SAir Group. Politische Verantwortung
- ShortId
-
01.3060
- Id
-
20013060
- Updated
-
10.04.2024 11:58
- Language
-
de
- Title
-
SAir Group. Politische Verantwortung
- AdditionalIndexing
-
15;48;Verantwortung;Unternehmenspolitik;Unternehmensführung;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Beteiligung an Unternehmen;Verwaltungsrat;Swissair;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L05K1801021104, Swissair
- L04K07030308, gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- L04K07030403, Unternehmenspolitik
- L04K08020230, Verantwortung
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 94 Absatz 2 der Bundesverfassung wahren Bund und Kantone die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. Auch die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Bundessache.</p><p>Die SAir Group ist ein privates Unternehmen, an deren Wohlergehen jedoch der Bund wie auch die Kantone ein gewichtiges Interesse haben. Die in der Schweiz ansässigen Unternehmen sind auf einen reibungslos funktionierenden Hub Zürich angewiesen. Die heutige Mobilität und globale Tätigkeit der in der Regel exportorientierten Schweizer Firmen bedingt eine gute Erreichbarkeit mit weltweiten Verbindungen. Zu einem starken Wirtschaftsstandort gehört ein gut frequentierter Flughafen mit internationaler Bedeutung. Zudem hängen zahlreiche Arbeitsplätze direkt vom Flughafen bzw. von deren Betreibern ab.</p><p>Gerät das Unternehmen SAir Group ins Schlingern, so hat das unweigerlich gewichtige Konsequenzen auf den Hub Zürich. Dies um so mehr, als im Fluggeschäft ein starker Wettbewerbsdruck herrscht und finanzielle, strukturelle und personelle Probleme unweigerlich zu Verkäufen, Fusionen oder zumindest zu ungewollter wirtschaftlicher Verknüpfung zwingen. Zurzeit ist die SAir Group wohl ein Übernahmekandidat. Im Zusammenhang mit den zurzeit noch nicht absehbaren Wirrungen rund um die SAir Group stellen sich daher auf der politischen Ebene folgende Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat ist seit zwei Jahren nicht mehr im Verwaltungsrat vertreten, was an sich auch seinem Aktienpaket von noch 3 Prozent entspricht. Nachdem die bisherigen Wirtschaftsexponenten offenbar das Unternehmen wenig erfolgreich und in eine ausserordentlich schwierige Situation geführt haben, ist er gefordert, zur Wahrung des gesamtschweizerischen Interesses am Hub Zürich vermehrt einzuwirken. Die Vermischung von privaten und öffentlichen Interessen bzw. das Überlassen der gesamten Verantwortung an ein privates, rein betriebswirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmen - obwohl grosse öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen - hat sich als fatal erwiesen. Die erneute Einsitznahme im Verwaltungsrat ist daher nach meiner Meinung anzustreben.</p><p>2. Das Dossier Luftfahrt im Rahmen der bilateralen Verträge ist für die Bedeutung des Hub Zürich überlebenswichtig. Die eingetretenen Verzögerungen haben einen direkten Einfluss auf die Probleme der SAir Group, namentlich in Frankreich, und belasten das Unternehmen mit zusätzlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, bei der Ratifizierung innerhalb der EU-Staaten vermehrt Druck zu machen, um das Inkrafttreten zu beschleunigen.</p><p>3. Kenner der Szene sind der Ansicht, dass Allianzen, z. B. mit der Gruppe One World oder Star Alliance, für die SAir Group unumgänglich sind. Angesichts der wirtschaftlichen Schwäche der SAir Group steht auch ein Teilverkauf des Unternehmens oder sogar der Mehrheit zur Diskussion. Als strategische Frage ist aber auch der Alleingang zu prüfen. Je nachdem dürfte der zu fällende strategische Entscheid wichtige Auswirkungen, vor allem auf das Steckennetz der Swissair, haben. Welche Auswirkungen hat dies auf die Belegschaft, auf die Zulieferfirmen, auf den Hub Zürich und den Wirtschaftsstandort Schweiz im Allgemeinen?</p><p>4. Die Verquickung von privaten und öffentlichen Interessen hat sich am Beispiel Swissair/SAir Group als schwierig erwiesen. Versagen Unternehmen mit gesamtschweizerischer Bedeutung, muss der Staat sehr oft in irgendeiner Form einspringen. Ist er der Meinung, dass man künftig Betriebsgesellschaft und Eigentümergesellschaft zur Wahrung der Schweizer Interessen an einem starken Flughafen trennen müsste, oder sieht er andere Möglichkeiten der Interessenwahrung? Wie beurteilt er solche Verknüpfungen bei anderen Unternehmen mit teils privaten, betriebswirtschaftlich ausgerichtetem Auftrag und teils öffentlichem, volkswirtschaftlich ausgerichtetem Auftrag?</p>
