Konsequenzen aus dem World Economic Forum 2001

ShortId
01.3024
Id
20013024
Updated
10.04.2024 08:11
Language
de
Title
Konsequenzen aus dem World Economic Forum 2001
AdditionalIndexing
15;12;Versammlungsfreiheit;Nichtregierungsorganisation;Weltwirtschaftsgipfel;öffentliche Ordnung;Datenschutz;Demonstrationsrecht;Privatbahn;Meinungsfreiheit;Personenverkehr;Polizeikontrolle
1
  • L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L04K05020103, Demonstrationsrecht
  • L04K05020107, Versammlungsfreiheit
  • L04K18010201, Personenverkehr
  • L05K1801021102, Privatbahn
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L02K1501, Nichtregierungsorganisation
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dreissig Jahren findet in Davos das World Economic Forum (WEF) statt. Diese Veranstaltung bietet führenden Persönlichkeiten aus der ganzen Welt eine internationale Plattform für die Diskussion aktueller Fragen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Davos, Graubünden und die Schweiz stehen jedes Jahr Ende Januar im Brennpunkt der Weltöffentlichkeit.</p><p>Der Bundesrat wertet das WEF als ein sehr wichtiges jährliches Ereignis im politischen Kalender der Schweiz. Kein anderes Treffen ermöglicht der Schweiz eine ähnliche internationale Präsenz und dem Bundesrat annähernd so viele Kontakte zu ausländischen Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern. Für deren Sicherheit trägt der Bund gemäss Völkerrecht die Verantwortung.</p><p>Aus diesem Blickwinkel beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist ein verfassungsmässiges Recht, das auch für die Landschaft Davos gilt und sowohl von der privaten Veranstaltung WEF als auch von Kritikern des WEF angerufen werden kann. Allerdings gilt dieses Recht nicht absolut. Es kann eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden, ein öffentliches Interesse gegeben und die Verhältnismässigkeit gewährleistet ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Massnahme ist die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Man kann daher nicht in abstrakter Weise sagen, dass eine Demonstration gegen einen Anlass immer am Ort der Veranstaltung möglich sein muss. Die Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände kann zum Ergebnis führen, dass eine Demonstration an einem bestimmten Ort während einer bestimmten Zeit nicht zugelassen werden kann, weil die öffentliche Sicherheit oder der Schutz von Grundrechten Dritter wegen spezieller Gegebenheiten nicht anders gewährleistet werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn ernstlich befürchtet werden muss, dass aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der Grundrechte Dritter nicht mehr gewährleistet und im Besonderen die völkerrechtlichen Schutzpflichten nicht mehr wahrgenommen werden können.</p><p>2. Der Bundesrat geht mit den Interpellanten einig, dass das private WEF und private alternative Veranstaltungen anderer Organisationen grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Das WEF und andere Organisationen haben den gleichen Anspruch auf den Schutz von Grundrechten. Auch die Organisatoren und die Teilnehmer des WEF haben den Anspruch auf eine friedliche und gewaltfreie Durchführung der Veranstaltung. Artikel 35 der Bundesverfassung bestimmt, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen und dass alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an diese gebunden sowie verpflichtet sind, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. In diesem konkreten Einzelfall obliegt es jedoch nicht in erster Linie dem Bundesrat, diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist vielmehr primär Sache der zuständigen Kantonsbehörden, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und Entscheide zu treffen. Die rechtliche Überprüfung dieser Massnahmen und Entscheide ist vor allem eine Aufgabe der richterlichen Behörden.</p><p>3. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wurde als Aufsichtsbehörde vorgängig über den Betriebsunterbruch informiert.