Ausschreitungen ausländischer Extremisten
- ShortId
-
01.3052
- Id
-
20013052
- Updated
-
10.04.2024 08:16
- Language
-
de
- Title
-
Ausschreitungen ausländischer Extremisten
- AdditionalIndexing
-
09;04;12;Ausländer/in;Extremismus;öffentliche Ordnung;politisches Leben (speziell)
- 1
-
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L04K08020204, Extremismus
- L04K05060102, Ausländer/in
- L03K080203, politisches Leben (speziell)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vorkommnisse, welche die Interpellation ausgelöst haben dürften, allen voran die rund zweistündige Besetzung des Vorzimmers des Ständeratssaales am 19. Dezember 2000 durch elf türkische Staatsangehörige sowie die tags darauf in Basel stattfindende Spontandemonstration türkischer Staatsangehöriger, anlässlich welcher ein Teil der Teilnehmenden mit ungewohnter Brutalität gegen die Ordnungskräfte vorging und vier Polizeibeamte sowie eine Passantin verletzt wurden, hat der Bundesrat mit Besorgnis zur Kenntnis genommen.</p><p>Die Rechte zur Ausübung der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit sind sowohl verfassungsmässig garantiert (Art. 16 und 22 der Bundesverfassung) als auch Gegenstand völkerrechtlicher Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist (so namentlich Art. 10ff. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte/Uno-Pakt II, SR 0.103.2). Sie gelten als Menschenrechte und können deshalb grundsätzlich auch von allen Ausländerinnen und Ausländern wahrgenommen werden, die sich auf dem Gebiete der Schweiz aufhalten. In der bundesgerichtlichen Praxis werden Demonstrationen als Manifestationen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützt (BGE 100 Ia 392).</p><p>Auf der anderen Seite gilt es klar zu betonen, dass sich die Versammlungsfreiheit nur auf friedliche Zusammenkünfte bezieht. Aktionen mit dem Ziel der empfindlichen Schädigung von Personen und Sachen fallen nicht unter den Schutzbereich dieses Grundrechtes. Ebenso wenig kann die Versammlungsfreiheit angerufen werden, wenn für die Durchführung der Manifestation ein Hausfriedensbruch begangen wird.</p><p>Gewalteskalationen anlässlich von Demonstrationen von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz haben bisher noch nie ein Ausmass angenommen, welches die öffentliche Ordnung auf nationaler Ebene in bedeutendem Masse gestört oder durch eine ernsthafte Gefahr bedroht hätte. Die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz war durch Ausschreitungen an solchen Veranstaltungen nicht gefährdet. Notwendige Sicherheitsmassnahmen waren deshalb primär durch die betroffenen Kantone selbst anzuordnen und durchzuführen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat weist zunächst auf den in einem Rechtsstaat zentralen Grundsatz der Gewaltenteilung hin. Die Justiz ist mithin unabhängig, und der Bundesrat hat sich dementsprechend mit Äusserungen zum Verhalten der Justiz zurückzuhalten. Unabhängig davon ist jedoch der Bundesrat nicht der Auffassung, dass das Verhalten der Justiz dazu führt, dass ausländische politische Extremisten geradezu eingeladen werden, hier zu demonstrieren. Strafbare Handlungen, die anlässlich von Demonstrationen begangen werden, werden durch die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig verfolgt und beurteilt, sofern die Umstände vor Ort ein Ermitteln der Täterschaft zulassen. Der Entscheid über die Vornahme und den Umfang solcher Ermittlungshandlungen hat die Einsatzleitung jeweils auch in Berücksichtigung anderer Momente als desjenigen der Durchsetzung des Strafrechtes zu fällen. Hinzuweisen ist diesbezüglich namentlich auf die Vermeidung einer Gewalteskalation anlässlich der zu bewältigenden Demonstration.</p><p>2. Das Gastrecht, das die Schweiz Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf deren politische Aktivitäten gewährt, orientiert sich an der gesetzmässigen Ausübung der Rechte, welche allen in der Schweiz befindlichen Personen zustehen und durch Verfassung und Völkerrecht garantiert sind. Die Ausübung des Demonstrationsrechtes unterliegt gewissen Schranken. Darunter fällt regelmässig die Bewilligungspflicht zur Koordination konfligierender Anliegen von anderen Benützern des öffentlichen Grundes und zum Schutz weiterer Rechtsgüter. Hinzu kommen strafrechtliche Schranken wie beispielsweise der Landfriedensbruch nach Artikel 260 des Strafgesetzbuches. Die Verübung strafbarer Handlungen wie Körperverletzung, Sachbeschädigung oder auch Nötigung lässt sich durch die Anrufung der hier infrage stehenden Menschenrechte nicht rechtfertigen.