Rechtshilfe in Strafsachen mit Italien

ShortId
01.1152
Id
20011152
Updated
24.06.2025 22:35
Language
de
Title
Rechtshilfe in Strafsachen mit Italien
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;internationales Strafrecht;Strafrecht (speziell);bilaterales Abkommen;Italien;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L04K03010503, Italien
  • L03K050102, Strafrecht (speziell)
  • L04K05010202, internationales Strafrecht
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Rechtshilfevertrag vom 14. Dezember 1998 zwischen der Schweiz und Italien ergänzt das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Übereinkommen 1959) durch Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens, um eine optimale Zusammenarbeit im Kampf gegen die Kriminalität sicherzustellen.</p><p>Das italienische Gesetz vom 5. Oktober 2001, welches vom italienischen Parlament im September 2001 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche dem Geist des Vertrages und des Übereinkommens von 1959 zu widersprechen scheinen. Die Artikel 13 und 18 des italienischen Gesetzes führen namentlich formelle Anforderungen ein (Beglaubigung der beim Vollzug von Rechtshilfeersuchen übermittelten Akten, Übermittlungswege von Akten), welche zu einer Erschwerung der Rechtshilfeverfahren führen könnten. Diese Situation würde dem durch den Vertrag angestrebten Ziel zuwiderlaufen.</p><p>2. Unter Berufung auf das Gesetz vom 5. Oktober 2001 erhoben diejenigen Parteien, welche von den durch die Schweiz bereits an Italien übermittelten Rechtshilfeakten betroffen waren, bei den italienischen Gerichten Beschwerde. Diese Gerichte haben die Beschwerden abgewiesen. Ihre Entscheide sind indessen noch nicht definitiv. Das italienische Verfassungsgericht wurde im Übrigen angerufen, um sich über die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes vom 5. Oktober 2001 zu äussern.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Staatsvertrag, welcher bereits durch das schweizerische Parlament genehmigt wurde, ein gutes Rechtshilfeinstrument ist und es erlaubt, den Kampf gegen die internationale Kriminalität zu verbessern. Aus diesen Gründen zieht er die Notwendigkeit einer Ratifikation dieses Staatsvertrages nicht in Zweifel. Es empfiehlt sich indessen, die Entscheide der italienischen Gerichte in den erwähnten Verfahren abzuwarten, bevor zu einer Ratifikation geschritten wird. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass der Entscheid über eine Ratifikation erst zu diesem Zeitpunkt in Betracht kommen kann.</p><p>3. Falls die Schweiz den Staatsvertrag unverzüglich ratifizierte, würde sie indirekt die durch das neue italienische Gesetz geschaffenen Verhältnisse akzeptieren. Dadurch würde sie sich den neuen formellen Anforderungen unterziehen, welche für die internationale Rechtshilfe weniger günstig sind.</p><p>Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine unverzügliche Ratifizierung des Staatsvertrages durch die Schweiz seitens der internationalen Gemeinschaft auf Kritik stossen könnte, indem ihr vorgeworfen würde, einen Staatsvertrag zu ratifizieren, dessen italienisches Ausführungsgesetz nicht nur vor den italienischen Gerichten (Verfassungsgericht) angefochten ist, sondern auch den Absichten des Staatsvertrages und der internationalen Rechtshilfepraxis zu widersprechen scheint.</p><p>Eine Nichtratifikation führt dazu, dass die Vorteile des Staatsvertrages im Kampf gegen die Kriminalität nicht genutzt werden können. In der Zwischenzeit wird die Schweiz Italien weiterhin auf der Grundlage des Übereinkommens von 1959, des zwischen den beiden Ländern geltenden Vertragsrechtes, Rechtshilfe leisten.</p><p>Die aussenpolitischen Folgen einer Nichtratifikation, namentlich die von Drittstaaten geäusserte Kritik, sollten nicht überbewertet werden. Das italienische Gesetz erfüllt auch eine stattliche Anzahl von Drittstaaten mit Besorgnis, welche es ebenfalls infrage stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Sind die kürzlich beschlossenen Änderungen im innerstaatlichen italienischen Recht betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen vereinbar mit dem Rechtshilfeabkommen zwischen Italien und der Schweiz?</p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, dieses Abkommen zu ratifizieren?</p><p>3. Welches wären die rechtlichen und politischen Folgen einer Ratifizierung bzw. einer Nichtratifizierung des Abkommens?</p>
