Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001
- ShortId
-
01.1144
- Id
-
20011144
- Updated
-
24.06.2025 23:14
- Language
-
de
- Title
-
Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001
- AdditionalIndexing
-
2841;Eidgenössisches Versicherungsgericht;Spitalkosten;Krankenpflege;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Kantonsfinanzen;Urteil
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K010505110101, Krankenpflege
- L04K11080207, Kantonsfinanzen
- L03K050403, Urteil
- L06K050501030101, Eidgenössisches Versicherungsgericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. In seinem Entscheid vom 30. November 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgehalten, dass im Falle der Behandlung einer versicherten Person in der Privat- oder Halbprivatabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals des Wohnkantons dieser die nicht von der Krankenversicherung getragenen anrechenbaren Betriebskosten bezogen auf den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung des Spitals zu übernehmen hat. Dieser neu vom Kanton zu leistende Beitrag ist bis anhin von der Zusatzversicherung übernommen worden.</p><p>Die Umsetzung des EVG-Entscheides führt folglich zu einer Entlastung der Zusatzversicherung und zu einer Mehrbelastung der Kantone. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Verschiebung eines bestimmten Betrages von einem Finanzierungsträger auf den anderen: Wegen der unterschiedlichen Tarifierung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche für die Vergütung der Leistungen in der allgemeinen Abteilung (Pauschalen) und in der Zusatzversicherung (Teilpauschalen in Verbindung mit Einzelleistungsvergütung) anwendbar ist, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zusätzliche Belastung der Kantone und die Entlastung der Zusatzversicherung betragsmässig entsprechen.</p><p>Weil die Spitäler in ihre Kostenrechnung - sofern überhaupt vorhanden - keine Einsicht gewähren, ist die Berechnung der finanziellen Auswirkungen des EVG-Entscheides nicht möglich. Auch aus den vorhandenen Statistiken lässt sich keine diesbezügliche Aussage ableiten.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur zweiten Teilrevision des KVG (00.079) einen der Rechtsprechung des EVG entsprechenden Vorschlag bezüglich der Beitragspflicht der Kantone für sämtliche Spitalbehandlungen im Rahmen des KVG vorgelegt. Dieser umfasst auch die Spitalbehandlung in Privatspitälern. Im Vorfeld der Erstellung der bundesrätlichen Botschaft wurde die Mehrbelastung der Kantone unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen geschätzt. Diese Schätzungen lagen zwischen 760 Millionen und 1200 Millionen Franken. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG im Bezug auf die Finanzierung der Spitäler per Ende des Jahres 2001 ausgewerteten Daten zeigen nun, dass der Finanzierungsbeitrag der Zusatzversicherung seit dem Jahr 1996 tendenziell abgenommen hat, während der Beitrag der Kantone und Gemeinden tendenziell zugenommen hat.</p><p>Diese Entwicklung lässt vermuten, dass - vorwiegend wegen des Rückganges von Zusatzversicherungen - die Verschiebung der Finanzierungslast von der Zusatzversicherung auf die Kantone schon eingesetzt hat und dass die wegen des EVG-Entscheides bzw. wegen des Inkrafttretens der zweiten Teilrevision zu erwartende Mehrbelastung der Kantone geringer ausfallen dürfte, als dies vor Verabschiedung der Botschaft geschätzt worden ist.</p><p>In Anbetracht des bereits erfolgten Einsetzens der Verschiebung zulasten der Kantone dürfte die Mehrbelastung der Kantone zwischen etwa 700 Millionen und etwas weniger als einer Milliarde Franken liegen. Dabei handelt es sich um Grössenordnungen. Mangels Grundlagen sind genauere Schätzungen nicht möglich, insbesondere auch für die Jahre 2002-2004.</p><p>2. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen beinhaltet keinerlei Massnahmen im Bereich der Spitalfinanzierung. Auch im Rahmen des seinerzeitigen Stabilisierungsprogramms hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. September 1998 keine Zugeständnisse im Hinblick auf die Spitalfinanzierung gemacht. Vielmehr hat er auf die im Rahmen einer Teilrevision des KVG zu treffende Lösung verwiesen.