World Economic Forum. Ausnahmezustand

ShortId
01.3027
Id
20013027
Updated
10.04.2024 07:50
Language
de
Title
World Economic Forum. Ausnahmezustand
AdditionalIndexing
15;12;Versammlungsfreiheit;Pressefreiheit;Demonstration;Kostenrechnung;Informationsfreiheit;Weltwirtschaftsgipfel;öffentliche Ordnung;Datenschutz;Meinungsfreiheit;Personenverkehr;Polizeikontrolle;Verkehrsunternehmen
1
  • L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
  • L04K05020107, Versammlungsfreiheit
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L04K05020104, Pressefreiheit
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L04K05020306, Informationsfreiheit
  • L04K08020305, Demonstration
  • L04K18010201, Personenverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dreissig Jahren findet in Davos das World Economic Forum (WEF) statt. Diese Veranstaltung bietet führenden Persönlichkeiten aus der ganzen Welt eine internationale Plattform für die Diskussion aktueller Fragen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Davos, Graubünden und die Schweiz stehen jedes Jahr Ende Januar im Brennpunkt der Weltöffentlichkeit.</p><p>Der Bundesrat wertet das WEF als ein sehr wichtiges jährliches Ereignis im politischen Kalender der Schweiz. Kein anderes Treffen ermöglicht der Schweiz eine ähnliche internationale Präsenz und dem Bundesrat annähernd so viele Kontakte zu ausländischen Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern. Für deren Sicherheit trägt der Bund gemäss Völkerrecht die Verantwortung.</p><p>Aus diesem Blickwinkel beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat ist ob des Gewaltpotenzials, welches sich am 27. Januar 2001 in Landquart und Zürich manifestiert hat, sehr betroffen. Mit Bedauern sieht er sich nach den massiven Ausschreitungen darin bestätigt, dass aufgrund der Gewaltbereitschaft, die verschiedene Gruppierungen bereits im Vorfeld und auch während des WEF bekundet haben, nicht von einem friedlichen Verlauf der unbewilligten Demonstration ausgegangen werden durfte und dass die von den Sicherheitskräften ergriffenen ausserordentlichen Massnahmen somit notwendig waren.</p><p>2. Der Bundesrat anerkennt, dass sich auch die Kritiker des WEF auf die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit berufen können und grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, auf ihre Vorstellungen und Anliegen aufmerksam zu machen. Diese grundrechtlichen Ansprüche sind von den für die Sicherheit zuständigen Behörden zu beachten. Sie gelten aber nicht absolut und können eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist und wenn die Einschränkungen verhältnismässig sind. Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der von den kantonalen Polizeibehörden vorgenommenen Einschränkungen haben verschiedene betroffene Personen oder Organisationen die richterlichen Behörden angerufen. Der Bundesrat will dieser gerichtlichen Beurteilung nicht vorgreifen. Immerhin gibt er aber zu bedenken, dass ein eminentes Sicherheitsrisiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des WEF, die Bevölkerung von Davos sowie für die Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastrukturen bestand. Dies vor allem angesichts der Vorfälle, die bei anderen Anlässen vergleichbarer Art stattfanden, und der Tatsache, dass sich verschiedene Gruppierungen, die dem WEF kritisch gegenüber stehen, nie explizit gegen die Anwendung von Gewalt ausgesprochen haben. </p><p>3. Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 6. Februar dieses Jahres die Einsetzung eines Regierungsausschusses beschlossen, der für die Bearbeitung sämtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem WEF und u. a. auch für die finanziellen Fragen zuständig ist.</p><p>4. Die Wahrung der inneren Sicherheit ist zwar eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Weil aber aufgrund der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, ist für die Sicherheit im Falle des WEF grundsätzlich die Kantonspolizei Graubünden zuständig. Daher hat eigentlich der Kanton Graubünden die auf seinem Gebiet entstandenen Kosten für die Sicherheitsmassnahmen zugunsten des WEF zu tragen. Dies schliesst eine von ihm auszuhandelnde Kostenbeteiligung der Stiftung WEF als Veranstalterin des Anlasses indessen nicht aus.