Kernenergieverträgliche Energie- und Steuergesetzgebung

ShortId
01.3013
Id
20013013
Updated
25.06.2025 01:47
Language
de
Title
Kernenergieverträgliche Energie- und Steuergesetzgebung
AdditionalIndexing
66;Ausstieg aus der Kernenergie;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kernenergie;nukleare Sicherheit;Energieforschung;Kostenwahrheit;Kerntechnologie;Bewilligung für Kraftwerk;Energieabgabe;Wettbewerbsfähigkeit;Haftung;Kernkraftwerk
1
  • L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L03K170301, Kernenergie
  • L04K17010105, Energieabgabe
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L04K17030103, Kerntechnologie
  • L04K17010108, Energieforschung
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K17030102, Ausstieg aus der Kernenergie
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Text der Motion schliesst an die Standesinitiativen Solothurn 00.311 und Aargau 00.308 sowie an die Erklärung des Bundesrates bzw. des Vorstehers des UVEK vom 6. Oktober 2000 an. Danach entsprechen all diese Anliegen der bundesrätlichen Politik. Sie sind aber erst in Entwürfen oder in noch nicht in Kraft getretenen Erlassen sowie in Konzepten enthalten. Also geht es darum, den Bundesrat aufzufordern, diese Anliegen in den laufenden Gesetzgebungs- und anderen Arbeiten zu berücksichtigen.</p>
  • <p>1. Bei der Betriebsbewilligung für Kernanlagen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (SR 732.0) handelt es sich um eine polizeirechtliche Bewilligung. Erfüllt der Gesuchsteller die in der Atomgesetzgebung umschriebenen Voraussetzungen, so hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung.</p><p>Der Bundesrat hat am 28. Februar 2001 die Botschaft zu den Volksinitiativen "Moratorium Plus" und "Strom ohne Atom" sowie zu einem Kernenergiegesetz (KEG) verabschiedet. Der Entwurf zum KEG (vgl. Art. 19ff.) sieht ebenfalls vor, dass auf die Erteilung der Betriebsbewilligung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Botschaftsteil KEG, Ziff. 2.4.2.2 am Anfang). Dieses Anliegen der Motion ist somit erfüllt.</p><p>2. Nach dem Atomgesetz fördert der Bundesrat die wissenschaftliche Forschung über die friedliche Verwendung der Atomenergie und unterstützt die Ausbildung von Fachleuten (vgl. Art. 2 Abs. 1). Eine entsprechende Bestimmung befindet sich auch im Entwurf zum KEG. Danach kann der Bund die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern. Er kann die Ausbildung von Fachleuten unterstützen oder selbst durchführen (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2).</p><p>Die Forschungsaufwendungen im Kernenergiebereich sind seit Jahren fallend und haben heute ein Niveau erreicht, das nicht mehr weiter reduziert werden sollte. Die Aufwendungen für die Kernspaltung betragen heute noch rund 21 Millionen Franken pro Jahr. Für die Kernfusion (Option für die fernere Zukunft) werden rund 25 Millionen Franken pro Jahr aufgewendet. Nach dem von der Eidgenössischen Energieforschungskommission (Core) ausgearbeiteten Konzept sind bis 2003 keine weiteren Kürzungen dieser Ausgaben vorgesehen. Auch das Konzept für die Jahre 2004 bis 2007 wird eine angemessene Unterstützung vor allem der sicherheitsrelevanten Aspekte der Kernenergienutzung vorsehen, wobei eine sinnvolle Kostenteilung mit den Kernkraftwerkbetreibern angestrebt wird. Die Finanzierung und Durchführung der Kernenergieforschung erfolgt zu über 80 Prozent im ETH-Bereich. Die Arbeiten werden in Leistungsaufträgen des ETH-Rates an das Paul-Scherrer-Institut unter Berücksichtigung des Konzeptes der Core festgelegt.