Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft
- ShortId
-
01.3064
- Id
-
20013064
- Updated
-
10.04.2024 09:36
- Language
-
de
- Title
-
Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft
- AdditionalIndexing
-
55;52;Bodennutzung;landwirtschaftliche Betriebsfläche;ökologische Ausgleichsfläche;Landschaftsschutz
- 1
-
- L05K1401020110, ökologische Ausgleichsfläche
- L05K1401050302, landwirtschaftliche Betriebsfläche
- L04K14010201, Bodennutzung
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 18 Absatz 1bis NHG stellt u. a. Hecken und Feldgehölze unter besonderen Schutz. Dies ist grundsätzlich sinnvoll und dient der Erhaltung und Vernetzung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Die Erfahrung zeigt nun aber, dass der Schutz der Hecken und Feldgehölze in vielen Fällen zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Landwirtschaft führt. Diese geschützten Bestockungen verhindern nicht nur eine rationelle Bewirtschaftung der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, sondern tragen auch durch Schatten- und Laubwurf zu einer Verminderung der Ertragskraft sowie zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Pflege der umliegenden Felder und Wiesen bei. Zudem geht von den Dornen eine Gefahr für die Nutztiere aus.</p><p>Die Landwirtschaft ist heute einem starken Preisdruck ausgesetzt. Die landwirtschaftlichen Einkommen sind seit Jahren am Sinken. Gleichzeitig sind die Landwirtinnen und Landwirte immer neuen ökologischen Auflagen ausgesetzt. Die Landwirtschaft ist bereit, ihren Beitrag zu einem ökologischen Umgang mit der Tier- und Pflanzenwelt zu leisten. Die Bereitschaft hierzu wird weiter wachsen, wenn es gelingt, die Landwirtinnen und Landwirte so weit zu bringen, dass sie die Ziele des Naturschutzes verinnerlichen. Naturschutz passiert im Kopf, nicht mittels einschränkender Vorschriften. Starre Vorschriften, die faktisch die Gewährung von an sich möglichen Ausnahmen verunmöglichen, wirken kontraproduktiv. Es muss möglich sein, nebst den berechtigten Interessen des Naturschutzes - im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung - ebenfalls jene der Landwirtschaft im Einzelfall zu berücksichtigen.</p><p>Die heutige gesetzliche Regelung nimmt insbesondere keine Rücksicht auf den Standort der Hecken und Feldgehölze. Dabei sind die ökologischen Voraussetzungen dieser Bestockungen im Berggebiet in der Regel völlig anders als im Talgebiet: Während Hecken und Feldgehölze im weitgehend ausgeräumten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Talgebiet rar sind, ist das Berggebiet meist reich an solchen Biotopen. Entsprechend sind die Bewirtschaftungseinbussen für die auch sonst benachteiligte Berg- und Hügellandwirtschaft massiv grösser. Hier besteht Handlungsbedarf. Eine stärkere Gewichtung der landwirtschaftlichen Interessen würde in solchen Fällen keinen ökologischen Nachteil mit sich bringen. Es muss den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten erlaubt werden, im Einzelfall Hecken und Feldgehölze an die landwirtschaftliche Nutzung anzupassen bzw. zu entfernen. Mit einer Gesetzesänderung ist deshalb eine flexiblere Lösung zu schaffen, welche die berechtigten Interessen der Landwirtschaft angemessen berücksichtigt und den Schutz der Hecken und Feldgehölze unter Beachtung der topographischen und ökologisch unterschiedlichen Ausgangslagen von Berg- und Talgebiet sinnvoll abstuft.</p>
- <p>Die Feststellung, dass der ökologische Ausgleich, insbesondere was die Hecken und Feldgehölze betrifft, im Talgebiet ein anderes Gewicht hat als im Berggebiet, ist an sich richtig. Der daraus abgeleiteten Forderung, die Beseitigung ökologischer und landschaftlicher Strukturen im Berggebiet zu erleichtern, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Gerade in ökologisch einigermassen reichhaltigen Räumen ist es wichtig, diese Reichhaltigkeit zu erhalten. Es ist nicht der Sinn einer multifunktionalen, zukunftsgerichteten Landwirtschaft, die ökologisch erwünschte Aufwertung im Talgebiet durch eine Verarmung im Berggebiet zu kompensieren und eine einheitlich-mittelmässige Qualität zu erzielen.</p><p>In der Tat erschweren Hecken und Feldgehölze gelegentlich eine rationelle Bewirtschaftung. Sie haben aber auch zahlreiche positive Wirkungen: Sie schützen vor Erosion und Wind und dienen im Sommer als Schattenspender für die Weidetiere. Nicht zuletzt sind sie visueller Leistungsausweis für eine Landwirtschaft, welche der biologischen und landschaftlichen Vielfalt verpflichtet ist.