</p><p>Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die Sicherheit der völkerrechtlich geschützten ausländischen Personen, die am WEF teilnehmen, wie Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Mitglieder amtierender Regierungen. Er ordnet die für diese Personen erforderlichen, über das allgemeine Sicherheitsdispositiv hinausgehenden zusätzlichen Schutzmassnahmen an und koordiniert deren Vollzug durch die Kantonspolizei Graubünden. An diesen sich aus den besonderen Schutzmassnahmen für die völkerrechtlich geschützten Gäste ergebenden Zusatzkosten beteiligt sich der Bund zu 80 Prozent. Die Einzelheiten dieser Kostenbeteiligung des Bundes sind noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Kanton Graubünden und dem Bund.</p><p>Weiter unterstützte der Bund die Kantonspolizei Graubünden auch beim WEF 2001 wiederum mit personellen und materiellen Mitteln (Helikopter, Fahrzeuge, Material). An den Aufwendungen für den Einsatz der 300 Festungswächter hat sich der Kanton Graubünden nach dem Vergütungsansatz der Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes zu beteiligen. Anlässlich des WEF wurde auf kantonales Ersuchen hin auch ein subsidiärer Truppeneinsatz mit drei Kompanien (etwa 300 Angehörige der Armee) durchgeführt. Dieser Einsatz verursachte aber keine Zusatzkosten zum Truppenkredit.</p><p>5. Aufgrund der kantonalen Polizeihoheit liegt es in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, wie sie ihre sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen. Der Bundesrat wurde zu keiner Zeit durch die Bündner Regierung über die Absicht orientiert, Jauche gegen Demonstranten einzusetzen. Ein solches Vorgehen würde der Bundesrat keinesfalls unterstützen.</p><p>6. Für den Einsatz polizeilicher Mittel muss eine Rechtsgrundlage vorhanden, ein öffentliches Interesse gegeben und die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Massnahme ist die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Diese Gesamtbeurteilung und die Wahl der gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung zur Verfügung stehenden, lageangepassten und verhältnismässigen Mittel zur Auftragserfüllung obliegen den aufgrund der kantonalen Polizeihoheit zuständigen kantonalen oder städtischen Polizeiorganen. Der Bundesrat ist nicht berufen, sich wertend dazu zu äussern.</p><p>7. Auf Ersuchen des Kantons Graubünden hat der Sicherheitsausschuss des Bundesrates am 7. November 2000 die Koordination der Nachrichtenbeschaffung (Nachrichtenverbund) dem Bund übertragen. Die Aufgabe bestand darin, sämtliche Informationen der Kantone, verschiedener Bundesstellen sowie ausländischer Behörden zu sammeln, zu einem Lagebild zu verdichten und die Kantone namentlich mit Erkenntnissen über sicherheitsrelevante Organisationen und Personen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) zu bedienen. Eine solche nachrichtendienstliche Koordination seitens des Bundes wurde schon anlässlich des Basler Zionistenkongresses von 1997 und im Zusammenhang mit der Festnahme von Abdullah Öcalan sowie dem Kosovo-Konflikt 1999/2000 betrieben. Die taktische und massnahmenorientierte Lagebeurteilung verblieb beim Kanton Graubünden.</p><p>8. Das WEF und andere Organisationen haben gleichen Anspruch auf den Schutz ihrer Grundrechte. Artikel 35 der Bundesverfassung bestimmt, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen und dass alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an diese gebunden und verpflichtet sind, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. In diesem konkreten Einzelfall obliegt es jedoch nicht in erster Linie dem Bundesrat, diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist vielmehr primär Sache der zuständigen Kantonsbehörden, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.