</p><p>Beim BAV sind vier Beschwerden zum Betriebsunterbruch der Rhätischen Bahn (RhB) eingegangen. Sie wurden als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen. Die Abklärungen des BAV haben ergeben, dass die RhB einerseits auf Anordnung der Kantonspolizei Graubünden, andererseits aus eigenen Sicherheitsüberlegungen den Bahnbetrieb zwischen Landquart und Davos sowie Filisur und Davos zeitweise eingeschränkt bzw. eingestellt hat. Da die RhB verpflichtet ist, den Weisungen der Kantonspolizei Folge zu leisten und sie zudem keine andere Möglichkeit hatte, als mit einer Betriebseinschränkung die Sicherheit der Reisenden zu gewährleisten, waren die Voraussetzungen zum Transportunterbruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Transportgesetzes (SR 742.40) erfüllt. Aus diesen Gründen war die RhB berechtigt, gestützt auf den vorgenannten Artikel den Betrieb einzustellen. Den Aufsichtsbeschwerden wurde deshalb keine Folge gegeben.</p><p>4. Der Bundesrat bedauert die gewalttätigen Ausschreitungen während des WEF. Die Gewaltbereitschaft, die verschiedene Gruppierungen bereits im Vorfeld und auch während des WEF bekundet haben, machen nach Auffassung des Bundesrates deutlich, dass besondere ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen notwendig waren. Dies, um den völkerrechtlichen Schutzpflichten des Bundes nachzukommen, die Sicherheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen des WEF, der Bevölkerung von Davos sowie der Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastrukturen zu gewährleisten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten und die Grundrechte der WEF-Teilnehmer und -Teilnehmerinnen sowie Dritter zu garantieren. Teil dieser notwendigen Sicherheitsmassnahmen war auch die vom Bundesrat am 17. Januar 2001 gutgeheissene Armeeunterstützung, da Störungen der öffentlichen Sicherheit während der Dauer des WEF nicht auszuschliessen waren. Dieser subsidiäre Militäreinsatz nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10) war gerechtfertigt, weil es der Polizei nicht mehr möglich war, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. Der subsidiäre Einsatz von Einheiten der Armee beschränkte sich auf Sicherungs- und Bewachungsaufgaben.</p><p>Eine Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der Kantonspolizei getroffenen Massnahmen erachtet der Bundesrat nicht als seine Aufgabe.</p><p>5. Die im Zusammenhang mit dem WEF durchgeführten Personenkontrollen erfolgten vor allem durch kantonale Polizeikräfte aufgrund der kantonalen Rechtsgrundlagen. Der Bundesrat hat bezüglich dieser Massnahmen weder ein Aufsichts- noch ein Kontrollrecht. Der Bund erfüllte seine Informationspflichten gegenüber den Kantonen namentlich mit der Mitteilung von Erkenntnissen über sicherheitsrelevante Organisationen und Personen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120).</p><p>Sollten solche Daten für Zwecke des präventiven Staatsschutzes weiterbearbeitet werden, so gelten die Vorschriften des BWIS sowie des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1), womit ein Datenmissbrauch ausgeschlossen ist. So muss insbesondere im Einzelfall ein konkreter Zusammenhang mit den Aufgabengebieten des BWIS gegeben sein, hier vor allem mit dem gewalttätigen Extremismus. Diesfalls werden die Daten nach Massgabe der einschlägigen Verordnung im Staatsschutz-Informationssystem (ISIS) des Bundesamtes für Polizei bearbeitet. Die Weitergabe von ISIS-Daten richtet sich nach den Bestimmungen des BWIS und erfolgt insbesondere dann, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates unerlässlich ist, oder um ein auch in der Schweiz strafbares Verbrechen oder Vergehen zu verhindern oder aufzuklären. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, im Zusammenhang mit dem WEF besondere Bearbeitungsregelungen zu erlassen.</p><p>6. Aufgrund der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Demzufolge ist für die Sicherheit im Falle des WEF grundsätzlich die Kantonspolizei Graubünden zuständig. Daher hat eigentlich der Kanton die auf seinem Gebiet entstandenen Kosten für die Sicherheitsmassnahmen zugunsten des WEF zu tragen. Dies schliesst eine von ihm auszuhandelnde Kostenbeteiligung der Stiftung WEF als Veranstalterin des Anlasses indessen nicht aus.