Personal des Bundesgerichtes. Mitspracherecht
- ShortId
-
01.1136
- Id
-
20011136
- Updated
-
24.06.2025 21:26
- Language
-
de
- Title
-
Personal des Bundesgerichtes. Mitspracherecht
- AdditionalIndexing
-
04;Personal;Gewerkschaft;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen;Personalvertretung;Bundespersonal;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0806010301, Bundespersonal
- L05K0702010207, Personal
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L05K0702040101, Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702040105, Personalvertretung
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Adressaten des in der Einfachen Anfrage erwähnten Artikels 33 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) zu Mitwirkung und Sozialpartnerschaft sind die Arbeitgeber beim Bund; das sind in erster Linie der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und das Bundesgericht (Art. 3 Abs. 1 BPG). Die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich gelten für das Bundesgericht in gleicher Weise wie für die andern Arbeitgeber beim Bund.</p><p>Der Bundesrat hat den einzelnen Arbeitgebern keine das BPG präzisierenden Auflagen gemacht; die Rahmenverordnung zum BPG (SR 172.220.11) enthält dazu keine Normen. Der Gesetzgeber (BPG) und die einzelnen Arbeitgeber regeln die Mitwirkung und Sozialpartnerschaft abschliessend.</p><p>Der Bundesrat ist - über seine Rolle als Arbeitgeber der Bundesverwaltung hinaus - im Personalbereich auch Koordinations- sowie Controlling- und Reporting-Organ. In dieser Funktion überprüft er insbesondere, ob die Ziele des BPG erreicht werden und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht (Art. 5 BPG). Zu diesem Zweck holt er bei den Arbeitgebern - u. a. beim Bundesgericht - die für das Controlling und das Reporting erforderlichen Angaben ein. Der Bundesrat hat das Reporting im einzelnen in Artikel 4 der Rahmenverordnung geregelt.</p><p>Das Bundesgericht äussert sich zu den in der Einfachen Anfrage gestellten Fragen wie folgt:</p><p>"Das Bundesgericht hat am 27. August 2001 seine Personalverordnung erlassen (PVBger; SR 172.220.114). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine inhaltlich völlig neue Verordnung. Der grösste Teil ist der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) nachempfunden, ein Grossteil der Vorschriften ist sogar wörtlich aus der BPV übernommen worden. Das Bundesgericht hat von seinem Recht, gemäss Artikel 37 Absatz 2 BPG zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu erlassen, nur so weit Gebrauch gemacht, als es für die Organisation und den Betrieb des obersten Gerichtes notwendig erschien. Nur aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit wurden die Rechte und Pflichten in der PVBger umfassend dargestellt. Hätte sich das Bundesgericht darauf beschränkt, nur die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen zur BPV in einem Erlass festzuhalten, hätte der Mitarbeiter nicht weniger als drei Erlasse konsultieren müssen, um sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren: BPG, BPV und PVBger. Dies erschien als unzweckmässig und letztlich als arbeitnehmerfeindlich.</p><p>Das Bundesgericht misst der Mitwirkung und Sozialpartnerschaft einen grossen Stellenwert bei. Die Zusammenarbeit ist im Wesentlichen in den Artikeln 79 und 80 PVBger geregelt. Danach wird am Bundesgericht eine Personaldelegation gewählt, die in allen personalrelevanten Fragen begrüsst wird und mit der wenn nötig auch Verhandlungen aufgenommen werden. Da sich das Bundesgericht in seiner Personalverordnung auf die notwendige Anpassung des allgemeinen Personalrechtes der Bundesverwaltung an die Bedürfnisse seines Betriebes sowie einige technische und redaktionelle Aspekte beschränkte, verzichtete es auf eine Konsultation der allgemeinen Personalorganisationen, da die Bundesverwaltung die BPV mit diesen umfassend ausgehandelt hatte. Für die gerichtsspezifischen Belange wurde demzufolge die Personaldelegation des Bundesgerichtes mit einbezogen.</p><p>Im Übrigen hat das Bundesgericht das Gespräch mit den Personalverbänden noch nie verweigert. Wie bis anhin ist das Bundesgericht gegenüber allen zuständigen Personalverbänden gesprächsbereit. Über die Form der zu führenden Gespräche entscheidet das Bundesgericht fallweise."