- <p>Der Bundesrat ist an einer umfassenden Klärung der Umstände, die zur heutigen, schwierigen Situation der Swissair Group führten, interessiert. Zum einen liegt eine leistungsfähige und finanziell gesunde nationale Fluggesellschaft wegen ihrer verkehrs- und wirtschaftspolitischen Bedeutung im allgemeinen Interesse. Zum anderen will der Bund als Besitzer von 3 Prozent des Aktienkapitals alles unternehmen, um seine Rechte zu wahren. In einer ersten Phase hat er sich auf die Generalversammlung der SAir Group (heute Swissair Group) vom 25. April 2001 konzentriert.</p><p>1. Generalversammlung vom 25. April 2001 und weiteres Vorgehen</p><p>Der Bundesrat hatte am 18. April 2001 beschlossen, an der Generalversammlung der SAir Group den Verwaltungsräten die Decharge zu verweigern. Zudem sollen die bisherigen Verwaltungsräte Hentsch, Leuenberger und Mühlemann nur noch bis zur ausserordentlichen Generalversammlung im Herbst dieses Jahres im Amt belassen werden. Im Weiteren hat der Bundesrat dem Verwaltungsrat der SAir Group einen Fragenkatalog betreffend die Geschäftsstrategie und -aufsicht sowie verschiedene operative Aspekte unterbreitet und konkrete Auskünfte, insbesondere zu Finanzrisiken, zu allfälligen Abgangsentschädigungen sowie zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung (z. B. Rücktrittsregelungen, Rückstellungen, Liquidität, Verbindlichkeiten, Abgrenzungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) verlangt. Die SAir Group hat zu diesen Fragen schriftlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme vermochte nur teilweise zu befriedigen.</p><p>Die Bundesvertreter haben daher an der Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangt. Der Antrag wurde zusammen mit jenem des Kantons Zürich angenommen. Gestützt darauf haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und der Kanton Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Mai 2001 beim zuständigen Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Einsetzung eines Sonderprüfers beantragt. Diesem Antrag wurde inzwischen stattgegeben. Als Sonderprüferin wurde die Firma Ernst & Young AG eingesetzt.</p><p>Aus heutiger Sicht ist mit dem Entscheid über eine allfällige Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane bis zum Abschluss der Sonderprüfung zuzuwarten. Sobald die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, wird das EFD die Chancen und Risiken einer solchen Klage aus rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Sicht sorgfältig abwägen und dem Bundesrat Antrag stellen. Schon heute steht aber fest, dass die Realisierung unternehmerischer Risiken für sich allein keine Verantwortlichkeit begründet; vielmehr müssten den Gesellschaftsorganen eigentliche Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden können.</p><p>2. Bund und Verwaltungsrat</p><p>Gestützt auf den altrechtlichen, mit der Revision vom Juni 1998 aufgehobenen Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes haben die eidgenössischen Räte mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1958 die Beteiligung des Bundes am Gesellschaftskapital der Swissair erhöht. Gleichzeitig haben sie den Bundesrat ermächtigt, weitere Aktien der Swissair zu übernehmen und sich an späteren Kapitalerhöhungen zu beteiligen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Swissair und der Bildung einer Holding hat der Bundesrat am 9. April 1997 beschlossen, die Bundesbeteiligung auf die SAir Group zu konzentrieren. Die Beteiligung stützt sich heute auf Artikel 102 des revidierten Luftfahrtgesetzes; nach dieser Bestimmung kann sich der Bund an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmen beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.