Monts d'Arvel. Landschaft von nationaler Bedeutung
- ShortId
-
01.3044
- Id
-
20013044
- Updated
-
10.04.2024 13:30
- Language
-
de
- Title
-
Monts d'Arvel. Landschaft von nationaler Bedeutung
- AdditionalIndexing
-
52;Verhütung von Umweltbelastungen;Waadt;Landschaftsschutz;Umweltverträglichkeit
- 1
-
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K06010416, Verhütung von Umweltbelastungen
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- L05K0301010120, Waadt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Region Montreux-Villeneuve mit dem Schloss Chillon sowie den Dents du Midi im Hintergrund handelt es sich um eine sehr schöne und touristisch attraktive Landschaft. Sie ist allerdings durch verschiedenste menschliche Eingriffe, wie die Nationalstrasse A9, die Industrie- und Gewerbezone von Villeneuve und auch der Steinbruch der Monts d'Arvel, teilweise beeinträchtigt.</p><p>Für die geplante Erweiterung des Steinbruchs ist eine Abbaukonzession erforderlich. Da das Projekt Waldareal beansprucht, bedarf es zudem einer Rodungsbewilligung. Beide Entscheide liegen in der Zuständigkeit des Kantons Waadt. Der Kanton hat allerdings das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) bezüglich der Rodung anzuhören, sofern die Rodungsfläche grösser ist als 5000 Quadratmeter (Art. 6 des Waldgesetzes; SR 921.0).</p><p>Der Rodungsentscheid, auch wenn er vom Kanton getroffen wird, stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar. Die Monts d'Arvel liegen innerhalb - wenn auch am Rande - des Gebietes Tour d'Aï-Dent de Corjon, das sich seit 1998 als Objekt Nr. 1515 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) befindet (VBLN; SR 451.11). Der Kanton hat deshalb zu beurteilen, ob die Steinbrucherweiterung das BLN-Objekt erheblich beeinträchtigen könnte oder ob sich eine Grundsatzfrage stellt und er somit das Vorhaben der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission zur Stellungnahme unterbreiten muss (Art. 7 NHG).</p><p>Für den kantonalen Rodungsentscheid kommt Artikel 6 NHG besondere Bedeutung zu. Danach verdient ein BLN-Objekt ungeschmälerte Erhaltung oder mindestens grösstmögliche Schonung. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn für das Vorhaben gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung bestehen.</p><p>Gegen den kantonalen Rodungsentscheid können u. a. die Gemeinden und die beschwerdeberechtigten, gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutz-Organisationen, aber auch das Buwal Beschwerde führen (Art. 46 des Waldgesetzes, Art. 12 und 12b NHG).</p><p>Aufgrund dieser Situation ist eine korrekte Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sicher gestellt. Für den Bundesrat besteht deshalb kein Anlass, in ein laufendes kantonales Verfahren einzugreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Region Montreux-Villeneuve mit dem Schloss Chillon und ihrer unvergleichlich schönen Landschaft ist ein bedeutender Anziehungspunkt für Touristinnen und Touristen.</p><p>Seit vielen Jahren wird im Monts-d'Arvel-Gebiet ein Steinbruch bewirtschaftet, der jedes Jahr diesen Standort mehr verunstaltet und sogar eine unerträgliche, weithin sichtbare Landschaftsnarbe geschaffen hat.</p><p>Das diesen Steinbruch bewirtschaftende Unternehmen beabsichtigte in einem 1998 öffentlich aufgelegten Projekt, seine Tätigkeit auszuweiten. Inzwischen aber wurde dieses Projekt durch ein neues Vorhaben ersetzt, das die Gestalt eines riesigen Beckens bzw. einer Aushöhlung hat, was die Topographie des Ortes empfindlich verändert. Selbst wenn dieses Projekt weniger zerstörerisch auf die Umgebung wirken sollte, wird dadurch die Oberfläche der Narbe immer noch verdreifacht und eine anschliessende, zufriedenstellende Wiederherstellung des Geländes verunmöglicht. Eine solche ist jedoch für einen Standort von nationaler Bedeutung (BLN 1515) unbedingt notwendig.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hat noch nicht die Genehmigung zu den Rodungsarbeiten gegeben, auch der Staatsrat des Kantons Waadt hat noch keine Entscheidung gefällt.</p><p>Ich erlaube mir, folgende Frage zu stellen:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, seinen ganzen Einfluss geltend zu machen, um diesen aussergewöhnlichen Ort wirksam zu schützen und dafür zu sorgen, dass diese Landschaft in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird und dass nach einer akzeptablen Lösung gesucht wird?</p>
