Neue strategische Ausrichtung der Regionalpolitik
- ShortId
-
01.3017
- Id
-
20013017
- Updated
-
25.06.2025 01:44
- Language
-
de
- Title
-
Neue strategische Ausrichtung der Regionalpolitik
- AdditionalIndexing
-
04;15;Koordination;Regierungsprogramm;Regionalpolitik
- 1
-
- L04K08020335, Regionalpolitik
- L06K080602010102, Regierungsprogramm
- L04K08020314, Koordination
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Grössere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Veränderungen haben Auswirkungen auf die Entwicklung der Regionen und den Zusammenhalt der Schweiz. Diese sind teils erkannt, teils noch wenig absehbar. Frühzeitig sollte aber die Strategie des Bundes in der Regionalpolitik an diese Gegebenheit angepasst werden.</p><p>Allfällige Massnahmen sollten zur Stärkung der regionalen Wertschöpfungskraft und Wettbewerbsfähigkeit nach folgenden Kriterien konzipiert und eingesetzt werden:</p><p>- unter Berücksichtigung einer gesamtterritorialen Betrachtung innerhalb der einzelnen Gebietskulissen (Berggebiete, ländliche Räume, Agglomerationen, Grenzregionen) dort, wo sie den grössten Zusatznutzen (regionale Allokationseffizienz) versprechen, und nicht nach einer möglichst breiten Verteilung;</p><p>- proaktiv auf entstehende räumliche Herausforderungen ausgerichtet;</p><p>- impulsgebend, flexibel und zeitlich beschränkt.</p><p>Das heutige, vielfältige Instrumentarium kann nicht vollends in die bisher richtige Strategie des Bundesrates aus dem Jahre 1996 eingeordnet werden. Es drängt sich daher die Schaffung eines Bundesgesetzes auf, das die verschiedenen Massnahmen zusammenfasst. Zudem könnte mittels mehrjähriger Programme, Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten (wie in anderen Politikbereichen oder wie in der Struktur- und Regionalpolitik der Europäischen Union) rascher und flexibler auf die sich ändernden Herausforderungen der schweizerischen Regionen eingegangen werden. Daher ist zu prüfen, ob die verschiedenen Massnahmen des Bundes zur Förderung der Regionen, die heute in zahlreichen bundesrechtlichen Grundlagen festgehalten sind und die jeweils nach eigenen Regeln vollzogen und finanziert werden, nicht so weit wie möglich und sinnvoll zusammengeführt werden können. </p><p>Zu den wichtigsten Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen, die vollständig oder teilweise regionalpolitisch ausgerichtet sind, zählen insbesondere: </p><p>a. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nicht limitiert; </p><p>- Finanzierung über das Budget.</p><p>b. Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nicht limitiert;</p><p>- Finanzierung über das Budget, im Gesetz limitiert bis längstens 2005.</p><p>c. Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nicht limitiert;</p><p>- Finanzierung über das Budget.</p><p>d. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes von fünf Jahren (Botschaft ist hängig, mit Antrag auf Verlängerung bis 30. Juni 2006);</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines Bundesbeschlusses für einen Rahmenkredit mit einer Laufzeit von fünf Jahren.</p><p>e. Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete und Bundesbeschluss vom 21. März 1997 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum</p><p>- Geltungsdauer des Bundesgesetzes nicht limitiert, Geltungsdauer des Bundesbeschluss auf zehn Jahre limitiert;</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines Zahlungsrahmens bis 2005 (Investitionshilfefonds).</p><p>f. Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1997 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus</p><p>- Geltungsdauer des Bundesbeschlusses von fünf Jahren (bis 2002);</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines einfachen Bundesbeschlusses für einen Verpflichtungskredit mit einer Laufzeit von fünf Jahren.</p><p>g. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (Interreg III) in den Jahren 2000-2006</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nur bis Ende 2006;</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines Bundesbeschlusses für einen Rahmenkredit mit einer Laufzeit von 2000 bis 2006.</p><p>Diese Ausgangslage ist sowohl in Bezug auf die Massnahmen als auch auf die jeweils unterstützten Regionen und die Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse wenig transparent und wenig effizient. Zudem werden dadurch Synergieeffekte zwischen den einzelnen Instrumenten und eine umfassende Evaluation der Regionalpolitik erschwert.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Um eine regional ausgewogene Entwicklung auch in Zukunft sicherzustellen, wird der Bundesrat eingeladen, die Strategie des Bundes in der Regionalpolitik neu auszurichten und damit zusammenhängende gesetzliche Massnahmen vorzuschlagen. </p><p>Insbesondere ist auch zu prüfen:</p><p>a. ob die entsprechenden bestehenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse so weit wie möglich und sinnvoll zusammengeführt werden können; und</p><p>b. inwiefern die Regionalpolitik künftig über Mehrjahresprogramme, Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite gesteuert werden kann.</p>