</p><p>Der Bundesrat toleriert keine politischen Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder anderer Staaten gefährden.</p><p>Soweit politische Aktivitäten ausländischer Staatsangehöriger sich innerhalb der genannten Schranken bewegen, ist eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nicht zu befürchten. Gegen Gewalteskalationen ist primär einzelfallweise mit sicherheitspolizeilichen und strafrechtlichen Mitteln vorzugehen. Hinzu kommt gegebenenfalls die Anordnung administrativer Massnahmen wie beispielsweise die Verhängung von Einreisesperren gegen Exponenten bestimmter Gruppierungen oder Bewegungen. Erst wenn diese Mittel nicht ausreichten, wären durch den Bundesrat - gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung - weiter gehende Massnahmen durch Erlass von Verordnungen oder Verfügungen anzuordnen. Die Schwelle zur Anordnung solcher Massnahmen ist jedoch durch den Verfassungsgeber hoch angesetzt worden, indem eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit eingetreten sein bzw. unmittelbar drohen muss.</p><p>3. Gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (SR 170.21) sind die Kantone für das Eigentum der Eidgenossenschaft verantwortlich, sofern dasselbe durch Störung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet beschädigt wird. Für die Sicherheitsvorkehrungen innerhalb des Parlamentsgebäudes sind die eidgenössischen Räte bzw. die Parlamentsdienste und nicht der Bundesrat zuständig. Aus diesem Grund werden sich die Parlamentsdienste zu dieser Frage äussern.</p><p></p><p>Antwort des Büros zu Punkt 3:</p><p></p><p>Das Hausrecht wird in den Ratssälen durch die Ratspräsidenten, in den weiteren Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt (GVG Art. 8decies SR 171.11).</p><p>Die Verwaltungsdelegation der eidgenössischen Räte beschloss an ihrer Sitzung vom 16. Februar 2001 präventive Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Parlamentsgebäude:</p><p>Grundsätze</p><p>- Die Politik des "offenen Hauses" soll beibehalten werden.</p><p>- Der Schutz des Parlamentes und der sich im Parlamentsgebäude aufhaltenden Personen soll unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erhöht werden.</p><p>- Durch verschärfte Sicherheitsmassnahmen soll auch eine dissuasive Wirkung erzielt werden.</p><p></p><p>Es werden folgende Sicherheitsmassnahmen umgesetzt:</p><p>1. Kurzfristig: Trennung der Besucherinnen und Besucher von Personen mit permanenter Zutrittsbewilligung im Bereich des Haupteinganges. Feststellen der Identität von Besucherinnen und Besuchern des Parlamentsgebäudes, Ausweiskontrolle bei Personen, die im Besitz einer permanenten Zutrittsbewilligung sind. Verbesserung interner Sicherheitsmassnahmen organisatorischer Natur.</p><p>2. Mittelfristig: Einrichtung eines speziellen Einganges für Besucherinnen und Besucher. Schaffung einer Lösung mit Personenkontrolle und Gepäckaufbewahrung, bevor Besucherinnen und Besucher das Parlamentsgebäude betreten.</p><p>3. Bei den Durchgängen vom Parlamentsgebäude in die Bundeshäuser Ost und West werden geeignete technische Massnahmen geprüft, damit das Risiko von Zutritten aus beiden Richtungen bzw. in beide Richtungen durch Unberechtigte minimiert werden kann.</p><p>Ausserhalb des Bundeshauses sind weiterhin Behörden und Polizei der Stadt Bern für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und den Schutz des Sitzes von Parlament und Regierung zuständig und verantwortlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Immer wieder nutzen ausländische Gruppierungen politischer Aktivisten die Schweiz als Plattform für Kundgebungen und Ausschreitungen. Zuletzt kam es in der Weihnachtszeit des vergangenen Jahres in Basel und Bern zu Übergriffen mit Körperverletzungen und Sachbeschädigung durch kurdische Extremisten. Da solche Aktivitäten nur in Einzelfällen geahndet werden, erscheint das Verhalten der Schweizer Behörden im Ausland als lasch.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass das lasche Verhalten der Justiz geradezu zu Demonstrationen ausländischer politischer Extremisten einlädt?</p><p>2. Wie weit geht das Gastrecht, das die Schweiz gewährt? Wieweit kann nach Ansicht des Bundesrates die Schweiz politische Aktivitäten von ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz tolerieren, ohne die innere und äussere Sicherheit zu gefährden?</p><p>3. Welche Massnahmen hat er konkret ins Auge gefasst, um künftig Ausschreitungen, insbesondere auch in und um das Bundeshaus, zu unterbinden?</p>