</p><p>Das Aktienkapital der Swissair Group beträgt derzeit 877,4 Millionen Franken. Daran partizipiert der Bund (einschliesslich Pensionskasse des Bundes) mit rund 27,4 Millionen Franken (3,1 Prozent). Er und der Kanton Zürich, der ebenfalls über eine Beteiligung von rund 3 Prozent verfügt, sind die beiden grössten Einzelaktionäre. Das Paket des Bundes verkörpert aktuell (Stichtag 6. August 2001) einen Wert von etwa 34 Millionen Franken; in der Bilanz ist es zum Nennwert unter dem Verwaltungsvermögen eingestellt.</p><p>Der Bund hatte bis zum Frühjahr 1999 eine Staatsvertretung im Verwaltungsrat der SAir Group. Diese bestand in der Regel aus dem Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der Generaldirektion der PTT bzw. SBB. Der Rückzug der Staatsvertreter war eine direkte Folge der Aufhebung von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die durch die Revision des Luftfahrtgesetzes bewirkte Entflechtung zwischen Bund und Swissair Group rückgängig zu machen und eine neue Vertretung im Swissair-Group-Verwaltungsrat zu fordern.</p><p>3. Sanierung und Zukunft der Swissair Group sowie Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz</p><p>Die Swissair Group und der Flughafen Zürich haben eine sehr grosse volkswirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz. Der Bundesrat teilt die Sorge um die Erhaltung der Arbeitsplätze bei der Swissair Group. Er wird deshalb in seiner Rolle als Aktionär Lösungen unterstützen, welche möglichst viel volkswirtschaftliche Wertschöpfung in der Schweiz behalten. Er erachtet es aber nicht als Aufgabe des Bundes, die Swissair Group mit Steuergeldern zu sanieren oder zu subventionieren.</p><p>Der Bund ist weiterhin für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für sämtliche schweizerischen Luftverkehrsgesellschaften - so auch die Swissair - verantwortlich (Luftverkehrsrechte, bilaterales Luftverkehrsabkommen mit der EU, Ausbau der Flughäfen usw.). Verkehrspolitisch und volkswirtschaftlich hat er ein Interesse an einer gesunden Swissair Group, da sie ein bedeutender Faktor für den Wirtschaftsstandort Schweiz darstellt und direkt oder indirekt eine Vielzahl von Arbeitsplätzen schafft.</p><p>Eine sinnvolle Beurteilung ist aber frühestens im Herbst möglich, wenn die neue Strategie der Swissair Group deutlicher hervortritt.</p><p>4. Aufsicht über Holdinggesellschaften</p><p>Beabsichtigen Luftverkehrsgesellschaften, Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie erhebliche Veränderungen ihrer Einzelbeteiligungen vorzunehmen, so müssen sie gemäss den Bestimmungen der Luftfahrtgesetzgebung ihre Pläne dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Voraus melden. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, Massnahmen zu treffen, die über diese Meldepflicht hinausgehen.</p><p>Bezüglich der Börsenkontrolle ist festzuhalten, dass die Swissair Group, als an der SWX Swiss Exchange kotierte Gesellschaft, den Bestimmungen des Kotierungsreglementes der SWX Swiss Exchange unterliegt. Das Kotierungsreglement enthält im Vergleich zum Obligationenrecht strengere Regeln und entspricht den internationalen Standards. Die Swissair Group muss daher die im Kotierungsreglement festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die Publikationspflichten und die Regeln über die Ad-hoc-Publizität erfüllen. Überwachung und Durchsetzung der Transparenzvorschriften werden durch die SWX Swiss Exchange vorgenommen.</p><p>5. Zusammenhang mit öffentlichen Unternehmungen?