Importverbot für Katzenfelle und andere "Produkte"
- ShortId
-
01.3006
- Id
-
20013006
- Updated
-
10.04.2024 09:37
- Language
-
de
- Title
-
Importverbot für Katzenfelle und andere "Produkte"
- AdditionalIndexing
-
15;52;Einfuhrbeschränkung;Pelz- und Fellindustrie;Haustier;Tierhaut und Fell;Tierschutz
- 1
-
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K01010307, Haustier
- L04K14020505, Tierhaut und Fell
- L05K0705050203, Pelz- und Fellindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) kann der Bundesrat "aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten". Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz wiederholt Gebrauch gemacht. So ist die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren und Ruten stark eingeschränkt worden, in erster Linie, um eine Unterwanderung des in der Schweiz geltenden Verbotes, Hunderuten und -ohren zu coupieren, zu verhindern.</p><p>Der Bundesrat hätte schon heute die Kompetenz, gestützt auf Artikel 9 TSchG die Einfuhr von Katzenfellen zu verbieten. Mit einer Motion kann gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) keine Massnahme im delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates verlangt werden.</p><p>Im Bereich des Warenhandels ist die Schweiz an ihre internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des Welthandelssystems der WTO, gebunden. Gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt; SR 0.632.21), welches durch Bundesbeschluss vom 10. Juni 1959 in das schweizerische Recht überführt worden ist, müssen tierische Produkte aus dem Ausland zur Einfuhr zugelassen werden, sofern sie keine unmittelbare Gefahr für die Menschen und die Umwelt in der Schweiz darstellen. Die Ausnahmeklausel von Artikel XX des genannten Abkommens erlaubt dem Einfuhrland "Massnahmen, die für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind".</p><p>Im Bereich der Produktevorschriften sind zudem das Abkommen über technische Handelshemmnisse (SR 0.632.20, Anhang 1 A.6) und das dieses Abkommen umsetzende Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) von Bedeutung. Ein Importverbot für Katzenfelle könnte eine Verletzung dieses Abkommens zur Folge haben.</p><p>Katzenfelle und aus Katzenfellen hergestellte Produkte werden bei der Einfuhr zolltarifarisch nicht separat erfasst. Sie werden unter Positionen subsumiert, in denen auch Felle bzw. Erzeugnisse aus Fellen anderer Tierarten erfasst sind. Es ist daher nicht möglich, die jährliche Einfuhrmenge anzugeben oder festzustellen, aus welchen Ländern Katzenfelle importiert werden. Gemäss Auskünften des Leder verarbeitenden Gewerbes ist die aus verschiedenen europäischen und aussereuropäischen Ländern eingeführte Menge äusserst gering. Die Schweiz deckt den weitaus grössten Teil des Inlandbedarfes an Katzenfellen aus eigener Produktion. Diese ist zulässig, sofern die Haltung und die Tötung der Tiere im Rahmen der Regeln des TSchG stattfindet.</p><p>Es ist unbestritten, dass in zahlreichen Ländern die schweizerischen Tierschutzstandards in der Tierhaltung und -schlachtung bei weitem nicht erreicht werden. Wo dies Tiere trifft, die in Westeuropa beliebte Heimtiere sind, wie Hunde oder Katzen, regt sich verständliche Empörung.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass ein gewisser Druck der Öffentlichkeit aus westlichen Ländern mehr zugunsten der Tiere bewirkt als eine gesetzliche Massnahme. In diesem Sinne begrüsst er die Petition "Katzen sind keine Fell- und Lederlieferanten". Er erachtete es aber als eine ungeeignete Reaktion auf einen Medienbericht und die darauf eingereichte Petition, wenn er dem Parlament eine Vorlage unterbreiten müsste, mit welcher die Einfuhr von Katzenfellen verboten würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne der Petition 00.2020 des Tierschutzbundes Basel die rechtlichen Grundlagen für ein generelles Einfuhrverbot von Katzenfellen und von daraus hergestellten Produkten zu schaffen.</p>
- Importverbot für Katzenfelle und andere "Produkte"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) kann der Bundesrat "aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten". Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz wiederholt Gebrauch gemacht. So ist die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren und Ruten stark eingeschränkt worden, in erster Linie, um eine Unterwanderung des in der Schweiz geltenden Verbotes, Hunderuten und -ohren zu coupieren, zu verhindern.</p><p>Der Bundesrat hätte schon heute die Kompetenz, gestützt auf Artikel 9 TSchG die Einfuhr von Katzenfellen zu verbieten. Mit einer Motion kann gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) keine Massnahme im delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates verlangt werden.</p><p>Im Bereich des Warenhandels ist die Schweiz an ihre internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des Welthandelssystems der WTO, gebunden. Gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt; SR 0.632.21), welches durch Bundesbeschluss vom 10. Juni 1959 in das schweizerische Recht überführt worden ist, müssen tierische Produkte aus dem Ausland zur Einfuhr zugelassen werden, sofern sie keine unmittelbare Gefahr für die Menschen und die Umwelt in der Schweiz darstellen. Die Ausnahmeklausel von Artikel XX des genannten Abkommens erlaubt dem Einfuhrland "Massnahmen, die für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind".</p><p>Im Bereich der Produktevorschriften sind zudem das Abkommen über technische Handelshemmnisse (SR 0.632.20, Anhang 1 A.6) und das dieses Abkommen umsetzende Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) von Bedeutung. Ein Importverbot für Katzenfelle könnte eine Verletzung dieses Abkommens zur Folge haben.</p><p>Katzenfelle und aus Katzenfellen hergestellte Produkte werden bei der Einfuhr zolltarifarisch nicht separat erfasst. Sie werden unter Positionen subsumiert, in denen auch Felle bzw. Erzeugnisse aus Fellen anderer Tierarten erfasst sind. Es ist daher nicht möglich, die jährliche Einfuhrmenge anzugeben oder festzustellen, aus welchen Ländern Katzenfelle importiert werden. Gemäss Auskünften des Leder verarbeitenden Gewerbes ist die aus verschiedenen europäischen und aussereuropäischen Ländern eingeführte Menge äusserst gering. Die Schweiz deckt den weitaus grössten Teil des Inlandbedarfes an Katzenfellen aus eigener Produktion. Diese ist zulässig, sofern die Haltung und die Tötung der Tiere im Rahmen der Regeln des TSchG stattfindet.</p><p>Es ist unbestritten, dass in zahlreichen Ländern die schweizerischen Tierschutzstandards in der Tierhaltung und -schlachtung bei weitem nicht erreicht werden. Wo dies Tiere trifft, die in Westeuropa beliebte Heimtiere sind, wie Hunde oder Katzen, regt sich verständliche Empörung.</p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass ein gewisser Druck der Öffentlichkeit aus westlichen Ländern mehr zugunsten der Tiere bewirkt als eine gesetzliche Massnahme. In diesem Sinne begrüsst er die Petition "Katzen sind keine Fell- und Lederlieferanten". Er erachtete es aber als eine ungeeignete Reaktion auf einen Medienbericht und die darauf eingereichte Petition, wenn er dem Parlament eine Vorlage unterbreiten müsste, mit welcher die Einfuhr von Katzenfellen verboten würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinne der Petition 00.2020 des Tierschutzbundes Basel die rechtlichen Grundlagen für ein generelles Einfuhrverbot von Katzenfellen und von daraus hergestellten Produkten zu schaffen.</p>
- Importverbot für Katzenfelle und andere "Produkte"
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