Auswirkungen der Steuerharmonisierung auf Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen
- ShortId
-
01.1120
- Id
-
20011120
- Updated
-
24.06.2025 21:26
- Language
-
de
- Title
-
Auswirkungen der Steuerharmonisierung auf Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerabzug;Staatssteuer;Steuerharmonisierung;Altersrentner/in;Rente;niedriges Einkommen;Steuerrecht;Steuerbelastung
- 1
-
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L04K11070308, Steuerbelastung
- L05K0702030101, Altersrentner/in
- L04K11070304, Steuerabzug
- L06K070405020501, niedriges Einkommen
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070210, Staatssteuer
- L04K01040112, Rente
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vor der eigentlichen Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen ist es zweckdienlich, noch einmal die für die Besteuerung der AHV-Renten massgeblichen Grundsätze darzulegen.</p><p>Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Renten bei der direkten Bundessteuer schon seit 1995 zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Gleiches gilt gemäss dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden seit dem Jahr 2001 auch für die kantonalen Einkommenssteuern. Dies hängt sehr eng mit der steuerlichen Behandlung der zweiten Säule, also der beruflichen Vorsorge zusammen.</p><p>Bis 1986 waren die Beiträge an die berufliche Vorsorge steuerlich nur beschränkt zum Abzug zugelassen und die Leistungen daraus entsprechend nur beschränkt steuerbar. Seit 1987 gilt dagegen bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden für die berufliche Vorsorge der Grundsatz "Voller Abzug der Beiträge, volle Besteuerung der Leistungen."</p><p>Wenn seit 1995 bei der direkten Bundessteuer und seit 2001 aufgrund der Gesetzgebung zur Steuerharmonisierung bei den kantonalen Steuern die gleiche Regelung auch für die AHV/IV-Renten massgebend ist, so deshalb, weil die Steuerpflichtigen ihre Beiträge an die AHV/IV im Unterschied zur zweiten Säule stets in vollem Umfang in Abzug bringen konnten. Das rechtfertigt auch die volle Besteuerung der AHV/IV-Renten. Dieser Grundsatz war bei der parlamentarischen Beratung der genannten Gesetzgebung unbestritten. Damit resultiert für Senioren eine identische Belastung wie für jüngere, erwerbstätige Steuerpflichtige mit vergleichbarem Einkommen. Diese Regelung ist durchaus vertretbar. Zumal der Gesetzgeber gleichzeitig für AHV/IV-Rentner, die in bescheidenen Einkommensverhältnissen leben und daher Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, noch eine besondere Entlastungsmassnahme vorgesehen hat. Solche Ergänzungsleistungen werden nämlich im Gesetz für Bund und Kantone ausdrücklich für steuerfrei erklärt.</p><p>Nach diesen allgemeinen Ausführungen lassen sich die gestellten Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Dem Bundesrat sind keine negativen Auswirkungen in den einzelnen Kantonen auf die Steuerbelastung von Steuerpflichtigen mit kleinem Einkommen bekannt, die durch die vorhin erwähnten Besteuerungsgrundsätze ausgelöst worden wären. Die Kantone haben der vollen Erfassung der AHV-Renten in der Regel durch Tariferleichterungen zugunsten niedriger Einkommen, durch Einführung bzw. Erhöhung entsprechender Sozialabzüge oder durch eine Kombination solcher Massnahmen Rechnung getragen.</p><p>2. Bei der direkten Bundessteuer sind kleinere Einkommen durch das Zusammenwirken von Tarif und Abzügen schon heute von der Steuerpflicht ausgenommen. Diese beginnt nämlich für Alleinstehende erst bei einem steuerbaren - also nach Vornahme aller Abzüge resultierenden - Einkommen von 16 100 Franken und für Verheiratete bei einem steuerbaren Einkommen von 27 400 Franken. Durch die vor dem Parlament hängige Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung werden sich die erwähnten "Einstiegslimiten" für Alleinstehende auf 17 600 Franken sowie für Verheiratete auf 33 400 Franken erhöhen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Reform bewirkt, dass statt wie bisher etwa 17 Prozent neu rund 34 Prozent der Steuerpflichtigen überhaupt keine direkte Bundessteuer mehr bezahlen müssen.