</p><p>Es gibt keinerlei Parallelen oder Zusammenhänge zwischen der Swissair Group und den mehrheitlich oder vollständig im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften SBB, Post und Swisscom. Diese drei Unternehmungen werden durch strategische Ziele des Bundesrates geführt, welche auch Leitplanken für allfällige Kooperationen und Beteiligungen enthalten. Demgegenüber war die Swissair bzw. die Swissair Group schon immer eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit heute geringem Aktienanteil des Bundes. Die Unternehmensziele werden ausschliesslich durch die Konzernleitung und den Verwaltungsrat bestimmt.</p><p>6. Aussenpolitische Dimension</p><p>Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Auslandaktivitäten der Swissair Group und Verträgen zwischen der Schweiz und anderen Staaten. Die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgehandelten bilateralen Verträge über den Luftverkehr schaffen die verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen für den gesamten Linienluftverkehr von und nach der Schweiz; diese kommen auch anderen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen zugute. Der Bundesrat hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass politische Zusammenhänge hergestellt werden. Er beobachtet jedoch laufend die Entwicklung und steht bei Bedarf auch in Kontakt zu ausländischen Regierungen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Meinung, richtig entschieden zu haben, als man sich vor rund zwei Jahren aus dem Verwaltungsrat der SAir Group zurückzog?</p><p>2. Ist er zur Wahrung der gesamtschweizerischen Interessen am Flughafen Zürich bereit, darauf hinzuwirken, künftig wieder direkt im Verwaltungsrat vertreten zu sein?</p><p>3. Wenn ja, welche Absichten bzw. welche Strategie und Prioritäten verfolgt er bei der Ausübung dieses Mandates?</p><p>4. Ist er bereit, vermehrt Druck auszuüben bei der Umsetzung der bilateralen Verträge als Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der SAir Group?</p><p>5. Welche Auswirkungen haben die im Raum stehenden strategischen Fragen, wie Alleingang, Allianzen der SAir Group bzw. ein Teilverkauf einzelner Unternehmensteile, auf den Wirtschaftsstandort?</p><p>6. Sieht er Parallelen zu anderen teilprivatisierten Unternehmen mit privaten und öffentlichen Interessen, wie z. B. der Swisscom, der Post, der SBB, oder im Bereich Energie, und welche allfälligen Konsequenzen zieht er daraus?</p>
- SAir Group. Politische Verantwortung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 94 Absatz 2 der Bundesverfassung wahren Bund und Kantone die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. Auch die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Bundessache.</p><p>Die SAir Group ist ein privates Unternehmen, an deren Wohlergehen jedoch der Bund wie auch die Kantone ein gewichtiges Interesse haben. Die in der Schweiz ansässigen Unternehmen sind auf einen reibungslos funktionierenden Hub Zürich angewiesen. Die heutige Mobilität und globale Tätigkeit der in der Regel exportorientierten Schweizer Firmen bedingt eine gute Erreichbarkeit mit weltweiten Verbindungen. Zu einem starken Wirtschaftsstandort gehört ein gut frequentierter Flughafen mit internationaler Bedeutung. Zudem hängen zahlreiche Arbeitsplätze direkt vom Flughafen bzw. von deren Betreibern ab.</p><p>Gerät das Unternehmen SAir Group ins Schlingern, so hat das unweigerlich gewichtige Konsequenzen auf den Hub Zürich. Dies um so mehr, als im Fluggeschäft ein starker Wettbewerbsdruck herrscht und finanzielle, strukturelle und personelle Probleme unweigerlich zu Verkäufen, Fusionen oder zumindest zu ungewollter wirtschaftlicher Verknüpfung zwingen. Zurzeit ist die SAir Group wohl ein Übernahmekandidat. Im Zusammenhang mit den zurzeit noch nicht absehbaren Wirrungen rund um die SAir Group stellen sich daher auf der politischen Ebene folgende Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat ist seit zwei Jahren nicht mehr im Verwaltungsrat vertreten, was an sich auch seinem Aktienpaket von noch 3 Prozent entspricht. Nachdem die bisherigen Wirtschaftsexponenten offenbar das Unternehmen wenig erfolgreich und in eine ausserordentlich schwierige Situation geführt haben, ist er gefordert, zur Wahrung des gesamtschweizerischen Interesses am Hub Zürich vermehrt einzuwirken. Die Vermischung von privaten und öffentlichen Interessen bzw. das Überlassen der gesamten Verantwortung an ein privates, rein betriebswirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmen - obwohl grosse öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen - hat sich als fatal erwiesen. Die erneute Einsitznahme im Verwaltungsrat ist daher nach meiner Meinung anzustreben.