Terroranschläge. Rasterfahndung

ShortId
01.1114
Id
20011114
Updated
24.06.2025 21:57
Language
de
Title
Terroranschläge. Rasterfahndung
AdditionalIndexing
12;Terrorismus;polizeiliche Zusammenarbeit;gerichtliche Untersuchung;verdeckte Ermittlung
1
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
  • L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rasterfahndung vergleicht als Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung verschiedene Datenbestände auf etwaige Übereinstimmungen hinsichtlich eines Täterprofils. Diese Fahndungsmethode wurde ab Mitte der Siebzigerjahre in Deutschland zur Bekämpfung des RAF-Terrorismus entwickelt und eingesetzt. Typischerweise werden dabei Datenbestände ausgewertet, die nicht für kriminalistische Zwecke errichtet wurden. Entsprechend erfasst eine Rasterfahndung einen weiten, nicht unmittelbar von einem Tatverdacht betroffenen Personenkreis. Mit der Entwicklung der EDV-Technologie wird der Begriff Rasterfahndung oft gleichgesetzt mit dem automatisierten Abgleich verschiedener elektronischer Datenbestände.</p><p>1./2. Im Bereiche der präventiven und gerichtspolizeilichen Bekämpfung des Terrorismus bestehen auch in der Schweiz gesetzliche Regelungen, die Auskünfte auch aus polizeiexterner Datensammlungen vorsehen. Vor allem in der Fahndungs- und Ermittlungsphase können auf breiter Basis Informationen über Personen ausgewertet werden, selbst wenn nur entfernt eine Verbindung zu einer Straftat zu vermuten ist. Eine Rasterfahndung im Sinne einer elektronischen Vernetzung mehrerer Datenbanken zum automatisierten Massenabgleich ist allerdings im schweizerischen Recht zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>3. Der Bundesrat hat 1990 auf eine generelle Vorschrift zur Rasterfahndung verzichtet und festgehalten, dass die Bundesanwaltschaft vorläufig ohne Rasterfahndung auskommen müsse (BBl 1990 III 1228f.) Im aktuellen, zurzeit in Vernehmlassung stehenden Entwurf zur schweizerischen Strafprozessordnung ist die computerunterstützte Rasterfahndung zwar nicht explizit vorgesehen, wird aber im Bericht zum Entwurf als "einsetzbar" bezeichnet. Eine eingehende Prüfung wird insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit und der Anpassung der Rechtsgrundlagen behandeln müssen.</p><p>Bereits vor den schrecklichen Ereignissen vom 11. September 2001 in den USA hat der Bundesrat den Auftrag erteilt, das gesetzliche Instrumentarium zur präventiven Bekämpfung von Staatsschutzdelikten kritisch zu überprüfen. Allfällige Vorschläge zur Behebung von festgestellten Informationslücken werden im ordentlichen Gesetzgebungsprozess eingebracht. Der Bundesrat hat zudem am 7. November bereits einige Sofortmassnahmen getroffen und gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit die Auskunftspflichten und Melderechte von Amtsstellen und Organisationen erweitert.</p><p>Bei der Bekämpfung des Terrorismus ist die internationale Zusammenarbeit von herausragender Bedeutung. Dabei stehen namentlich multinationale bzw. supranationale Zusammenschlüsse und Organisationen im Vordergrund, die sich bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus engagieren.</p><p>Im kriminalpolizeilichen Bereich auf globaler Ebene gilt es Interpol zu erwähnen, die seit den Terroranschlägen vom 11. September eine ständige Task Force eingerichtet hat. Die Generalversammlung von Interpol hat am 25. September 2001 eine Resolution verabschiedet, welche die Anschläge in den USA verurteilt. Gleichzeitig wurde ein Massnahmenpaket angeregt, wie sich Interpol künftig vermehrt in der Bekämpfung des internationalen Terrorismus engagieren kann. Die Schweiz arbeitet seit Jahren intensiv mit Interpol zusammen und wird auch bei den neuen Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung entsprechend den eigenen Prioritäten und Ressourcen im jeweiligen Einzelfall einen aktiven Beitrag in Arbeitsgruppen oder auf strategischer Ebene leisten.