Fusionsgesetz. Kantonale Handänderungssteuern

ShortId
01.3016
Id
20013016
Updated
24.06.2025 23:24
Language
de
Title
Fusionsgesetz. Kantonale Handänderungssteuern
AdditionalIndexing
15;24;Betriebsmodernisierung;Staatssteuer;Grunderwerbssteuer;Umstellung der Industrie;Fusion von Unternehmen
1
  • L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
  • L04K11070502, Grunderwerbssteuer
  • L05K0703040301, Betriebsmodernisierung
  • L06K070507011001, Umstellung der Industrie
  • L04K11070210, Staatssteuer
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Viele Kantone erheben im Falle eines Übergangs von Grundstückseigentum eine Handänderungssteuer (im Normalfall auf dem Kaufpreis). Diese Besteuerung steht offensichtlich im Widerspruch zum Gebot der Steuerneutralität. Die Kommission prüfte deshalb, ob auf diesem Gebiet nicht der Spielraum der Kantone einzuschränken sei. Da die Handänderungssteuern zu den indirekten Steuern zählen, sind hier dem Bund allerdings die Hände gebunden, da er nur die Harmonisierung der direkten Steuern anordnen kann (Art. 129 BV). Nach Auffassung der Kommission sollte allerdings den Kantonen empfohlen werden, bei Umstrukturierungen auf die Erhebung von Handänderungssteuern zu verzichten, weil dadurch die Umstrukturierungsentscheide beeinträchtigt werden können.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, das Eidgenössische Finanzdepartement zu beauftragen, im Rahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren darauf hinzuwirken, dass von den kantonalen Handänderungssteuern befreit sind:</p><p>1. Handänderungen bei einer Umstrukturierung nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 3 und 3ter StHG;</p><p>2. Handänderungen bei einer Ersatzbeschaffung nach Artikel 8 Absatz 4 StHG.</p>
  • Fusionsgesetz. Kantonale Handänderungssteuern
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000052
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Viele Kantone erheben im Falle eines Übergangs von Grundstückseigentum eine Handänderungssteuer (im Normalfall auf dem Kaufpreis). Diese Besteuerung steht offensichtlich im Widerspruch zum Gebot der Steuerneutralität. Die Kommission prüfte deshalb, ob auf diesem Gebiet nicht der Spielraum der Kantone einzuschränken sei. Da die Handänderungssteuern zu den indirekten Steuern zählen, sind hier dem Bund allerdings die Hände gebunden, da er nur die Harmonisierung der direkten Steuern anordnen kann (Art. 129 BV). Nach Auffassung der Kommission sollte allerdings den Kantonen empfohlen werden, bei Umstrukturierungen auf die Erhebung von Handänderungssteuern zu verzichten, weil dadurch die Umstrukturierungsentscheide beeinträchtigt werden können.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, das Eidgenössische Finanzdepartement zu beauftragen, im Rahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren darauf hinzuwirken, dass von den kantonalen Handänderungssteuern befreit sind:</p><p>1. Handänderungen bei einer Umstrukturierung nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 3 und 3ter StHG;</p><p>2. Handänderungen bei einer Ersatzbeschaffung nach Artikel 8 Absatz 4 StHG.</p>
    • Fusionsgesetz. Kantonale Handänderungssteuern

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