</p><p>9. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wurde als Aufsichtsbehörde vorgängig über den Betriebsunterbruch informiert.</p><p>Beim BAV sind vier Beschwerden zum Betriebsunterbruch der Rhätischen Bahn (RhB) eingegangen. Sie wurden als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen. Die Abklärungen des BAV haben ergeben, dass die RhB einerseits auf Anordnung der Kantonspolizei Graubünden, andererseits aus eigenen Sicherheitsüberlegungen den Bahnbetrieb zwischen Landquart und Davos sowie Filisur und Davos zeitweise eingeschränkt bzw. eingestellt hat. Da die RhB verpflichtet ist, den Weisungen der Kantonspolizei Folge zu leisten, und da sie zudem keine andere Möglichkeit hatte, als mit einer Betriebseinschränkung die Sicherheit der Reisenden zu gewährleisten, waren die Voraussetzungen zum Transportunterbruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Transportgesetzes (SR 742.40) erfüllt. Aus diesen Gründen war die RhB berechtigt, gestützt auf den vorgenannten Artikel den Betrieb einzustellen. Den Aufsichtsbeschwerden wurde deshalb keine Folge gegeben.</p><p>10. Eidgenössische Wildschutzgebiete, die durch Armeehelikopter zwingend gemieden werden müssen, befinden sich nicht im beflogenen Raum Davos. Für zivile Helikopter gelten diesbezüglich weniger strenge Einschränkungen. Sie dürfen solche Gebiete unter Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestflughöhe überfliegen. Es sind dem Bundesrat in diesem Zusammenhang keine Verstösse von Helikopterpiloten gegen das geltende Recht bekannt.</p><p>11. Die im Zusammenhang mit dem WEF durchgeführten Personenkontrollen erfolgten vor allem durch kantonale Polizeikräfte auf der Grundlage des kantonalen Rechtes. Der Bundesrat hat bezüglich dieser Massnahmen weder ein Aufsichts- noch ein Kontrollrecht. Der Bund erfüllte seine Informationspflichten gegenüber den Kantonen namentlich mit der Mitteilung von Erkenntnissen über sicherheitsrelevante Organisationen und Personen nach Massgabe des BWIS.</p><p>Sollten solche Daten für Zwecke des präventiven Staatsschutzes weiterbearbeitet werden, so gelten die Vorschriften des BWIS sowie des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1), womit ein Datenmissbrauch ausgeschlossen ist. So muss insbesondere im Einzelfall ein konkreter Zusammenhang mit den Aufgabengebieten des BWIS gegeben sein, hier vor allem mit dem gewalttätigen Extremismus. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, im Zusammenhang mit dem WEF besondere Bearbeitungsregelungen zu erlassen.</p><p>Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Fernmeldeüberwachungen zur Gewährleistung der Sicherheit des WEF. Allfällige Überwachungen des Fernmeldeverkehrs wären nur aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zulässig, vor allem bei strafrechtlichen Ermittlungen. Zuständig hierfür wären die jeweiligen Justizbehörden von Bund und Kantonen.</p><p>12. Im Rahmen des präventiven Staatsschutzes werden Personendaten aufgrund des BWIS bearbeitet. Darunter fallen auch die Entgegennahme und die Weitergabe von Personendaten an Sicherheitsorgane fremder Staaten. Solche Daten wurden im Zusammenhang mit dem WEF vor allem zur Erstellung von Lagebeurteilungen verwendet; sie wurden auch zum Erlass von Einreisesperren gegen Personen verwendet, die bei ähnlichen Veranstaltungen im Ausland gewalttätige Straftaten verübt haben. Diese Daten wurden je nach Inhalt und Detaillierungsgrad differenziert verwendet. Eine Überprüfung von Daten aus dem Ausland erübrigt sich, wenn diese von den zuständigen amtlichen Stellen übermittelt wurden. Gegen Einreisesperren steht die Beschwerdemöglichkeit an das EJPD, im Falle von Sperren des Bundesamtes für Polizei zusätzlich an den Bundesrat offen.