</p><p>Bei Hecken und Feldgehölzen handelt es sich um Biotope (Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451), denen in der Regel lokale oder höchstens regionale Bedeutung zukommt. Der Auftrag zu ihrem Schutz richtet sich deshalb an die Kantone (Art. 18b NHG), die ihn - wenn möglich mittels Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern (Art. 18c Abs. 1 NHG) - situationsgerecht umsetzen; dazu zählt u. a. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse im Berg- und im Talgebiet. Auch Schutz, Wiederherstellung und Ersatz bei technischen Eingriffen (Art. 18 Abs. 1ter NHG) sowie die Ausnahmen von der strafrechtlich unzulässigen Beseitigung von Hecken (Art. 18 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986; SR 922.0) liegen in der Kompetenz der Kantone. Diese beiden Bestimmungen beinhalten eine gewisse Flexibilität und kommen damit dem Anliegen des Motionärs entgegen.</p><p>Durch die Gewährung von Ökobeiträgen an die freiwillige Schaffung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen unterstreicht der Bund deren grosse Bedeutung für die einheimische Flora und Fauna sowie für Landschaftsbild und -gestaltung (Art. 40ff. der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998; SR 910.13). Hecken und Feldgehölze, die sich durch besondere Qualität auszeichnen oder - als klassische Vernetzungselemente - Bestandteile regionaler Vernetzungskonzepte bilden, werden von Bund und Kantonen aufgrund der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 noch mit zusätzlichen Beiträgen unterstützt.</p><p>Das bestehende Recht nimmt sowohl auf die Interessen der Bewirtschafter als auch auf die Bedürfnisse von Natur und Landschaft angemessen Rücksicht. Eine Änderung des NHG mit dem Ziel, den Schutz der Hecken und Feldgehölze im Berggebiet zu lockern, wäre kontraproduktiv angesichts der viel versprechenden Anstrengungen zur Stärkung des ökologischen Ausgleichs in der Landwirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu unterbreiten. Die Änderung muss bewirken, dass die relevanten Bestimmungen über den Schutz der Hecken und Feldgehölze die Bedürfnisse der Landwirtschaft besser berücksichtigen und besser auf die topographisch und ökologisch unterschiedlichen Voraussetzungen von Tal- und Berggebiet abgestimmt sind.</p>
- Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 18 Absatz 1bis NHG stellt u. a. Hecken und Feldgehölze unter besonderen Schutz. Dies ist grundsätzlich sinnvoll und dient der Erhaltung und Vernetzung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Die Erfahrung zeigt nun aber, dass der Schutz der Hecken und Feldgehölze in vielen Fällen zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Landwirtschaft führt. Diese geschützten Bestockungen verhindern nicht nur eine rationelle Bewirtschaftung der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, sondern tragen auch durch Schatten- und Laubwurf zu einer Verminderung der Ertragskraft sowie zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Pflege der umliegenden Felder und Wiesen bei. Zudem geht von den Dornen eine Gefahr für die Nutztiere aus.</p><p>Die Landwirtschaft ist heute einem starken Preisdruck ausgesetzt. Die landwirtschaftlichen Einkommen sind seit Jahren am Sinken. Gleichzeitig sind die Landwirtinnen und Landwirte immer neuen ökologischen Auflagen ausgesetzt. Die Landwirtschaft ist bereit, ihren Beitrag zu einem ökologischen Umgang mit der Tier- und Pflanzenwelt zu leisten. Die Bereitschaft hierzu wird weiter wachsen, wenn es gelingt, die Landwirtinnen und Landwirte so weit zu bringen, dass sie die Ziele des Naturschutzes verinnerlichen. Naturschutz passiert im Kopf, nicht mittels einschränkender Vorschriften. Starre Vorschriften, die faktisch die Gewährung von an sich möglichen Ausnahmen verunmöglichen, wirken kontraproduktiv. Es muss möglich sein, nebst den berechtigten Interessen des Naturschutzes - im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung - ebenfalls jene der Landwirtschaft im Einzelfall zu berücksichtigen.