Spitzenmedizin. Abbau von Überkapazitäten durch Lizenzen
- ShortId
-
01.3049
- Id
-
20013049
- Updated
-
25.06.2025 01:43
- Language
-
de
- Title
-
Spitzenmedizin. Abbau von Überkapazitäten durch Lizenzen
- AdditionalIndexing
-
2841;Wettbewerb;Medizin;Lizenz;Spital
- 1
-
- L03K010502, Medizin
- L05K0507020106, Lizenz
- L05K0105051101, Spital
- L03K070301, Wettbewerb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es besteht kein Zweifel, dass im Bereich der Spitzenmedizin ein Überangebot besteht. Das kantonal segmentierte Gesundheitswesen der Schweiz, verbunden mit der Praxis der kantonalen Subventionierung und Defizitdeckung der öffentlichen Spitäler hat gerade im kostenintensiven Bereich der Spitzenmedizin zu teuren Überkapazitäten an Personen und Apparaten geführt. Kleinere Spitäler übernehmen in der Praxis immer mehr Aufgaben, die mit Vorteil von grossen oder spezialisierten Kliniken wahrgenommen würden.</p><p>Auch der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 24. November 1999 auf die Interpellation Rychen 99.3556, "Spitzenmedizin", bestätigt, "dass in der Schweiz aus Kosten- und Qualitätsgründen eine Beschränkung der Tansplantationszentren vorteilhaft wäre". Was für Transplantationen gut ist, trifft auch auf andere Bereiche der Spitzenmedizin zu (z. B. auf die Behandlung von Hirnverletzten, Halbseitengelähmten, Spina-Bifida-Patienten, spastisch Gelähmten, Querschnittgelähmten oder Brandverletzten). Aus diesem Grund ist die in derselben Antwort des Bundesrates vorgeschlagene Lösung durch eine blosse Bewilligungspflicht für Transplantationszentren im Transplantationsgesetz auch nur eine Teillösung. Bei den erwähnten hoch spezialisierten Eingriffen spielt die Anzahl Fälle pro Jahr eine entscheidende Rolle für die Qualität des Eingriffes. Darum ist man sich in Fachkreisen einig, dass solche Patienten mit Vorteil für Resultat und Kosten in wenigen, aber gut ausgerüsteten Komptenzzentren durchgeführt werden sollten. Dort können die beteiligten Personen Erfahrungen sammeln und modernste klinische Forschung betreiben. Die personellen und apparativen Ressourcen können besser ausgelastet werden. Die Bildung von Kompetenzzentren ist darum auch entscheidend für den Forschungsstandort Schweiz. Gerade im Bereich der Spitzenmedizin müssen seitens des Staates klare Richtlinien bestehen und die Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Leistung angeboten werden kann. Mit Lizenzen kann dies gewährleistet werden.</p><p>Die Vergabe von Lizenzen für spitzenmedizinische Leistungen greift auf den ersten Blick stark in die gesundheitspolitische Hoheit der Kantone ein. Das bestehende Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht einen solchen Eingriff aber bereits vor (Art. 58 Abs. 3 Bst. b). Bisher hat der Bundesrat dieses Instrument aber nur begrenzt angewandt. Mit der Vergabe von Lizenzen wird für einen kleinen, aber sehr kostenintensiven Bereich der medizinischen Versorgung eine dirigistische Massnahme eingeführt. Dieser Eingriff ist aber mit der besonderen Stellung der Spitzenmedizin und den momentanen Verhältnissen im Gesundheitswesen zu rechtfertigen. Das Bedürfnis nach höchster Qualität in diesem Bereich macht eine Lizenzvergabe nach strengen Kriterien sogar erforderlich. Die Anzahl Lizenzen für eine Leistung ist strikte zu limitieren. Als Kriterien für eine Vergabe von Lizenzen müssen Qualitäts- und Kostenargumente gleichermassen zum Tragen kommen, um einerseits die bestmögliche Versorgung sicherzustellen und andererseits effiziente Anbieter zu bevorzugen. Bestmögliche Versorgung mit Leistungen der Spitzenmedizin heisst auch eine angemessene Berücksichtigung der Landesteile. Regelmässig sind die Lizenzinhaber zu überprüfen und nötigenfalls zu verwarnen. Auch ein Lizenzentzug muss möglich sein. Grundsätzlich kann sich jedes Spital, das auf einer Spitalliste eines Kantons aufgeführt ist, an der Lizenzvergabe beteiligen. Pro Leistung sollen mindestens zwei Anbieter eine Lizenz erhalten, aber nur in Ausnahmefällen - wenn die grosse Anzahl Fälle es gebietet - mehr als drei.