SAir Group. Im Spannungsfeld von privaten und öffentlichen Interessen

ShortId
01.3061
Id
20013061
Updated
10.04.2024 08:55
Language
de
Title
SAir Group. Im Spannungsfeld von privaten und öffentlichen Interessen
AdditionalIndexing
15;48;Interessenvertretung;Post;Kontrolle;Unternehmenspolitik;Swisscom;SBB;Beteiligung an Unternehmen;Verwaltungsrat;Swissair;öffentliches Unternehmen
1
  • L05K1801021104, Swissair
  • L04K07030403, Unternehmenspolitik
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K1801021103, SBB
  • L04K12020202, Post
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L04K08020311, Interessenvertretung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist an einer umfassenden Klärung der Umstände, die zur heutigen, schwierigen Situation der Swissair Group führten, interessiert. Zum einen liegt eine leistungsfähige und finanziell gesunde nationale Fluggesellschaft wegen ihrer verkehrs- und wirtschaftspolitischen Bedeutung im allgemeinen Interesse. Zum anderen will der Bund als Besitzer von 3 Prozent des Aktienkapitals alles unternehmen, um seine Rechte zu wahren. In einer ersten Phase hat er sich auf die Generalversammlung der SAir Group (heute Swissair Group) vom 25. April 2001 konzentriert.</p><p>1. Generalversammlung vom 25. April 2001 und weiteres Vorgehen</p><p>Der Bundesrat hatte am 18. April 2001 beschlossen, an der Generalversammlung der SAir Group den Verwaltungsräten die Decharge zu verweigern. Zudem sollen die bisherigen Verwaltungsräte Hentsch, Leuenberger und Mühlemann nur noch bis zur ausserordentlichen Generalversammlung im Herbst dieses Jahres im Amt belassen werden. Im Weiteren hat der Bundesrat dem Verwaltungsrat der SAir Group einen Fragenkatalog betreffend die Geschäftsstrategie und -aufsicht sowie verschiedene operative Aspekte unterbreitet und konkrete Auskünfte, insbesondere zu Finanzrisiken, zu allfälligen Abgangsentschädigungen sowie zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung (z. B. Rücktrittsregelungen, Rückstellungen, Liquidität, Verbindlichkeiten, Abgrenzungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) verlangt. Die SAir Group hat zu diesen Fragen schriftlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme vermochte nur teilweise zu befriedigen.</p><p>Die Bundesvertreter haben daher an der Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangt. Der Antrag wurde zusammen mit jenem des Kantons Zürich angenommen. Gestützt darauf haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und der Kanton Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Mai 2001 beim zuständigen Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Einsetzung eines Sonderprüfers beantragt. Diesem Antrag wurde inzwischen stattgegeben. Als Sonderprüferin wurde die Firma Ernst &amp; Young AG eingesetzt.</p><p>Aus heutiger Sicht ist mit dem Entscheid über eine allfällige Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane bis zum Abschluss der Sonderprüfung zuzuwarten. Sobald die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, wird das EFD die Chancen und Risiken einer solchen Klage aus rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Sicht sorgfältig abwägen und dem Bundesrat Antrag stellen. Schon heute steht aber fest, dass die Realisierung unternehmerischer Risiken für sich allein keine Verantwortlichkeit begründet; vielmehr müssten den Gesellschaftsorganen eigentliche Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden können.</p><p>2. Bund und Verwaltungsrat</p><p>Gestützt auf den altrechtlichen, mit der Revision vom Juni 1998 aufgehobenen Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes haben die eidgenössischen Räte mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1958 die Beteiligung des Bundes am Gesellschaftskapital der Swissair erhöht. Gleichzeitig haben sie den Bundesrat ermächtigt, weitere Aktien der Swissair zu übernehmen und sich an späteren Kapitalerhöhungen zu beteiligen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Swissair und der Bildung einer Holding hat der Bundesrat am 9. April 1997 beschlossen, die Bundesbeteiligung auf die SAir Group zu konzentrieren. Die Beteiligung stützt sich heute auf Artikel 102 des revidierten Luftfahrtgesetzes; nach dieser Bestimmung kann sich der Bund an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmen beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.