</p><p>2. Das Dossier Luftfahrt im Rahmen der bilateralen Verträge ist für die Bedeutung des Hub Zürich überlebenswichtig. Die eingetretenen Verzögerungen haben einen direkten Einfluss auf die Probleme der SAir Group, namentlich in Frankreich, und belasten das Unternehmen mit zusätzlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, bei der Ratifizierung innerhalb der EU-Staaten vermehrt Druck zu machen, um das Inkrafttreten zu beschleunigen.</p><p>3. Kenner der Szene sind der Ansicht, dass Allianzen, z. B. mit der Gruppe One World oder Star Alliance, für die SAir Group unumgänglich sind. Angesichts der wirtschaftlichen Schwäche der SAir Group steht auch ein Teilverkauf des Unternehmens oder sogar der Mehrheit zur Diskussion. Als strategische Frage ist aber auch der Alleingang zu prüfen. Je nachdem dürfte der zu fällende strategische Entscheid wichtige Auswirkungen, vor allem auf das Steckennetz der Swissair, haben. Welche Auswirkungen hat dies auf die Belegschaft, auf die Zulieferfirmen, auf den Hub Zürich und den Wirtschaftsstandort Schweiz im Allgemeinen?</p><p>4. Die Verquickung von privaten und öffentlichen Interessen hat sich am Beispiel Swissair/SAir Group als schwierig erwiesen. Versagen Unternehmen mit gesamtschweizerischer Bedeutung, muss der Staat sehr oft in irgendeiner Form einspringen. Ist er der Meinung, dass man künftig Betriebsgesellschaft und Eigentümergesellschaft zur Wahrung der Schweizer Interessen an einem starken Flughafen trennen müsste, oder sieht er andere Möglichkeiten der Interessenwahrung? Wie beurteilt er solche Verknüpfungen bei anderen Unternehmen mit teils privaten, betriebswirtschaftlich ausgerichtetem Auftrag und teils öffentlichem, volkswirtschaftlich ausgerichtetem Auftrag?</p>
- <p>Der Bundesrat ist an einer umfassenden Klärung der Umstände, die zur heutigen, schwierigen Situation der Swissair Group führten, interessiert. Zum einen liegt eine leistungsfähige und finanziell gesunde nationale Fluggesellschaft wegen ihrer verkehrs- und wirtschaftspolitischen Bedeutung im allgemeinen Interesse. Zum anderen will der Bund als Besitzer von 3 Prozent des Aktienkapitals alles unternehmen, um seine Rechte zu wahren. In einer ersten Phase hat er sich auf die Generalversammlung der SAir Group (heute Swissair Group) vom 25. April 2001 konzentriert.</p><p>1. Generalversammlung vom 25. April 2001 und weiteres Vorgehen</p><p>Der Bundesrat hatte am 18. April 2001 beschlossen, an der Generalversammlung der SAir Group den Verwaltungsräten die Decharge zu verweigern. Zudem sollen die bisherigen Verwaltungsräte Hentsch, Leuenberger und Mühlemann nur noch bis zur ausserordentlichen Generalversammlung im Herbst dieses Jahres im Amt belassen werden. Im Weiteren hat der Bundesrat dem Verwaltungsrat der SAir Group einen Fragenkatalog betreffend die Geschäftsstrategie und -aufsicht sowie verschiedene operative Aspekte unterbreitet und konkrete Auskünfte, insbesondere zu Finanzrisiken, zu allfälligen Abgangsentschädigungen sowie zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung (z. B. Rücktrittsregelungen, Rückstellungen, Liquidität, Verbindlichkeiten, Abgrenzungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) verlangt. Die SAir Group hat zu diesen Fragen schriftlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme vermochte nur teilweise zu befriedigen.