihrem Wohnort gebräuchlichen Amtssprache mächtig ist (Art. 4 Bst. a AsylV 1) oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Art. 4 Bst. b AsylV 1).</p><p>1./2./3. Die verlangten statistischen Daten sind nicht verfügbar. Denn das automatisierte Personenregistratursystem Auper enthält keine Informationen zur Sprache der Anhörung. Ebenso wenig ist die Sprache, in der die Entscheide des BFF abgefasst sind, angegeben.</p><p>Eine innerhalb der Hauptabteilung Asylverfahren durchgeführte Kurzumfrage hat jedoch bestätigt, dass nur in Ausnahmefällen von Artikel 16 Absatz 2 AsylG abgewichen wird.</p><p>4. Gemäss Artikel 65 Absatz 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz einer bedürftigen Partei einen Anwalt beigeben, sofern jene nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein komplexer Sachverhalt und schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Asylrekurskommission von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären und die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden hat. Allein der Umstand, dass die angefochtene Verfügung in einer anderen als der im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers gebräuchlichen Amtssprache verfasst ist, rechtfertigt deshalb die Einsetzung eines amtlichen Beistandes in der Regel nicht.</p><p>5. Am 1. Oktober 2001 waren in der Hauptabteilung Asylverfahren insgesamt 125 Personen damit betraut, Asylentscheide zu verfassen. Von diesen waren 84 Personen deutscher und 35 französischer Muttersprache. Sechs Personen waren zweisprachig, drei von ihnen mit der Kombination Italienisch/Französisch, drei mit Französisch/Deutsch. Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter der Hauptabteilung Asylverfahren beherrscht nach eigenen Angaben drei Amtssprachen perfekt.</p><p>6. Vor der Einstellung werden alle, die sich um die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Hauptabteilung Asylverfahren bewerben, einem Eignungstest unterzogen. Anhand von anonymisierten Protokollen der Anhörung von Asylsuchenden müssen sie einen Entscheidentwurf verfassen. Die französisch- und italienischsprachigen Bewerberinnen und Bewerber erhalten in Deutsch, die deutschsprachigen in Französisch abgefasste Protokolle. Zudem führen die Kader die Bewerbungsgespräche nicht immer in der Muttersprache der Bewerberinnen und Bewerber. Auf diese Weise stellt das BFF sicher, dass seine künftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine unserer Landessprachen perfekt beherrschen und mindestens in einer zweiten Amtssprache über sehr gute passive Kenntnisse verfügen.</p><p>Sämtliche Mitarbeitenden des BFF haben überdies die Möglichkeit, Sprachkurse zu besuchen, in denen sie ihre Kenntnisse in einer zweiten oder dritten Amtssprache verbessern können. Ausserdem führt das BFF regelmässig Qualitätskontrollen durch. In der Hauptabteilung Asylverfahren wird dabei besonderes Gewicht auf die Sprache und das Verständnis der Anhörungsprotokolle gelegt. Zudem ist jeder Sektionschef mitverantwortlich für die Qualität der Entscheide, die er zusammen mit der für das Dossier zuständigen Person unterzeichnet. Schliesslich können sich alle Mitarbeitenden bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten jederzeit an ihre Kolleginnen und Kollegen wenden.</p><p>7. Die Asylrekurskommission beschäftigt im Moment 155 Mitarbeitende, von denen 105 Personen als Richter oder Richterin bzw. als juristischer Sekretär oder Sekretärin im Verfahren tätig, d. h. mit der Entscheidfindung und der Begründung der Urteile, befasst sind. Von den 105 Mitarbeitenden sind 62 deutscher, 37 französischer und 6 italienischer Muttersprache. Bei der Auswahl der Mitarbeitenden wird den Sprachkenntnissen grosses Gewicht beigemessen; die meisten beherrschen eine zweite Amtssprache zumindest passiv so gut, so dass sie in der Lage sind, in dieser Sprache verfasste Rechtsschriften, Befragungsprotokolle und andere Dokumente zu verstehen und sachgerecht zu würdigen.