</p><p>3. Der Ständerat hat dem Vorschlag des Bundesrates zur Neuregelung der Spitalfinanzierung zugestimmt. Dieser und der Entscheid des EVG vom 30. November 2001 gehen wie erwähnt vom gleichen Grundsatz aus, nämlich der Beitragspflicht der Kantone in Bezug auf sämtliche Spitalbehandlungen nach KVG.</p><p>Die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 13. Februar 2002 eine parlamentarische Initiative (02.402) eingereicht, wonach mittels dringlichem Bundesgesetz der Entscheid des EVG stufenweise umgesetzt werden soll. Die Kommission hat dem für die Jahre 2002-2004 vorgesehenen dringlichen Bundesgesetz unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Kantone und die Versicherer für das Jahr 2001 auf einvernehmlichem Weg eine Lösung treffen. Die diesbezüglichen Gespräche zwischen Schweizerischer Sanitätsdirektorenkonferenz und Santésuisse unter Beteiligung des Bundes haben bereits begonnen. Die angestrebte Vereinbarung und das daran anschliessende dringliche Bundesgesetz sollen die Umsetzung der geltenden gesetzlichen Regelung im KVG erlauben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 30. November 2001 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), dass sich die Kantone auch innerkantonal an der Finanzierung der stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern zu beteiligen haben. Diese Beteiligung habe dem Beitrag der für die Behandlung von Patienten auf der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals fälligen Abgeltung zu entsprechen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Der EVG-Entscheid vom 30. November 2001 hat für die Kantonsfinanzen und die Aufteilung von beschränkten finanziellen Mitteln auf alle öffentlichen Leistungsbereiche weit reichende Folgen. Wie gross ist die neue Gesamtbelastung für alle Kantone?</p><p>2. Der neue Finanzausgleich geht noch von anderen Belastungsgrössen der Kantone für die Spitalfinanzierung aus. In der KVG-Revision 2002 wird das obige Finanzierungsproblem im Sinne des Gerichtsentscheides einer Lösung angeführt. Wie sieht die Belastung für Kantone und Versicherer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 aus?</p><p>3. Gefragt sind nun Gespräche zwischen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und Santésuisse. Wie werden diese mit den Arbeiten Revision des KVG auf Bundesebene koordiniert?</p>
- Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. In seinem Entscheid vom 30. November 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgehalten, dass im Falle der Behandlung einer versicherten Person in der Privat- oder Halbprivatabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals des Wohnkantons dieser die nicht von der Krankenversicherung getragenen anrechenbaren Betriebskosten bezogen auf den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung des Spitals zu übernehmen hat. Dieser neu vom Kanton zu leistende Beitrag ist bis anhin von der Zusatzversicherung übernommen worden.</p><p>Die Umsetzung des EVG-Entscheides führt folglich zu einer Entlastung der Zusatzversicherung und zu einer Mehrbelastung der Kantone. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Verschiebung eines bestimmten Betrages von einem Finanzierungsträger auf den anderen: Wegen der unterschiedlichen Tarifierung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche für die Vergütung der Leistungen in der allgemeinen Abteilung (Pauschalen) und in der Zusatzversicherung (Teilpauschalen in Verbindung mit Einzelleistungsvergütung) anwendbar ist, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zusätzliche Belastung der Kantone und die Entlastung der Zusatzversicherung betragsmässig entsprechen.</p><p>Weil die Spitäler in ihre Kostenrechnung - sofern überhaupt vorhanden - keine Einsicht gewähren, ist die Berechnung der finanziellen Auswirkungen des EVG-Entscheides nicht möglich. Auch aus den vorhandenen Statistiken lässt sich keine diesbezügliche Aussage ableiten.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur zweiten Teilrevision des KVG (00.079) einen der Rechtsprechung des EVG entsprechenden Vorschlag bezüglich der Beitragspflicht der Kantone für sämtliche Spitalbehandlungen im Rahmen des KVG vorgelegt. Dieser umfasst auch die Spitalbehandlung in Privatspitälern. Im Vorfeld der Erstellung der bundesrätlichen Botschaft wurde die Mehrbelastung der Kantone unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen geschätzt. Diese Schätzungen lagen zwischen 760 Millionen und 1200 Millionen Franken. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Wirkungsanalyse des KVG im Bezug auf die Finanzierung der Spitäler per Ende des Jahres 2001 ausgewerteten Daten zeigen nun, dass der Finanzierungsbeitrag der Zusatzversicherung seit dem Jahr 1996 tendenziell abgenommen hat, während der Beitrag der Kantone und Gemeinden tendenziell zugenommen hat.</p><p>Diese Entwicklung lässt vermuten, dass - vorwiegend wegen des Rückganges von Zusatzversicherungen - die Verschiebung der Finanzierungslast von der Zusatzversicherung auf die Kantone schon eingesetzt hat und dass die wegen des EVG-Entscheides bzw. wegen des Inkrafttretens der zweiten Teilrevision zu erwartende Mehrbelastung der Kantone geringer ausfallen dürfte, als dies vor Verabschiedung der Botschaft geschätzt worden ist.</p><p>In Anbetracht des bereits erfolgten Einsetzens der Verschiebung zulasten der Kantone dürfte die Mehrbelastung der Kantone zwischen etwa 700 Millionen und etwas weniger als einer Milliarde Franken liegen. Dabei handelt es sich um Grössenordnungen. Mangels Grundlagen sind genauere Schätzungen nicht möglich, insbesondere auch für die Jahre 2002-2004.</p><p>2. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen beinhaltet keinerlei Massnahmen im Bereich der Spitalfinanzierung. Auch im Rahmen des seinerzeitigen Stabilisierungsprogramms hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. September 1998 keine Zugeständnisse im Hinblick auf die Spitalfinanzierung gemacht. Vielmehr hat er auf die im Rahmen einer Teilrevision des KVG zu treffende Lösung verwiesen.</p><p>3. Der Ständerat hat dem Vorschlag des Bundesrates zur Neuregelung der Spitalfinanzierung zugestimmt. Dieser und der Entscheid des EVG vom 30. November 2001 gehen wie erwähnt vom gleichen Grundsatz aus, nämlich der Beitragspflicht der Kantone in Bezug auf sämtliche Spitalbehandlungen nach KVG.</p><p>Die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 13. Februar 2002 eine parlamentarische Initiative (02.402) eingereicht, wonach mittels dringlichem Bundesgesetz der Entscheid des EVG stufenweise umgesetzt werden soll. Die Kommission hat dem für die Jahre 2002-2004 vorgesehenen dringlichen Bundesgesetz unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Kantone und die Versicherer für das Jahr 2001 auf einvernehmlichem Weg eine Lösung treffen. Die diesbezüglichen Gespräche zwischen Schweizerischer Sanitätsdirektorenkonferenz und Santésuisse unter Beteiligung des Bundes haben bereits begonnen. Die angestrebte Vereinbarung und das daran anschliessende dringliche Bundesgesetz sollen die Umsetzung der geltenden gesetzlichen Regelung im KVG erlauben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 30. November 2001 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), dass sich die Kantone auch innerkantonal an der Finanzierung der stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern zu beteiligen haben. Diese Beteiligung habe dem Beitrag der für die Behandlung von Patienten auf der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals fälligen Abgeltung zu entsprechen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Der EVG-Entscheid vom 30. November 2001 hat für die Kantonsfinanzen und die Aufteilung von beschränkten finanziellen Mitteln auf alle öffentlichen Leistungsbereiche weit reichende Folgen. Wie gross ist die neue Gesamtbelastung für alle Kantone?</p><p>2. Der neue Finanzausgleich geht noch von anderen Belastungsgrössen der Kantone für die Spitalfinanzierung aus. In der KVG-Revision 2002 wird das obige Finanzierungsproblem im Sinne des Gerichtsentscheides einer Lösung angeführt. Wie sieht die Belastung für Kantone und Versicherer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 aus?</p><p>3. Gefragt sind nun Gespräche zwischen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und Santésuisse. Wie werden diese mit den Arbeiten Revision des KVG auf Bundesebene koordiniert?</p>
- Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001
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