</p><p>Das Aktienkapital der Swissair Group beträgt derzeit 877,4 Millionen Franken. Daran partizipiert der Bund (einschliesslich Pensionskasse des Bundes) mit rund 27,4 Millionen Franken (3,1 Prozent). Er und der Kanton Zürich, der ebenfalls über eine Beteiligung von rund 3 Prozent verfügt, sind die beiden grössten Einzelaktionäre. Das Paket des Bundes verkörpert aktuell (Stichtag 6. August 2001) einen Wert von etwa 34 Millionen Franken; in der Bilanz ist es zum Nennwert unter dem Verwaltungsvermögen eingestellt.</p><p>Der Bund hatte bis zum Frühjahr 1999 eine Staatsvertretung im Verwaltungsrat der SAir Group. Diese bestand in der Regel aus dem Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der Generaldirektion der PTT bzw. SBB. Der Rückzug der Staatsvertreter war eine direkte Folge der Aufhebung von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die durch die Revision des Luftfahrtgesetzes bewirkte Entflechtung zwischen Bund und Swissair Group rückgängig zu machen und eine neue Vertretung im Swissair-Group-Verwaltungsrat zu fordern.</p><p>3. Sanierung und Zukunft der Swissair Group sowie Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz</p><p>Die Swissair Group und der Flughafen Zürich haben eine sehr grosse volkswirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz. Der Bundesrat teilt die Sorge um die Erhaltung der Arbeitsplätze bei der Swissair Group. Er wird deshalb in seiner Rolle als Aktionär Lösungen unterstützen, welche möglichst viel volkswirtschaftliche Wertschöpfung in der Schweiz behalten. Er erachtet es aber nicht als Aufgabe des Bundes, die Swissair Group mit Steuergeldern zu sanieren oder zu subventionieren.</p><p>Der Bund ist weiterhin für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für sämtliche schweizerischen Luftverkehrsgesellschaften - so auch die Swissair - verantwortlich (Luftverkehrsrechte, bilaterales Luftverkehrsabkommen mit der EU, Ausbau der Flughäfen usw.). Verkehrspolitisch und volkswirtschaftlich hat er ein Interesse an einer gesunden Swissair Group, da sie ein bedeutender Faktor für den Wirtschaftsstandort Schweiz darstellt und direkt oder indirekt eine Vielzahl von Arbeitsplätzen schafft.</p><p>Eine sinnvolle Beurteilung ist aber frühestens im Herbst möglich, wenn die neue Strategie der Swissair Group deutlicher hervortritt.</p><p>4. Aufsicht über Holdinggesellschaften</p><p>Beabsichtigen Luftverkehrsgesellschaften, Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie erhebliche Veränderungen ihrer Einzelbeteiligungen vorzunehmen, so müssen sie gemäss den Bestimmungen der Luftfahrtgesetzgebung ihre Pläne dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Voraus melden. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, Massnahmen zu treffen, die über diese Meldepflicht hinausgehen.</p><p>Bezüglich der Börsenkontrolle ist festzuhalten, dass die Swissair Group, als an der SWX Swiss Exchange kotierte Gesellschaft, den Bestimmungen des Kotierungsreglementes der SWX Swiss Exchange unterliegt. Das Kotierungsreglement enthält im Vergleich zum Obligationenrecht strengere Regeln und entspricht den internationalen Standards. Die Swissair Group muss daher die im Kotierungsreglement festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die Publikationspflichten und die Regeln über die Ad-hoc-Publizität erfüllen. Überwachung und Durchsetzung der Transparenzvorschriften werden durch die SWX Swiss Exchange vorgenommen.</p><p>5. Zusammenhang mit öffentlichen Unternehmungen?