</p><p>Auf europäischer Ebene ist weiter Europol zu erwähnen. Für das Jahr 2002 hat Europol sein Jahresprogramm dahin gehend ergänzt, dass die Bekämpfung des Terrorismus als eine der höchsten Prioritäten eingestuft worden ist. Zudem erhält Europol ab dem kommenden Jahr operative Befugnisse in dem Sinn, dass die Organisation gemeinsame Ermittlungsteams mit den Mitgliedstaaten bilden kann. Für die Schweiz ist eine Mitgliedschaft bei Europol nicht möglich, da deren Statuten hierfür die EU-Mitgliedschaft vorsehen. Europol hat jedoch durch den Rat der Justiz- und Innenminister der EU ein Mandat erhalten, mit Drittstaaten ein Kooperationsabkommen zu vereinbaren. Die Schweiz und Europol haben die Verhandlungen hinsichtlich eines Kooperationsabkommens am 18. September 2001 erfolgreich beendet. Es ist vorgesehen, dass das Abkommen nach der Behandlung in den zuständigen EU-Gremien 2002 unterzeichnet wird. Eine Zusammenarbeit mit Europol wird erst nach der Ratifizierung möglich sein.</p><p>Im Bereich der nachrichten- und sicherheitsdienstlichen Zusammenarbeit ist die Schweiz seit langem sehr gut in die internationalen Zusammenarbeitsformen eingebunden. Die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Nachrichtendienste, welche die europäischen Innenminister nach dem 11. September vereinbart haben, findet auf Basis dieser bestehenden informellen Gremien statt. Der schweizerische Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei (BAP) ist auch hier als assoziierter Partner integriert.</p><p>Daneben gibt es eine Reihe weiterer Organisationen wie beispielsweise die Uno oder die OSZE, die sich bei der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus engagieren. So führen namentlich die OSZE und die UN ODCCP in Bischkek, Kirgistan, am 13. und 14. Dezember 2001 gemeinsam eine internationale Counter-Terrorismus-Konferenz durch. Die Schweiz beteiligt sich an solchen Organisationen nach Massgabe ihrer Bedeutung und der schweizerischen Möglichkeiten.</p><p>4. Der Bundesrat kann sich nicht zu Akten äussern, die im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens erstellt wurden. Ein Zusammenhang mit einer "schweizerischen Rasterfahndung" mit Einbezug eidgenössischer Stellen kann aber ausgeschlossen werden.</p><p>5. Der DAP im BAP darf zur Verhinderung terroristischer Handlungen Persönlichkeitsprofile von Personen erstellen und bearbeiten. Die Informationsbeschaffung muss für den Betroffenen nicht erkennbar sein und kann auch Register umfassen, die nicht für kriminalistische Zwecke errichtet worden sind. Das EJPD übt eine begleitende oder nachträgliche Kontrolle über die Fahndungsprogramme des DAP aus. Zudem verfügt auch die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlamentes über umfassende Aufsichts- und Kontrollrechte. Die Öffentlichkeit wird in den Staatsschutzberichten summarisch informiert.</p><p>Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gelten die Sonderregelungen des Bundesstrafprozesses. Grundsätzlich sind Informationen für den Betroffenen erkennbar zu beschaffen, es sei denn, die Untersuchung werde dadurch gefährdet. Entsprechend kann sich die Bundeskriminalpolizei im BAP Informationen auch auf anderem Weg beschaffen, beispielsweise durch die Einsicht in Verwaltungsregister oder durch den Beizug von Informationen aus anderen Strafverfahren. Die betroffenen Personen sind grundsätzlich nachträglich zu informieren.</p><p>Der automatisierte Abgleich verschiedener elektronischer Datenbestände zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung hinsichtlich eines Täterprofils kann mangels hinreichender Rechtsgrundlagen im schweizerischen Recht weder angeordnet noch durchgeführt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Sicherheitsbehörden verschiedener Länder haben als Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September 2001 Massnahmen beschlossen, darunter die Rasterfahndung. Zum Teil wurden auch schon entsprechende Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie weit sind in unserem Land die Möglichkeiten für Erfolg versprechende Rasterfahndungen vorhanden?</p><p>2. Welche technischen und rechtlichen Hindernisse stehen einer leistungsfähigen Rasterfahndung entgegen?</p><p>3. Sind Massnahmen in Vorbereitung, um den neuen oder neu aktualisierten Risiken hinsichtlich Terrorismus und organisierte Kriminalität mit den Mitteln der Rasterfahndung und der internationalen Zusammenarbeit (über den EU-Raum hinaus) zu begegnen?</p><p>4. Wie ist es zu erklären, dass der ehemalige deutsche CDU-Vorsitzende Wolfgang Schäuble angeblich in einer Schweizer Rasterfahndung erfasst und dieses Ergebnis öffentlich publik gemacht wurde?</p><p>5. Wer darf nach heutigem Recht Rasterfahndungen anordnen, durchführen und wer darf die Ergebnisse einsehen und verwerten?</p>