</p><p>Was die kantonale Steuerbelastung anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone diesbezüglich von Verfassung wegen völlig autonom sind. Artikel 129 der Bundesverfassung schreibt für die direkten Steuern zwar eine Harmonisierung von Steuerpflicht, Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, Verfahrens- und Steuerstrafrecht vor. Dagegen belässt er den Kantonen ausdrücklich die Autonomie in der Festlegung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge. Gestützt auf die genannte Verfassungsbestimmung sind die Kantone demnach frei, bei den Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Gewinn und Kapital der juristischen Personen die Höhe der Belastung nach ihrem Willen und ihren Bedürfnissen selber zu bestimmen. Es ist daher ausschliesslich Sache des kantonalen Gesetzgebers - und über das Referendum letztlich Sache der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Kantone - das Ausmass ihrer Steuerbelastung festzulegen. Dazu gehört auch der Ausgleich allfälliger Mehrbelastungen, die durch Ausdehnung der Bemessungsgrundlage entstehen.</p><p>3. Es gibt in der Tat verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung übermässiger Steuerbelastung oder unnötiger Steuererlassverfahren für Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen. Infrage kommen, wie unter Ziffer 1 dargelegt, Erleichterungen mittels Tarif, Sozialabzüge oder einer Kombination dieser beiden Bereiche. Sowohl Bund wie Kantone wenden diese Massnahmen an.</p><p>Bei der Beratung der Vorlage zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung, die zurzeit im Parlament hängig ist, hat der Nationalrat zusätzlich beschlossen, dass der kantonale Gesetzgeber das Existenzminimum steuerlich freizustellen hat. Es zeichnet sich ab, dass auch der Ständerat dieser Vorschrift zustimmen wird. Sie wird sicherstellen, dass bescheidenen Einkommensverhältnissen steuerlich allgemein Rechnung getragen werden muss, unbesehen der Alterskategorien.</p><p>Nicht zu vergessen ist die unter den einleitenden Hinweisen angeführte, für Bund und Kantone bereits geltende Regelung, wonach Ergänzungsleistungen zur AHV/IV steuerfrei bleiben.</p><p>Alle diese Massnahmen tragen dazu bei, die Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen in angemessenem Rahmen zu halten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den meisten Kantonen sind die durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde bedingten Änderungen der Steuergesetze auf 2001 umgesetzt worden. Zentrale Neuerungen sind u. a. die Aufhebung verschiedener Steuerabzüge sowie die volle Besteuerung der AHV/IV-Renten.</p><p>Die Anpassungen der kantonalen Steuergesetze an das Bundesrecht bedingten teilweise umfangreiche und einschneidende Eingriffe in die bisherigen Steuersysteme. Damit konnten unerwartete Auswirkungen in einzelnen Teilbereichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.</p><p>Die volle Besteuerung der AHV/IV-Renten kann zusammen mit der Aufhebung verschiedener Abzüge je nach Ausgestaltung der kantonalen Steuertarife zu unbeabsichtigten Mehrbelastungen für Steuerpflichtige mit kleinen Einkommen, insbesondere Rentnerinnen und Rentner, führen, was weder den Absichten der Steuerharmonisierung noch einer zeitgemässen Alters- und Behindertenpolitik entspricht.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Hat er Kenntnis von allfälligen negativen Auswirkungen in den einzelnen Kantonen auf die Steuerbelastung von Steuerpflichtigen mit minimalen Einkommen, insbesondere Rentnerinnen und Rentnern?</p><p>2. Besteht aus der Sicht des Bundesrates angesichts der weiterhin unterschiedlichen Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen ein Handlungsbedarf, um allfällige Mehrbelastungen in untersten Einkommensschichten auszugleichen?</p><p>3. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung übermässiger Steuerbelastung oder unnötiger Steuererlassverfahren für Steuerpflichtige mit minimalen Einkommen:</p><p>a. Im Steuerrecht wäre beispielsweise ein Ausgleich für Steuerpflichtige mit minimalen Einkommen durch Massnahmen beim Steuertarif oder durch abgestufte Abzüge, wie sie beispielsweise die Kantone Zug und Thurgau kennen, möglich.</p><p>b. Während bei den Ergänzungsleistungen die Steuern heute im Rahmen des pauschalen Lebensbedarfes einheitlich berücksichtigt werden, könnte eine gezielte Entlastung für Ergänzungsleistungenberechtigte in Kantonen mit überdurchschnittlicher Steuerbelastung über einen zusätzlichen pauschalen Steuerabzug, der nach der durchschnittlichen kantonalen Steuerbelastung bestimmt wird, erreicht werden.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat diese oder allenfalls weitere Möglichkeiten, um die Steuerbelastung für Personen mit minimalen Einkommen in angemessenem Rahmen zu halten?</p>
