Die Sicherheit von Renten bei Frühpensionierung

ShortId
01.1131
Id
20011131
Updated
24.06.2025 22:48
Language
de
Title
Die Sicherheit von Renten bei Frühpensionierung
AdditionalIndexing
28;Konkursrecht;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;vorgezogener Ruhestand;Rente;Kapitaldeckungsverfahren
1
  • L04K01040112, Rente
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L05K0104011201, Kapitaldeckungsverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Leistungen bei Frühpensionierungen können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers gefährdet sein, je nach dem, wer den früheren Arbeitnehmenden die Leistung schuldet. </p><p>Sind die Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen geschuldet, ist die Absicherung relativ gut: Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sieht zwar zurzeit keine Möglichkeit der Frühpensionierung mit entsprechenden Altersleistungen vor. Es gibt daher in diesen Fällen keine gesetzlichen Leistungen der Pensionskassen. Hingegen sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Möglichkeit vor, Altersrenten vorzubeziehen, die dann im Allgemeinen entsprechend der Dauer des Vorbezuges gekürzt werden. Die Vorsorgeeinrichtungen sind bei solchen Reglementsbestimmungen verpflichtet, allen Versicherten, die die Voraussetzungen erfüllen, vorgezogene reglementarische Altersleistungen auszurichten. Sie müssen jederzeit dafür Sicherheit bieten, dass sie nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die reglementarischen (überobligatorischen) Verpflichtungen erfüllen können. Sie werden dabei kontrolliert von Experten und Kontrollstellen und überwacht von den Aufsichtsbehörden. Falls trotzdem eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig werden sollte, stellt der Sicherheitsfonds die Leistungen sicher. Da er seit 1997 nicht nur gesetzliche, sondern auch überobligatorische Leistungen sicherstellt, sind auch Renten der Vorsorgeeinrichtungen bei Frühpensionierungen gut gesichert.</p><p>Sind die Leistungen hingegen vom früheren Arbeitgeber geschuldet, sind sie nicht in vergleichbarer Weise gesichert.</p><p>1./3. Die Leistungen bei Frühpensionierungen können auf die verschiedensten Arten gestaltet werden. Sie können reglementarisch in der betreffenden Vorsorgeeinrichtung vorgesehen sein oder vom Arbeitgeber erbracht werden. Letztere können z. B. im Rahmen einer permanenten Regelung vereinbart werden oder als Massnahme bei einem zeit- und zahlenmässig klar definierten Stellenabbau.</p><p>Es können auch zusätzliche Einlagen des Arbeitgebers in die Pensionskasse zum teilweisen oder ganzen Ausgleich der Rentenkürzung bei Frühpensionierungen vereinbart werden oder es kann ein spezieller Fonds für solche Leistungen geschaffen werden. Durch die Aussonderung dieser Mittel aus dem Vermögen des Arbeitgebers sind solche Leistungen auch bei späteren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers relativ gut gesichert. Hingegen kann diese Lösung je nach Umfang und zeitlicher Staffelung der Frühpensionierungen Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers verschärfen oder schaffen.</p><p>Bei Leistungen des Arbeitgebers gibt es manchmal eine Besonderheit der Durchführung, die zu Missverständnissen führen kann: Vor allem wenn die Vorsorgeeinrichtung die berufliche Vorsorge nur für einen Arbeitgeber durchführt (Einzeleinrichtung) und gleichzeitig gekürzte Altersleistungen der beruflichen Vorsorge ausgezahlt werden, werden die Zahlungen des Arbeitgebers oft zusammen mit den Pensionskassenleistungen an die Empfänger überwiesen. Es handelt sich jedoch auch in diesen Fällen trotzdem um Leistungen des Arbeitgebers und nicht um Leistungen der Vorsorgeeinrichtung.</p><p>Es besteht keine Genehmigungs- oder Meldepflicht für solche Vereinbarungen. Dem Bundesrat stehen daher auch keine Angaben zur Verfügung, die es ihm erlauben würden, sich kompetent dazu zu äussern, welche der verschiedenen Möglichkeiten üblicherweise angewendet wird.