</p><p>Unter den lizenzierten Kompetenzzentren soll ein Patient wenn immer möglich die freie Wahl haben, damit die Lizenzinhaber zur dauernden Verbesserung ihrer Leistungen und ihrer Effizienz gezwungen sind. Durch die Wahlfreiheit der Patienten müssen die Leistungserbringer nicht nur die hohen Lizenzbedingungen erfüllen, sondern auch gegenüber den Patienten und deren Organisationen bestehen. Damit wird der staatliche Eingriff durch ein korrigierendes Element davor bewahrt, Strukturen zu erhalten. In jedem Fall hat die möglichst schnelle Erstversorgung im nächstgelegenen Kompetenzzentrum Vorrang. Nach der Akutversorgung soll ein Patient aber für die weitere Behandlung die Klinik frei wählen können.</p>
- <p>Die Gesundheitsversorgung, und damit auch das Spitalwesen, bildet aufgrund der in Artikel 3 der Bundesverfassung festgehaltenen Kompetenzausscheidung eine öffentliche Aufgabe der Kantone. Der Bund trägt die Verantwortung dafür, dass sich die Bevölkerung zu tragbaren Bedingungen gegen die Risiken von Krankheit und Unfall versichern kann. Während die Finanzierung des Spitalbereiches durch die Krankenversicherung und die Kantone gemeinsam erfolgt, befindet sich die Kompetenz zur Gestaltung des Spitalbereiches bei den Kantonen. Ohne explizite Kompetenzübertragung hat der Bund nicht die Möglichkeit, Regelungen in diesem Bereich zu treffen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt den Kantonen diesbezüglich kein bestimmtes Verfahren vor.</p><p>Das im KVG enthaltene Instrument zum Abbau von Überkapazitäten im Spitalbereich ist die Spitalplanung, welche auf kantonaler Ebene erstellt wird. Von der Zuständigkeit der Kantone ausgehend hat der Bundesrat im Vernehmlassungsprojekt zum neuen Finanzausgleich zwar vorgeschlagen, auf schweizerischer Ebene Regeln für die Planung und Zuordnung der Versorgungskapazitäten für die Spitzenmedizin und die hoch spezialisierte Versorgung festzulegen. Diese Lösung soll aber vorwiegend im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen rechtlich verankert werden. Für die Transplantationsmedizin hat der Bundesrat im Vernehmlassungsentwurf zum Transplantationsgesetz eine Steuerung und damit eine Bezeichnung der Transplantationszentren durch den Bund vorgeschlagen. Ferner steht ihm im Bereich der Krankenversicherung, gerade was spitzenmedizinische Leistungen anbelangt, mit der Bezeichnung der Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Versicherer eine Einflussmöglichkeit zur Verfügung, indem im Rahmen der Krankenpflege-Leistungsverordnung einzelne, zur Leistungserbringung berechtigte Zentren bezeichnet werden können. Diese Kompetenz hat das mit dieser Aufgabe betraute Eidgenössische Departement des Innern in den Fällen genutzt, in denen sich diese Frage bei der Beurteilung von umstrittenen Leistungen stellte.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund der föderalistischen Struktur des Gesundheitswesens das Zusammenspiel mit der vom Bund geregelten Krankenversicherung eine Reihe von Umsetzungsfragen mit sich bringt. Dennoch ist festzuhalten, dass schon heute Instrumente zum Abbau von Überkapazitäten zur Verfügung stehen, auch im Bereich der Spitzenmedizin. Die Einführung eines weiteren Instrumentes, welches sich im Übrigen nicht in die bestehende Konzeption einfügt, erscheint problematisch. Abschliessend ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den "spitzenmedizinischen Leistungen" um einem Bereich handelt, der nicht eindeutig abgrenzbar ist und dessen Definition sich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Medizin ändert.