</p><p>Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die Sicherheit der völkerrechtlich geschützten ausländischen Personen, die am WEF teilnehmen, wie Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Mitglieder amtierender Regierungen. Er ordnet die für diese Personen erforderlichen, über das allgemeine Sicherheitsdispositiv hinausgehenden zusätzlichen Schutzmassnahmen an und koordiniert deren Vollzug durch die Kantonspolizei Graubünden. An diesen sich aus den besonderen Schutzmassnahmen für die völkerrechtlich geschützten Gäste ergebenden Zusatzkosten beteiligt sich der Bund zu 80 Prozent. Die Einzelheiten dieser Kostenbeteiligung des Bundes sind noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Kanton Graubünden und dem Bund.</p><p>Weiter unterstützte der Bund die Kantonspolizei Graubünden mit personellen und materiellen Mitteln (Helikopter, Fahrzeuge, Material). An den Aufwendungen für den Einsatz der 300 Festungswächter hat sich der Kanton Graubünden nach dem Vergütungsansatz der Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes zu beteiligen. Anlässlich des WEF wurde auf kantonales Ersuchen hin auch ein subsidiärer Truppeneinsatz mit drei Kompanien (etwa 300 Angehörige der Armee) durchgeführt. Dieser Einsatz verursachte aber keine Zusatzkosten zum Truppenkredit.</p><p>7. Es ist nach Auffassung des Bundesrates sinnvoll, dass alle involvierten Kreise Lehren aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit der diesjährigen Durchführung des WEF ziehen. In diesem Sinne wurde der Sicherheitsausschuss des Bundesrates bereits am 31. Januar 2001 beauftragt, eine vertiefte Analyse der den Bund tangierenden Problemkreise betreffend Organisation und Durchführung des WEF 2001 vorzulegen. Auch die Bündner Regierung hat ihrerseits einen Ausschuss für die Bearbeitung sämtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung eingesetzt. Zudem sind mit Blick auf eine Imageverbesserung der Veranstaltung ein stärkerer Einbezug von konstruktiven WEF-Kritikern und der friedliche Dialog sehr zu befürworten. Deshalb wird sich der Bundesrat hierfür auch gegenüber dem Organisator einsetzen.</p><p>8. Obwohl der Bundesrat den vermehrten Einbezug von Globalisierungskritikern und NGO sehr begrüsst, liegt es letztendlich am Organisator festzulegen, wieweit und in welcher Form diese Personenkreise im Rahmen der Veranstaltung mitwirken können. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wird der Bundesrat die gewünschte Brückenfunktion wahrnehmen.</p><p>9. Angesichts der gewaltsamen Vorfälle an früheren mit dem WEF vergleichbaren Anlässen und der Tatsache, dass sich die verschiedenen dem WEF kritisch gegenüberstehenden Gruppierungen nie explizit gegen die Anwendung von Gewalt ausgesprochen haben, mussten auch die mit friedlichen Absichten anreisenden Jugendlichen damit rechnen, an einer Teilnahme an der unbewilligten Demonstration gehindert zu werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Befürchtungen hinsichtlich Ausschreitungen von gewaltbereiten Personen Jugendliche, welche gewaltfrei auf ihre Anliegen aufmerksam machen und ihre Argumente und Vorschläge zur Globalisierung einbringen wollten, von ihrem Vorhaben abgehalten worden sind. Er hofft aber, dass sich dies nicht negativ auf das künftige Bürgerverhalten dieser jungen Menschen auswirken wird. Die Tatsache, dass wenige Tage nach der Beendigung des WEF rund 1000 Personen unbehelligt an einer - diesmal bewilligten - friedlich verlaufenen Kundgebung in Bern teilnehmen konnten, die unter dem Motto "Gegen das WEF und den Polizeistaat" stand, zeigt auch den Jugendlichen auf, dass der Ausübung ihrer Grundrechte unter Respektierung der geltenden Rechtsordnung nichts entgegensteht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Ereignisse vor, während und nach dem World Economic Forum (WEF) 2001 in Davos und Umgebung, Landquart und Zürich führten landesweit zu einer Debatte über das WEF. Von gesamtschweizerischem Interesse sind Fragen um die verfassungsmässigen Grundrechte sowie den Polizei- und Militäreinsatz. Zudem geht es darum, Konsequenzen für die Zukunft zu ziehen.