</p><p>13. Es ist nach Auffassung des Bundesrates sinnvoll, dass alle involvierten Kreise Lehren aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit der diesjährigen Durchführung des WEF ziehen. In diesem Sinne wurde der Sicherheitsausschuss des Bundesrates bereits am 31. Januar 2001 beauftragt, eine vertiefte Analyse der den Bund tangierenden Problemkreise betreffend Organisation und Durchführung des WEF 2001 vorzulegen. Auch die Bündner Regierung hat ihrerseits einen Ausschuss für die Bearbeitung sämtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung eingesetzt. Zudem ist mit Blick auf eine Imageverbesserung der Veranstaltung ein stärkerer Einbezug von konstruktiven WEF-Kritikern sehr wohl zu befürworten.</p><p>Der Bundesrat wurde zum "Forum social mondial" in Porto Alegre nicht eingeladen. Gemäss konstanter Praxis wird der Bundesrat eine allfällige Teilnahme an einem dieser Foren nach Erhalt einer entsprechenden Einladung prüfen.</p><p>Abschliessend sei festgehalten, dass anlässlich des diesjährigen WEF aufgrund der letztjährigen Erfahrungen und jenen von Seattle, Melbourne, Prag und Nizza ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen notwendig waren. Die von den Interpellanten infrage gestellten Sicherheitsvorkehrungen wären nicht im gehabten Ausmass notwendig gewesen, wenn sich alle Kritiker des Anlasses an die demokratischen und gesetzlichen Regeln gehalten und sich von gewalttätigen Aktionen distanziert hätten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit dem World Economic Forum (WEF) ergeben sich Fragen, die einer Klärung bedürfen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Schutzmassnahmen und das Abwehrdispositiv im Hinblick auf den Demonstrationssamstag? Wie beurteilt er den Polizeieinsatz?</p><p>2. Wie beurteilt er die Einschränkung und teilweise Ausserkraftsetzung von Grundrechten wie des Versammlungsrechtes und der Meinungs- und Informationsfreiheit für die Öffentlichkeit und die Einschränkung der Pressefreiheit?</p><p>3. Wie viel kostete die ganze Aufrüstung mit ihren Folgekosten und der ganze Überwachungsapparat, um die Reichsten der Welt in Ruhe tagen zu lassen?</p><p>4. Welche Kostenbeteiligung an allen Sicherheitsmassnahmen haben die WEF-Organisatoren zu übernehmen? Wie gross ist die Kostenbeteiligung des Bundes und der Kantone?</p><p>5. Wie beurteilt er das Vorhaben der Bündner Regierung, gegen Demonstrierende Gülle einzusetzen?</p><p>6. Wie beurteilt er den Einsatz von Gummigeschossen gegen Demonstrierende? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich deren Einsatz?</p><p>7. Inwieweit haben die kantonalen Behörden ihre Einsätze im Zusammenhang mit dem WEF auf Informationen und/oder Instruktionen von Bundesstellen abgestützt?</p><p>8. Wie gedenkt er, einen Beitrag leisten zu können, dass für die WEF-Mächtigen und die einer Globalisierung ohne ökologische und soziale Schranken ablehnend Gegenüberstehenden in Zukunft die gleichen Bewegungsfreiheiten und Meinungsäusserungsfreiheiten gelten? Was will er tun, um das Recht auf freie Meinungsäusserung und das Versammlungsrecht für WEF-Kritikerinnen und -Kritiker zu garantieren?</p><p>9. Wie lässt sich die Verletzung des Transportauftrages der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen (Rhätische Bahn und Bernardinostrecke)?</p><p>10. Wie beurteilt er die Helikopterflüge über Wildschutzgebiete? An wie vielen Tagen wurde damit in Davos die Umweltschutzgesetzgebung verletzt? Und wer hat dies angeordnet?</p><p>11. Kann er garantieren, dass alle Personendaten, die bei Personenkontrollen rund um das WEF von der Polizei erhoben wurden, gelöscht werden? Von wie vielen Personen wurden rund um das WEF Personendaten erhoben? Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die massive Personenkontrolle? Wie viele Personen werden im Zusammenhang mit dem WEF-Anlass während des ganzen Jahres kontrolliert? Wie viele Telefonüberwachungen finden statt? Auf welcher Rechtsgrundlage?</p><p>12. Inwieweit und auf welchem Weg haben Bundesstellen oder kantonale Behörden Personendaten von ausländischen Stellen erhalten oder an ausländische Stellen weitergegeben? Auf welcher gesetzlichen Grundlage geschah dies? Wie wurden derartige Daten von Bundesstellen verwendet? Was haben Bundesstellen in diesem Zusammenhang unternommen, um allfällige Personendaten aus dem Ausland zu überprüfen, bevor sie diese verwendet haben?</p><p>13. Welche Konsequenzen zieht er aus den Geschehnissen rund um das WEF 2001, und inwiefern gedenkt er die Anliegen des Weltsozialforums in Porto Alegre und des Public Eye ernst zu nehmen und umzusetzen?</p>