  • Terroranschläge. Rasterfahndung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rasterfahndung vergleicht als Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung verschiedene Datenbestände auf etwaige Übereinstimmungen hinsichtlich eines Täterprofils. Diese Fahndungsmethode wurde ab Mitte der Siebzigerjahre in Deutschland zur Bekämpfung des RAF-Terrorismus entwickelt und eingesetzt. Typischerweise werden dabei Datenbestände ausgewertet, die nicht für kriminalistische Zwecke errichtet wurden. Entsprechend erfasst eine Rasterfahndung einen weiten, nicht unmittelbar von einem Tatverdacht betroffenen Personenkreis. Mit der Entwicklung der EDV-Technologie wird der Begriff Rasterfahndung oft gleichgesetzt mit dem automatisierten Abgleich verschiedener elektronischer Datenbestände.</p><p>1./2. Im Bereiche der präventiven und gerichtspolizeilichen Bekämpfung des Terrorismus bestehen auch in der Schweiz gesetzliche Regelungen, die Auskünfte auch aus polizeiexterner Datensammlungen vorsehen. Vor allem in der Fahndungs- und Ermittlungsphase können auf breiter Basis Informationen über Personen ausgewertet werden, selbst wenn nur entfernt eine Verbindung zu einer Straftat zu vermuten ist. Eine Rasterfahndung im Sinne einer elektronischen Vernetzung mehrerer Datenbanken zum automatisierten Massenabgleich ist allerdings im schweizerischen Recht zurzeit nicht vorgesehen.</p><p>3. Der Bundesrat hat 1990 auf eine generelle Vorschrift zur Rasterfahndung verzichtet und festgehalten, dass die Bundesanwaltschaft vorläufig ohne Rasterfahndung auskommen müsse (BBl 1990 III 1228f.) Im aktuellen, zurzeit in Vernehmlassung stehenden Entwurf zur schweizerischen Strafprozessordnung ist die computerunterstützte Rasterfahndung zwar nicht explizit vorgesehen, wird aber im Bericht zum Entwurf als "einsetzbar" bezeichnet. Eine eingehende Prüfung wird insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit und der Anpassung der Rechtsgrundlagen behandeln müssen.</p><p>Bereits vor den schrecklichen Ereignissen vom 11. September 2001 in den USA hat der Bundesrat den Auftrag erteilt, das gesetzliche Instrumentarium zur präventiven Bekämpfung von Staatsschutzdelikten kritisch zu überprüfen. Allfällige Vorschläge zur Behebung von festgestellten Informationslücken werden im ordentlichen Gesetzgebungsprozess eingebracht. Der Bundesrat hat zudem am 7. November bereits einige Sofortmassnahmen getroffen und gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit die Auskunftspflichten und Melderechte von Amtsstellen und Organisationen erweitert.</p><p>Bei der Bekämpfung des Terrorismus ist die internationale Zusammenarbeit von herausragender Bedeutung. Dabei stehen namentlich multinationale bzw. supranationale Zusammenschlüsse und Organisationen im Vordergrund, die sich bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus engagieren.</p><p>Im kriminalpolizeilichen Bereich auf globaler Ebene gilt es Interpol zu erwähnen, die seit den Terroranschlägen vom 11. September eine ständige Task Force eingerichtet hat. Die Generalversammlung von Interpol hat am 25. September 2001 eine Resolution verabschiedet, welche die Anschläge in den USA verurteilt. Gleichzeitig wurde ein Massnahmenpaket angeregt, wie sich Interpol künftig vermehrt in der Bekämpfung des internationalen Terrorismus engagieren kann. Die Schweiz arbeitet seit Jahren intensiv mit Interpol zusammen und wird auch bei den neuen Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung entsprechend den eigenen Prioritäten und Ressourcen im jeweiligen Einzelfall einen aktiven Beitrag in Arbeitsgruppen oder auf strategischer Ebene leisten.</p><p>Auf europäischer Ebene ist weiter Europol zu erwähnen. Für das Jahr 2002 hat Europol sein Jahresprogramm dahin gehend ergänzt, dass die Bekämpfung des Terrorismus als eine der höchsten Prioritäten eingestuft worden ist. Zudem erhält Europol ab dem kommenden Jahr operative Befugnisse in dem Sinn, dass die Organisation gemeinsame Ermittlungsteams mit den Mitgliedstaaten bilden kann. Für die Schweiz ist eine Mitgliedschaft bei Europol nicht möglich, da deren Statuten hierfür die EU-Mitgliedschaft vorsehen. Europol hat jedoch durch den Rat der Justiz- und Innenminister der EU ein Mandat erhalten, mit Drittstaaten ein Kooperationsabkommen zu vereinbaren. Die Schweiz und Europol haben die Verhandlungen hinsichtlich eines Kooperationsabkommens am 18. September 2001 erfolgreich beendet. Es ist vorgesehen, dass das Abkommen nach der Behandlung in den zuständigen EU-Gremien 2002 unterzeichnet wird. Eine Zusammenarbeit mit Europol wird erst nach der Ratifizierung möglich sein.