</p><p>8. Der Bundesrat stellt fest, dass die Einheit der Sprache im Laufe eines Verfahrens nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann. Alle Asylsuchenden, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, werden in einer der vier Empfangsstellen (Basel, Kreuzlingen, Vallorbe, Chiasso) registriert. In jeder von diesen werden ihre Personalien erhoben und werden sie kurz zu ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen befragt. Diese summarische Befragung wird in der Sprache des Kantons, in dem sich die jeweilige Empfangsstelle befindet, durchgeführt. Nun können aber nicht sämtliche Asylsuchenden, die in der Empfangsstelle Chiasso registriert worden sind - rund ein Viertel aller Asylsuchenden -, dem Kanton Tessin zugewiesen werden, der 3,9 Prozent der Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, aufnimmt (Art. 21 AsylV 1). Schon aus diesem Grund lässt sich nicht vermeiden, dass Asylsuchende, die in der Empfangsstelle Chiasso registriert und somit auf Italienisch befragt worden sind, einem Kanton zugewiesen werden, in dem die kantonale Anhörung in Deutsch oder Französisch stattfindet. Das anschliessende Verfahren wird in der Regel in der Sprache der kantonalen Anhörung geführt.</p><p>Der Handlungsspielraum des Bundesrates ist auch aufgrund der begrenzten Kapazitäten des BFF eingeschränkt. Wie sich den Ausführungen zu Frage 5 entnehmen lässt, verfügt die grosse Mehrheit der Mitarbeitenden der Hauptabteilung Asylverfahren nur in einer unserer Landessprachen über die nötigen redaktionellen Fertigkeiten. Zudem ist jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter aus Gründen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit auf einige Länder spezialisiert. Daher kann vom BFF nicht verlangt werden, dass es allen Asylsuchenden den Entscheid oder die Verfügung in der Amtssprache des Kantons, dem sie zugewiesen worden sind, eröffnet. Beispielsweise macht das BFF eine Ausnahme im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a AsylV 1, wenn es Asylsuchenden, die einem Deutschschweizer Kanton oder dem Kanton Tessin zugewiesen worden sind, Entscheide oder Verfügungen auf Französisch eröffnet. Ebenso kann es aus amtsinternen organisatorischen Gründen vorkommen, dass an Asylsuchende aus bestimmten afrikanischen Staaten, die sich in einem französischsprachigen Kanton aufhalten, deutsch abgefasste Entscheide oder Verfügungen ergehen, weil die momentane Personalsituation des BFF keine andere Wahl lässt (Art. 4 AsylV 1).</p><p>Der Bundesrat ist sich einerseits der Verständnisschwierigkeiten, welche die Eröffnung in einer anderen als der am Wohnort der Asyl suchenden Person gebräuchlichen Amtssprache mit sich bringt, sehr wohl bewusst. Anderererseits erscheint es ihm unausweichlich, dass das BFF unter gewissen Umständen, insbesondere um die Zahl der hängigen Gesuche von Personen aus bestimmten Herkunftsländern zu verringern, bestimmte Dossiers in einer anderen Amtssprache behandelt als in derjenigen des Zuweisungskantons. Diese Situation bestand bereits in den Jahren 1995/96. Sie zeigte sich erneut im Laufe dieses Jahres und wird sich zweifelsohne auch in Zukunft nicht vermeiden lassen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass die für den Asylbereich zuständigen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrenssprache korrekt anwenden. Das BFF weicht nur ausnahmsweise, vorübergehend und unter den in Artikel 4 Buchstabe b AsylV 1 genannten Voraussetzungen von der allgemeinen Regel in Artikel 16 Absatz 2 AsylG ab. Zudem stellt der Bundesrat fest, dass die vom BFF gemachten Ausnahmen nicht ausschliesslich die französischsprachige Schweiz betreffen. Es ist ebenso gut möglich, dass Asylsuchende, die einem Deutschschweizer Kanton zugewiesen worden sind, einen französisch abgefassten Entscheid erhalten. Daher kann der Bundesrat eine solche "sprachlich bedingte Funktionsstörung", von welcher der Fragesteller spricht, nicht erkennen. Somit sieht er auch keinerlei Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit mehreren Wochen ergehen an Asylsuchende, die einem Westschweizer Kanton zugeteilt sind, deutsch abgefasste Asylentscheide.