</p><p>Es gibt keinerlei Parallelen oder Zusammenhänge zwischen der Swissair Group und den mehrheitlich oder vollständig im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften SBB, Post und Swisscom. Diese drei Unternehmungen werden durch strategische Ziele des Bundesrates geführt, welche auch Leitplanken für allfällige Kooperationen und Beteiligungen enthalten. Demgegenüber war die Swissair bzw. die Swissair Group schon immer eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit heute geringem Aktienanteil des Bundes. Die Unternehmensziele werden ausschliesslich durch die Konzernleitung und den Verwaltungsrat bestimmt.</p><p>6. Aussenpolitische Dimension</p><p>Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Auslandaktivitäten der Swissair Group und Verträgen zwischen der Schweiz und anderen Staaten. Die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgehandelten bilateralen Verträge über den Luftverkehr schaffen die verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen für den gesamten Linienluftverkehr von und nach der Schweiz; diese kommen auch anderen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen zugute. Der Bundesrat hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass politische Zusammenhänge hergestellt werden. Er beobachtet jedoch laufend die Entwicklung und steht bei Bedarf auch in Kontakt zu ausländischen Regierungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Noch ist die aktuelle Situation betreffend die SAir Group undurchsichtig und verworren. Offensichtlich ist hingegen, dass sowohl Verwaltungsrat als auch Geschäftsleitung der SAir Group, alles hoch eingestufte Manager der Privatwirtschaft, in ausserordentlichem Masse und mit grossem Risiko für den Wirtschafts- und Arbeitsplatz Schweiz versagt haben. Politische Weichenstellungen des Bundesrates sind zur Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz vordringlich.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Auffallend ist die einseitige Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Die Verknüpfung von Zürcher Freisinn und der CS-Group sowie einzelnen, früheren McKinsey-Beratern ist offensichtlich. Sieht er daraus entstandene Abhängigkeiten, die zu verspätetem oder gar verfehltem Handeln geführt haben? Welche Lehren sind daraus betreffend die künftige Zusammensetzung des Verwaltungsrates zu ziehen?</p><p>2. Im Falle der SAir Group funktionierte weder die Selbstkontrolle, noch wurde der Offenlegungspflicht ausreichend nachgekommen. Auch ein Versagen der Revisionsstelle ist nicht auszuschliessen. Hält er die heutige gesetzliche Regelung betreffend Kontrolle und Aufsicht von international tätigen Holdinggesellschaften und ihren angeschlossenen Unternehmen für genügend? Trifft dasselbe auf die Börsenkontrolle zu?</p><p>3. Ist er zur Wahrung der Interessen öffentlicher und auch privater Kleinaktionäre bereit, sich für die Schaffung einer Schutzgemeinschaft einzusetzen und dabei die Führungsrolle einzunehmen?</p><p>4. Komplexe betriebs- und volkswirtschaftliche Problemstellungen, wie sie für Airlines typisch sind, überfordern das private Management. Im Verwaltungsrat der SAir Group müssten vermehrt gesamtwirtschaftliche und nationale Interessen Einfluss finden. Ist er bereit, diese Verantwortung durch das Fordern eines Verwaltungsratssitzes zu übernehmen?</p><p>5. Das volkswirtschaftliche Klumpenrisiko der privaten Führung eines im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmens von zentraler Bedeutung erhöht sich im vorliegenden Falle durch die enge Verbindung der SAir Group mit dem privatisierten Zürcher Flughafen. Die enge Verknüpfung von Betreiberin und Eigentümerin des Flughafens Zürich hat sowohl im Falle eines Teilverkaufes wie auch im Falle des Gesamtverkaufes der SAir Group fatale Folgen für den Hub Zürich und damit den Wirtschaftsstandort Schweiz. Wie beurteilt er dieses Risiko?</p><p>6. Sieht er weiteren Handlungsbedarf bezüglich SAir Group und Flughafen Zürich?</p><p>7. Welche Lehren bzw. Konsequenzen zieht er aus dem Fall SAir Group für Auslandbeteiligungen anderer teilprivatisierter Firmen wie die SBB, die Post und Swisscom?</p>
