AHV-Beiträge

ShortId
01.3042
Id
20013042
Updated
10.04.2024 12:21
Language
de
Title
AHV-Beiträge
AdditionalIndexing
28;Lohn;Gehaltsprämie;AHV-Beiträge;Führungskraft
1
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In grossen Unternehmen wird das obere Kader zusätzlich zum Grundlohn offenbar vermehrt u. a. auch mit Bonussen, Gratifikationen und Funktionszuschlägen entlohnt.</p><p>1. Es ist nicht anzunehmen, dass dieses Vorgehen darauf abzielt, die AHV-Beitragspflicht zu umgehen oder Beiträge einzusparen. Aus der Statistik der AHV-Einkommen geht im Gegenteil hervor, dass zwischen 1995 und 1999 die Anzahl versicherter Personen mit einem AHV-beitragspflichtigen Einkommen von mehr als 150 000 Franken stark gestiegen ist. Es kann folglich keine Verbindung zwischen der vermehrt erfolgsorientierten Entlohnung in gewissen Wirtschaftszweigen und dem AHV-Beitragsvolumen hergestellt werden.</p><p>Aufgrund der umfassenden Definition des Lohnbegriffes in der AHV ist auszuschliessen, dass sich Arbeitgeber der Beitragspflicht entziehen können, indem sie einfach die Bezeichnung gewisser Lohnbestandteile ändern. Zum AHV-pflichtigen Lohn gehören alle von Arbeitnehmenden erhaltenen Beträge, sofern sie wirtschaftlich an den Arbeitsvertrag geknüpft sind und es sich dabei nicht um Spesenentschädigungen handelt. Wie die verschiedenen Lohnbestandteile bezeichnet werden, ist nicht relevant. Bonusse, Gratifikationen sowie Aktien und andere Optionen, die Arbeitnehmende zusätzlich zum Grundlohn erhalten, gelten als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und unterstehen somit der AHV-Beitragspflicht.</p><p>Spesen können vom Lohn abgezogen werden. Dazu müssen sie dem Arbeitnehmenden nicht nur aus der Berufsausübung erwachsen, sondern auch belegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Rechtslehre und Rechtsprechung erachten, dass übermässige Auslagen, die eine versicherte Person ihrer beruflichen und sozialen Stellung zuschreibt, unter die gewöhnliche Lohnverwendung fallen und nicht vom Lohn abgezogen werden dürfen. Die so genannten Werbekosten, die darauf abzielen, Kunden anzuwerben oder an sich zu binden, sind indessen nicht beitragspflichtig. Davon ausgeschlossen sind alle privaten Zuwendungen, die auf die soziale Stellung und auf die persönlichen Beziehungen zurückzuführen sind. Der Arbeitgeber kann nicht alle Spesenentschädigungen eines Kadermitglieds abziehen. Er muss beweisen oder glaubhaft darlegen, dass die Kosten für den Einkommenserwerb unerlässlich waren und der Realität entsprechen.</p><p>2. Die den Ausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber werden alle vier Jahre auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin geprüft. Die Kontrollen finden für Unternehmen mit Löhnen, die 200 000 Franken übersteigen, vor Ort statt. Die übrigen Kontrollen beschränken sich auf die Überprüfung der entsprechenden Belege in den Räumlichkeiten der Ausgleichskasse oder der Revisionsstelle. Die Ausgleichskassen oder die von ihnen beauftragten Revisionsstellen prüfen, ob alle zum massgebenden Lohn zählenden Entschädigungen der Ausgleichskasse gemeldet worden sind. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Lohnbuchhaltung, die Finanzbuchhaltung, die Jahresrechnung sowie auf den Personalbestand und die Arbeitsrapporte. Gegebenenfalls werden bei der Einwohnerkontrolle und den Steuerbehörden zusätzliche Informationen eingeholt. Dieses Vorgehen erlaubt es den Revisoren, jedes Jahr bedeutende Beträge für die AHV aufzufinden; 1999 waren es 85 Millionen Franken.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die auf die Auszahlung von Prämien an das obere Kader zurückzuführenden Verluste für die AHV im heutigen System auf ein Minimum beschränkt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es ist immer häufiger festzustellen, dass die oberen Kader in unseren Unternehmen Monatsgehälter von 7000 Franken beziehen und Bonuszahlungen erhalten, die zuweilen höher ausfallen als ihr monatliches Einkommen. Diese Boni sind nichts anderes als ein Gehalt, da sich die Kader ihre Extraspesen erstatten lassen, oftmals einen Dienstwagen fahren oder Kilometerentschädigungen erhalten, wenn sie ihren Privatwagen für den Dienst nutzen.</p><p>Ist das Grundgehalt auf 7000 Franken festgesetzt, so wird die AHV-Kasse mit Rentenbeginn die Höchstrente auszahlen. Die Versuchung ist also gross, keine AHV-Beiträge auf Prämien zu zahlen, die das Gehalt von 7000 Franken übersteigen, obwohl auch diese deklariert werden müssen.</p><p>Ich erlaube mir also, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:</p><p>1. Zielt dieses Vorgehen, Gehalt und Prämien zu trennen, nicht darauf ab, die Kontrollen zu erschweren und zu verhindern, dass AHV-Beiträge auf das gesamte Einkommen bezahlt werden müssen?</p><p>2. Wie werden Beitragszahlungen auf Gehälter, hinter welchen sich Boni verstecken, kontrolliert?</p><p>3. Ist er nicht der Meinung, dass der AHV-Kasse durch diesen Trick bedeutende Geldbeträge entgehen?</p>