</p><p>Die Unterzeichnenden lehnen jede Gewalt ab. Dies dispensiert sie aber nicht davon, das WEF und die damit verbundenen Ereignisse kritisch zu betrachten. In diesem Sinne bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist ein verfassungsmässiges Grundrecht, das auch für die Landschaft Davos gilt. Daraus leitet sich auch das Recht ab zu demonstrieren. Selbstverständlich sind Zeitpunkt, Route, Kundgebungsplatz und Sicherheitsmassnahmen zwischen Organisatoren und Behörden auszuhandeln. Als Grundsatz muss aber gelten: Eine Demonstration gegen eine Veranstaltung muss am Ort der Veranstaltung möglich sein. Teilt er diese Auffassung?</p><p>2. Die private Veranstaltung WEF ist kein Grund für einen Ausnahmezustand. Die verfassungsmässigen Grundrechte (Meinungsäusserungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit) gelten für alle Bürgerinnen und Bürger. Das private WEF und private alternative Veranstaltungen anderer Organisationen sind rechtlich und politisch gleich zu behandeln. Ist der Bundesrat bereit, diesen verfassungsmässigen Prinzipien auch im Umfeld des WEF zum Durchbruch zu verhelfen?</p><p>3. Der öffentliche Verkehr hat den Auftrag, alle Menschen mit gültigen Fahrausweisen fahrplanmässig zu befördern. Trotzdem teilte die Rhätische Bahn (RhB) am 26. Januar 2001 mit, sie werde ihren Betrieb zwischen Landquart und Filisur am 27. Januar 2001 zwischen 7.45 und 17.45 Uhr - abgesehen von nicht fahrplanmässigen, dringenden Transporten - einstellen. Wer gab der RhB diese Anweisung? Hatte der Bundesrat Kenntnis von dieser in der Schweiz einmaligen Massnahme? Wie verhält sich diese Betriebseinstellung mit der in der Konzession und/oder im Eisenbahngesetz definierten Transportpflicht?</p><p>4. Der von der Bündner Kantonspolizei organisierte Einsatz von Polizeikräften aus allen Kantonen und von mehreren hundert Armeeangehörigen zum Schutz des WEF war insoweit erfolgreich, als das WEF unbehelligt blieb. Den Preis dafür bezahlte die Bevölkerung von Davos und Umgebung (samt "gewöhnlichen" Gästen) genauso wie die Bevölkerung von Landquart und Zürich, die entweder in ihrer Freiheit massiv eingeschränkt waren oder unter zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen litten. Betroffen von Einschränkungen war auch der Kanton Tessin (Chiasso). Betrachtet der Bundesrat den Polizei- und Militäreinsatz in einer solchen Gesamtwürdigung als verhältnismässig und damit gerechtfertigt? Aus welchen Gründen bewilligte er das militärische Grossaufgebot?</p><p>5. Im Zusammenhang mit den unzähligen Polizeikontrollen wurden von vielen unbescholtenen Personen alle möglichen Daten erhoben (Photos, Kopien von Ausweisen, Kopien von Adressbüchlein und anderes mehr). Wie und wo sind diese Daten registriert? Wer hat Zugang zu diesen Daten? Werden solche Daten in internationale Fahndungsnetze der Polizei eingespeist? Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass diese Daten unverzüglich und vollständig vernichtet werden, sofern den Betroffenen keine Straftaten nachgewiesen werden können?</p><p>6. Die Sicherheitsmassnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden haben erhebliche Kosten verursacht. Wie hoch sind diese? Wie werden sie auf Bund, Kantone und Gemeinden verteilt?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, sich bei den Organisatoren des WEF für eine transparentere Forumsgestaltung mit weit grösserem Einbezug von NGO und Organisationen einzusetzen, die an die Globalisierung andere als nur wirtschaftliche Forderungen stellen?</p><p>8. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass mit einer Zusammenarbeit von WEF-Anhängern und WEF-Kritikern bei der Vorbereitung des nächsten WEF Voraussetzungen geschaffen werden könnten, die wesentlich zum Abbau der Spannungen beitragen könnten? Wäre er bereit, im Sinne einer Vermittlung diese Brückenfunktion zu initiieren oder gar selbst zu übernehmen?</p><p>9. Erachtet er es nicht als problematisch, wenn insbesondere Jugendlichen, die ihre Meinung öffentlich und gewaltfrei kundtun wollen, mit polizeilicher und militärischer Gewalt begegnet wird? Kann er sich vorstellen, dass eine solche Erfahrung mit dem Staat (für viele Jugendliche, die in Davos demonstrieren wollten, die erste) negative Auswirkungen für das künftige Bürgerverhalten hat?</p>