  • SAir Group. Im Spannungsfeld von privaten und öffentlichen Interessen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist an einer umfassenden Klärung der Umstände, die zur heutigen, schwierigen Situation der Swissair Group führten, interessiert. Zum einen liegt eine leistungsfähige und finanziell gesunde nationale Fluggesellschaft wegen ihrer verkehrs- und wirtschaftspolitischen Bedeutung im allgemeinen Interesse. Zum anderen will der Bund als Besitzer von 3 Prozent des Aktienkapitals alles unternehmen, um seine Rechte zu wahren. In einer ersten Phase hat er sich auf die Generalversammlung der SAir Group (heute Swissair Group) vom 25. April 2001 konzentriert.</p><p>1. Generalversammlung vom 25. April 2001 und weiteres Vorgehen</p><p>Der Bundesrat hatte am 18. April 2001 beschlossen, an der Generalversammlung der SAir Group den Verwaltungsräten die Decharge zu verweigern. Zudem sollen die bisherigen Verwaltungsräte Hentsch, Leuenberger und Mühlemann nur noch bis zur ausserordentlichen Generalversammlung im Herbst dieses Jahres im Amt belassen werden. Im Weiteren hat der Bundesrat dem Verwaltungsrat der SAir Group einen Fragenkatalog betreffend die Geschäftsstrategie und -aufsicht sowie verschiedene operative Aspekte unterbreitet und konkrete Auskünfte, insbesondere zu Finanzrisiken, zu allfälligen Abgangsentschädigungen sowie zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung (z. B. Rücktrittsregelungen, Rückstellungen, Liquidität, Verbindlichkeiten, Abgrenzungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) verlangt. Die SAir Group hat zu diesen Fragen schriftlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme vermochte nur teilweise zu befriedigen.</p><p>Die Bundesvertreter haben daher an der Generalversammlung die Einsetzung eines Sonderprüfers verlangt. Der Antrag wurde zusammen mit jenem des Kantons Zürich angenommen. Gestützt darauf haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und der Kanton Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Mai 2001 beim zuständigen Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Einsetzung eines Sonderprüfers beantragt. Diesem Antrag wurde inzwischen stattgegeben. Als Sonderprüferin wurde die Firma Ernst &amp; Young AG eingesetzt.</p><p>Aus heutiger Sicht ist mit dem Entscheid über eine allfällige Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane bis zum Abschluss der Sonderprüfung zuzuwarten. Sobald die Ergebnisse dieser Prüfung vorliegen, wird das EFD die Chancen und Risiken einer solchen Klage aus rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Sicht sorgfältig abwägen und dem Bundesrat Antrag stellen. Schon heute steht aber fest, dass die Realisierung unternehmerischer Risiken für sich allein keine Verantwortlichkeit begründet; vielmehr müssten den Gesellschaftsorganen eigentliche Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden können.</p><p>2. Bund und Verwaltungsrat</p><p>Gestützt auf den altrechtlichen, mit der Revision vom Juni 1998 aufgehobenen Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes haben die eidgenössischen Räte mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1958 die Beteiligung des Bundes am Gesellschaftskapital der Swissair erhöht. Gleichzeitig haben sie den Bundesrat ermächtigt, weitere Aktien der Swissair zu übernehmen und sich an späteren Kapitalerhöhungen zu beteiligen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Swissair und der Bildung einer Holding hat der Bundesrat am 9. April 1997 beschlossen, die Bundesbeteiligung auf die SAir Group zu konzentrieren. Die Beteiligung stützt sich heute auf Artikel 102 des revidierten Luftfahrtgesetzes; nach dieser Bestimmung kann sich der Bund an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmen beteiligen, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.