</p><p>Die heutige gesetzliche Regelung nimmt insbesondere keine Rücksicht auf den Standort der Hecken und Feldgehölze. Dabei sind die ökologischen Voraussetzungen dieser Bestockungen im Berggebiet in der Regel völlig anders als im Talgebiet: Während Hecken und Feldgehölze im weitgehend ausgeräumten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Talgebiet rar sind, ist das Berggebiet meist reich an solchen Biotopen. Entsprechend sind die Bewirtschaftungseinbussen für die auch sonst benachteiligte Berg- und Hügellandwirtschaft massiv grösser. Hier besteht Handlungsbedarf. Eine stärkere Gewichtung der landwirtschaftlichen Interessen würde in solchen Fällen keinen ökologischen Nachteil mit sich bringen. Es muss den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten erlaubt werden, im Einzelfall Hecken und Feldgehölze an die landwirtschaftliche Nutzung anzupassen bzw. zu entfernen. Mit einer Gesetzesänderung ist deshalb eine flexiblere Lösung zu schaffen, welche die berechtigten Interessen der Landwirtschaft angemessen berücksichtigt und den Schutz der Hecken und Feldgehölze unter Beachtung der topographischen und ökologisch unterschiedlichen Ausgangslagen von Berg- und Talgebiet sinnvoll abstuft.</p>
- <p>Die Feststellung, dass der ökologische Ausgleich, insbesondere was die Hecken und Feldgehölze betrifft, im Talgebiet ein anderes Gewicht hat als im Berggebiet, ist an sich richtig. Der daraus abgeleiteten Forderung, die Beseitigung ökologischer und landschaftlicher Strukturen im Berggebiet zu erleichtern, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Gerade in ökologisch einigermassen reichhaltigen Räumen ist es wichtig, diese Reichhaltigkeit zu erhalten. Es ist nicht der Sinn einer multifunktionalen, zukunftsgerichteten Landwirtschaft, die ökologisch erwünschte Aufwertung im Talgebiet durch eine Verarmung im Berggebiet zu kompensieren und eine einheitlich-mittelmässige Qualität zu erzielen.</p><p>In der Tat erschweren Hecken und Feldgehölze gelegentlich eine rationelle Bewirtschaftung. Sie haben aber auch zahlreiche positive Wirkungen: Sie schützen vor Erosion und Wind und dienen im Sommer als Schattenspender für die Weidetiere. Nicht zuletzt sind sie visueller Leistungsausweis für eine Landwirtschaft, welche der biologischen und landschaftlichen Vielfalt verpflichtet ist.</p><p>Bei Hecken und Feldgehölzen handelt es sich um Biotope (Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451), denen in der Regel lokale oder höchstens regionale Bedeutung zukommt. Der Auftrag zu ihrem Schutz richtet sich deshalb an die Kantone (Art. 18b NHG), die ihn - wenn möglich mittels Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern (Art. 18c Abs. 1 NHG) - situationsgerecht umsetzen; dazu zählt u. a. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse im Berg- und im Talgebiet. Auch Schutz, Wiederherstellung und Ersatz bei technischen Eingriffen (Art. 18 Abs. 1ter NHG) sowie die Ausnahmen von der strafrechtlich unzulässigen Beseitigung von Hecken (Art. 18 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986; SR 922.0) liegen in der Kompetenz der Kantone. Diese beiden Bestimmungen beinhalten eine gewisse Flexibilität und kommen damit dem Anliegen des Motionärs entgegen.</p><p>Durch die Gewährung von Ökobeiträgen an die freiwillige Schaffung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen unterstreicht der Bund deren grosse Bedeutung für die einheimische Flora und Fauna sowie für Landschaftsbild und -gestaltung (Art. 40ff. der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998; SR 910.13). Hecken und Feldgehölze, die sich durch besondere Qualität auszeichnen oder - als klassische Vernetzungselemente - Bestandteile regionaler Vernetzungskonzepte bilden, werden von Bund und Kantonen aufgrund der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 noch mit zusätzlichen Beiträgen unterstützt.</p><p>Das bestehende Recht nimmt sowohl auf die Interessen der Bewirtschafter als auch auf die Bedürfnisse von Natur und Landschaft angemessen Rücksicht. Eine Änderung des NHG mit dem Ziel, den Schutz der Hecken und Feldgehölze im Berggebiet zu lockern, wäre kontraproduktiv angesichts der viel versprechenden Anstrengungen zur Stärkung des ökologischen Ausgleichs in der Landwirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu unterbreiten. Die Änderung muss bewirken, dass die relevanten Bestimmungen über den Schutz der Hecken und Feldgehölze die Bedürfnisse der Landwirtschaft besser berücksichtigen und besser auf die topographisch und ökologisch unterschiedlichen Voraussetzungen von Tal- und Berggebiet abgestimmt sind.</p>
- Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft
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