</p><p>Der Bundesrat hat aufgrund seiner Analyse über das Gesundheitssystem der Schweiz das Projekt Nationale Gesundheitspolitik lanciert, das sich u. a. der Thematik der Angebotsplanung im Bereich der Spitzenmedizin annimmt. In Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren des schweizerischen Gesundheitswesens werden im Rahmen dieser politischen Plattform neue Lösungsansätze gemeinsam erarbeitet. In diesen Prozess sollen auch Qualitäts- sowie Kostenargumente im Sinne der Ausführungen des Motionärs einfliessen. Der Bundesrat hält es indessen nicht für angezeigt, die Frage einer Lizenzvergabe isoliert weiterzuverfolgen. Er ist jedoch bereit, die Anliegen des Motionärs im Gesamtkontext der zukünftigen Ausrichtung des Gesundheitswesens im Bereich der Spitzenmedizin in die Entscheidfindung einzubeziehen.</p><p>Was die Umsetzung des KVG im Bereich der Qualitätssicherung anbelangt, so hat das Bundesamt für Sozialversicherung - neben der erwähnten Rolle bei der Definition des Leistungskataloges - bereits verschiedene Tagungen zu diesem Themenkreis durchgeführt, zuletzt am 9./10. April 2001 in Luzern. Ziel der Tagungen war es, den Partnern eine Plattform zu geben, auf der die vornehmlich den Leistungserbringerverbänden und den Krankenversicherern überantwortete Aufgabe der Qualitätssicherung diskutiert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. Gesetzesänderungen vorzuschlagen, die nötig sind, damit er unter den Spitälern eine Lizenzvergabe durchführen kann, die im Bereich der Spitzenmedizin zur Bildung von Kompetenzzentren mit optimalen Resultaten und effizientem Kostenmanagement führt;</p><p>2. unter den lizenzierten Leistungsanbietern einen kontrollierten Wettbewerb zu ermöglichen.</p>
- Spitzenmedizin. Abbau von Überkapazitäten durch Lizenzen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es besteht kein Zweifel, dass im Bereich der Spitzenmedizin ein Überangebot besteht. Das kantonal segmentierte Gesundheitswesen der Schweiz, verbunden mit der Praxis der kantonalen Subventionierung und Defizitdeckung der öffentlichen Spitäler hat gerade im kostenintensiven Bereich der Spitzenmedizin zu teuren Überkapazitäten an Personen und Apparaten geführt. Kleinere Spitäler übernehmen in der Praxis immer mehr Aufgaben, die mit Vorteil von grossen oder spezialisierten Kliniken wahrgenommen würden.</p><p>Auch der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 24. November 1999 auf die Interpellation Rychen 99.3556, "Spitzenmedizin", bestätigt, "dass in der Schweiz aus Kosten- und Qualitätsgründen eine Beschränkung der Tansplantationszentren vorteilhaft wäre". Was für Transplantationen gut ist, trifft auch auf andere Bereiche der Spitzenmedizin zu (z. B. auf die Behandlung von Hirnverletzten, Halbseitengelähmten, Spina-Bifida-Patienten, spastisch Gelähmten, Querschnittgelähmten oder Brandverletzten). Aus diesem Grund ist die in derselben Antwort des Bundesrates vorgeschlagene Lösung durch eine blosse Bewilligungspflicht für Transplantationszentren im Transplantationsgesetz auch nur eine Teillösung. Bei den erwähnten hoch spezialisierten Eingriffen spielt die Anzahl Fälle pro Jahr eine entscheidende Rolle für die Qualität des Eingriffes. Darum ist man sich in Fachkreisen einig, dass solche Patienten mit Vorteil für Resultat und Kosten in wenigen, aber gut ausgerüsteten Komptenzzentren durchgeführt werden sollten. Dort können die beteiligten Personen Erfahrungen sammeln und modernste klinische Forschung betreiben. Die personellen und apparativen Ressourcen können besser ausgelastet werden. Die Bildung von Kompetenzzentren ist darum auch entscheidend für den Forschungsstandort Schweiz. Gerade im Bereich der Spitzenmedizin müssen seitens des Staates klare Richtlinien bestehen und die Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Leistung angeboten werden kann. Mit Lizenzen kann dies gewährleistet werden.