Steuerabzüge für gemeinnützige Arbeit

ShortId
01.3004
Id
20013004
Updated
25.06.2025 01:45
Language
de
Title
Steuerabzüge für gemeinnützige Arbeit
AdditionalIndexing
24;28;Steuerabzug;freiwillige Arbeit;private Hilfe im Inland;soziale Betreuung;ehrenamtliche Tätigkeit
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
  • L05K0101030201, ehrenamtliche Tätigkeit
  • L04K01040404, private Hilfe im Inland
  • L04K01040406, soziale Betreuung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen, die im gegenwärtigen internationalen Jahr der Freiwilligkeit zur Förderung der Freiwilligenarbeit unternommen werden. Das Steuerrecht ist hierzu allerdings nicht das geeignete Mittel, dies vorab aus folgenden Gründen:</p><p>2. Die Aufgabe des Steuersystems muss es sein, die für den Finanzbedarf notwendigen Einnahmen zu generieren, dies in möglichst einfacher und transparenter Weise. Das Steuersystem soll zwar sozial ausgestaltet sein (z. B. über die Tarife oder die Steuerbefreiung gewisser Sozialversicherungsleistungen), sollte aber nicht zum Tummelplatz der "indirekten" Sozialpolitik werden. Werden ausserfiskalische Zielsetzungen steuerlich bevorzugt behandelt (in der Regel geht es um die Einführung neuer Abzüge für Aufwendungen, die klar den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen wären), so bedeutet dies Abstriche am Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit an der Steuergerechtigkeit. Denn naturgemäss profitieren bei den (progressiven) Einkommenssteuern Steuerpflichtige mit hohen Einkommen von neuen Abzügen am meisten.</p><p>3. Der vorliegende Vorschlag spricht von Steuerabzügen für in Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursachte Aufwendungen. Diesbezüglich könnten sich z. B. folgende Tatbestände ergeben:</p><p>- Der freiwillige Helfer oder die Helferin ist mit dem eigenen privaten Personenwagen für eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation tätig; er oder sie schenkt der Organisation somit Fahrkilometer, welche nicht zurückerstattet werden, d. h., es entstehen Aufwendungen für einen anerkannten gemeinnützigen Zweck. Nach heutigem Recht sind solche Leistungen, da sie keine Geldleistungen bilden, nicht abzugsfähig. Nach dem Postulat hingegen soll die Abzugsfähigkeit gegeben sein.</p><p>- Ein weiterer möglicher Tatbestand könnte den Fall betreffen, wo der freiwillige Helfer oder die Helferin einer Drittperson direkt hilft, also nicht über eine steuerbefreite Organisation handelt. Auch dies berechtigt gemäss geltendem Recht zu keinem Abzug, müsste nach dem Postulat aber zu einem Abzug führen, wenn dadurch für den Helfer finanzielle Aufwendungen entstehen.</p><p>4. Das bestehende Recht kennt bereits Steuerabzüge zugunsten natürlicher Personen, die im engeren oder weiteren Sinn der Gemeinnützigkeit Rechnung tragen:</p><p>- Geldleistungen an "ausschliesslich gemeinnützige" Institutionen, d. h., an wegen Gemeinnützigkeit im Sinne von Artikel 56 Buchstabe g DBG steuerbefreite juristische Personen kann der Spender in einem bestimmten Umfang von seinem Einkommen in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG, Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG).</p><p>- Geldleistungen zur Unterstützung erwerbsunfähiger oder beschränkt erwerbsfähiger Personen können ebenfalls in einem bestimmten Umfang abgezogen werden (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG).</p><p>5. Der Gesetzgeber führt also nur Geldleistungen auf. Zwar ergibt sich dadurch tatsächlich eine steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Personen, die ihre gemeinnützige Tätigkeit mittels finanzieller Spenden leisten, und solchen, die dies durch persönliche Hilfeleistung tun. Diese Abgrenzung hat jedoch verschiedene Gründe: Einerseits soll das heikle Problem der Bewertung einer Sach- oder Dienstleistung ausgeschlossen werden. Mit der Begrenzung auf Zuwendungen an steuerbefreite Organisationen soll andererseits verhindert werden, dass jede steuerpflichtige Person die Gemeinnützigkeit selber definieren kann. Eine allgemein gültige Definition, insbesondere der im privaten Bereich erbrachten gemeinnützigen Arbeit würde nämlich den Rahmen der Steuergesetzgebung bei weitem sprengen.</p><p>6. Eine Ausdehnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit, wie sie im Postulat gefordert wird, ist indes nicht nur in Bezug auf die rechtliche Definition der abzugsfähigen Leistungen höchst problematisch. Sie lässt sich auch nicht praktikabel ausgestalten und schon gar nicht kontrollieren. In Steuerverfahren, die ja Massenverfahren sind, wären die Veranlagungsbehörden deshalb mit der Gewährung oder Nichtgewährung eines entsprechenden Abzuges überfordert. Die Folge wären zahlreiche Rechtsverfahren und schliesslich - aufgrund der ergangenen Gerichtsentscheide - zusätzliche Vorschriften zur korrekten Umsetzung der Justizpraxis.</p><p>7. Eine solche Entwicklung würde insbesondere der vom Bundesrat angestrebten Vereinfachung des Steuersystems, aber letztendlich auch den Zielen der gemeinnützigen Arbeit selbst zuwiderlaufen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zu prüfen, damit Steuerabzüge für Aufwendungen, die durch die Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursacht werden, zugelassen werden.</p>