  • World Economic Forum. Ausnahmezustand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dreissig Jahren findet in Davos das World Economic Forum (WEF) statt. Diese Veranstaltung bietet führenden Persönlichkeiten aus der ganzen Welt eine internationale Plattform für die Diskussion aktueller Fragen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Davos, Graubünden und die Schweiz stehen jedes Jahr Ende Januar im Brennpunkt der Weltöffentlichkeit.</p><p>Der Bundesrat wertet das WEF als ein sehr wichtiges jährliches Ereignis im politischen Kalender der Schweiz. Kein anderes Treffen ermöglicht der Schweiz eine ähnliche internationale Präsenz und dem Bundesrat annähernd so viele Kontakte zu ausländischen Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern. Für deren Sicherheit trägt der Bund gemäss Völkerrecht die Verantwortung.</p><p>Aus diesem Blickwinkel beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat ist ob des Gewaltpotenzials, welches sich am 27. Januar 2001 in Landquart und Zürich manifestiert hat, sehr betroffen. Mit Bedauern sieht er sich nach den massiven Ausschreitungen darin bestätigt, dass aufgrund der Gewaltbereitschaft, die verschiedene Gruppierungen bereits im Vorfeld und auch während des WEF bekundet haben, nicht von einem friedlichen Verlauf der unbewilligten Demonstration ausgegangen werden durfte und dass die von den Sicherheitskräften ergriffenen ausserordentlichen Massnahmen somit notwendig waren.</p><p>2. Der Bundesrat anerkennt, dass sich auch die Kritiker des WEF auf die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit berufen können und grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, auf ihre Vorstellungen und Anliegen aufmerksam zu machen. Diese grundrechtlichen Ansprüche sind von den für die Sicherheit zuständigen Behörden zu beachten. Sie gelten aber nicht absolut und können eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist und wenn die Einschränkungen verhältnismässig sind. Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der von den kantonalen Polizeibehörden vorgenommenen Einschränkungen haben verschiedene betroffene Personen oder Organisationen die richterlichen Behörden angerufen. Der Bundesrat will dieser gerichtlichen Beurteilung nicht vorgreifen. Immerhin gibt er aber zu bedenken, dass ein eminentes Sicherheitsrisiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des WEF, die Bevölkerung von Davos sowie für die Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastrukturen bestand. Dies vor allem angesichts der Vorfälle, die bei anderen Anlässen vergleichbarer Art stattfanden, und der Tatsache, dass sich verschiedene Gruppierungen, die dem WEF kritisch gegenüber stehen, nie explizit gegen die Anwendung von Gewalt ausgesprochen haben. </p><p>3. Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 6. Februar dieses Jahres die Einsetzung eines Regierungsausschusses beschlossen, der für die Bearbeitung sämtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem WEF und u. a. auch für die finanziellen Fragen zuständig ist.</p><p>4. Die Wahrung der inneren Sicherheit ist zwar eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Weil aber aufgrund der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, ist für die Sicherheit im Falle des WEF grundsätzlich die Kantonspolizei Graubünden zuständig. Daher hat eigentlich der Kanton Graubünden die auf seinem Gebiet entstandenen Kosten für die Sicherheitsmassnahmen zugunsten des WEF zu tragen. Dies schliesst eine von ihm auszuhandelnde Kostenbeteiligung der Stiftung WEF als Veranstalterin des Anlasses indessen nicht aus.