</p><p>Das Aktienkapital der Swissair Group beträgt derzeit 877,4 Millionen Franken. Daran partizipiert der Bund (einschliesslich Pensionskasse des Bundes) mit rund 27,4 Millionen Franken (3,1 Prozent). Er und der Kanton Zürich, der ebenfalls über eine Beteiligung von rund 3 Prozent verfügt, sind die beiden grössten Einzelaktionäre. Das Paket des Bundes verkörpert aktuell (Stichtag 6. August 2001) einen Wert von etwa 34 Millionen Franken; in der Bilanz ist es zum Nennwert unter dem Verwaltungsvermögen eingestellt.</p><p>Der Bund hatte bis zum Frühjahr 1999 eine Staatsvertretung im Verwaltungsrat der SAir Group. Diese bestand in der Regel aus dem Generalsekretär des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der Generaldirektion der PTT bzw. SBB. Der Rückzug der Staatsvertreter war eine direkte Folge der Aufhebung von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die durch die Revision des Luftfahrtgesetzes bewirkte Entflechtung zwischen Bund und Swissair Group rückgängig zu machen und eine neue Vertretung im Swissair-Group-Verwaltungsrat zu fordern.</p><p>3. Sanierung und Zukunft der Swissair Group sowie Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz</p><p>Die Swissair Group und der Flughafen Zürich haben eine sehr grosse volkswirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz. Der Bundesrat teilt die Sorge um die Erhaltung der Arbeitsplätze bei der Swissair Group. Er wird deshalb in seiner Rolle als Aktionär Lösungen unterstützen, welche möglichst viel volkswirtschaftliche Wertschöpfung in der Schweiz behalten. Er erachtet es aber nicht als Aufgabe des Bundes, die Swissair Group mit Steuergeldern zu sanieren oder zu subventionieren.</p><p>Der Bund ist weiterhin für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für sämtliche schweizerischen Luftverkehrsgesellschaften - so auch die Swissair - verantwortlich (Luftverkehrsrechte, bilaterales Luftverkehrsabkommen mit der EU, Ausbau der Flughäfen usw.). Verkehrspolitisch und volkswirtschaftlich hat er ein Interesse an einer gesunden Swissair Group, da sie ein bedeutender Faktor für den Wirtschaftsstandort Schweiz darstellt und direkt oder indirekt eine Vielzahl von Arbeitsplätzen schafft.</p><p>Eine sinnvolle Beurteilung ist aber frühestens im Herbst möglich, wenn die neue Strategie der Swissair Group deutlicher hervortritt.</p><p>4. Aufsicht über Holdinggesellschaften</p><p>Beabsichtigen Luftverkehrsgesellschaften, Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie erhebliche Veränderungen ihrer Einzelbeteiligungen vorzunehmen, so müssen sie gemäss den Bestimmungen der Luftfahrtgesetzgebung ihre Pläne dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Voraus melden. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, Massnahmen zu treffen, die über diese Meldepflicht hinausgehen.</p><p>Bezüglich der Börsenkontrolle ist festzuhalten, dass die Swissair Group, als an der SWX Swiss Exchange kotierte Gesellschaft, den Bestimmungen des Kotierungsreglementes der SWX Swiss Exchange unterliegt. Das Kotierungsreglement enthält im Vergleich zum Obligationenrecht strengere Regeln und entspricht den internationalen Standards. Die Swissair Group muss daher die im Kotierungsreglement festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die Publikationspflichten und die Regeln über die Ad-hoc-Publizität erfüllen. Überwachung und Durchsetzung der Transparenzvorschriften werden durch die SWX Swiss Exchange vorgenommen.</p><p>5. Zusammenhang mit öffentlichen Unternehmungen?</p><p>Es gibt keinerlei Parallelen oder Zusammenhänge zwischen der Swissair Group und den mehrheitlich oder vollständig im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften SBB, Post und Swisscom. Diese drei Unternehmungen werden durch strategische Ziele des Bundesrates geführt, welche auch Leitplanken für allfällige Kooperationen und Beteiligungen enthalten. Demgegenüber war die Swissair bzw. die Swissair Group schon immer eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit heute geringem Aktienanteil des Bundes. Die Unternehmensziele werden ausschliesslich durch die Konzernleitung und den Verwaltungsrat bestimmt.