Pränatale Schädigung. Auswirkungen der Haftung

ShortId
01.3050
Id
20013050
Updated
10.04.2024 09:15
Language
de
Title
Pränatale Schädigung. Auswirkungen der Haftung
AdditionalIndexing
2841;12;Abtreibung;pränatale Diagnostik;Embryo;Behinderte/r;Mutterschaft;Haftung
1
  • L05K0105020801, pränatale Diagnostik
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K0103020101, Abtreibung
  • L06K010703040101, Embryo
  • L05K0107030401, Mutterschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine von der Universität Freiburg herausgegebene Doktorarbeit (Mannsdorfer, T.; "Pränatale Schädigung", AISUF 192, Freiburg, 2000) befasst sich mit den ausservertraglichen Ansprüchen pränatal geschädigter Personen. Die Dissertation kommt zum Schluss, dass grundsätzlich jede pränatale Schädigung einen Haftungsanspruch des später geborenen Kindes gegenüber medizinischem Personal und auch allenfalls gegenüber den Eltern auslösen kann. Es wird aufgezeigt, welche Voraussetzungen dazu nötig sind und welche gesetzlichen Anpassungen sich aufdrängen. Da Dissertationen durchaus Auswirkungen auf die Rechtspraxis haben können und das Thema durch gerichtliche Entscheide im nahen Ausland Aktualität besitzt, drängen sich Fragen auf. Im Detail begründen sich die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Arbeit stellt eine Diskrepanz zwischen vor- und nachgeburtlichem Kindesschutz im Straf- und Familienrecht fest. Während ein Kind nach der Geburt weit reichenden Schutz und Rechte geniesst, muss der Schutz des ungeborenen Kindes immer mehr hinter die Interessen der Eltern, insbesondere der Mutter, zurücktreten.</p><p>2. Die Dissertation postuliert eine Haftbarkeit des medizinischen Personals, wenn ein Verhalten dazu führt, "dass den Eltern die rechtlich zulässige und zeitlich mögliche Entscheidung verwehrt bleibt, auf ein von ihnen unerwünschtes Kind zu verzichten". Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass die medizinischen Personen, die eine schwangere Person betreuen, aus Vorsicht eher geneigt sein könnten, zu einer Abtreibung zu raten.</p><p>3. Wenn Eltern oder medizinisches Personal - wie in der Dissertation dargelegt - grundsätzlich für Mehrkosten, entstanden durch eine pränatale Schädigung, haftbar gemacht werden können, besteht die Möglichkeit, dass die Sozialversicherungen ihre Leistungen kürzen oder verweigern.</p><p>4. Der Autor sieht in verschiedenen Gebieten Regelungsbedarf, insbesondere im Bereich der Haftung aus "wrongful life", "wrongful birth" und der Verjährung.</p>
  • <p>1. Das geltende schweizerische Strafrecht schützt den Fötus vom Zeitpunkt der Nidation an, indem es einen Schwangerschaftsabbruch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässt (vgl. Art. 118-120 StGB). Die mit höheren Strafen bedrohten Tötungsdelikte (Art. 111-117 StGB) schützen das Neugeborene erst mit Beginn der Geburtswehen.</p><p>Strafbestimmungen enthält auch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FmedG), das damit den Entwicklungen im Bereich der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und Gentechnologie Rechnung trägt (vgl. Art. 29-38 FmedG, AS 2000 3055). </p><p>Das schweizerische Zivilrecht (Art. 31 Abs. 1 ZGB) schützt das lebendig geborene Kind seit der Geburt, indem es ihm die Persönlichkeit mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zuerkennt. Das Kind wird auch vor der Geburt als rechtsfähig betrachtet, allerdings unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB; vgl. auch die Art. 133, 144, 309, 311 Abs. 3, 393 Ziff. 3, 544 und 605 ZGB).</p><p>Die unterschiedliche Berücksichtigung der Situation und der Interessen des Kindes vor und nach der Geburt ergibt sich vor allem aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Kind ist nämlich bis zur Geburt physisch mit der Mutter verbunden, so dass seine Situation und seine Interessen nicht gewürdigt werden können, ohne gleichzeitig diejenigen der Mutter mitzuberücksichtigen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates kann somit nicht von einem Widerspruch zwischen dem vor- und dem nachgeburtlichen Kindesschutz die Rede sein.</p><p>2.-4. Der Bundesrat sieht keine Gefahr, dass sich das medizinische Personal bei der Beratung schwangerer Patientinnen - wie auch der übrigen Patientinnen und Patienten - in Zukunft vom Risiko einer haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit leiten lassen wird, dies auch dann nicht, wenn in Zukunft aufgrund einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs dem medizinischen Personal unter Umständen neue Aufgaben zukommen sollten.