</p><p>Der Bund seinerseits ist verantwortlich für die Sicherheit der völkerrechtlich geschützten ausländischen Personen, die am WEF teilnehmen, wie Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Mitglieder amtierender Regierungen. Er ordnet die für diese Personen erforderlichen, über das allgemeine Sicherheitsdispositiv hinausgehenden zusätzlichen Schutzmassnahmen an und koordiniert deren Vollzug durch die Kantonspolizei Graubünden. An diesen sich aus den besonderen Schutzmassnahmen für die völkerrechtlich geschützten Gäste ergebenden Zusatzkosten beteiligt sich der Bund zu 80 Prozent. Die Einzelheiten dieser Kostenbeteiligung des Bundes sind noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Kanton Graubünden und dem Bund.</p><p>Weiter unterstützte der Bund die Kantonspolizei Graubünden auch beim WEF 2001 wiederum mit personellen und materiellen Mitteln (Helikopter, Fahrzeuge, Material). An den Aufwendungen für den Einsatz der 300 Festungswächter hat sich der Kanton Graubünden nach dem Vergütungsansatz der Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes zu beteiligen. Anlässlich des WEF wurde auf kantonales Ersuchen hin auch ein subsidiärer Truppeneinsatz mit drei Kompanien (etwa 300 Angehörige der Armee) durchgeführt. Dieser Einsatz verursachte aber keine Zusatzkosten zum Truppenkredit.</p><p>5. Aufgrund der kantonalen Polizeihoheit liegt es in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, wie sie ihre sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen. Der Bundesrat wurde zu keiner Zeit durch die Bündner Regierung über die Absicht orientiert, Jauche gegen Demonstranten einzusetzen. Ein solches Vorgehen würde der Bundesrat keinesfalls unterstützen.</p><p>6. Für den Einsatz polizeilicher Mittel muss eine Rechtsgrundlage vorhanden, ein öffentliches Interesse gegeben und die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Massnahme ist die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Diese Gesamtbeurteilung und die Wahl der gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung zur Verfügung stehenden, lageangepassten und verhältnismässigen Mittel zur Auftragserfüllung obliegen den aufgrund der kantonalen Polizeihoheit zuständigen kantonalen oder städtischen Polizeiorganen. Der Bundesrat ist nicht berufen, sich wertend dazu zu äussern.</p><p>7. Auf Ersuchen des Kantons Graubünden hat der Sicherheitsausschuss des Bundesrates am 7. November 2000 die Koordination der Nachrichtenbeschaffung (Nachrichtenverbund) dem Bund übertragen. Die Aufgabe bestand darin, sämtliche Informationen der Kantone, verschiedener Bundesstellen sowie ausländischer Behörden zu sammeln, zu einem Lagebild zu verdichten und die Kantone namentlich mit Erkenntnissen über sicherheitsrelevante Organisationen und Personen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) zu bedienen. Eine solche nachrichtendienstliche Koordination seitens des Bundes wurde schon anlässlich des Basler Zionistenkongresses von 1997 und im Zusammenhang mit der Festnahme von Abdullah Öcalan sowie dem Kosovo-Konflikt 1999/2000 betrieben. Die taktische und massnahmenorientierte Lagebeurteilung verblieb beim Kanton Graubünden.</p><p>8. Das WEF und andere Organisationen haben gleichen Anspruch auf den Schutz ihrer Grundrechte. Artikel 35 der Bundesverfassung bestimmt, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen und dass alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an diese gebunden und verpflichtet sind, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. In diesem konkreten Einzelfall obliegt es jedoch nicht in erster Linie dem Bundesrat, diesen verfassungsrechtlichen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist vielmehr primär Sache der zuständigen Kantonsbehörden, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.</p><p>9. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wurde als Aufsichtsbehörde vorgängig über den Betriebsunterbruch informiert.