  • Konsequenzen aus dem World Economic Forum 2001
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dreissig Jahren findet in Davos das World Economic Forum (WEF) statt. Diese Veranstaltung bietet führenden Persönlichkeiten aus der ganzen Welt eine internationale Plattform für die Diskussion aktueller Fragen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Davos, Graubünden und die Schweiz stehen jedes Jahr Ende Januar im Brennpunkt der Weltöffentlichkeit.</p><p>Der Bundesrat wertet das WEF als ein sehr wichtiges jährliches Ereignis im politischen Kalender der Schweiz. Kein anderes Treffen ermöglicht der Schweiz eine ähnliche internationale Präsenz und dem Bundesrat annähernd so viele Kontakte zu ausländischen Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern. Für deren Sicherheit trägt der Bund gemäss Völkerrecht die Verantwortung.</p><p>Aus diesem Blickwinkel beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist ein verfassungsmässiges Recht, das auch für die Landschaft Davos gilt und sowohl von der privaten Veranstaltung WEF als auch von Kritikern des WEF angerufen werden kann. Allerdings gilt dieses Recht nicht absolut. Es kann eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden, ein öffentliches Interesse gegeben und die Verhältnismässigkeit gewährleistet ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Massnahme ist die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Man kann daher nicht in abstrakter Weise sagen, dass eine Demonstration gegen einen Anlass immer am Ort der Veranstaltung möglich sein muss. Die Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände kann zum Ergebnis führen, dass eine Demonstration an einem bestimmten Ort während einer bestimmten Zeit nicht zugelassen werden kann, weil die öffentliche Sicherheit oder der Schutz von Grundrechten Dritter wegen spezieller Gegebenheiten nicht anders gewährleistet werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn ernstlich befürchtet werden muss, dass aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der Grundrechte Dritter nicht mehr gewährleistet und im Besonderen die völkerrechtlichen Schutzpflichten nicht mehr wahrgenommen werden können.</p><p>2. Der Bundesrat geht mit den Interpellanten einig, dass das private WEF und private alternative Veranstaltungen anderer Organisationen grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Das WEF und andere Organisationen haben den gleichen Anspruch auf den Schutz von Grundrechten. Auch die Organisatoren und die Teilnehmer des WEF haben den Anspruch auf eine friedliche und gewaltfreie Durchführung der Veranstaltung. Artikel 35 der Bundesverfassung bestimmt, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen und dass alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an diese gebunden sowie verpflichtet sind, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. In diesem konkreten Einzelfall obliegt es jedoch nicht in erster Linie dem Bundesrat, diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist vielmehr primär Sache der zuständigen Kantonsbehörden, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und Entscheide zu treffen. Die rechtliche Überprüfung dieser Massnahmen und Entscheide ist vor allem eine Aufgabe der richterlichen Behörden.</p><p>3. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wurde als Aufsichtsbehörde vorgängig über den Betriebsunterbruch informiert.