  • Rechtshilfe in Strafsachen mit Italien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Rechtshilfevertrag vom 14. Dezember 1998 zwischen der Schweiz und Italien ergänzt das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Übereinkommen 1959) durch Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens, um eine optimale Zusammenarbeit im Kampf gegen die Kriminalität sicherzustellen.</p><p>Das italienische Gesetz vom 5. Oktober 2001, welches vom italienischen Parlament im September 2001 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche dem Geist des Vertrages und des Übereinkommens von 1959 zu widersprechen scheinen. Die Artikel 13 und 18 des italienischen Gesetzes führen namentlich formelle Anforderungen ein (Beglaubigung der beim Vollzug von Rechtshilfeersuchen übermittelten Akten, Übermittlungswege von Akten), welche zu einer Erschwerung der Rechtshilfeverfahren führen könnten. Diese Situation würde dem durch den Vertrag angestrebten Ziel zuwiderlaufen.</p><p>2. Unter Berufung auf das Gesetz vom 5. Oktober 2001 erhoben diejenigen Parteien, welche von den durch die Schweiz bereits an Italien übermittelten Rechtshilfeakten betroffen waren, bei den italienischen Gerichten Beschwerde. Diese Gerichte haben die Beschwerden abgewiesen. Ihre Entscheide sind indessen noch nicht definitiv. Das italienische Verfassungsgericht wurde im Übrigen angerufen, um sich über die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes vom 5. Oktober 2001 zu äussern.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Staatsvertrag, welcher bereits durch das schweizerische Parlament genehmigt wurde, ein gutes Rechtshilfeinstrument ist und es erlaubt, den Kampf gegen die internationale Kriminalität zu verbessern. Aus diesen Gründen zieht er die Notwendigkeit einer Ratifikation dieses Staatsvertrages nicht in Zweifel. Es empfiehlt sich indessen, die Entscheide der italienischen Gerichte in den erwähnten Verfahren abzuwarten, bevor zu einer Ratifikation geschritten wird. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass der Entscheid über eine Ratifikation erst zu diesem Zeitpunkt in Betracht kommen kann.</p><p>3. Falls die Schweiz den Staatsvertrag unverzüglich ratifizierte, würde sie indirekt die durch das neue italienische Gesetz geschaffenen Verhältnisse akzeptieren. Dadurch würde sie sich den neuen formellen Anforderungen unterziehen, welche für die internationale Rechtshilfe weniger günstig sind.</p><p>Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine unverzügliche Ratifizierung des Staatsvertrages durch die Schweiz seitens der internationalen Gemeinschaft auf Kritik stossen könnte, indem ihr vorgeworfen würde, einen Staatsvertrag zu ratifizieren, dessen italienisches Ausführungsgesetz nicht nur vor den italienischen Gerichten (Verfassungsgericht) angefochten ist, sondern auch den Absichten des Staatsvertrages und der internationalen Rechtshilfepraxis zu widersprechen scheint.</p><p>Eine Nichtratifikation führt dazu, dass die Vorteile des Staatsvertrages im Kampf gegen die Kriminalität nicht genutzt werden können. In der Zwischenzeit wird die Schweiz Italien weiterhin auf der Grundlage des Übereinkommens von 1959, des zwischen den beiden Ländern geltenden Vertragsrechtes, Rechtshilfe leisten.</p><p>Die aussenpolitischen Folgen einer Nichtratifikation, namentlich die von Drittstaaten geäusserte Kritik, sollten nicht überbewertet werden. Das italienische Gesetz erfüllt auch eine stattliche Anzahl von Drittstaaten mit Besorgnis, welche es ebenfalls infrage stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Sind die kürzlich beschlossenen Änderungen im innerstaatlichen italienischen Recht betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen vereinbar mit dem Rechtshilfeabkommen zwischen Italien und der Schweiz?</p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, dieses Abkommen zu ratifizieren?</p><p>3. Welches wären die rechtlichen und politischen Folgen einer Ratifizierung bzw. einer Nichtratifizierung des Abkommens?</p>
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