Maturität und Hochschulzugang

ShortId
01.1139
Id
20011139
Updated
24.06.2025 22:13
Language
de
Title
Maturität und Hochschulzugang
AdditionalIndexing
32;Verordnung;ETH;Maturität;Zugang zur Bildung;Hochschulwesen;Zulassungsbeschränkung
1
  • L05K1301010101, Maturität
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L05K1302050101, ETH
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Beim Zugang zu den Hochschulen muss zunächst zwischen den Zugangsbestimmungen für den Beginn des Studiums mit dem ersten Semester und der Selektion innerhalb der Hochschule, die den Zugang zu den höheren Semestern ermöglicht, unterschieden werden. Derzeit ist an den Schweizer Hochschulen eine tiefgreifende Reform in Vorbereitung, die unter der Bezeichnung "Umsetzung der Bologna-Erklärung" bekannt geworden ist und die die hochschulinterne Studiengestaltung betrifft.</p><p>Unter der Federführung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten bereiten unsere Hochschulen die Einführung eines neuen Systems von zweistufigen Studiengängen vor. Die erste Stufe besteht in einem zwei- bis dreijährigen Studiengang, der zu einem Bachelor-Abschluss führt, gefolgt von einem zweijährigen Studiengang, der mit einem Master abgeschlossen wird.</p><p>In seinen Darlegungen am ETH-Tag 2001 vom 24. November 2001 unterschied Rektor Professor Dr. K. Osterwalder klar diese beiden Stufen: Die Träger eines anerkannten Maturitätsausweises haben freien Zugang zum Hochschulstudium; eine strenge interne Selektion ist jedoch vorgesehen für den Zugang zum zweiten Studiengang (Master), für den die Hochschulen die Möglichkeit haben sollen, nach ihren Qualitätskriterien eine Selektion vorzunehmen, um für die besten Studierenden attraktiv zu sein. Die Berichterstattung der "SonntagsZeitung" vom 25. November 2001, auf die sich die Anfrage bezieht, ist insofern irreführend, als sie den Hochschulzugang für Erstsemestrige mit dem Zugang zu höheren Studiensemestern gleichsetzt.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass sich die einzelnen gestellten Fragen ausschliesslich auf die Maturität und den Zugang zum Studienbeginn im ersten Semester beziehen und beantwortet sie folgendermassen:</p><p>1. Zur Frage des Hochschulzuganges gab es keine Absprache zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Rektor der ETH Zürich. Der freie Zugang zu den ETH für alle Träger einer anerkannten kantonalen Maturität ist im ETH-Gesetz geregelt. Zudem hat der Bundesrat im Leistungsauftrag für die Jahre 2000-2003 dem ETH-Rat ausdrücklich den Auftrag erteilt, den freien Zugang zum Studium an den ETH aufrechtzuerhalten.</p><p>2. Vonseiten des Bundes besteht nicht nur die Absicht, den Zugang zu den Hochschulen nicht zu beschränken, sondern vielmehr ihre Öffnung zu fördern, wie die ersten Arbeiten der gemischten Arbeitsgruppe Bund-Kantone über die Passerellen zwischen Berufsmatur und gymnasialer Matur zeigen. Diese Arbeitsgruppe hat Vorschläge für Zusatzprüfungen erstellt, die von Besitzern einer Berufsmatur für die Erlangung eines gymnasialen Maturitätsdiploms abzulegen sind. Diese Vorschläge befinden sich derzeit in der Vernehmlassung.</p><p>3. Zum historischen Auftrag der ETH, die Ausbildung der Ingenieure unseres Landes sicherzustellen, kam im 20. Jahrhundert ein Forschungsauftrag. Heute stellt man fest, dass die leistungsfähigsten Hochschulen diejenigen sind, die eine qualitativ hochstehende Lehre bieten können, die ihrerseits von der eigenen Spitzenforschung befruchtet wird. Die beiden Aufgaben schliessen sich gegenseitig nicht aus. Die Ausgewogenheit der Aufgaben der ETH sind dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, auf welches er bei der Erteilung und der Evaluation des Leistungsauftrages achtet.</p><p>4. Die geltende Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) stammt aus dem Jahr 1995. Der Bundesrat und die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren als Träger dieser Regelung haben den Kantonen zur Umsetzung der neuen Maturitätsregelung eine Frist von acht Jahren eingeräumt. Die letzten Kantone werden somit erst im Jahr 2003 den Systemwechsel vollzogen haben. Eine Änderung der MAV wäre deshalb verfrüht.</p><p>Hingegen haben der Bund und die Kantone beschlossen, die Umsetzung der MAV einer Evaluation zu unterziehen. Wenn sich aus dieser Evaluation ergeben sollte, dass eine Revision der geltenden Verordnung angezeigt ist, wird selbstverständlich unter Einbezug aller Beteiligten vorgegangen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss "SonntagsZeitung" vom 25. November 2001 äusserte sich ETHZ-Rektor Konrad Osterwalder dahingehend, dass die Matur in Zukunft nicht mehr für ein Hochschulstudium genügen werde. Die Hochschulen sollten sich zukünftig ihre Studenten selber aussuchen können.