  • AHV-Beiträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In grossen Unternehmen wird das obere Kader zusätzlich zum Grundlohn offenbar vermehrt u. a. auch mit Bonussen, Gratifikationen und Funktionszuschlägen entlohnt.</p><p>1. Es ist nicht anzunehmen, dass dieses Vorgehen darauf abzielt, die AHV-Beitragspflicht zu umgehen oder Beiträge einzusparen. Aus der Statistik der AHV-Einkommen geht im Gegenteil hervor, dass zwischen 1995 und 1999 die Anzahl versicherter Personen mit einem AHV-beitragspflichtigen Einkommen von mehr als 150 000 Franken stark gestiegen ist. Es kann folglich keine Verbindung zwischen der vermehrt erfolgsorientierten Entlohnung in gewissen Wirtschaftszweigen und dem AHV-Beitragsvolumen hergestellt werden.</p><p>Aufgrund der umfassenden Definition des Lohnbegriffes in der AHV ist auszuschliessen, dass sich Arbeitgeber der Beitragspflicht entziehen können, indem sie einfach die Bezeichnung gewisser Lohnbestandteile ändern. Zum AHV-pflichtigen Lohn gehören alle von Arbeitnehmenden erhaltenen Beträge, sofern sie wirtschaftlich an den Arbeitsvertrag geknüpft sind und es sich dabei nicht um Spesenentschädigungen handelt. Wie die verschiedenen Lohnbestandteile bezeichnet werden, ist nicht relevant. Bonusse, Gratifikationen sowie Aktien und andere Optionen, die Arbeitnehmende zusätzlich zum Grundlohn erhalten, gelten als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und unterstehen somit der AHV-Beitragspflicht.</p><p>Spesen können vom Lohn abgezogen werden. Dazu müssen sie dem Arbeitnehmenden nicht nur aus der Berufsausübung erwachsen, sondern auch belegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Rechtslehre und Rechtsprechung erachten, dass übermässige Auslagen, die eine versicherte Person ihrer beruflichen und sozialen Stellung zuschreibt, unter die gewöhnliche Lohnverwendung fallen und nicht vom Lohn abgezogen werden dürfen. Die so genannten Werbekosten, die darauf abzielen, Kunden anzuwerben oder an sich zu binden, sind indessen nicht beitragspflichtig. Davon ausgeschlossen sind alle privaten Zuwendungen, die auf die soziale Stellung und auf die persönlichen Beziehungen zurückzuführen sind. Der Arbeitgeber kann nicht alle Spesenentschädigungen eines Kadermitglieds abziehen. Er muss beweisen oder glaubhaft darlegen, dass die Kosten für den Einkommenserwerb unerlässlich waren und der Realität entsprechen.</p><p>2. Die den Ausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber werden alle vier Jahre auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin geprüft. Die Kontrollen finden für Unternehmen mit Löhnen, die 200 000 Franken übersteigen, vor Ort statt. Die übrigen Kontrollen beschränken sich auf die Überprüfung der entsprechenden Belege in den Räumlichkeiten der Ausgleichskasse oder der Revisionsstelle. Die Ausgleichskassen oder die von ihnen beauftragten Revisionsstellen prüfen, ob alle zum massgebenden Lohn zählenden Entschädigungen der Ausgleichskasse gemeldet worden sind. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Lohnbuchhaltung, die Finanzbuchhaltung, die Jahresrechnung sowie auf den Personalbestand und die Arbeitsrapporte. Gegebenenfalls werden bei der Einwohnerkontrolle und den Steuerbehörden zusätzliche Informationen eingeholt. Dieses Vorgehen erlaubt es den Revisoren, jedes Jahr bedeutende Beträge für die AHV aufzufinden; 1999 waren es 85 Millionen Franken.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die auf die Auszahlung von Prämien an das obere Kader zurückzuführenden Verluste für die AHV im heutigen System auf ein Minimum beschränkt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es ist immer häufiger festzustellen, dass die oberen Kader in unseren Unternehmen Monatsgehälter von 7000 Franken beziehen und Bonuszahlungen erhalten, die zuweilen höher ausfallen als ihr monatliches Einkommen. Diese Boni sind nichts anderes als ein Gehalt, da sich die Kader ihre Extraspesen erstatten lassen, oftmals einen Dienstwagen fahren oder Kilometerentschädigungen erhalten, wenn sie ihren Privatwagen für den Dienst nutzen.</p><p>Ist das Grundgehalt auf 7000 Franken festgesetzt, so wird die AHV-Kasse mit Rentenbeginn die Höchstrente auszahlen. Die Versuchung ist also gross, keine AHV-Beiträge auf Prämien zu zahlen, die das Gehalt von 7000 Franken übersteigen, obwohl auch diese deklariert werden müssen.</p><p>Ich erlaube mir also, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:</p><p>1. Zielt dieses Vorgehen, Gehalt und Prämien zu trennen, nicht darauf ab, die Kontrollen zu erschweren und zu verhindern, dass AHV-Beiträge auf das gesamte Einkommen bezahlt werden müssen?</p><p>2. Wie werden Beitragszahlungen auf Gehälter, hinter welchen sich Boni verstecken, kontrolliert?</p><p>3. Ist er nicht der Meinung, dass der AHV-Kasse durch diesen Trick bedeutende Geldbeträge entgehen?</p>
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