</p><p>Beim BAV sind vier Beschwerden zum Betriebsunterbruch der Rhätischen Bahn (RhB) eingegangen. Sie wurden als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen. Die Abklärungen des BAV haben ergeben, dass die RhB einerseits auf Anordnung der Kantonspolizei Graubünden, andererseits aus eigenen Sicherheitsüberlegungen den Bahnbetrieb zwischen Landquart und Davos sowie Filisur und Davos zeitweise eingeschränkt bzw. eingestellt hat. Da die RhB verpflichtet ist, den Weisungen der Kantonspolizei Folge zu leisten, und da sie zudem keine andere Möglichkeit hatte, als mit einer Betriebseinschränkung die Sicherheit der Reisenden zu gewährleisten, waren die Voraussetzungen zum Transportunterbruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Transportgesetzes (SR 742.40) erfüllt. Aus diesen Gründen war die RhB berechtigt, gestützt auf den vorgenannten Artikel den Betrieb einzustellen. Den Aufsichtsbeschwerden wurde deshalb keine Folge gegeben.</p><p>10. Eidgenössische Wildschutzgebiete, die durch Armeehelikopter zwingend gemieden werden müssen, befinden sich nicht im beflogenen Raum Davos. Für zivile Helikopter gelten diesbezüglich weniger strenge Einschränkungen. Sie dürfen solche Gebiete unter Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestflughöhe überfliegen. Es sind dem Bundesrat in diesem Zusammenhang keine Verstösse von Helikopterpiloten gegen das geltende Recht bekannt.</p><p>11. Die im Zusammenhang mit dem WEF durchgeführten Personenkontrollen erfolgten vor allem durch kantonale Polizeikräfte auf der Grundlage des kantonalen Rechtes. Der Bundesrat hat bezüglich dieser Massnahmen weder ein Aufsichts- noch ein Kontrollrecht. Der Bund erfüllte seine Informationspflichten gegenüber den Kantonen namentlich mit der Mitteilung von Erkenntnissen über sicherheitsrelevante Organisationen und Personen nach Massgabe des BWIS.</p><p>Sollten solche Daten für Zwecke des präventiven Staatsschutzes weiterbearbeitet werden, so gelten die Vorschriften des BWIS sowie des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1), womit ein Datenmissbrauch ausgeschlossen ist. So muss insbesondere im Einzelfall ein konkreter Zusammenhang mit den Aufgabengebieten des BWIS gegeben sein, hier vor allem mit dem gewalttätigen Extremismus. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, im Zusammenhang mit dem WEF besondere Bearbeitungsregelungen zu erlassen.</p><p>Der Bundesrat hat keine Kenntnis von Fernmeldeüberwachungen zur Gewährleistung der Sicherheit des WEF. Allfällige Überwachungen des Fernmeldeverkehrs wären nur aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zulässig, vor allem bei strafrechtlichen Ermittlungen. Zuständig hierfür wären die jeweiligen Justizbehörden von Bund und Kantonen.</p><p>12. Im Rahmen des präventiven Staatsschutzes werden Personendaten aufgrund des BWIS bearbeitet. Darunter fallen auch die Entgegennahme und die Weitergabe von Personendaten an Sicherheitsorgane fremder Staaten. Solche Daten wurden im Zusammenhang mit dem WEF vor allem zur Erstellung von Lagebeurteilungen verwendet; sie wurden auch zum Erlass von Einreisesperren gegen Personen verwendet, die bei ähnlichen Veranstaltungen im Ausland gewalttätige Straftaten verübt haben. Diese Daten wurden je nach Inhalt und Detaillierungsgrad differenziert verwendet. Eine Überprüfung von Daten aus dem Ausland erübrigt sich, wenn diese von den zuständigen amtlichen Stellen übermittelt wurden. Gegen Einreisesperren steht die Beschwerdemöglichkeit an das EJPD, im Falle von Sperren des Bundesamtes für Polizei zusätzlich an den Bundesrat offen.</p><p>13. Es ist nach Auffassung des Bundesrates sinnvoll, dass alle involvierten Kreise Lehren aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit der diesjährigen Durchführung des WEF ziehen. In diesem Sinne wurde der Sicherheitsausschuss des Bundesrates bereits am 31. Januar 2001 beauftragt, eine vertiefte Analyse der den Bund tangierenden Problemkreise betreffend Organisation und Durchführung des WEF 2001 vorzulegen. Auch die Bündner Regierung hat ihrerseits einen Ausschuss für die Bearbeitung sämtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung eingesetzt. Zudem ist mit Blick auf eine Imageverbesserung der Veranstaltung ein stärkerer Einbezug von konstruktiven WEF-Kritikern sehr wohl zu befürworten.