</p><p>Beim BAV sind vier Beschwerden zum Betriebsunterbruch der Rhätischen Bahn (RhB) eingegangen. Sie wurden als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen. Die Abklärungen des BAV haben ergeben, dass die RhB einerseits auf Anordnung der Kantonspolizei Graubünden, andererseits aus eigenen Sicherheitsüberlegungen den Bahnbetrieb zwischen Landquart und Davos sowie Filisur und Davos zeitweise eingeschränkt bzw. eingestellt hat. Da die RhB verpflichtet ist, den Weisungen der Kantonspolizei Folge zu leisten und sie zudem keine andere Möglichkeit hatte, als mit einer Betriebseinschränkung die Sicherheit der Reisenden zu gewährleisten, waren die Voraussetzungen zum Transportunterbruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Transportgesetzes (SR 742.40) erfüllt. Aus diesen Gründen war die RhB berechtigt, gestützt auf den vorgenannten Artikel den Betrieb einzustellen. Den Aufsichtsbeschwerden wurde deshalb keine Folge gegeben.</p><p>4. Der Bundesrat bedauert die gewalttätigen Ausschreitungen während des WEF. Die Gewaltbereitschaft, die verschiedene Gruppierungen bereits im Vorfeld und auch während des WEF bekundet haben, machen nach Auffassung des Bundesrates deutlich, dass besondere ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen notwendig waren. Dies, um den völkerrechtlichen Schutzpflichten des Bundes nachzukommen, die Sicherheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen des WEF, der Bevölkerung von Davos sowie der Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastrukturen zu gewährleisten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten und die Grundrechte der WEF-Teilnehmer und -Teilnehmerinnen sowie Dritter zu garantieren. Teil dieser notwendigen Sicherheitsmassnahmen war auch die vom Bundesrat am 17. Januar 2001 gutgeheissene Armeeunterstützung, da Störungen der öffentlichen Sicherheit während der Dauer des WEF nicht auszuschliessen waren. Dieser subsidiäre Militäreinsatz nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10) war gerechtfertigt, weil es der Polizei nicht mehr möglich war, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. Der subsidiäre Einsatz von Einheiten der Armee beschränkte sich auf Sicherungs- und Bewachungsaufgaben.</p><p>Eine Beurteilung der Verhältnismässigkeit der von der Kantonspolizei getroffenen Massnahmen erachtet der Bundesrat nicht als seine Aufgabe.</p><p>5. Die im Zusammenhang mit dem WEF durchgeführten Personenkontrollen erfolgten vor allem durch kantonale Polizeikräfte aufgrund der kantonalen Rechtsgrundlagen. Der Bundesrat hat bezüglich dieser Massnahmen weder ein Aufsichts- noch ein Kontrollrecht. Der Bund erfüllte seine Informationspflichten gegenüber den Kantonen namentlich mit der Mitteilung von Erkenntnissen über sicherheitsrelevante Organisationen und Personen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120).</p><p>Sollten solche Daten für Zwecke des präventiven Staatsschutzes weiterbearbeitet werden, so gelten die Vorschriften des BWIS sowie des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1), womit ein Datenmissbrauch ausgeschlossen ist. So muss insbesondere im Einzelfall ein konkreter Zusammenhang mit den Aufgabengebieten des BWIS gegeben sein, hier vor allem mit dem gewalttätigen Extremismus. Diesfalls werden die Daten nach Massgabe der einschlägigen Verordnung im Staatsschutz-Informationssystem (ISIS) des Bundesamtes für Polizei bearbeitet. Die Weitergabe von ISIS-Daten richtet sich nach den Bestimmungen des BWIS und erfolgt insbesondere dann, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates unerlässlich ist, oder um ein auch in der Schweiz strafbares Verbrechen oder Vergehen zu verhindern oder aufzuklären. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, im Zusammenhang mit dem WEF besondere Bearbeitungsregelungen zu erlassen.</p><p>6. Aufgrund der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Demzufolge ist für die Sicherheit im Falle des WEF grundsätzlich die Kantonspolizei Graubünden zuständig. Daher hat eigentlich der Kanton die auf seinem Gebiet entstandenen Kosten für die Sicherheitsmassnahmen zugunsten des WEF zu tragen. Dies schliesst eine von ihm auszuhandelnde Kostenbeteiligung der Stiftung WEF als Veranstalterin des Anlasses indessen nicht aus.