Fusionsgesetz. Anpassung der Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungssteuer- und Stempelsteuerrecht

ShortId
01.3015
Id
20013015
Updated
24.06.2025 23:06
Language
de
Title
Fusionsgesetz. Anpassung der Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungssteuer- und Stempelsteuerrecht
AdditionalIndexing
24;15;Verordnung;Stempelsteuer;Fusion von Unternehmen;Verrechnungssteuer;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K1107040601, Verrechnungssteuer
  • L04K11070106, Stempelsteuer
  • L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
  • L05K0503010103, Verordnung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben sieht in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis vor, dass bei folgenden Vorgängen die Emissionsabgabe nicht geschuldet ist: bei Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen, Umwandlungen und Aufspaltungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, werden diese Umstrukturierungsvorgänge in einem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) näher umschrieben. Wichtig ist nun, dass dieses Merkblatt und damit auch die Praxis der ESTV auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fusionsgesetzes dieselben Massstäbe anwenden wie bei der direkten Bundessteuer, insbesondere bezüglich der Sperrfristen.</p><p>Bei der Verrechnungssteuer geht es darum, dass bei denjenigen Umstrukturierungen, bei denen die direkte Bundessteuer gemäss dem revidierten Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nicht mehr anfallen soll, auch die Verrechnungssteuer nicht mehr abgeliefert werden muss. Es wird somit empfohlen, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fusionsgesetzes die Verrechnungssteuerpraxis in dem Sinne anzupassen, dass in diesen Fällen das Meldeverfahren zu gewähren ist. Soweit dies nicht durch blosse Praxisänderung geschehen kann, wird empfohlen, die Verrechnungssteuerverordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fusionsgesetzes abzuändern.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, das Eidgenössische Finanzdepartement zu beauftragen:</p><p>1. die Begriffe in den Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungssteuer- und Stempelsteuerrecht gleich wie im Gewinnsteuerrecht zu definieren und anzuwenden;</p><p>2. wo immer möglich, insbesondere aber bei konzerninternen Vermögensübertragungen, bei der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren vorzusehen und die Verrechnungssteuerverordnung entsprechend anzupassen.</p>
  • Fusionsgesetz. Anpassung der Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungssteuer- und Stempelsteuerrecht
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000052
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben sieht in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis vor, dass bei folgenden Vorgängen die Emissionsabgabe nicht geschuldet ist: bei Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen, Umwandlungen und Aufspaltungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, werden diese Umstrukturierungsvorgänge in einem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) näher umschrieben. Wichtig ist nun, dass dieses Merkblatt und damit auch die Praxis der ESTV auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fusionsgesetzes dieselben Massstäbe anwenden wie bei der direkten Bundessteuer, insbesondere bezüglich der Sperrfristen.</p><p>Bei der Verrechnungssteuer geht es darum, dass bei denjenigen Umstrukturierungen, bei denen die direkte Bundessteuer gemäss dem revidierten Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nicht mehr anfallen soll, auch die Verrechnungssteuer nicht mehr abgeliefert werden muss. Es wird somit empfohlen, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fusionsgesetzes die Verrechnungssteuerpraxis in dem Sinne anzupassen, dass in diesen Fällen das Meldeverfahren zu gewähren ist. Soweit dies nicht durch blosse Praxisänderung geschehen kann, wird empfohlen, die Verrechnungssteuerverordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fusionsgesetzes abzuändern.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, das Eidgenössische Finanzdepartement zu beauftragen:</p><p>1. die Begriffe in den Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungssteuer- und Stempelsteuerrecht gleich wie im Gewinnsteuerrecht zu definieren und anzuwenden;</p><p>2. wo immer möglich, insbesondere aber bei konzerninternen Vermögensübertragungen, bei der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren vorzusehen und die Verrechnungssteuerverordnung entsprechend anzupassen.</p>
    • Fusionsgesetz. Anpassung der Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungssteuer- und Stempelsteuerrecht

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