</p><p>Die Vergabe von Lizenzen für spitzenmedizinische Leistungen greift auf den ersten Blick stark in die gesundheitspolitische Hoheit der Kantone ein. Das bestehende Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht einen solchen Eingriff aber bereits vor (Art. 58 Abs. 3 Bst. b). Bisher hat der Bundesrat dieses Instrument aber nur begrenzt angewandt. Mit der Vergabe von Lizenzen wird für einen kleinen, aber sehr kostenintensiven Bereich der medizinischen Versorgung eine dirigistische Massnahme eingeführt. Dieser Eingriff ist aber mit der besonderen Stellung der Spitzenmedizin und den momentanen Verhältnissen im Gesundheitswesen zu rechtfertigen. Das Bedürfnis nach höchster Qualität in diesem Bereich macht eine Lizenzvergabe nach strengen Kriterien sogar erforderlich. Die Anzahl Lizenzen für eine Leistung ist strikte zu limitieren. Als Kriterien für eine Vergabe von Lizenzen müssen Qualitäts- und Kostenargumente gleichermassen zum Tragen kommen, um einerseits die bestmögliche Versorgung sicherzustellen und andererseits effiziente Anbieter zu bevorzugen. Bestmögliche Versorgung mit Leistungen der Spitzenmedizin heisst auch eine angemessene Berücksichtigung der Landesteile. Regelmässig sind die Lizenzinhaber zu überprüfen und nötigenfalls zu verwarnen. Auch ein Lizenzentzug muss möglich sein. Grundsätzlich kann sich jedes Spital, das auf einer Spitalliste eines Kantons aufgeführt ist, an der Lizenzvergabe beteiligen. Pro Leistung sollen mindestens zwei Anbieter eine Lizenz erhalten, aber nur in Ausnahmefällen - wenn die grosse Anzahl Fälle es gebietet - mehr als drei.</p><p>Unter den lizenzierten Kompetenzzentren soll ein Patient wenn immer möglich die freie Wahl haben, damit die Lizenzinhaber zur dauernden Verbesserung ihrer Leistungen und ihrer Effizienz gezwungen sind. Durch die Wahlfreiheit der Patienten müssen die Leistungserbringer nicht nur die hohen Lizenzbedingungen erfüllen, sondern auch gegenüber den Patienten und deren Organisationen bestehen. Damit wird der staatliche Eingriff durch ein korrigierendes Element davor bewahrt, Strukturen zu erhalten. In jedem Fall hat die möglichst schnelle Erstversorgung im nächstgelegenen Kompetenzzentrum Vorrang. Nach der Akutversorgung soll ein Patient aber für die weitere Behandlung die Klinik frei wählen können.</p>
- <p>Die Gesundheitsversorgung, und damit auch das Spitalwesen, bildet aufgrund der in Artikel 3 der Bundesverfassung festgehaltenen Kompetenzausscheidung eine öffentliche Aufgabe der Kantone. Der Bund trägt die Verantwortung dafür, dass sich die Bevölkerung zu tragbaren Bedingungen gegen die Risiken von Krankheit und Unfall versichern kann. Während die Finanzierung des Spitalbereiches durch die Krankenversicherung und die Kantone gemeinsam erfolgt, befindet sich die Kompetenz zur Gestaltung des Spitalbereiches bei den Kantonen. Ohne explizite Kompetenzübertragung hat der Bund nicht die Möglichkeit, Regelungen in diesem Bereich zu treffen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt den Kantonen diesbezüglich kein bestimmtes Verfahren vor.