</p><p>Der Bundesrat verneint zum jetzigen Zeitpunkt das Bestehen eines legislatorischen Handlungsbedarfes im Sinne der Interpellation. Er schliesst allerdings nicht aus, dass Fragen, die vom Interpellanten aufgeworfen werden, im Rahmen der hängigen Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes - ein diesbezüglicher Expertenentwurf ist zurzeit Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens - durch allgemein gültige Regelungen beantwortet werden. Die Lösung seltener und atypischer Einzelfälle soll aber nach Meinung des Bundesrates weiterhin der Rechtsprechung überlassen werden, und eine gesetzliche Regelung wäre erst zu erwägen, wenn die Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führen sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Da zur Thematik eine Dissertation erschienen ist und das Haftpflichtrecht sowie die Regelung des Schwangerschaftsabbruches zurzeit in Revision sind, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie könnte im Straf- und Familienrecht eine widerspruchsfreiere Lösung betreffend vor- und nachgeburtlichen Kindesschutz gefunden werden? Betrachtet er es als notwendig, diesen Widerspruch aufzulösen?</p><p>2. Besteht bei Haftung des medizinischen Personals für pränatale Schäden für ihn die Gefahr, dass dieses dazu neigen wird, Patientinnen mit einem kranken oder behinderten ungeborenen Kind zu einer Abtreibung zu raten? Welche Auswirkungen hat das auf die beratende Rolle, die dem medizinischen Personal bei einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches eventuell zukommen wird?</p><p>3. Wie sieht er diese möglichen Auswirkungen einer Haftung aus pränatalen Schädigungen generell und insbesondere auf die Kranken-, Invaliden-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen und deren Leistungen und Prämien? Gibt es derartige Überlegungen bei den Versicherern? Gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich?</p><p>4. Wie beurteilt er die Haftung aus "wrongful life" und "wrongful birth", den Regelungsbedarf im Haftungsrecht und die dazu in der Dissertation vorgeschlagenen Ergänzungen?</p>
  • Pränatale Schädigung. Auswirkungen der Haftung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine von der Universität Freiburg herausgegebene Doktorarbeit (Mannsdorfer, T.; "Pränatale Schädigung", AISUF 192, Freiburg, 2000) befasst sich mit den ausservertraglichen Ansprüchen pränatal geschädigter Personen. Die Dissertation kommt zum Schluss, dass grundsätzlich jede pränatale Schädigung einen Haftungsanspruch des später geborenen Kindes gegenüber medizinischem Personal und auch allenfalls gegenüber den Eltern auslösen kann. Es wird aufgezeigt, welche Voraussetzungen dazu nötig sind und welche gesetzlichen Anpassungen sich aufdrängen. Da Dissertationen durchaus Auswirkungen auf die Rechtspraxis haben können und das Thema durch gerichtliche Entscheide im nahen Ausland Aktualität besitzt, drängen sich Fragen auf. Im Detail begründen sich die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die Arbeit stellt eine Diskrepanz zwischen vor- und nachgeburtlichem Kindesschutz im Straf- und Familienrecht fest. Während ein Kind nach der Geburt weit reichenden Schutz und Rechte geniesst, muss der Schutz des ungeborenen Kindes immer mehr hinter die Interessen der Eltern, insbesondere der Mutter, zurücktreten.</p><p>2. Die Dissertation postuliert eine Haftbarkeit des medizinischen Personals, wenn ein Verhalten dazu führt, "dass den Eltern die rechtlich zulässige und zeitlich mögliche Entscheidung verwehrt bleibt, auf ein von ihnen unerwünschtes Kind zu verzichten". Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass die medizinischen Personen, die eine schwangere Person betreuen, aus Vorsicht eher geneigt sein könnten, zu einer Abtreibung zu raten.</p><p>3. Wenn Eltern oder medizinisches Personal - wie in der Dissertation dargelegt - grundsätzlich für Mehrkosten, entstanden durch eine pränatale Schädigung, haftbar gemacht werden können, besteht die Möglichkeit, dass die Sozialversicherungen ihre Leistungen kürzen oder verweigern.</p><p>4. Der Autor sieht in verschiedenen Gebieten Regelungsbedarf, insbesondere im Bereich der Haftung aus "wrongful life", "wrongful birth" und der Verjährung.</p>