- Ausschreitungen ausländischer Extremisten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vorkommnisse, welche die Interpellation ausgelöst haben dürften, allen voran die rund zweistündige Besetzung des Vorzimmers des Ständeratssaales am 19. Dezember 2000 durch elf türkische Staatsangehörige sowie die tags darauf in Basel stattfindende Spontandemonstration türkischer Staatsangehöriger, anlässlich welcher ein Teil der Teilnehmenden mit ungewohnter Brutalität gegen die Ordnungskräfte vorging und vier Polizeibeamte sowie eine Passantin verletzt wurden, hat der Bundesrat mit Besorgnis zur Kenntnis genommen.</p><p>Die Rechte zur Ausübung der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit sind sowohl verfassungsmässig garantiert (Art. 16 und 22 der Bundesverfassung) als auch Gegenstand völkerrechtlicher Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist (so namentlich Art. 10ff. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte/Uno-Pakt II, SR 0.103.2). Sie gelten als Menschenrechte und können deshalb grundsätzlich auch von allen Ausländerinnen und Ausländern wahrgenommen werden, die sich auf dem Gebiete der Schweiz aufhalten. In der bundesgerichtlichen Praxis werden Demonstrationen als Manifestationen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützt (BGE 100 Ia 392).</p><p>Auf der anderen Seite gilt es klar zu betonen, dass sich die Versammlungsfreiheit nur auf friedliche Zusammenkünfte bezieht. Aktionen mit dem Ziel der empfindlichen Schädigung von Personen und Sachen fallen nicht unter den Schutzbereich dieses Grundrechtes. Ebenso wenig kann die Versammlungsfreiheit angerufen werden, wenn für die Durchführung der Manifestation ein Hausfriedensbruch begangen wird.</p><p>Gewalteskalationen anlässlich von Demonstrationen von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz haben bisher noch nie ein Ausmass angenommen, welches die öffentliche Ordnung auf nationaler Ebene in bedeutendem Masse gestört oder durch eine ernsthafte Gefahr bedroht hätte. Die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz war durch Ausschreitungen an solchen Veranstaltungen nicht gefährdet. Notwendige Sicherheitsmassnahmen waren deshalb primär durch die betroffenen Kantone selbst anzuordnen und durchzuführen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat weist zunächst auf den in einem Rechtsstaat zentralen Grundsatz der Gewaltenteilung hin. Die Justiz ist mithin unabhängig, und der Bundesrat hat sich dementsprechend mit Äusserungen zum Verhalten der Justiz zurückzuhalten. Unabhängig davon ist jedoch der Bundesrat nicht der Auffassung, dass das Verhalten der Justiz dazu führt, dass ausländische politische Extremisten geradezu eingeladen werden, hier zu demonstrieren. Strafbare Handlungen, die anlässlich von Demonstrationen begangen werden, werden durch die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig verfolgt und beurteilt, sofern die Umstände vor Ort ein Ermitteln der Täterschaft zulassen. Der Entscheid über die Vornahme und den Umfang solcher Ermittlungshandlungen hat die Einsatzleitung jeweils auch in Berücksichtigung anderer Momente als desjenigen der Durchsetzung des Strafrechtes zu fällen. Hinzuweisen ist diesbezüglich namentlich auf die Vermeidung einer Gewalteskalation anlässlich der zu bewältigenden Demonstration.</p><p>2. Das Gastrecht, das die Schweiz Ausländern und Ausländerinnen in Bezug auf deren politische Aktivitäten gewährt, orientiert sich an der gesetzmässigen Ausübung der Rechte, welche allen in der Schweiz befindlichen Personen zustehen und durch Verfassung und Völkerrecht garantiert sind. Die Ausübung des Demonstrationsrechtes unterliegt gewissen Schranken. Darunter fällt regelmässig die Bewilligungspflicht zur Koordination konfligierender Anliegen von anderen Benützern des öffentlichen Grundes und zum Schutz weiterer Rechtsgüter. Hinzu kommen strafrechtliche Schranken wie beispielsweise der Landfriedensbruch nach Artikel 260 des Strafgesetzbuches. Die Verübung strafbarer Handlungen wie Körperverletzung, Sachbeschädigung oder auch Nötigung lässt sich durch die Anrufung der hier infrage stehenden Menschenrechte nicht rechtfertigen.</p><p>Der Bundesrat toleriert keine politischen Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder anderer Staaten gefährden.