</p><p>2. Die Annahme stimmt nicht uneingeschränkt, da solche Leistungen verschieden ausgestaltet werden können. Die Privilegierung gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erfasst "Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers". Falls z. B. das Arbeitsverhältnis bereits früher und nicht infolge des Konkurses aufgelöst worden ist, sind die Forderungen der Arbeitnehmenden auf Leistungen, die der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Konkurses noch nicht erbracht hat, nicht auf diese Art privilegiert.</p><p>4. Eine Absicherung solcher Leistungen durch ein Pfandrecht ist gesetzlich möglich. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeber jedoch sehr verschieden sein können, kann kaum eine generelle Regel aufgestellt werden. Meist versuchen die Sozialpartner eine den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers angepasste Lösung zu finden.</p><p>5. In der zweiten Säule funktionieren die Sicherungsmassnahmen im Allgemeinen zufriedenstellend, sodass in der beruflichen Vorsorge kein Bedarf an einer Regelung für eine Bevorschussung besteht. Für eine Bevorschussung von Leistungen des Arbeitgebers, die über die existierenden Leistungen bei Insolvenz des Arbeitgebers hinausgehen würde, fehlen zurzeit die gesetzlichen Grundlagen.</p><p>6. In der beruflichen Vorsorge besteht auf diesem Gebiet nach Ansicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf. Was Leistungen des Arbeitgebers bei Frühpensionierungen betrifft, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob diese Leistungen von den Sozialpartnern vereinbart und geregelt werden sollen oder inwieweit zwingende gesetzliche Vorschriften erlassen werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf seine Rente aus der 2. Säule der beruflichen Vorsorge pflegt sich die Arbeitnehmerschaft zu verlassen. Sie tut dies im Normalfall richtigerweise, da doch die Sicherheit des Deckungskapitals gesetzlich geregelt ist und die Personalvorsorgestiftungen behördlich überwacht werden.</p><p>Bei der Swissair-Krise zeigt es sich jedoch, dass die Renten jener ehemaligen Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Sozialplans frühpensioniert wurden, keineswegs in der vermutlich erwarteten Art gesichert waren. Diese Renten stellten nämlich nicht Forderungen an die sichere Personalvorsorgestiftung, sondern an das marode Unternehmen dar. Losgelöst vom konkreten Fall Swissair stellen sich einige Probleme.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Ist es üblich, dass bei Frühpensionierung die Deckungskapitalien für die Renten bis zum ordentlichen Pensionierungsalter nicht in die entsprechenden Vorsorgeinstitutionen einbezahlt werden, sodass die Auszahlung der Renten in letzter Instanz vom guten Geschäftsgang der entsprechenden Unternehmung abhängt?</p><p>2. Stimmt die Annahme, dass solche Forderungen aus Frühpensionierung bei einem Konkurs- oder Nachlassverfahren in die 1. Klasse der Forderungen fallen, d. h. unmittelbar nach den pfandgesicherten Forderungen zu befriedigen sind?</p><p>3. Verfügt der Bundesrat über statistische Angaben oder Schätzungen darüber, wie viele Frühpensionierte für ihre Rente nicht von den Vorsorgestiftungen, sondern von Wirtschaftsunternehmen selbst abhängig sind?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, um die Bezüger solcher Frührenten besser abzusichern? Wäre es denkbar, dass derartige Forderungen beispielsweise pfandrechtlich abgesichert werden können?</p><p>5. Auch wenn diese Frührenten später ausbezahlt werden können, weil die Konkursmasse dazu ausreicht, ergibt sich im Falle einer Nachlassstundung oder eines Konkurses trotzdem ein Unterbruch der Rentenzahlungen. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass solche Renten in geeigneter Art bevorschusst werden können? Dies dürfte an sich möglich sein, wenn für eine ausreichende Privilegierung im Konkursrecht gesorgt wird.</p><p>6. Sieht der Bundesrat gesetzlichen Handlungsbedarf, um für den Fall von Frühpensionierungen geeignete Absicherungen der Renten bis zum ordentlichen Pensionierungsalter zu ermöglichen bzw. zwingend vorzuschreiben?</p>