- Neue strategische Ausrichtung der Regionalpolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Grössere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Veränderungen haben Auswirkungen auf die Entwicklung der Regionen und den Zusammenhalt der Schweiz. Diese sind teils erkannt, teils noch wenig absehbar. Frühzeitig sollte aber die Strategie des Bundes in der Regionalpolitik an diese Gegebenheit angepasst werden.</p><p>Allfällige Massnahmen sollten zur Stärkung der regionalen Wertschöpfungskraft und Wettbewerbsfähigkeit nach folgenden Kriterien konzipiert und eingesetzt werden:</p><p>- unter Berücksichtigung einer gesamtterritorialen Betrachtung innerhalb der einzelnen Gebietskulissen (Berggebiete, ländliche Räume, Agglomerationen, Grenzregionen) dort, wo sie den grössten Zusatznutzen (regionale Allokationseffizienz) versprechen, und nicht nach einer möglichst breiten Verteilung;</p><p>- proaktiv auf entstehende räumliche Herausforderungen ausgerichtet;</p><p>- impulsgebend, flexibel und zeitlich beschränkt.</p><p>Das heutige, vielfältige Instrumentarium kann nicht vollends in die bisher richtige Strategie des Bundesrates aus dem Jahre 1996 eingeordnet werden. Es drängt sich daher die Schaffung eines Bundesgesetzes auf, das die verschiedenen Massnahmen zusammenfasst. Zudem könnte mittels mehrjähriger Programme, Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten (wie in anderen Politikbereichen oder wie in der Struktur- und Regionalpolitik der Europäischen Union) rascher und flexibler auf die sich ändernden Herausforderungen der schweizerischen Regionen eingegangen werden. Daher ist zu prüfen, ob die verschiedenen Massnahmen des Bundes zur Förderung der Regionen, die heute in zahlreichen bundesrechtlichen Grundlagen festgehalten sind und die jeweils nach eigenen Regeln vollzogen und finanziert werden, nicht so weit wie möglich und sinnvoll zusammengeführt werden können. </p><p>Zu den wichtigsten Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen, die vollständig oder teilweise regionalpolitisch ausgerichtet sind, zählen insbesondere: </p><p>a. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nicht limitiert; </p><p>- Finanzierung über das Budget.</p><p>b. Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nicht limitiert;</p><p>- Finanzierung über das Budget, im Gesetz limitiert bis längstens 2005.</p><p>c. Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nicht limitiert;</p><p>- Finanzierung über das Budget.</p><p>d. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes von fünf Jahren (Botschaft ist hängig, mit Antrag auf Verlängerung bis 30. Juni 2006);</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines Bundesbeschlusses für einen Rahmenkredit mit einer Laufzeit von fünf Jahren.</p><p>e. Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete und Bundesbeschluss vom 21. März 1997 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum</p><p>- Geltungsdauer des Bundesgesetzes nicht limitiert, Geltungsdauer des Bundesbeschluss auf zehn Jahre limitiert;</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines Zahlungsrahmens bis 2005 (Investitionshilfefonds).</p><p>f. Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1997 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus</p><p>- Geltungsdauer des Bundesbeschlusses von fünf Jahren (bis 2002);</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines einfachen Bundesbeschlusses für einen Verpflichtungskredit mit einer Laufzeit von fünf Jahren.</p><p>g. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (Interreg III) in den Jahren 2000-2006</p><p>- Geltungsdauer des Gesetzes nur bis Ende 2006;</p><p>- Finanzierung über das Budget auf der Grundlage eines Bundesbeschlusses für einen Rahmenkredit mit einer Laufzeit von 2000 bis 2006.</p><p>Diese Ausgangslage ist sowohl in Bezug auf die Massnahmen als auch auf die jeweils unterstützten Regionen und die Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse wenig transparent und wenig effizient. Zudem werden dadurch Synergieeffekte zwischen den einzelnen Instrumenten und eine umfassende Evaluation der Regionalpolitik erschwert.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Um eine regional ausgewogene Entwicklung auch in Zukunft sicherzustellen, wird der Bundesrat eingeladen, die Strategie des Bundes in der Regionalpolitik neu auszurichten und damit zusammenhängende gesetzliche Massnahmen vorzuschlagen. </p><p>Insbesondere ist auch zu prüfen:</p><p>a. ob die entsprechenden bestehenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse so weit wie möglich und sinnvoll zusammengeführt werden können; und</p><p>b. inwiefern die Regionalpolitik künftig über Mehrjahresprogramme, Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite gesteuert werden kann.</p>
- Neue strategische Ausrichtung der Regionalpolitik
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