</p><p>6. Aussenpolitische Dimension</p><p>Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Auslandaktivitäten der Swissair Group und Verträgen zwischen der Schweiz und anderen Staaten. Die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgehandelten bilateralen Verträge über den Luftverkehr schaffen die verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen für den gesamten Linienluftverkehr von und nach der Schweiz; diese kommen auch anderen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen zugute. Der Bundesrat hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass politische Zusammenhänge hergestellt werden. Er beobachtet jedoch laufend die Entwicklung und steht bei Bedarf auch in Kontakt zu ausländischen Regierungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Noch ist die aktuelle Situation betreffend die SAir Group undurchsichtig und verworren. Offensichtlich ist hingegen, dass sowohl Verwaltungsrat als auch Geschäftsleitung der SAir Group, alles hoch eingestufte Manager der Privatwirtschaft, in ausserordentlichem Masse und mit grossem Risiko für den Wirtschafts- und Arbeitsplatz Schweiz versagt haben. Politische Weichenstellungen des Bundesrates sind zur Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz vordringlich.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Auffallend ist die einseitige Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Die Verknüpfung von Zürcher Freisinn und der CS-Group sowie einzelnen, früheren McKinsey-Beratern ist offensichtlich. Sieht er daraus entstandene Abhängigkeiten, die zu verspätetem oder gar verfehltem Handeln geführt haben? Welche Lehren sind daraus betreffend die künftige Zusammensetzung des Verwaltungsrates zu ziehen?</p><p>2. Im Falle der SAir Group funktionierte weder die Selbstkontrolle, noch wurde der Offenlegungspflicht ausreichend nachgekommen. Auch ein Versagen der Revisionsstelle ist nicht auszuschliessen. Hält er die heutige gesetzliche Regelung betreffend Kontrolle und Aufsicht von international tätigen Holdinggesellschaften und ihren angeschlossenen Unternehmen für genügend? Trifft dasselbe auf die Börsenkontrolle zu?</p><p>3. Ist er zur Wahrung der Interessen öffentlicher und auch privater Kleinaktionäre bereit, sich für die Schaffung einer Schutzgemeinschaft einzusetzen und dabei die Führungsrolle einzunehmen?</p><p>4. Komplexe betriebs- und volkswirtschaftliche Problemstellungen, wie sie für Airlines typisch sind, überfordern das private Management. Im Verwaltungsrat der SAir Group müssten vermehrt gesamtwirtschaftliche und nationale Interessen Einfluss finden. Ist er bereit, diese Verantwortung durch das Fordern eines Verwaltungsratssitzes zu übernehmen?</p><p>5. Das volkswirtschaftliche Klumpenrisiko der privaten Führung eines im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmens von zentraler Bedeutung erhöht sich im vorliegenden Falle durch die enge Verbindung der SAir Group mit dem privatisierten Zürcher Flughafen. Die enge Verknüpfung von Betreiberin und Eigentümerin des Flughafens Zürich hat sowohl im Falle eines Teilverkaufes wie auch im Falle des Gesamtverkaufes der SAir Group fatale Folgen für den Hub Zürich und damit den Wirtschaftsstandort Schweiz. Wie beurteilt er dieses Risiko?</p><p>6. Sieht er weiteren Handlungsbedarf bezüglich SAir Group und Flughafen Zürich?</p><p>7. Welche Lehren bzw. Konsequenzen zieht er aus dem Fall SAir Group für Auslandbeteiligungen anderer teilprivatisierter Firmen wie die SBB, die Post und Swisscom?</p>
    • SAir Group. Im Spannungsfeld von privaten und öffentlichen Interessen

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