  • Die Sicherheit von Renten bei Frühpensionierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Leistungen bei Frühpensionierungen können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers gefährdet sein, je nach dem, wer den früheren Arbeitnehmenden die Leistung schuldet. </p><p>Sind die Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen geschuldet, ist die Absicherung relativ gut: Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sieht zwar zurzeit keine Möglichkeit der Frühpensionierung mit entsprechenden Altersleistungen vor. Es gibt daher in diesen Fällen keine gesetzlichen Leistungen der Pensionskassen. Hingegen sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Möglichkeit vor, Altersrenten vorzubeziehen, die dann im Allgemeinen entsprechend der Dauer des Vorbezuges gekürzt werden. Die Vorsorgeeinrichtungen sind bei solchen Reglementsbestimmungen verpflichtet, allen Versicherten, die die Voraussetzungen erfüllen, vorgezogene reglementarische Altersleistungen auszurichten. Sie müssen jederzeit dafür Sicherheit bieten, dass sie nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die reglementarischen (überobligatorischen) Verpflichtungen erfüllen können. Sie werden dabei kontrolliert von Experten und Kontrollstellen und überwacht von den Aufsichtsbehörden. Falls trotzdem eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig werden sollte, stellt der Sicherheitsfonds die Leistungen sicher. Da er seit 1997 nicht nur gesetzliche, sondern auch überobligatorische Leistungen sicherstellt, sind auch Renten der Vorsorgeeinrichtungen bei Frühpensionierungen gut gesichert.</p><p>Sind die Leistungen hingegen vom früheren Arbeitgeber geschuldet, sind sie nicht in vergleichbarer Weise gesichert.</p><p>1./3. Die Leistungen bei Frühpensionierungen können auf die verschiedensten Arten gestaltet werden. Sie können reglementarisch in der betreffenden Vorsorgeeinrichtung vorgesehen sein oder vom Arbeitgeber erbracht werden. Letztere können z. B. im Rahmen einer permanenten Regelung vereinbart werden oder als Massnahme bei einem zeit- und zahlenmässig klar definierten Stellenabbau.</p><p>Es können auch zusätzliche Einlagen des Arbeitgebers in die Pensionskasse zum teilweisen oder ganzen Ausgleich der Rentenkürzung bei Frühpensionierungen vereinbart werden oder es kann ein spezieller Fonds für solche Leistungen geschaffen werden. Durch die Aussonderung dieser Mittel aus dem Vermögen des Arbeitgebers sind solche Leistungen auch bei späteren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers relativ gut gesichert. Hingegen kann diese Lösung je nach Umfang und zeitlicher Staffelung der Frühpensionierungen Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers verschärfen oder schaffen.</p><p>Bei Leistungen des Arbeitgebers gibt es manchmal eine Besonderheit der Durchführung, die zu Missverständnissen führen kann: Vor allem wenn die Vorsorgeeinrichtung die berufliche Vorsorge nur für einen Arbeitgeber durchführt (Einzeleinrichtung) und gleichzeitig gekürzte Altersleistungen der beruflichen Vorsorge ausgezahlt werden, werden die Zahlungen des Arbeitgebers oft zusammen mit den Pensionskassenleistungen an die Empfänger überwiesen. Es handelt sich jedoch auch in diesen Fällen trotzdem um Leistungen des Arbeitgebers und nicht um Leistungen der Vorsorgeeinrichtung.</p><p>Es besteht keine Genehmigungs- oder Meldepflicht für solche Vereinbarungen. Dem Bundesrat stehen daher auch keine Angaben zur Verfügung, die es ihm erlauben würden, sich kompetent dazu zu äussern, welche der verschiedenen Möglichkeiten üblicherweise angewendet wird.