</p><p>Das im KVG enthaltene Instrument zum Abbau von Überkapazitäten im Spitalbereich ist die Spitalplanung, welche auf kantonaler Ebene erstellt wird. Von der Zuständigkeit der Kantone ausgehend hat der Bundesrat im Vernehmlassungsprojekt zum neuen Finanzausgleich zwar vorgeschlagen, auf schweizerischer Ebene Regeln für die Planung und Zuordnung der Versorgungskapazitäten für die Spitzenmedizin und die hoch spezialisierte Versorgung festzulegen. Diese Lösung soll aber vorwiegend im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen rechtlich verankert werden. Für die Transplantationsmedizin hat der Bundesrat im Vernehmlassungsentwurf zum Transplantationsgesetz eine Steuerung und damit eine Bezeichnung der Transplantationszentren durch den Bund vorgeschlagen. Ferner steht ihm im Bereich der Krankenversicherung, gerade was spitzenmedizinische Leistungen anbelangt, mit der Bezeichnung der Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Versicherer eine Einflussmöglichkeit zur Verfügung, indem im Rahmen der Krankenpflege-Leistungsverordnung einzelne, zur Leistungserbringung berechtigte Zentren bezeichnet werden können. Diese Kompetenz hat das mit dieser Aufgabe betraute Eidgenössische Departement des Innern in den Fällen genutzt, in denen sich diese Frage bei der Beurteilung von umstrittenen Leistungen stellte.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund der föderalistischen Struktur des Gesundheitswesens das Zusammenspiel mit der vom Bund geregelten Krankenversicherung eine Reihe von Umsetzungsfragen mit sich bringt. Dennoch ist festzuhalten, dass schon heute Instrumente zum Abbau von Überkapazitäten zur Verfügung stehen, auch im Bereich der Spitzenmedizin. Die Einführung eines weiteren Instrumentes, welches sich im Übrigen nicht in die bestehende Konzeption einfügt, erscheint problematisch. Abschliessend ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den "spitzenmedizinischen Leistungen" um einem Bereich handelt, der nicht eindeutig abgrenzbar ist und dessen Definition sich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Medizin ändert.</p><p>Der Bundesrat hat aufgrund seiner Analyse über das Gesundheitssystem der Schweiz das Projekt Nationale Gesundheitspolitik lanciert, das sich u. a. der Thematik der Angebotsplanung im Bereich der Spitzenmedizin annimmt. In Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren des schweizerischen Gesundheitswesens werden im Rahmen dieser politischen Plattform neue Lösungsansätze gemeinsam erarbeitet. In diesen Prozess sollen auch Qualitäts- sowie Kostenargumente im Sinne der Ausführungen des Motionärs einfliessen. Der Bundesrat hält es indessen nicht für angezeigt, die Frage einer Lizenzvergabe isoliert weiterzuverfolgen. Er ist jedoch bereit, die Anliegen des Motionärs im Gesamtkontext der zukünftigen Ausrichtung des Gesundheitswesens im Bereich der Spitzenmedizin in die Entscheidfindung einzubeziehen.</p><p>Was die Umsetzung des KVG im Bereich der Qualitätssicherung anbelangt, so hat das Bundesamt für Sozialversicherung - neben der erwähnten Rolle bei der Definition des Leistungskataloges - bereits verschiedene Tagungen zu diesem Themenkreis durchgeführt, zuletzt am 9./10. April 2001 in Luzern. Ziel der Tagungen war es, den Partnern eine Plattform zu geben, auf der die vornehmlich den Leistungserbringerverbänden und den Krankenversicherern überantwortete Aufgabe der Qualitätssicherung diskutiert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert:</p><p>1. Gesetzesänderungen vorzuschlagen, die nötig sind, damit er unter den Spitälern eine Lizenzvergabe durchführen kann, die im Bereich der Spitzenmedizin zur Bildung von Kompetenzzentren mit optimalen Resultaten und effizientem Kostenmanagement führt;</p><p>2. unter den lizenzierten Leistungsanbietern einen kontrollierten Wettbewerb zu ermöglichen.</p>
- Spitzenmedizin. Abbau von Überkapazitäten durch Lizenzen
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