</p><p>Im Bereich der nachrichten- und sicherheitsdienstlichen Zusammenarbeit ist die Schweiz seit langem sehr gut in die internationalen Zusammenarbeitsformen eingebunden. Die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Nachrichtendienste, welche die europäischen Innenminister nach dem 11. September vereinbart haben, findet auf Basis dieser bestehenden informellen Gremien statt. Der schweizerische Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei (BAP) ist auch hier als assoziierter Partner integriert.</p><p>Daneben gibt es eine Reihe weiterer Organisationen wie beispielsweise die Uno oder die OSZE, die sich bei der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus engagieren. So führen namentlich die OSZE und die UN ODCCP in Bischkek, Kirgistan, am 13. und 14. Dezember 2001 gemeinsam eine internationale Counter-Terrorismus-Konferenz durch. Die Schweiz beteiligt sich an solchen Organisationen nach Massgabe ihrer Bedeutung und der schweizerischen Möglichkeiten.</p><p>4. Der Bundesrat kann sich nicht zu Akten äussern, die im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens erstellt wurden. Ein Zusammenhang mit einer "schweizerischen Rasterfahndung" mit Einbezug eidgenössischer Stellen kann aber ausgeschlossen werden.</p><p>5. Der DAP im BAP darf zur Verhinderung terroristischer Handlungen Persönlichkeitsprofile von Personen erstellen und bearbeiten. Die Informationsbeschaffung muss für den Betroffenen nicht erkennbar sein und kann auch Register umfassen, die nicht für kriminalistische Zwecke errichtet worden sind. Das EJPD übt eine begleitende oder nachträgliche Kontrolle über die Fahndungsprogramme des DAP aus. Zudem verfügt auch die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlamentes über umfassende Aufsichts- und Kontrollrechte. Die Öffentlichkeit wird in den Staatsschutzberichten summarisch informiert.</p><p>Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gelten die Sonderregelungen des Bundesstrafprozesses. Grundsätzlich sind Informationen für den Betroffenen erkennbar zu beschaffen, es sei denn, die Untersuchung werde dadurch gefährdet. Entsprechend kann sich die Bundeskriminalpolizei im BAP Informationen auch auf anderem Weg beschaffen, beispielsweise durch die Einsicht in Verwaltungsregister oder durch den Beizug von Informationen aus anderen Strafverfahren. Die betroffenen Personen sind grundsätzlich nachträglich zu informieren.</p><p>Der automatisierte Abgleich verschiedener elektronischer Datenbestände zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung hinsichtlich eines Täterprofils kann mangels hinreichender Rechtsgrundlagen im schweizerischen Recht weder angeordnet noch durchgeführt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Sicherheitsbehörden verschiedener Länder haben als Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September 2001 Massnahmen beschlossen, darunter die Rasterfahndung. Zum Teil wurden auch schon entsprechende Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie weit sind in unserem Land die Möglichkeiten für Erfolg versprechende Rasterfahndungen vorhanden?</p><p>2. Welche technischen und rechtlichen Hindernisse stehen einer leistungsfähigen Rasterfahndung entgegen?</p><p>3. Sind Massnahmen in Vorbereitung, um den neuen oder neu aktualisierten Risiken hinsichtlich Terrorismus und organisierte Kriminalität mit den Mitteln der Rasterfahndung und der internationalen Zusammenarbeit (über den EU-Raum hinaus) zu begegnen?</p><p>4. Wie ist es zu erklären, dass der ehemalige deutsche CDU-Vorsitzende Wolfgang Schäuble angeblich in einer Schweizer Rasterfahndung erfasst und dieses Ergebnis öffentlich publik gemacht wurde?</p><p>5. Wer darf nach heutigem Recht Rasterfahndungen anordnen, durchführen und wer darf die Ergebnisse einsehen und verwerten?</p>
    • Terroranschläge. Rasterfahndung

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