</p><p>3. Eine Gleichbehandlung aller Energieträger ist häufig aus politischen Gründen nicht möglich oder nicht erwünscht. So können Unterschiede der einzelnen Energieträger bezüglich Umweltauswirkungen, Sicherheit, politischer Akzeptanz und internationalen Abkommen eine ungleiche Behandlung (z. B. CO2-Abgabe auf fossilen Energien, vorgesehenes Referendum für den Bau neuer Kernkraftwerke im KEG-Entwurf) erfordern. Ziel des Energiegesetzes ist die Förderung der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien, Ziel des CO2-Gesetzes ist die Reduktion der CO2-Emissionen. Um spezifische energiepolitische Ziele zu erreichen, kann eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Energieträger notwendig sein. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass keine sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierungen erfolgen.</p><p>4. Am 24. September 2000 haben Volk und Stände die drei Energievorlagen abgelehnt (Solar-Initiative; Förderabgabe als direkten Gegenvorschlag zur Solar-Initiative; Umweltabgabe). Gemäss den Vorlagen wäre die Kernenergie gegenüber fossilen Energien nicht diskriminiert worden. Einzig die erneuerbaren Energien einschliesslich der einheimischen Wasserkraft wären von der Energieabgabe befreit gewesen.</p><p>Für den Bundesrat bleibt die aufkommensneutrale Verlagerung der Steuerbelastung zur Energie ein wichtiges Postulat der Umwelt-, Klima- und Energiepolitik. Der Bundesrat befürwortet deshalb die Stossrichtung der Umweltabgabe nach wie vor. Aus diesem Grunde wird er in einigen Jahren diese Frage erneut prüfen. Bei seiner Beurteilung wird er den Handlungsbedarf gemäss CO2-Gesetz, Energiegesetz und "Energie Schweiz" (u. a. CO2-Abgabe, freiwillige Massnahmen, Vorschriften) und die ausländischen Erfahrungen bezüglich der ökologischen Steuerreform einbeziehen.</p><p>5. Externe Kosten werden durch alle Energieträger verursacht, nicht nur durch die Kernenergie. Die Internalisierung der externen Kosten ist ein allgemeines Postulat der Umweltökonomie. Die Umsetzung dieses Konzeptes stösst jedoch auf zahlreiche methodische Schwierigkeiten und Bewertungsprobleme. Möglich wäre allenfalls eine teilweise Internalisierung der externen Kosten über eine Energieabgabe.</p><p>Im Bereich der Kernenergie erfolgt eine teilweise Internalisierung der externen Kosten über die Erhebung von Versicherungsprämien zur Deckung allfälliger Nuklearschäden (Versicherungssumme heute 1 Milliarde Franken) sowie mit der Sicherstellung der finanziellen Mittel für die Deckung der Kosten der Stilllegung der Kernanlagen und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds). Diese Sicherstellung soll im KEG verstärkt werden (insbesondere Nachschusspflicht auch für Entsorgungskosten). Im Rahmen der vorgesehenen Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes ist eine Erhöhung der Deckungssumme zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 abzulehnen und die Ziffern 2 bis 5 in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung Entwürfe zu gesetzlichen Bestimmungen und zum Voranschlag vorzulegen, die folgenden Anforderungen genügen:</p><p>1. Die Betriebsbewilligung für bestehende Kernenergieanlagen soll so ausgestaltet sein, dass sie zu erteilen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, d. h. insbesondere diejenigen der nuklearen Sicherheit (Betriebs- und Umweltsicherheit), erfüllt sind.</p><p>2. Auf Beschränkungen der Kernenergieforschung ist vor allem in Bereichen der Betriebssicherheit und Entsorgung zu verzichten. Sie ist in angemessenem Umfang zu unterstützen.</p><p>3. Keine Ungleichbehandlungen einzelner Energieträger; die Kernenergie soll gleichen Rahmenbedingungen unterstehen. Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen für die erneuerbaren Energien, insbesondere die im (noch nicht in Kraft getretenen) Elektrizitätsmarktgesetz enthaltene Darlehenslösung für Wasserkraftwerke.</p><p>4. Bei einer allfälligen Erhebung von zusätzlichen Abgaben und Steuern auf nicht erneuerbarer Energie darf die Kernenergie nicht diskriminiert werden.</p><p>5. Einführung des Kausalitätsprinzips und der Kostenwahrheit, wonach jede Energiequelle die Gesamtheit ihrer Kosten und Schäden decken muss, besonders die Kosten der Haftpflichtversicherung, der Entsorgung der radioaktiven Abfälle und der Stilllegung der Kernkraftwerke.</p>