</p><p>Zusammengefasst lässt sich die Einfache Anfrage wie folgt beantworten:</p><p>- Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber beim Bund - auch des Bundesgerichtes - , dem Personal und seinen Organisationen die im BPG geregelten Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen und die Einzelheiten zu regeln.</p><p>- In Bezug auf Sozialpartnerschaft und Mitwirkung statuiert das BPG für das Bundesgericht die gleichen Normen wie für die anderen Arbeitgeber beim Bund. Im Übrigen ist es Sache der einzelnen Arbeitgeber - u. a. des Bundesgerichtes - die Einzelheiten zu regeln. Das Bundesgericht regelt die Mitwirkung und Sozialpartnerschaft für seinen Bereich insbesondere in den Artikeln 79 und 80 PVBger (SR 172.220.114).</p><p>- Der Bundesrat wird im Rahmen des Reporting nach Artikel 5 BPG bei allen Arbeitgebern beim Bund die nötigen Kenndaten erheben und sie an die parlamentarischen Oberaufsichtsorgane weiter leiten. Dabei wird er den in Artikel 4 der Rahmenverordnung verankerten Grundsätzen folgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 33 des neuen Bundespersonalgesetzes sieht ausdrücklich Folgendes vor: "Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten" (Abs. 1). "Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere .... vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz" (Abs. 2 Bst. b). Absatz 3 schreibt ausserdem vor, dass die Arbeitgebenden mit den Personalorganisationen Verhandlungen führen. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und von dessen Organisationen. Der Bundesrat spricht in seiner Botschaft von einer Verpflichtung des Arbeitgebers als eine Voraussetzung, ohne die Mitwirkung nicht möglich ist. Diese Regel gilt für alle Ausführungsbestimmungen und nicht nur für die Gesamtarbeitsverträge.</p><p>Leider stellt man fest, dass das Bundesgericht, die oberste Recht sprechende Instanz in unserem Land, den Grundsatz eines echten sozialen Dialogs, wie er im Gesetz vorgesehen ist, nicht respektiert. Das Bundesgericht ist die einzige Institution des Bundes, welche die Personalorganisationen im Entwurf zur Personalverordnung nicht vollständig integriert hat.</p><p>Ich stelle deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Stimmt er dieser Beurteilung zu?</p><p>- Wenn ja, findet er es zulässig, dass die Mitarbeitenden des Bundesgerichtes nicht wie alle anderen Bundesangestellten behandelt werden?</p><p>- Welche Massnahmen beabsichtigt er zu ergreifen, um dieses Problem zu beheben?</p>
- Personal des Bundesgerichtes. Mitspracherecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Adressaten des in der Einfachen Anfrage erwähnten Artikels 33 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) zu Mitwirkung und Sozialpartnerschaft sind die Arbeitgeber beim Bund; das sind in erster Linie der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und das Bundesgericht (Art. 3 Abs. 1 BPG). Die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich gelten für das Bundesgericht in gleicher Weise wie für die andern Arbeitgeber beim Bund.</p><p>Der Bundesrat hat den einzelnen Arbeitgebern keine das BPG präzisierenden Auflagen gemacht; die Rahmenverordnung zum BPG (SR 172.220.11) enthält dazu keine Normen. Der Gesetzgeber (BPG) und die einzelnen Arbeitgeber regeln die Mitwirkung und Sozialpartnerschaft abschliessend.</p><p>Der Bundesrat ist - über seine Rolle als Arbeitgeber der Bundesverwaltung hinaus - im Personalbereich auch Koordinations- sowie Controlling- und Reporting-Organ. In dieser Funktion überprüft er insbesondere, ob die Ziele des BPG erreicht werden und erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht (Art. 5 BPG). Zu diesem Zweck holt er bei den Arbeitgebern - u. a. beim Bundesgericht - die für das Controlling und das Reporting erforderlichen Angaben ein. Der Bundesrat hat das Reporting im einzelnen in Artikel 4 der Rahmenverordnung geregelt.</p><p>Das Bundesgericht äussert sich zu den in der Einfachen Anfrage gestellten Fragen wie folgt:</p><p>"Das Bundesgericht hat am 27. August 2001 seine Personalverordnung erlassen (PVBger; SR 172.220.114). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine inhaltlich völlig neue Verordnung. Der grösste Teil ist der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) nachempfunden, ein Grossteil der Vorschriften ist sogar wörtlich aus der BPV übernommen worden. Das Bundesgericht hat von seinem Recht, gemäss Artikel 37 Absatz 2 BPG zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu erlassen, nur so weit Gebrauch gemacht, als es für die Organisation und den Betrieb des obersten Gerichtes notwendig erschien. Nur aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit wurden die Rechte und Pflichten in der PVBger umfassend dargestellt. Hätte sich das Bundesgericht darauf beschränkt, nur die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen zur BPV in einem Erlass festzuhalten, hätte der Mitarbeiter nicht weniger als drei Erlasse konsultieren müssen, um sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren: BPG, BPV und PVBger. Dies erschien als unzweckmässig und letztlich als arbeitnehmerfeindlich.</p><p>Das Bundesgericht misst der Mitwirkung und Sozialpartnerschaft einen grossen Stellenwert bei. Die Zusammenarbeit ist im Wesentlichen in den Artikeln 79 und 80 PVBger geregelt. Danach wird am Bundesgericht eine Personaldelegation gewählt, die in allen personalrelevanten Fragen begrüsst wird und mit der wenn nötig auch Verhandlungen aufgenommen werden. Da sich das Bundesgericht in seiner Personalverordnung auf die notwendige Anpassung des allgemeinen Personalrechtes der Bundesverwaltung an die Bedürfnisse seines Betriebes sowie einige technische und redaktionelle Aspekte beschränkte, verzichtete es auf eine Konsultation der allgemeinen Personalorganisationen, da die Bundesverwaltung die BPV mit diesen umfassend ausgehandelt hatte. Für die gerichtsspezifischen Belange wurde demzufolge die Personaldelegation des Bundesgerichtes mit einbezogen.</p><p>Im Übrigen hat das Bundesgericht das Gespräch mit den Personalverbänden noch nie verweigert. Wie bis anhin ist das Bundesgericht gegenüber allen zuständigen Personalverbänden gesprächsbereit. Über die Form der zu führenden Gespräche entscheidet das Bundesgericht fallweise."</p><p>Zusammengefasst lässt sich die Einfache Anfrage wie folgt beantworten:</p><p>- Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber beim Bund - auch des Bundesgerichtes - , dem Personal und seinen Organisationen die im BPG geregelten Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen und die Einzelheiten zu regeln.</p><p>- In Bezug auf Sozialpartnerschaft und Mitwirkung statuiert das BPG für das Bundesgericht die gleichen Normen wie für die anderen Arbeitgeber beim Bund. Im Übrigen ist es Sache der einzelnen Arbeitgeber - u. a. des Bundesgerichtes - die Einzelheiten zu regeln. Das Bundesgericht regelt die Mitwirkung und Sozialpartnerschaft für seinen Bereich insbesondere in den Artikeln 79 und 80 PVBger (SR 172.220.114).</p><p>- Der Bundesrat wird im Rahmen des Reporting nach Artikel 5 BPG bei allen Arbeitgebern beim Bund die nötigen Kenndaten erheben und sie an die parlamentarischen Oberaufsichtsorgane weiter leiten. Dabei wird er den in Artikel 4 der Rahmenverordnung verankerten Grundsätzen folgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 33 des neuen Bundespersonalgesetzes sieht ausdrücklich Folgendes vor: "Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten" (Abs. 1). "Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere .... vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz" (Abs. 2 Bst. b). Absatz 3 schreibt ausserdem vor, dass die Arbeitgebenden mit den Personalorganisationen Verhandlungen führen. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und von dessen Organisationen. Der Bundesrat spricht in seiner Botschaft von einer Verpflichtung des Arbeitgebers als eine Voraussetzung, ohne die Mitwirkung nicht möglich ist. Diese Regel gilt für alle Ausführungsbestimmungen und nicht nur für die Gesamtarbeitsverträge.</p><p>Leider stellt man fest, dass das Bundesgericht, die oberste Recht sprechende Instanz in unserem Land, den Grundsatz eines echten sozialen Dialogs, wie er im Gesetz vorgesehen ist, nicht respektiert. Das Bundesgericht ist die einzige Institution des Bundes, welche die Personalorganisationen im Entwurf zur Personalverordnung nicht vollständig integriert hat.</p><p>Ich stelle deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Stimmt er dieser Beurteilung zu?</p><p>- Wenn ja, findet er es zulässig, dass die Mitarbeitenden des Bundesgerichtes nicht wie alle anderen Bundesangestellten behandelt werden?</p><p>- Welche Massnahmen beabsichtigt er zu ergreifen, um dieses Problem zu beheben?</p>
- Personal des Bundesgerichtes. Mitspracherecht
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