- Auswirkungen der Steuerharmonisierung auf Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vor der eigentlichen Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen ist es zweckdienlich, noch einmal die für die Besteuerung der AHV-Renten massgeblichen Grundsätze darzulegen.</p><p>Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Renten bei der direkten Bundessteuer schon seit 1995 zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Gleiches gilt gemäss dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden seit dem Jahr 2001 auch für die kantonalen Einkommenssteuern. Dies hängt sehr eng mit der steuerlichen Behandlung der zweiten Säule, also der beruflichen Vorsorge zusammen.</p><p>Bis 1986 waren die Beiträge an die berufliche Vorsorge steuerlich nur beschränkt zum Abzug zugelassen und die Leistungen daraus entsprechend nur beschränkt steuerbar. Seit 1987 gilt dagegen bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden für die berufliche Vorsorge der Grundsatz "Voller Abzug der Beiträge, volle Besteuerung der Leistungen."</p><p>Wenn seit 1995 bei der direkten Bundessteuer und seit 2001 aufgrund der Gesetzgebung zur Steuerharmonisierung bei den kantonalen Steuern die gleiche Regelung auch für die AHV/IV-Renten massgebend ist, so deshalb, weil die Steuerpflichtigen ihre Beiträge an die AHV/IV im Unterschied zur zweiten Säule stets in vollem Umfang in Abzug bringen konnten. Das rechtfertigt auch die volle Besteuerung der AHV/IV-Renten. Dieser Grundsatz war bei der parlamentarischen Beratung der genannten Gesetzgebung unbestritten. Damit resultiert für Senioren eine identische Belastung wie für jüngere, erwerbstätige Steuerpflichtige mit vergleichbarem Einkommen. Diese Regelung ist durchaus vertretbar. Zumal der Gesetzgeber gleichzeitig für AHV/IV-Rentner, die in bescheidenen Einkommensverhältnissen leben und daher Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, noch eine besondere Entlastungsmassnahme vorgesehen hat. Solche Ergänzungsleistungen werden nämlich im Gesetz für Bund und Kantone ausdrücklich für steuerfrei erklärt.</p><p>Nach diesen allgemeinen Ausführungen lassen sich die gestellten Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Dem Bundesrat sind keine negativen Auswirkungen in den einzelnen Kantonen auf die Steuerbelastung von Steuerpflichtigen mit kleinem Einkommen bekannt, die durch die vorhin erwähnten Besteuerungsgrundsätze ausgelöst worden wären. Die Kantone haben der vollen Erfassung der AHV-Renten in der Regel durch Tariferleichterungen zugunsten niedriger Einkommen, durch Einführung bzw. Erhöhung entsprechender Sozialabzüge oder durch eine Kombination solcher Massnahmen Rechnung getragen.</p><p>2. Bei der direkten Bundessteuer sind kleinere Einkommen durch das Zusammenwirken von Tarif und Abzügen schon heute von der Steuerpflicht ausgenommen. Diese beginnt nämlich für Alleinstehende erst bei einem steuerbaren - also nach Vornahme aller Abzüge resultierenden - Einkommen von 16 100 Franken und für Verheiratete bei einem steuerbaren Einkommen von 27 400 Franken. Durch die vor dem Parlament hängige Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung werden sich die erwähnten "Einstiegslimiten" für Alleinstehende auf 17 600 Franken sowie für Verheiratete auf 33 400 Franken erhöhen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Reform bewirkt, dass statt wie bisher etwa 17 Prozent neu rund 34 Prozent der Steuerpflichtigen überhaupt keine direkte Bundessteuer mehr bezahlen müssen.</p><p>Was die kantonale Steuerbelastung anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone diesbezüglich von Verfassung wegen völlig autonom sind. Artikel 129 der Bundesverfassung schreibt für die direkten Steuern zwar eine Harmonisierung von Steuerpflicht, Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, Verfahrens- und Steuerstrafrecht vor. Dagegen belässt er den Kantonen ausdrücklich die Autonomie in der Festlegung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge. Gestützt auf die genannte Verfassungsbestimmung sind die Kantone demnach frei, bei den Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Gewinn und Kapital der juristischen Personen die Höhe der Belastung nach ihrem Willen und ihren Bedürfnissen selber zu bestimmen. Es ist daher ausschliesslich Sache des kantonalen Gesetzgebers - und über das Referendum letztlich Sache der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Kantone - das Ausmass ihrer Steuerbelastung festzulegen. Dazu gehört auch der Ausgleich allfälliger Mehrbelastungen, die durch Ausdehnung der Bemessungsgrundlage entstehen.