  • Steuerabzüge für gemeinnützige Arbeit
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000418
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen, die im gegenwärtigen internationalen Jahr der Freiwilligkeit zur Förderung der Freiwilligenarbeit unternommen werden. Das Steuerrecht ist hierzu allerdings nicht das geeignete Mittel, dies vorab aus folgenden Gründen:</p><p>2. Die Aufgabe des Steuersystems muss es sein, die für den Finanzbedarf notwendigen Einnahmen zu generieren, dies in möglichst einfacher und transparenter Weise. Das Steuersystem soll zwar sozial ausgestaltet sein (z. B. über die Tarife oder die Steuerbefreiung gewisser Sozialversicherungsleistungen), sollte aber nicht zum Tummelplatz der "indirekten" Sozialpolitik werden. Werden ausserfiskalische Zielsetzungen steuerlich bevorzugt behandelt (in der Regel geht es um die Einführung neuer Abzüge für Aufwendungen, die klar den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen wären), so bedeutet dies Abstriche am Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit an der Steuergerechtigkeit. Denn naturgemäss profitieren bei den (progressiven) Einkommenssteuern Steuerpflichtige mit hohen Einkommen von neuen Abzügen am meisten.</p><p>3. Der vorliegende Vorschlag spricht von Steuerabzügen für in Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursachte Aufwendungen. Diesbezüglich könnten sich z. B. folgende Tatbestände ergeben:</p><p>- Der freiwillige Helfer oder die Helferin ist mit dem eigenen privaten Personenwagen für eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation tätig; er oder sie schenkt der Organisation somit Fahrkilometer, welche nicht zurückerstattet werden, d. h., es entstehen Aufwendungen für einen anerkannten gemeinnützigen Zweck. Nach heutigem Recht sind solche Leistungen, da sie keine Geldleistungen bilden, nicht abzugsfähig. Nach dem Postulat hingegen soll die Abzugsfähigkeit gegeben sein.</p><p>- Ein weiterer möglicher Tatbestand könnte den Fall betreffen, wo der freiwillige Helfer oder die Helferin einer Drittperson direkt hilft, also nicht über eine steuerbefreite Organisation handelt. Auch dies berechtigt gemäss geltendem Recht zu keinem Abzug, müsste nach dem Postulat aber zu einem Abzug führen, wenn dadurch für den Helfer finanzielle Aufwendungen entstehen.</p><p>4. Das bestehende Recht kennt bereits Steuerabzüge zugunsten natürlicher Personen, die im engeren oder weiteren Sinn der Gemeinnützigkeit Rechnung tragen:</p><p>- Geldleistungen an "ausschliesslich gemeinnützige" Institutionen, d. h., an wegen Gemeinnützigkeit im Sinne von Artikel 56 Buchstabe g DBG steuerbefreite juristische Personen kann der Spender in einem bestimmten Umfang von seinem Einkommen in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG, Art. 9 Abs. 2 Bst. i StHG).</p><p>- Geldleistungen zur Unterstützung erwerbsunfähiger oder beschränkt erwerbsfähiger Personen können ebenfalls in einem bestimmten Umfang abgezogen werden (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG).</p><p>5. Der Gesetzgeber führt also nur Geldleistungen auf. Zwar ergibt sich dadurch tatsächlich eine steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Personen, die ihre gemeinnützige Tätigkeit mittels finanzieller Spenden leisten, und solchen, die dies durch persönliche Hilfeleistung tun. Diese Abgrenzung hat jedoch verschiedene Gründe: Einerseits soll das heikle Problem der Bewertung einer Sach- oder Dienstleistung ausgeschlossen werden. Mit der Begrenzung auf Zuwendungen an steuerbefreite Organisationen soll andererseits verhindert werden, dass jede steuerpflichtige Person die Gemeinnützigkeit selber definieren kann. Eine allgemein gültige Definition, insbesondere der im privaten Bereich erbrachten gemeinnützigen Arbeit würde nämlich den Rahmen der Steuergesetzgebung bei weitem sprengen.</p><p>6. Eine Ausdehnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit, wie sie im Postulat gefordert wird, ist indes nicht nur in Bezug auf die rechtliche Definition der abzugsfähigen Leistungen höchst problematisch. Sie lässt sich auch nicht praktikabel ausgestalten und schon gar nicht kontrollieren. In Steuerverfahren, die ja Massenverfahren sind, wären die Veranlagungsbehörden deshalb mit der Gewährung oder Nichtgewährung eines entsprechenden Abzuges überfordert. Die Folge wären zahlreiche Rechtsverfahren und schliesslich - aufgrund der ergangenen Gerichtsentscheide - zusätzliche Vorschriften zur korrekten Umsetzung der Justizpraxis.</p><p>7. Eine solche Entwicklung würde insbesondere der vom Bundesrat angestrebten Vereinfachung des Steuersystems, aber letztendlich auch den Zielen der gemeinnützigen Arbeit selbst zuwiderlaufen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zu prüfen, damit Steuerabzüge für Aufwendungen, die durch die Ausübung gemeinnütziger Arbeit verursacht werden, zugelassen werden.</p>
    • Steuerabzüge für gemeinnützige Arbeit

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