</p><p>Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die Sicherheit der völkerrechtlich geschützten ausländischen Personen, die am WEF teilnehmen, wie Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Mitglieder amtierender Regierungen. Er ordnet die für diese Personen erforderlichen, über das allgemeine Sicherheitsdispositiv hinausgehenden zusätzlichen Schutzmassnahmen an und koordiniert deren Vollzug durch die Kantonspolizei Graubünden. An diesen sich aus den besonderen Schutzmassnahmen für die völkerrechtlich geschützten Gäste ergebenden Zusatzkosten beteiligt sich der Bund zu 80 Prozent. Die Einzelheiten dieser Kostenbeteiligung des Bundes sind noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Kanton Graubünden und dem Bund.</p><p>Weiter unterstützte der Bund die Kantonspolizei Graubünden mit personellen und materiellen Mitteln (Helikopter, Fahrzeuge, Material). An den Aufwendungen für den Einsatz der 300 Festungswächter hat sich der Kanton Graubünden nach dem Vergütungsansatz der Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes zu beteiligen. Anlässlich des WEF wurde auf kantonales Ersuchen hin auch ein subsidiärer Truppeneinsatz mit drei Kompanien (etwa 300 Angehörige der Armee) durchgeführt. Dieser Einsatz verursachte aber keine Zusatzkosten zum Truppenkredit.</p><p>7. Es ist nach Auffassung des Bundesrates sinnvoll, dass alle involvierten Kreise Lehren aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit der diesjährigen Durchführung des WEF ziehen. In diesem Sinne wurde der Sicherheitsausschuss des Bundesrates bereits am 31. Januar 2001 beauftragt, eine vertiefte Analyse der den Bund tangierenden Problemkreise betreffend Organisation und Durchführung des WEF 2001 vorzulegen. Auch die Bündner Regierung hat ihrerseits einen Ausschuss für die Bearbeitung sämtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung eingesetzt. Zudem sind mit Blick auf eine Imageverbesserung der Veranstaltung ein stärkerer Einbezug von konstruktiven WEF-Kritikern und der friedliche Dialog sehr zu befürworten. Deshalb wird sich der Bundesrat hierfür auch gegenüber dem Organisator einsetzen.</p><p>8. Obwohl der Bundesrat den vermehrten Einbezug von Globalisierungskritikern und NGO sehr begrüsst, liegt es letztendlich am Organisator festzulegen, wieweit und in welcher Form diese Personenkreise im Rahmen der Veranstaltung mitwirken können. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wird der Bundesrat die gewünschte Brückenfunktion wahrnehmen.</p><p>9. Angesichts der gewaltsamen Vorfälle an früheren mit dem WEF vergleichbaren Anlässen und der Tatsache, dass sich die verschiedenen dem WEF kritisch gegenüberstehenden Gruppierungen nie explizit gegen die Anwendung von Gewalt ausgesprochen haben, mussten auch die mit friedlichen Absichten anreisenden Jugendlichen damit rechnen, an einer Teilnahme an der unbewilligten Demonstration gehindert zu werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund der Befürchtungen hinsichtlich Ausschreitungen von gewaltbereiten Personen Jugendliche, welche gewaltfrei auf ihre Anliegen aufmerksam machen und ihre Argumente und Vorschläge zur Globalisierung einbringen wollten, von ihrem Vorhaben abgehalten worden sind. Er hofft aber, dass sich dies nicht negativ auf das künftige Bürgerverhalten dieser jungen Menschen auswirken wird. Die Tatsache, dass wenige Tage nach der Beendigung des WEF rund 1000 Personen unbehelligt an einer - diesmal bewilligten - friedlich verlaufenen Kundgebung in Bern teilnehmen konnten, die unter dem Motto "Gegen das WEF und den Polizeistaat" stand, zeigt auch den Jugendlichen auf, dass der Ausübung ihrer Grundrechte unter Respektierung der geltenden Rechtsordnung nichts entgegensteht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Ereignisse vor, während und nach dem World Economic Forum (WEF) 2001 in Davos und Umgebung, Landquart und Zürich führten landesweit zu einer Debatte über das WEF. Von gesamtschweizerischem Interesse sind Fragen um die verfassungsmässigen Grundrechte sowie den Polizei- und Militäreinsatz. Zudem geht es darum, Konsequenzen für die Zukunft zu ziehen.