</p><p>2. Die Annahme stimmt nicht uneingeschränkt, da solche Leistungen verschieden ausgestaltet werden können. Die Privilegierung gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erfasst "Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers". Falls z. B. das Arbeitsverhältnis bereits früher und nicht infolge des Konkurses aufgelöst worden ist, sind die Forderungen der Arbeitnehmenden auf Leistungen, die der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Konkurses noch nicht erbracht hat, nicht auf diese Art privilegiert.</p><p>4. Eine Absicherung solcher Leistungen durch ein Pfandrecht ist gesetzlich möglich. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeber jedoch sehr verschieden sein können, kann kaum eine generelle Regel aufgestellt werden. Meist versuchen die Sozialpartner eine den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers angepasste Lösung zu finden.</p><p>5. In der zweiten Säule funktionieren die Sicherungsmassnahmen im Allgemeinen zufriedenstellend, sodass in der beruflichen Vorsorge kein Bedarf an einer Regelung für eine Bevorschussung besteht. Für eine Bevorschussung von Leistungen des Arbeitgebers, die über die existierenden Leistungen bei Insolvenz des Arbeitgebers hinausgehen würde, fehlen zurzeit die gesetzlichen Grundlagen.</p><p>6. In der beruflichen Vorsorge besteht auf diesem Gebiet nach Ansicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf. Was Leistungen des Arbeitgebers bei Frühpensionierungen betrifft, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob diese Leistungen von den Sozialpartnern vereinbart und geregelt werden sollen oder inwieweit zwingende gesetzliche Vorschriften erlassen werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf seine Rente aus der 2. Säule der beruflichen Vorsorge pflegt sich die Arbeitnehmerschaft zu verlassen. Sie tut dies im Normalfall richtigerweise, da doch die Sicherheit des Deckungskapitals gesetzlich geregelt ist und die Personalvorsorgestiftungen behördlich überwacht werden.</p><p>Bei der Swissair-Krise zeigt es sich jedoch, dass die Renten jener ehemaligen Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Sozialplans frühpensioniert wurden, keineswegs in der vermutlich erwarteten Art gesichert waren. Diese Renten stellten nämlich nicht Forderungen an die sichere Personalvorsorgestiftung, sondern an das marode Unternehmen dar. Losgelöst vom konkreten Fall Swissair stellen sich einige Probleme.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Ist es üblich, dass bei Frühpensionierung die Deckungskapitalien für die Renten bis zum ordentlichen Pensionierungsalter nicht in die entsprechenden Vorsorgeinstitutionen einbezahlt werden, sodass die Auszahlung der Renten in letzter Instanz vom guten Geschäftsgang der entsprechenden Unternehmung abhängt?</p><p>2. Stimmt die Annahme, dass solche Forderungen aus Frühpensionierung bei einem Konkurs- oder Nachlassverfahren in die 1. Klasse der Forderungen fallen, d. h. unmittelbar nach den pfandgesicherten Forderungen zu befriedigen sind?</p><p>3. Verfügt der Bundesrat über statistische Angaben oder Schätzungen darüber, wie viele Frühpensionierte für ihre Rente nicht von den Vorsorgestiftungen, sondern von Wirtschaftsunternehmen selbst abhängig sind?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, um die Bezüger solcher Frührenten besser abzusichern? Wäre es denkbar, dass derartige Forderungen beispielsweise pfandrechtlich abgesichert werden können?</p><p>5. Auch wenn diese Frührenten später ausbezahlt werden können, weil die Konkursmasse dazu ausreicht, ergibt sich im Falle einer Nachlassstundung oder eines Konkurses trotzdem ein Unterbruch der Rentenzahlungen. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dass solche Renten in geeigneter Art bevorschusst werden können? Dies dürfte an sich möglich sein, wenn für eine ausreichende Privilegierung im Konkursrecht gesorgt wird.</p><p>6. Sieht der Bundesrat gesetzlichen Handlungsbedarf, um für den Fall von Frühpensionierungen geeignete Absicherungen der Renten bis zum ordentlichen Pensionierungsalter zu ermöglichen bzw. zwingend vorzuschreiben?</p>
    • Die Sicherheit von Renten bei Frühpensionierung

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