</p><p>Die Bundesvertreter haben daher an der Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangt. Der Antrag wurde zusammen mit jenem des Kantons Zürich angenommen. Gestützt darauf haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und der Kanton Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Mai 2001 beim zuständigen Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Einsetzung eines Sonderprüfers beantragt. Diesem Antrag wurde inzwischen stattgegeben. Als Sonderprüferin wurde die Firma Ernst & Young AG eingesetzt.</p><p>Aus heutiger Sicht ist mit dem Entscheid über eine allfällige Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane bis zum Abschluss der Sonderprüfung zuzuwarten. Sobald die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, wird das EFD die Chancen und Risiken einer solchen Klage aus rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Sicht sorgfältig abwägen und dem Bundesrat Antrag stellen. Schon heute steht aber fest, dass die Realisierung unternehmerischer Risiken für sich allein keine Verantwortlichkeit begründet; vielmehr müssten den Gesellschaftsorganen eigentliche Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden können.</p><p>2. Bund und Verwaltungsrat</p><p>Gestützt auf den altrechtlichen, mit der Revision vom Juni 1998 aufgehobenen Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes haben die eidgenössischen Räte mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1958 die Beteiligung des Bundes am Gesellschaftskapital der Swissair erhöht. Gleichzeitig haben sie den Bundesrat ermächtigt, weitere Aktien der Swissair zu übernehmen und sich an späteren Kapitalerhöhungen zu beteiligen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Swissair und der Bildung einer Holding hat der Bundesrat am 9. April 1997 beschlossen, die Bundesbeteiligung auf die SAir Group zu konzentrieren. Die Beteiligung stützt sich heute auf Artikel 102 des revidierten Luftfahrtgesetzes; nach dieser Bestimmung kann sich der Bund an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmen beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.</p><p>Das Aktienkapital der Swissair Group beträgt derzeit 877,4 Millionen Franken. Daran partizipiert der Bund (einschliesslich Pensionskasse des Bundes) mit rund 27,4 Millionen Franken (3,1 Prozent). Er und der Kanton Zürich, der ebenfalls über eine Beteiligung von rund 3 Prozent verfügt, sind die beiden grössten Einzelaktionäre. Das Paket des Bundes verkörpert aktuell (Stichtag 6. August 2001) einen Wert von etwa 34 Millionen Franken; in der Bilanz ist es zum Nennwert unter dem Verwaltungsvermögen eingestellt.</p><p>Der Bund hatte bis zum Frühjahr 1999 eine Staatsvertretung im Verwaltungsrat der SAir Group. Diese bestand in der Regel aus dem Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der Generaldirektion der PTT bzw. SBB. Der Rückzug der Staatsvertreter war eine direkte Folge der Aufhebung von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die durch die Revision des Luftfahrtgesetzes bewirkte Entflechtung zwischen Bund und Swissair Group rückgängig zu machen und eine neue Vertretung im Swissair-Group-Verwaltungsrat zu fordern.</p><p>3. Sanierung und Zukunft der Swissair Group sowie Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz</p><p>Die Swissair Group und der Flughafen Zürich haben eine sehr grosse volkswirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz. Der Bundesrat teilt die Sorge um die Erhaltung der Arbeitsplätze bei der Swissair Group. Er wird deshalb in seiner Rolle als Aktionär Lösungen unterstützen, welche möglichst viel volkswirtschaftliche Wertschöpfung in der Schweiz behalten. Er erachtet es aber nicht als Aufgabe des Bundes, die Swissair Group mit Steuergeldern zu sanieren oder zu subventionieren.</p><p>Der Bund ist weiterhin für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für sämtliche schweizerischen Luftverkehrsgesellschaften - so auch die Swissair - verantwortlich (Luftverkehrsrechte, bilaterales Luftverkehrsabkommen mit der EU, Ausbau der Flughäfen usw.). Verkehrspolitisch und volkswirtschaftlich hat er ein Interesse an einer gesunden Swissair Group, da sie ein bedeutender Faktor für den Wirtschaftsstandort Schweiz darstellt und direkt oder indirekt eine Vielzahl von Arbeitsplätzen schafft.