    • <p>1. Das geltende schweizerische Strafrecht schützt den Fötus vom Zeitpunkt der Nidation an, indem es einen Schwangerschaftsabbruch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässt (vgl. Art. 118-120 StGB). Die mit höheren Strafen bedrohten Tötungsdelikte (Art. 111-117 StGB) schützen das Neugeborene erst mit Beginn der Geburtswehen.</p><p>Strafbestimmungen enthält auch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FmedG), das damit den Entwicklungen im Bereich der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und Gentechnologie Rechnung trägt (vgl. Art. 29-38 FmedG, AS 2000 3055). </p><p>Das schweizerische Zivilrecht (Art. 31 Abs. 1 ZGB) schützt das lebendig geborene Kind seit der Geburt, indem es ihm die Persönlichkeit mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zuerkennt. Das Kind wird auch vor der Geburt als rechtsfähig betrachtet, allerdings unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB; vgl. auch die Art. 133, 144, 309, 311 Abs. 3, 393 Ziff. 3, 544 und 605 ZGB).</p><p>Die unterschiedliche Berücksichtigung der Situation und der Interessen des Kindes vor und nach der Geburt ergibt sich vor allem aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Kind ist nämlich bis zur Geburt physisch mit der Mutter verbunden, so dass seine Situation und seine Interessen nicht gewürdigt werden können, ohne gleichzeitig diejenigen der Mutter mitzuberücksichtigen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates kann somit nicht von einem Widerspruch zwischen dem vor- und dem nachgeburtlichen Kindesschutz die Rede sein.</p><p>2.-4. Der Bundesrat sieht keine Gefahr, dass sich das medizinische Personal bei der Beratung schwangerer Patientinnen - wie auch der übrigen Patientinnen und Patienten - in Zukunft vom Risiko einer haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit leiten lassen wird, dies auch dann nicht, wenn in Zukunft aufgrund einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs dem medizinischen Personal unter Umständen neue Aufgaben zukommen sollten.</p><p>Der Bundesrat verneint zum jetzigen Zeitpunkt das Bestehen eines legislatorischen Handlungsbedarfes im Sinne der Interpellation. Er schliesst allerdings nicht aus, dass Fragen, die vom Interpellanten aufgeworfen werden, im Rahmen der hängigen Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes - ein diesbezüglicher Expertenentwurf ist zurzeit Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens - durch allgemein gültige Regelungen beantwortet werden. Die Lösung seltener und atypischer Einzelfälle soll aber nach Meinung des Bundesrates weiterhin der Rechtsprechung überlassen werden, und eine gesetzliche Regelung wäre erst zu erwägen, wenn die Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führen sollte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Da zur Thematik eine Dissertation erschienen ist und das Haftpflichtrecht sowie die Regelung des Schwangerschaftsabbruches zurzeit in Revision sind, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie könnte im Straf- und Familienrecht eine widerspruchsfreiere Lösung betreffend vor- und nachgeburtlichen Kindesschutz gefunden werden? Betrachtet er es als notwendig, diesen Widerspruch aufzulösen?</p><p>2. Besteht bei Haftung des medizinischen Personals für pränatale Schäden für ihn die Gefahr, dass dieses dazu neigen wird, Patientinnen mit einem kranken oder behinderten ungeborenen Kind zu einer Abtreibung zu raten? Welche Auswirkungen hat das auf die beratende Rolle, die dem medizinischen Personal bei einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches eventuell zukommen wird?</p><p>3. Wie sieht er diese möglichen Auswirkungen einer Haftung aus pränatalen Schädigungen generell und insbesondere auf die Kranken-, Invaliden-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen und deren Leistungen und Prämien? Gibt es derartige Überlegungen bei den Versicherern? Gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich?</p><p>4. Wie beurteilt er die Haftung aus "wrongful life" und "wrongful birth", den Regelungsbedarf im Haftungsrecht und die dazu in der Dissertation vorgeschlagenen Ergänzungen?</p>
    • Pränatale Schädigung. Auswirkungen der Haftung

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