</p><p>Soweit politische Aktivitäten ausländischer Staatsangehöriger sich innerhalb der genannten Schranken bewegen, ist eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nicht zu befürchten. Gegen Gewalteskalationen ist primär einzelfallweise mit sicherheitspolizeilichen und strafrechtlichen Mitteln vorzugehen. Hinzu kommt gegebenenfalls die Anordnung administrativer Massnahmen wie beispielsweise die Verhängung von Einreisesperren gegen Exponenten bestimmter Gruppierungen oder Bewegungen. Erst wenn diese Mittel nicht ausreichten, wären durch den Bundesrat - gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung - weiter gehende Massnahmen durch Erlass von Verordnungen oder Verfügungen anzuordnen. Die Schwelle zur Anordnung solcher Massnahmen ist jedoch durch den Verfassungsgeber hoch angesetzt worden, indem eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit eingetreten sein bzw. unmittelbar drohen muss.</p><p>3. Gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (SR 170.21) sind die Kantone für das Eigentum der Eidgenossenschaft verantwortlich, sofern dasselbe durch Störung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet beschädigt wird. Für die Sicherheitsvorkehrungen innerhalb des Parlamentsgebäudes sind die eidgenössischen Räte bzw. die Parlamentsdienste und nicht der Bundesrat zuständig. Aus diesem Grund werden sich die Parlamentsdienste zu dieser Frage äussern.</p><p></p><p>Antwort des Büros zu Punkt 3:</p><p></p><p>Das Hausrecht wird in den Ratssälen durch die Ratspräsidenten, in den weiteren Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt (GVG Art. 8decies SR 171.11).</p><p>Die Verwaltungsdelegation der eidgenössischen Räte beschloss an ihrer Sitzung vom 16. Februar 2001 präventive Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Parlamentsgebäude:</p><p>Grundsätze</p><p>- Die Politik des "offenen Hauses" soll beibehalten werden.</p><p>- Der Schutz des Parlamentes und der sich im Parlamentsgebäude aufhaltenden Personen soll unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erhöht werden.</p><p>- Durch verschärfte Sicherheitsmassnahmen soll auch eine dissuasive Wirkung erzielt werden.</p><p></p><p>Es werden folgende Sicherheitsmassnahmen umgesetzt:</p><p>1. Kurzfristig: Trennung der Besucherinnen und Besucher von Personen mit permanenter Zutrittsbewilligung im Bereich des Haupteinganges. Feststellen der Identität von Besucherinnen und Besuchern des Parlamentsgebäudes, Ausweiskontrolle bei Personen, die im Besitz einer permanenten Zutrittsbewilligung sind. Verbesserung interner Sicherheitsmassnahmen organisatorischer Natur.</p><p>2. Mittelfristig: Einrichtung eines speziellen Einganges für Besucherinnen und Besucher. Schaffung einer Lösung mit Personenkontrolle und Gepäckaufbewahrung, bevor Besucherinnen und Besucher das Parlamentsgebäude betreten.</p><p>3. Bei den Durchgängen vom Parlamentsgebäude in die Bundeshäuser Ost und West werden geeignete technische Massnahmen geprüft, damit das Risiko von Zutritten aus beiden Richtungen bzw. in beide Richtungen durch Unberechtigte minimiert werden kann.</p><p>Ausserhalb des Bundeshauses sind weiterhin Behörden und Polizei der Stadt Bern für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und den Schutz des Sitzes von Parlament und Regierung zuständig und verantwortlich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Immer wieder nutzen ausländische Gruppierungen politischer Aktivisten die Schweiz als Plattform für Kundgebungen und Ausschreitungen. Zuletzt kam es in der Weihnachtszeit des vergangenen Jahres in Basel und Bern zu Übergriffen mit Körperverletzungen und Sachbeschädigung durch kurdische Extremisten. Da solche Aktivitäten nur in Einzelfällen geahndet werden, erscheint das Verhalten der Schweizer Behörden im Ausland als lasch.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass das lasche Verhalten der Justiz geradezu zu Demonstrationen ausländischer politischer Extremisten einlädt?</p><p>2. Wie weit geht das Gastrecht, das die Schweiz gewährt? Wieweit kann nach Ansicht des Bundesrates die Schweiz politische Aktivitäten von ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz tolerieren, ohne die innere und äussere Sicherheit zu gefährden?</p><p>3. Welche Massnahmen hat er konkret ins Auge gefasst, um künftig Ausschreitungen, insbesondere auch in und um das Bundeshaus, zu unterbinden?</p>
- Ausschreitungen ausländischer Extremisten
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