</p><p>Eine sinnvolle Beurteilung ist aber frühestens im Herbst möglich, wenn die neue Strategie der Swissair Group deutlicher hervortritt.</p><p>4. Aufsicht über Holdinggesellschaften</p><p>Beabsichtigen Luftverkehrsgesellschaften, Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie erhebliche Veränderungen ihrer Einzelbeteiligungen vorzunehmen, so müssen sie gemäss den Bestimmungen der Luftfahrtgesetzgebung ihre Pläne dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Voraus melden. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, Massnahmen zu treffen, die über diese Meldepflicht hinausgehen.</p><p>Bezüglich der Börsenkontrolle ist festzuhalten, dass die Swissair Group, als an der SWX Swiss Exchange kotierte Gesellschaft, den Bestimmungen des Kotierungsreglementes der SWX Swiss Exchange unterliegt. Das Kotierungsreglement enthält im Vergleich zum Obligationenrecht strengere Regeln und entspricht den internationalen Standards. Die Swissair Group muss daher die im Kotierungsreglement festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die Publikationspflichten und die Regeln über die Ad-hoc-Publizität erfüllen. Überwachung und Durchsetzung der Transparenzvorschriften werden durch die SWX Swiss Exchange vorgenommen.</p><p>5. Zusammenhang mit öffentlichen Unternehmungen?</p><p>Es gibt keinerlei Parallelen oder Zusammenhänge zwischen der Swissair Group und den mehrheitlich oder vollständig im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften SBB, Post und Swisscom. Diese drei Unternehmungen werden durch strategische Ziele des Bundesrates geführt, welche auch Leitplanken für allfällige Kooperationen und Beteiligungen enthalten. Demgegenüber war die Swissair bzw. die Swissair Group schon immer eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit heute geringem Aktienanteil des Bundes. Die Unternehmensziele werden ausschliesslich durch die Konzernleitung und den Verwaltungsrat bestimmt.</p><p>6. Aussenpolitische Dimension</p><p>Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Auslandaktivitäten der Swissair Group und Verträgen zwischen der Schweiz und anderen Staaten. Die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgehandelten bilateralen Verträge über den Luftverkehr schaffen die verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen für den gesamten Linienluftverkehr von und nach der Schweiz; diese kommen auch anderen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen zugute. Der Bundesrat hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass politische Zusammenhänge hergestellt werden. Er beobachtet jedoch laufend die Entwicklung und steht bei Bedarf auch in Kontakt zu ausländischen Regierungen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Meinung, richtig entschieden zu haben, als man sich vor rund zwei Jahren aus dem Verwaltungsrat der SAir Group zurückzog?</p><p>2. Ist er zur Wahrung der gesamtschweizerischen Interessen am Flughafen Zürich bereit, darauf hinzuwirken, künftig wieder direkt im Verwaltungsrat vertreten zu sein?</p><p>3. Wenn ja, welche Absichten bzw. welche Strategie und Prioritäten verfolgt er bei der Ausübung dieses Mandates?</p><p>4. Ist er bereit, vermehrt Druck auszuüben bei der Umsetzung der bilateralen Verträge als Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der SAir Group?</p><p>5. Welche Auswirkungen haben die im Raum stehenden strategischen Fragen, wie Alleingang, Allianzen der SAir Group bzw. ein Teilverkauf einzelner Unternehmensteile, auf den Wirtschaftsstandort?</p><p>6. Sieht er Parallelen zu anderen teilprivatisierten Unternehmen mit privaten und öffentlichen Interessen, wie z. B. der Swisscom, der Post, der SBB, oder im Bereich Energie, und welche allfälligen Konsequenzen zieht er daraus?</p>
- SAir Group. Politische Verantwortung
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