</p><p>Die Unterzeichnenden lehnen jede Gewalt ab. Dies dispensiert sie aber nicht davon, das WEF und die damit verbundenen Ereignisse kritisch zu betrachten. In diesem Sinne bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist ein verfassungsmässiges Grundrecht, das auch für die Landschaft Davos gilt. Daraus leitet sich auch das Recht ab zu demonstrieren. Selbstverständlich sind Zeitpunkt, Route, Kundgebungsplatz und Sicherheitsmassnahmen zwischen Organisatoren und Behörden auszuhandeln. Als Grundsatz muss aber gelten: Eine Demonstration gegen eine Veranstaltung muss am Ort der Veranstaltung möglich sein. Teilt er diese Auffassung?</p><p>2. Die private Veranstaltung WEF ist kein Grund für einen Ausnahmezustand. Die verfassungsmässigen Grundrechte (Meinungsäusserungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit) gelten für alle Bürgerinnen und Bürger. Das private WEF und private alternative Veranstaltungen anderer Organisationen sind rechtlich und politisch gleich zu behandeln. Ist der Bundesrat bereit, diesen verfassungsmässigen Prinzipien auch im Umfeld des WEF zum Durchbruch zu verhelfen?</p><p>3. Der öffentliche Verkehr hat den Auftrag, alle Menschen mit gültigen Fahrausweisen fahrplanmässig zu befördern. Trotzdem teilte die Rhätische Bahn (RhB) am 26. Januar 2001 mit, sie werde ihren Betrieb zwischen Landquart und Filisur am 27. Januar 2001 zwischen 7.45 und 17.45 Uhr - abgesehen von nicht fahrplanmässigen, dringenden Transporten - einstellen. Wer gab der RhB diese Anweisung? Hatte der Bundesrat Kenntnis von dieser in der Schweiz einmaligen Massnahme? Wie verhält sich diese Betriebseinstellung mit der in der Konzession und/oder im Eisenbahngesetz definierten Transportpflicht?</p><p>4. Der von der Bündner Kantonspolizei organisierte Einsatz von Polizeikräften aus allen Kantonen und von mehreren hundert Armeeangehörigen zum Schutz des WEF war insoweit erfolgreich, als das WEF unbehelligt blieb. Den Preis dafür bezahlte die Bevölkerung von Davos und Umgebung (samt "gewöhnlichen" Gästen) genauso wie die Bevölkerung von Landquart und Zürich, die entweder in ihrer Freiheit massiv eingeschränkt waren oder unter zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen litten. Betroffen von Einschränkungen war auch der Kanton Tessin (Chiasso). Betrachtet der Bundesrat den Polizei- und Militäreinsatz in einer solchen Gesamtwürdigung als verhältnismässig und damit gerechtfertigt? Aus welchen Gründen bewilligte er das militärische Grossaufgebot?</p><p>5. Im Zusammenhang mit den unzähligen Polizeikontrollen wurden von vielen unbescholtenen Personen alle möglichen Daten erhoben (Photos, Kopien von Ausweisen, Kopien von Adressbüchlein und anderes mehr). Wie und wo sind diese Daten registriert? Wer hat Zugang zu diesen Daten? Werden solche Daten in internationale Fahndungsnetze der Polizei eingespeist? Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass diese Daten unverzüglich und vollständig vernichtet werden, sofern den Betroffenen keine Straftaten nachgewiesen werden können?</p><p>6. Die Sicherheitsmassnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden haben erhebliche Kosten verursacht. Wie hoch sind diese? Wie werden sie auf Bund, Kantone und Gemeinden verteilt?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, sich bei den Organisatoren des WEF für eine transparentere Forumsgestaltung mit weit grösserem Einbezug von NGO und Organisationen einzusetzen, die an die Globalisierung andere als nur wirtschaftliche Forderungen stellen?</p><p>8. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass mit einer Zusammenarbeit von WEF-Anhängern und WEF-Kritikern bei der Vorbereitung des nächsten WEF Voraussetzungen geschaffen werden könnten, die wesentlich zum Abbau der Spannungen beitragen könnten? Wäre er bereit, im Sinne einer Vermittlung diese Brückenfunktion zu initiieren oder gar selbst zu übernehmen?</p><p>9. Erachtet er es nicht als problematisch, wenn insbesondere Jugendlichen, die ihre Meinung öffentlich und gewaltfrei kundtun wollen, mit polizeilicher und militärischer Gewalt begegnet wird? Kann er sich vorstellen, dass eine solche Erfahrung mit dem Staat (für viele Jugendliche, die in Davos demonstrieren wollten, die erste) negative Auswirkungen für das künftige Bürgerverhalten hat?</p>
    • Konsequenzen aus dem World Economic Forum 2001

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