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Hat der Rektor der ETHZ seine Gedanken bei den zuständigen Stellen des EDI vorgebracht? Wie hat er sie gegebenenfalls begründet?</p><p>2. Die eidgenössische Anerkennung kantonaler Maturitäten ist neben den Kompetenzen im Berufsbildungsgesetz eines der wenigen Instrumente, mit denen der Bund auf jenen überwiegenden Teil des schweizerischen Bildungssystems einwirken kann, der in der Kompetenz der Kantone liegt. Ihre Wirkung bezieht die eidgenössische Anerkennung der Maturität daraus, dass sie den Zugang einerseits zu den ETH und andererseits zu den Medizinalprüfungen regelt. Bei den Medizinalprüfungen hat die eidgenössische Anerkennung ihre Wirkung bereits weitgehend verloren, da der Zugang im Rahmen des Numerus clausus ohnehin mit Spezialprüfungen verbunden ist. Wenn die eidgenössisch anerkannte Maturität auch den Zugang zu den ETH nicht mehr regelt, entfaltet sich keine Wirkung mehr.</p><p>Kann die Eidgenossenschaft auf das bildungspolitische Steuerungsinstrument der Maturitätsanerkennung verzichten bzw. diese bedeutungslos werden lassen?</p><p>3. Eine Selektion der Studenten durch die Universität selbst wird meist damit begründet, dass so jene Studenten ausgewählt werden können, die durch spätere Spitzenleistungen zum wissenschaftlichen Ruhm der betreffenden Hochschule beitragen können. Die ETH haben nicht nur die Aufgabe, zukünftige Nobelpreisträger heranzuziehen. Eine ihrer wichtigen Funktionen ist die Ausbildung leistungsfähiger Ingenieure, auf die unser Land für seine Wirtschaft und die Erhaltung und Sicherheit seiner Infrastruktur angewiesen ist.</p><p>Hat sich der Rektor der ETHZ dahingehend geäussert, dass er dieser Grundfunktion in Zukunft zugunsten wissenschaftlicher Spitzenleistungen eine geringere Priorität einräumen will?</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat eine derartige Verlagerung der Prioritäten?</p><p>4. Losgelöst vom Vorprellen des Rektors der ETHZ ist eine Überprüfung der Maturitätsanerkennungsverordnung ein legitimes Anliegen. Erfahrungen der Hochschulen sollten dabei eingebracht werden.</p><p>Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass im Rahmen eines solchen Überprüfungsverfahrens die Beteiligung aller betroffenen Institutionen notwendig ist?</p>
  • Maturität und Hochschulzugang
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Beim Zugang zu den Hochschulen muss zunächst zwischen den Zugangsbestimmungen für den Beginn des Studiums mit dem ersten Semester und der Selektion innerhalb der Hochschule, die den Zugang zu den höheren Semestern ermöglicht, unterschieden werden. Derzeit ist an den Schweizer Hochschulen eine tiefgreifende Reform in Vorbereitung, die unter der Bezeichnung "Umsetzung der Bologna-Erklärung" bekannt geworden ist und die die hochschulinterne Studiengestaltung betrifft.</p><p>Unter der Federführung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten bereiten unsere Hochschulen die Einführung eines neuen Systems von zweistufigen Studiengängen vor. Die erste Stufe besteht in einem zwei- bis dreijährigen Studiengang, der zu einem Bachelor-Abschluss führt, gefolgt von einem zweijährigen Studiengang, der mit einem Master abgeschlossen wird.</p><p>In seinen Darlegungen am ETH-Tag 2001 vom 24. November 2001 unterschied Rektor Professor Dr. K. Osterwalder klar diese beiden Stufen: Die Träger eines anerkannten Maturitätsausweises haben freien Zugang zum Hochschulstudium; eine strenge interne Selektion ist jedoch vorgesehen für den Zugang zum zweiten Studiengang (Master), für den die Hochschulen die Möglichkeit haben sollen, nach ihren Qualitätskriterien eine Selektion vorzunehmen, um für die besten Studierenden attraktiv zu sein. Die Berichterstattung der "SonntagsZeitung" vom 25. November 2001, auf die sich die Anfrage bezieht, ist insofern irreführend, als sie den Hochschulzugang für Erstsemestrige mit dem Zugang zu höheren Studiensemestern gleichsetzt.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass sich die einzelnen gestellten Fragen ausschliesslich auf die Maturität und den Zugang zum Studienbeginn im ersten Semester beziehen und beantwortet sie folgendermassen:</p><p>1. Zur Frage des Hochschulzuganges gab es keine Absprache zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Rektor der ETH Zürich. Der freie Zugang zu den ETH für alle Träger einer anerkannten kantonalen Maturität ist im ETH-Gesetz geregelt. Zudem hat der Bundesrat im Leistungsauftrag für die Jahre 2000-2003 dem ETH-Rat ausdrücklich den Auftrag erteilt, den freien Zugang zum Studium an den ETH aufrechtzuerhalten.