- Monts d'Arvel. Landschaft von nationaler Bedeutung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei der Region Montreux-Villeneuve mit dem Schloss Chillon sowie den Dents du Midi im Hintergrund handelt es sich um eine sehr schöne und touristisch attraktive Landschaft. Sie ist allerdings durch verschiedenste menschliche Eingriffe, wie die Nationalstrasse A9, die Industrie- und Gewerbezone von Villeneuve und auch der Steinbruch der Monts d'Arvel, teilweise beeinträchtigt.</p><p>Für die geplante Erweiterung des Steinbruchs ist eine Abbaukonzession erforderlich. Da das Projekt Waldareal beansprucht, bedarf es zudem einer Rodungsbewilligung. Beide Entscheide liegen in der Zuständigkeit des Kantons Waadt. Der Kanton hat allerdings das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) bezüglich der Rodung anzuhören, sofern die Rodungsfläche grösser ist als 5000 Quadratmeter (Art. 6 des Waldgesetzes; SR 921.0).</p><p>Der Rodungsentscheid, auch wenn er vom Kanton getroffen wird, stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar. Die Monts d'Arvel liegen innerhalb - wenn auch am Rande - des Gebietes Tour d'Aï-Dent de Corjon, das sich seit 1998 als Objekt Nr. 1515 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) befindet (VBLN; SR 451.11). Der Kanton hat deshalb zu beurteilen, ob die Steinbrucherweiterung das BLN-Objekt erheblich beeinträchtigen könnte oder ob sich eine Grundsatzfrage stellt und er somit das Vorhaben der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission zur Stellungnahme unterbreiten muss (Art. 7 NHG).</p><p>Für den kantonalen Rodungsentscheid kommt Artikel 6 NHG besondere Bedeutung zu. Danach verdient ein BLN-Objekt ungeschmälerte Erhaltung oder mindestens grösstmögliche Schonung. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn für das Vorhaben gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung bestehen.</p><p>Gegen den kantonalen Rodungsentscheid können u. a. die Gemeinden und die beschwerdeberechtigten, gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutz-Organisationen, aber auch das Buwal Beschwerde führen (Art. 46 des Waldgesetzes, Art. 12 und 12b NHG).</p><p>Aufgrund dieser Situation ist eine korrekte Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sicher gestellt. Für den Bundesrat besteht deshalb kein Anlass, in ein laufendes kantonales Verfahren einzugreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Region Montreux-Villeneuve mit dem Schloss Chillon und ihrer unvergleichlich schönen Landschaft ist ein bedeutender Anziehungspunkt für Touristinnen und Touristen.</p><p>Seit vielen Jahren wird im Monts-d'Arvel-Gebiet ein Steinbruch bewirtschaftet, der jedes Jahr diesen Standort mehr verunstaltet und sogar eine unerträgliche, weithin sichtbare Landschaftsnarbe geschaffen hat.</p><p>Das diesen Steinbruch bewirtschaftende Unternehmen beabsichtigte in einem 1998 öffentlich aufgelegten Projekt, seine Tätigkeit auszuweiten. Inzwischen aber wurde dieses Projekt durch ein neues Vorhaben ersetzt, das die Gestalt eines riesigen Beckens bzw. einer Aushöhlung hat, was die Topographie des Ortes empfindlich verändert. Selbst wenn dieses Projekt weniger zerstörerisch auf die Umgebung wirken sollte, wird dadurch die Oberfläche der Narbe immer noch verdreifacht und eine anschliessende, zufriedenstellende Wiederherstellung des Geländes verunmöglicht. Eine solche ist jedoch für einen Standort von nationaler Bedeutung (BLN 1515) unbedingt notwendig.</p><p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hat noch nicht die Genehmigung zu den Rodungsarbeiten gegeben, auch der Staatsrat des Kantons Waadt hat noch keine Entscheidung gefällt.</p><p>Ich erlaube mir, folgende Frage zu stellen:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, seinen ganzen Einfluss geltend zu machen, um diesen aussergewöhnlichen Ort wirksam zu schützen und dafür zu sorgen, dass diese Landschaft in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird und dass nach einer akzeptablen Lösung gesucht wird?</p>
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