</p><p>Dieses Vorgehen ist ungeschickt gegenüber den Asylsuchenden, aber auch gegenüber deren welschen Vertreterinnen und Vertretern, ja gegenüber der gesamten Westschweiz. Ein französischsprachiger Anwalt wies mich darauf hin, dass alle Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die er in den vergangenen sechs Wochen gesehen habe, deutsch abgefasst seien.</p><p>Die Asyl suchende Person, die einen solchen Entscheid erhält, wird nur schwerlich eine genaue Übersetzung erhalten. Die Hilfswerke, an die sie sich wenden kann, haben Mühe, den Inhalt solcher Entscheide so genau zu verstehen, dass sie die Chancen eines Rekurses abwägen und allenfalls eine Beschwerde verfassen können.</p><p>Voraussetzung ist ausserdem, dass der Autor oder die Autorin des Entscheides perfekt französisch versteht. Nur so kann er oder sie die in Französisch protokollierten Aussagen richtig gewichten. Dass diese Kenntnisse vorhanden sind, ist aber zu bezweifeln. Das gibt Anlass zu Sorge, wenn man weiss, wie viel Genauigkeit die Behörden von den Asylsuchenden verlangen, damit ihre Aussagen als wahrscheinlich eingestuft werden.</p><p>Wenn das Protokoll der Empfangsstelle Chiasso in Italienisch verfasst wird, das Protokoll der Anhörung im Kanton auf Französisch und der Entscheid auf Deutsch, dann ist das Fehlerrisiko am grössten, und die Ausübung des Beschwerderechtes wird fast unmöglich.</p><p>1995 kam die Sorge über eine ähnliche Situation in den Fragen Leuba und de Dardel (95.5156 und 95.5176) und in der Interpellation de Dardel 95.3582 zum Ausdruck. Damals hatte ein Mitarbeiter des BFF eine "arme blanche" mit einer weissen Waffe ("arme de couleur blanche") verwechselt. Daraufhin wurde Ordnung gemacht. Es ist nun bedauerlich, neuerdings eine desolate Situation feststellen zu müssen.</p><p>1. Wie viele Entscheide ergingen pro Sprachregion in einer anderen Sprache als derjenigen, die am Wohnort der Asyl suchenden Person gesprochen wird, und in welchen?</p><p>2. In wie vielen dieser Fälle enthielt das Dossier ein Protokoll in einer dritten Sprache?</p><p>3. Wie viele Entscheide wurden in der Westschweiz seit Anfang September 2001 auf Deutsch eröffnet, und wie viele auf Französisch?</p><p>4. Erhält eine Asyl suchende Person im Falle eines Rekurses gegen einen Entscheid in einer anderen Sprache als derjenigen ihres Wohnortes den vollen Rechtsbeistand (Rechtsvertreter von Amtes wegen)?</p><p>5. Wie viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF, die Entscheide verfassen müssen, sprechen zwei bzw. drei Amtssprachen perfekt?</p><p>6. Wie geht das Controlling um einen Ausdruck der Bundesverwaltung zu wählen der Sprachkenntnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich mit mehrsprachigen Dossiers befassen müssen, vor sich?</p><p>7. Wie steht es mit den Richterinnen und Richtern bzw. mit den Gerichtsschreibern der Schweizerischen Asylrekurskommission (gleiche Fragen wie unter den Ziff. 4 und 5)?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, wie 1995 alles zu unternehmen, damit diese sprachlich bedingte Funktionsstörung rasch behoben und die Grundsätze von Artikel 16 des Asylgesetzes eingehalten werden?</p>
- Asyl. Amtssprache und Verfahrenssprache
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