</p><p>2. Vonseiten des Bundes besteht nicht nur die Absicht, den Zugang zu den Hochschulen nicht zu beschränken, sondern vielmehr ihre Öffnung zu fördern, wie die ersten Arbeiten der gemischten Arbeitsgruppe Bund-Kantone über die Passerellen zwischen Berufsmatur und gymnasialer Matur zeigen. Diese Arbeitsgruppe hat Vorschläge für Zusatzprüfungen erstellt, die von Besitzern einer Berufsmatur für die Erlangung eines gymnasialen Maturitätsdiploms abzulegen sind. Diese Vorschläge befinden sich derzeit in der Vernehmlassung.</p><p>3. Zum historischen Auftrag der ETH, die Ausbildung der Ingenieure unseres Landes sicherzustellen, kam im 20. Jahrhundert ein Forschungsauftrag. Heute stellt man fest, dass die leistungsfähigsten Hochschulen diejenigen sind, die eine qualitativ hochstehende Lehre bieten können, die ihrerseits von der eigenen Spitzenforschung befruchtet wird. Die beiden Aufgaben schliessen sich gegenseitig nicht aus. Die Ausgewogenheit der Aufgaben der ETH sind dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, auf welches er bei der Erteilung und der Evaluation des Leistungsauftrages achtet.</p><p>4. Die geltende Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) stammt aus dem Jahr 1995. Der Bundesrat und die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren als Träger dieser Regelung haben den Kantonen zur Umsetzung der neuen Maturitätsregelung eine Frist von acht Jahren eingeräumt. Die letzten Kantone werden somit erst im Jahr 2003 den Systemwechsel vollzogen haben. Eine Änderung der MAV wäre deshalb verfrüht.</p><p>Hingegen haben der Bund und die Kantone beschlossen, die Umsetzung der MAV einer Evaluation zu unterziehen. Wenn sich aus dieser Evaluation ergeben sollte, dass eine Revision der geltenden Verordnung angezeigt ist, wird selbstverständlich unter Einbezug aller Beteiligten vorgegangen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss "SonntagsZeitung" vom 25. November 2001 äusserte sich ETHZ-Rektor Konrad Osterwalder dahingehend, dass die Matur in Zukunft nicht mehr für ein Hochschulstudium genügen werde. Die Hochschulen sollten sich zukünftig ihre Studenten selber aussuchen können.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Hat der Rektor der ETHZ seine Gedanken bei den zuständigen Stellen des EDI vorgebracht? Wie hat er sie gegebenenfalls begründet?</p><p>2. Die eidgenössische Anerkennung kantonaler Maturitäten ist neben den Kompetenzen im Berufsbildungsgesetz eines der wenigen Instrumente, mit denen der Bund auf jenen überwiegenden Teil des schweizerischen Bildungssystems einwirken kann, der in der Kompetenz der Kantone liegt. Ihre Wirkung bezieht die eidgenössische Anerkennung der Maturität daraus, dass sie den Zugang einerseits zu den ETH und andererseits zu den Medizinalprüfungen regelt. Bei den Medizinalprüfungen hat die eidgenössische Anerkennung ihre Wirkung bereits weitgehend verloren, da der Zugang im Rahmen des Numerus clausus ohnehin mit Spezialprüfungen verbunden ist. Wenn die eidgenössisch anerkannte Maturität auch den Zugang zu den ETH nicht mehr regelt, entfaltet sich keine Wirkung mehr.</p><p>Kann die Eidgenossenschaft auf das bildungspolitische Steuerungsinstrument der Maturitätsanerkennung verzichten bzw. diese bedeutungslos werden lassen?</p><p>3. Eine Selektion der Studenten durch die Universität selbst wird meist damit begründet, dass so jene Studenten ausgewählt werden können, die durch spätere Spitzenleistungen zum wissenschaftlichen Ruhm der betreffenden Hochschule beitragen können. Die ETH haben nicht nur die Aufgabe, zukünftige Nobelpreisträger heranzuziehen. Eine ihrer wichtigen Funktionen ist die Ausbildung leistungsfähiger Ingenieure, auf die unser Land für seine Wirtschaft und die Erhaltung und Sicherheit seiner Infrastruktur angewiesen ist.</p><p>Hat sich der Rektor der ETHZ dahingehend geäussert, dass er dieser Grundfunktion in Zukunft zugunsten wissenschaftlicher Spitzenleistungen eine geringere Priorität einräumen will?</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat eine derartige Verlagerung der Prioritäten?</p><p>4. Losgelöst vom Vorprellen des Rektors der ETHZ ist eine Überprüfung der Maturitätsanerkennungsverordnung ein legitimes Anliegen. Erfahrungen der Hochschulen sollten dabei eingebracht werden.</p><p>Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass im Rahmen eines solchen Überprüfungsverfahrens die Beteiligung aller betroffenen Institutionen notwendig ist?</p>
    • Maturität und Hochschulzugang

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