  • Kernenergieverträgliche Energie- und Steuergesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000308
  • 20000311
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Text der Motion schliesst an die Standesinitiativen Solothurn 00.311 und Aargau 00.308 sowie an die Erklärung des Bundesrates bzw. des Vorstehers des UVEK vom 6. Oktober 2000 an. Danach entsprechen all diese Anliegen der bundesrätlichen Politik. Sie sind aber erst in Entwürfen oder in noch nicht in Kraft getretenen Erlassen sowie in Konzepten enthalten. Also geht es darum, den Bundesrat aufzufordern, diese Anliegen in den laufenden Gesetzgebungs- und anderen Arbeiten zu berücksichtigen.</p>
    • <p>1. Bei der Betriebsbewilligung für Kernanlagen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (SR 732.0) handelt es sich um eine polizeirechtliche Bewilligung. Erfüllt der Gesuchsteller die in der Atomgesetzgebung umschriebenen Voraussetzungen, so hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung.</p><p>Der Bundesrat hat am 28. Februar 2001 die Botschaft zu den Volksinitiativen "Moratorium Plus" und "Strom ohne Atom" sowie zu einem Kernenergiegesetz (KEG) verabschiedet. Der Entwurf zum KEG (vgl. Art. 19ff.) sieht ebenfalls vor, dass auf die Erteilung der Betriebsbewilligung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Botschaftsteil KEG, Ziff. 2.4.2.2 am Anfang). Dieses Anliegen der Motion ist somit erfüllt.</p><p>2. Nach dem Atomgesetz fördert der Bundesrat die wissenschaftliche Forschung über die friedliche Verwendung der Atomenergie und unterstützt die Ausbildung von Fachleuten (vgl. Art. 2 Abs. 1). Eine entsprechende Bestimmung befindet sich auch im Entwurf zum KEG. Danach kann der Bund die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern. Er kann die Ausbildung von Fachleuten unterstützen oder selbst durchführen (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2).</p><p>Die Forschungsaufwendungen im Kernenergiebereich sind seit Jahren fallend und haben heute ein Niveau erreicht, das nicht mehr weiter reduziert werden sollte. Die Aufwendungen für die Kernspaltung betragen heute noch rund 21 Millionen Franken pro Jahr. Für die Kernfusion (Option für die fernere Zukunft) werden rund 25 Millionen Franken pro Jahr aufgewendet. Nach dem von der Eidgenössischen Energieforschungskommission (Core) ausgearbeiteten Konzept sind bis 2003 keine weiteren Kürzungen dieser Ausgaben vorgesehen. Auch das Konzept für die Jahre 2004 bis 2007 wird eine angemessene Unterstützung vor allem der sicherheitsrelevanten Aspekte der Kernenergienutzung vorsehen, wobei eine sinnvolle Kostenteilung mit den Kernkraftwerkbetreibern angestrebt wird. Die Finanzierung und Durchführung der Kernenergieforschung erfolgt zu über 80 Prozent im ETH-Bereich. Die Arbeiten werden in Leistungsaufträgen des ETH-Rates an das Paul-Scherrer-Institut unter Berücksichtigung des Konzeptes der Core festgelegt.</p><p>3. Eine Gleichbehandlung aller Energieträger ist häufig aus politischen Gründen nicht möglich oder nicht erwünscht. So können Unterschiede der einzelnen Energieträger bezüglich Umweltauswirkungen, Sicherheit, politischer Akzeptanz und internationalen Abkommen eine ungleiche Behandlung (z. B. CO2-Abgabe auf fossilen Energien, vorgesehenes Referendum für den Bau neuer Kernkraftwerke im KEG-Entwurf) erfordern. Ziel des Energiegesetzes ist die Förderung der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien, Ziel des CO2-Gesetzes ist die Reduktion der CO2-Emissionen. Um spezifische energiepolitische Ziele zu erreichen, kann eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Energieträger notwendig sein. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass keine sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierungen erfolgen.</p><p>4. Am 24. September 2000 haben Volk und Stände die drei Energievorlagen abgelehnt (Solar-Initiative; Förderabgabe als direkten Gegenvorschlag zur Solar-Initiative; Umweltabgabe). Gemäss den Vorlagen wäre die Kernenergie gegenüber fossilen Energien nicht diskriminiert worden. Einzig die erneuerbaren Energien einschliesslich der einheimischen Wasserkraft wären von der Energieabgabe befreit gewesen.</p><p>Für den Bundesrat bleibt die aufkommensneutrale Verlagerung der Steuerbelastung zur Energie ein wichtiges Postulat der Umwelt-, Klima- und Energiepolitik. Der Bundesrat befürwortet deshalb die Stossrichtung der Umweltabgabe nach wie vor. Aus diesem Grunde wird er in einigen Jahren diese Frage erneut prüfen. Bei seiner Beurteilung wird er den Handlungsbedarf gemäss CO2-Gesetz, Energiegesetz und "Energie Schweiz" (u. a. CO2-Abgabe, freiwillige Massnahmen, Vorschriften) und die ausländischen Erfahrungen bezüglich der ökologischen Steuerreform einbeziehen.</p><p>5. Externe Kosten werden durch alle Energieträger verursacht, nicht nur durch die Kernenergie. Die Internalisierung der externen Kosten ist ein allgemeines Postulat der Umweltökonomie. Die Umsetzung dieses Konzeptes stösst jedoch auf zahlreiche methodische Schwierigkeiten und Bewertungsprobleme. Möglich wäre allenfalls eine teilweise Internalisierung der externen Kosten über eine Energieabgabe.</p><p>Im Bereich der Kernenergie erfolgt eine teilweise Internalisierung der externen Kosten über die Erhebung von Versicherungsprämien zur Deckung allfälliger Nuklearschäden (Versicherungssumme heute 1 Milliarde Franken) sowie mit der Sicherstellung der finanziellen Mittel für die Deckung der Kosten der Stilllegung der Kernanlagen und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds). Diese Sicherstellung soll im KEG verstärkt werden (insbesondere Nachschusspflicht auch für Entsorgungskosten). Im Rahmen der vorgesehenen Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes ist eine Erhöhung der Deckungssumme zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 abzulehnen und die Ziffern 2 bis 5 in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung Entwürfe zu gesetzlichen Bestimmungen und zum Voranschlag vorzulegen, die folgenden Anforderungen genügen:</p><p>1. Die Betriebsbewilligung für bestehende Kernenergieanlagen soll so ausgestaltet sein, dass sie zu erteilen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, d. h. insbesondere diejenigen der nuklearen Sicherheit (Betriebs- und Umweltsicherheit), erfüllt sind.</p><p>2. Auf Beschränkungen der Kernenergieforschung ist vor allem in Bereichen der Betriebssicherheit und Entsorgung zu verzichten. Sie ist in angemessenem Umfang zu unterstützen.</p><p>3. Keine Ungleichbehandlungen einzelner Energieträger; die Kernenergie soll gleichen Rahmenbedingungen unterstehen. Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen für die erneuerbaren Energien, insbesondere die im (noch nicht in Kraft getretenen) Elektrizitätsmarktgesetz enthaltene Darlehenslösung für Wasserkraftwerke.</p><p>4. Bei einer allfälligen Erhebung von zusätzlichen Abgaben und Steuern auf nicht erneuerbarer Energie darf die Kernenergie nicht diskriminiert werden.</p><p>5. Einführung des Kausalitätsprinzips und der Kostenwahrheit, wonach jede Energiequelle die Gesamtheit ihrer Kosten und Schäden decken muss, besonders die Kosten der Haftpflichtversicherung, der Entsorgung der radioaktiven Abfälle und der Stilllegung der Kernkraftwerke.</p>
    • Kernenergieverträgliche Energie- und Steuergesetzgebung

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