</p><p>3. Es gibt in der Tat verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung übermässiger Steuerbelastung oder unnötiger Steuererlassverfahren für Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen. Infrage kommen, wie unter Ziffer 1 dargelegt, Erleichterungen mittels Tarif, Sozialabzüge oder einer Kombination dieser beiden Bereiche. Sowohl Bund wie Kantone wenden diese Massnahmen an.</p><p>Bei der Beratung der Vorlage zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung, die zurzeit im Parlament hängig ist, hat der Nationalrat zusätzlich beschlossen, dass der kantonale Gesetzgeber das Existenzminimum steuerlich freizustellen hat. Es zeichnet sich ab, dass auch der Ständerat dieser Vorschrift zustimmen wird. Sie wird sicherstellen, dass bescheidenen Einkommensverhältnissen steuerlich allgemein Rechnung getragen werden muss, unbesehen der Alterskategorien.</p><p>Nicht zu vergessen ist die unter den einleitenden Hinweisen angeführte, für Bund und Kantone bereits geltende Regelung, wonach Ergänzungsleistungen zur AHV/IV steuerfrei bleiben.</p><p>Alle diese Massnahmen tragen dazu bei, die Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen in angemessenem Rahmen zu halten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den meisten Kantonen sind die durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde bedingten Änderungen der Steuergesetze auf 2001 umgesetzt worden. Zentrale Neuerungen sind u. a. die Aufhebung verschiedener Steuerabzüge sowie die volle Besteuerung der AHV/IV-Renten.</p><p>Die Anpassungen der kantonalen Steuergesetze an das Bundesrecht bedingten teilweise umfangreiche und einschneidende Eingriffe in die bisherigen Steuersysteme. Damit konnten unerwartete Auswirkungen in einzelnen Teilbereichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.</p><p>Die volle Besteuerung der AHV/IV-Renten kann zusammen mit der Aufhebung verschiedener Abzüge je nach Ausgestaltung der kantonalen Steuertarife zu unbeabsichtigten Mehrbelastungen für Steuerpflichtige mit kleinen Einkommen, insbesondere Rentnerinnen und Rentner, führen, was weder den Absichten der Steuerharmonisierung noch einer zeitgemässen Alters- und Behindertenpolitik entspricht.</p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Hat er Kenntnis von allfälligen negativen Auswirkungen in den einzelnen Kantonen auf die Steuerbelastung von Steuerpflichtigen mit minimalen Einkommen, insbesondere Rentnerinnen und Rentnern?</p><p>2. Besteht aus der Sicht des Bundesrates angesichts der weiterhin unterschiedlichen Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen ein Handlungsbedarf, um allfällige Mehrbelastungen in untersten Einkommensschichten auszugleichen?</p><p>3. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung übermässiger Steuerbelastung oder unnötiger Steuererlassverfahren für Steuerpflichtige mit minimalen Einkommen:</p><p>a. Im Steuerrecht wäre beispielsweise ein Ausgleich für Steuerpflichtige mit minimalen Einkommen durch Massnahmen beim Steuertarif oder durch abgestufte Abzüge, wie sie beispielsweise die Kantone Zug und Thurgau kennen, möglich.</p><p>b. Während bei den Ergänzungsleistungen die Steuern heute im Rahmen des pauschalen Lebensbedarfes einheitlich berücksichtigt werden, könnte eine gezielte Entlastung für Ergänzungsleistungenberechtigte in Kantonen mit überdurchschnittlicher Steuerbelastung über einen zusätzlichen pauschalen Steuerabzug, der nach der durchschnittlichen kantonalen Steuerbelastung bestimmt wird, erreicht werden.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat diese oder allenfalls weitere Möglichkeiten, um die Steuerbelastung für Personen mit minimalen Einkommen in angemessenem Rahmen zu halten?</p>
- Auswirkungen der Steuerharmonisierung auf Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen
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