</p><p>Der Bundesrat wurde zum "Forum social mondial" in Porto Alegre nicht eingeladen. Gemäss konstanter Praxis wird der Bundesrat eine allfällige Teilnahme an einem dieser Foren nach Erhalt einer entsprechenden Einladung prüfen.</p><p>Abschliessend sei festgehalten, dass anlässlich des diesjährigen WEF aufgrund der letztjährigen Erfahrungen und jenen von Seattle, Melbourne, Prag und Nizza ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen notwendig waren. Die von den Interpellanten infrage gestellten Sicherheitsvorkehrungen wären nicht im gehabten Ausmass notwendig gewesen, wenn sich alle Kritiker des Anlasses an die demokratischen und gesetzlichen Regeln gehalten und sich von gewalttätigen Aktionen distanziert hätten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit dem World Economic Forum (WEF) ergeben sich Fragen, die einer Klärung bedürfen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Schutzmassnahmen und das Abwehrdispositiv im Hinblick auf den Demonstrationssamstag? Wie beurteilt er den Polizeieinsatz?</p><p>2. Wie beurteilt er die Einschränkung und teilweise Ausserkraftsetzung von Grundrechten wie des Versammlungsrechtes und der Meinungs- und Informationsfreiheit für die Öffentlichkeit und die Einschränkung der Pressefreiheit?</p><p>3. Wie viel kostete die ganze Aufrüstung mit ihren Folgekosten und der ganze Überwachungsapparat, um die Reichsten der Welt in Ruhe tagen zu lassen?</p><p>4. Welche Kostenbeteiligung an allen Sicherheitsmassnahmen haben die WEF-Organisatoren zu übernehmen? Wie gross ist die Kostenbeteiligung des Bundes und der Kantone?</p><p>5. Wie beurteilt er das Vorhaben der Bündner Regierung, gegen Demonstrierende Gülle einzusetzen?</p><p>6. Wie beurteilt er den Einsatz von Gummigeschossen gegen Demonstrierende? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich deren Einsatz?</p><p>7. Inwieweit haben die kantonalen Behörden ihre Einsätze im Zusammenhang mit dem WEF auf Informationen und/oder Instruktionen von Bundesstellen abgestützt?</p><p>8. Wie gedenkt er, einen Beitrag leisten zu können, dass für die WEF-Mächtigen und die einer Globalisierung ohne ökologische und soziale Schranken ablehnend Gegenüberstehenden in Zukunft die gleichen Bewegungsfreiheiten und Meinungsäusserungsfreiheiten gelten? Was will er tun, um das Recht auf freie Meinungsäusserung und das Versammlungsrecht für WEF-Kritikerinnen und -Kritiker zu garantieren?</p><p>9. Wie lässt sich die Verletzung des Transportauftrages der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen (Rhätische Bahn und Bernardinostrecke)?</p><p>10. Wie beurteilt er die Helikopterflüge über Wildschutzgebiete? An wie vielen Tagen wurde damit in Davos die Umweltschutzgesetzgebung verletzt? Und wer hat dies angeordnet?</p><p>11. Kann er garantieren, dass alle Personendaten, die bei Personenkontrollen rund um das WEF von der Polizei erhoben wurden, gelöscht werden? Von wie vielen Personen wurden rund um das WEF Personendaten erhoben? Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die massive Personenkontrolle? Wie viele Personen werden im Zusammenhang mit dem WEF-Anlass während des ganzen Jahres kontrolliert? Wie viele Telefonüberwachungen finden statt? Auf welcher Rechtsgrundlage?</p><p>12. Inwieweit und auf welchem Weg haben Bundesstellen oder kantonale Behörden Personendaten von ausländischen Stellen erhalten oder an ausländische Stellen weitergegeben? Auf welcher gesetzlichen Grundlage geschah dies? Wie wurden derartige Daten von Bundesstellen verwendet? Was haben Bundesstellen in diesem Zusammenhang unternommen, um allfällige Personendaten aus dem Ausland zu überprüfen, bevor sie diese verwendet haben?</p><p>13. Welche Konsequenzen zieht er aus den Geschehnissen rund um das WEF 2001, und inwiefern gedenkt er die Anliegen des Weltsozialforums in Porto Alegre und des Public Eye ernst zu nehmen und umzusetzen?</p>
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