Besteuerung der Aktienoptionen

ShortId
01.3066
Id
20013066
Updated
10.04.2024 08:54
Language
de
Title
Besteuerung der Aktienoptionen
AdditionalIndexing
24;15;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Steuersystem;Wirtschaftsförderung;Standort des Betriebes;Aktie;Industrieansiedlung;Gesellschaftskapital;Belegschaftsaktien;Steueranreiz
1
  • L06K070304020401, Gesellschaftskapital
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K070204010102, Belegschaftsaktien
  • L05K1106010101, Aktie
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
  • L05K0704010112, Wirtschaftsförderung
  • L03K110706, Steuersystem
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070305, Steueranreiz
  • L06K070507010401, Industrieansiedlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Entwicklung der neuen Technologien macht sich innerhalb und ausserhalb der Schweiz ein neuer Unternehmergeist breit. Start-up-Unternehmen stellen ein ausserordentlich bedeutendes wirtschaftliches Potenzial dar, insbesondere, was die Schaffung neuer Arbeitsplätze anbelangt. Im Übrigen habe ich kürzlich in diesem Zusammenhang die Schaffung eines jährlichen Sonderkontingents von 10 000 Arbeitsbewilligungen B für Spitzentechnologieunternehmen gefordert. Ausser der Frage der Arbeitsbewilligungen hemmt auch die derzeitige Besteuerung von Aktienoptionen die Entwicklung der New Economy in unserem Land.</p><p>Aktienoptionen, die Start-up-Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewähren, sind häufig ein bedeutender Teil ihrer Einkommen. Gewöhnlich verfügen diese Unternehmen nicht über ausreichende Mittel, um den benötigten Spitzenfachleuten entsprechend attraktive Gehälter zahlen zu können. Dadurch, dass ein Teil des Gehalts in Aktienoptionen ausbezahlt wird, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl am Risiko, das mit der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens verbunden ist, als auch am potenziellen Gewinn beteiligt.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer für die Entwicklung der New Economy vorteilhaften Steuergesetzgebung durchaus bewusst. Er hat den Kantonen anlässlich der Schweizerischen Steuerkonferenz am 14. Dezember 2000 einen Vorschlag unterbreitet. Die Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen haben betont, wie notwendig eine "Expressregelung" für die steuerliche Erfassung der Aktienoptionen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist. Sie haben jedoch die vorgeschlagene Lösung abgelehnt, zum einen aus Gründen der Ungleichbehandlung zwischen Start-up-Unternehmen und klassischen Unternehmen und zum anderen wegen ihrer nur bedingten Wirksamkeit.</p><p>Ich beauftrage den Bundesrat, entsprechend der Nachfrage der Kantone einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, der von der Besteuerung aller Optionen (Wahrung der Gerechtigkeit zwischen an der Börse kotierten und nicht kotierten Unternehmen) ausgeht und eine Methode der Steuerberechnung vorsieht, die auf die nicht börsenkotierten Unternehmen abgestimmt ist, sofern die üblicherweise bei börsenkotierten Unternehmen angewandten Berechnungsmethoden (so vor allem das Black-Scholes-Modell, soweit die Volatilität z. B. des Preises der einer Option zugrunde liegenden Aktie für ein nicht börsenkotiertes Unternehmen nicht bestimmt werden kann) nicht eingesetzt werden können.</p><p>Ich fordere den Bundesrat ausserdem auf, den Wunsch der Kantone zu berücksichtigen und ihnen diesen neuen Vorschlag so schnell wie möglich zu unterbreiten. Es geht um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft sowie um die Schaffung von Arbeitsplätzen, sowohl heute als auch in der Zukunft. Wir können nicht zulassen, dass sich Start-up-Unternehmen ausserhalb unseres Landes niederlassen, weil unser Steuersystem ihren spezifischen Gegebenheiten nicht schnell genug Rechnung tragen kann.</p>
  • <p>Vorteile aus Mitarbeiteroptionen werden im schweizerischen Steuerrecht als Lohnbestandteil besteuert. Im Normalfall fällt die Steuer im Zeitpunkt der Zuteilung an. Diese Lösung ist in den meisten Fällen sehr günstig. Eine objektiv richtige Bewertung solcher Optionen ist mitunter jedoch schwierig. Lässt sich die Option nicht objektiv bewerten, so wird die Besteuerung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Ausübung oder der Veräusserung verschoben. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. April 1997 geregelt.</p><p>Im Anschluss an die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften und des Berichtes des Bundesrates vom 18. September 2000 über die Förderung von Unternehmensgründungen ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Auftrag erteilt worden, die steuerliche Behandlung der von neu gegründeten KMU (Start-up-Unternehmen) abgegebenen Mitarbeiteroptionen durch Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens in einer für den Unternehmensstandort förderlichen Weise zu konzipieren. Mit dieser Ergänzung des Kreisschreibens hätte innert kurzer Zeit für die meisten Fälle von Start-up-Optionen eine sachgerechtere Lösung angeboten werden können. Gleichzeitig wurde dem EFD auch der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit einer normativen Lösung für die Besteuerung aller Mitarbeiteroptionen zu untersuchen.</p><p>Dem ersten Teil dieses Auftrags entsprechend hat die ESTV im letzten Jahr einen Vorschlag zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteroptionen neu gegründeter KMU (Start-up-Unternehmen) ausgearbeitet. Die vorgeschlagene Regelung sollte das bereits bestehende Kreisschreiben über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen ergänzen.</p><p>An einer Sitzung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 14. Dezember 2000 haben alle Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen die Notwendigkeit einer normativen Lösung bejaht. Die schnelle Lösung, d. h. eine Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens zur Regelung der von Start-up-Unternehmen abgegebenen Mitarbeiteroptionen, haben sie hingegen entschieden und einstimmig abgelehnt. Der Hauptgrund war, dass eine separate Lösung für Mitarbeiteroptionen der Start-up-Unternehmen im Vergleich zu anderen Mitarbeiteroptionen aus der Sicht der Kantone zu einer rechtsungleichen Behandlung geführt hätte.</p><p>Das EFD hat von diesem Beschluss Kenntnis genommen. Es erachtet eine Lösung dieses Fragenkomplexes im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz und der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerzahler als unerlässlich. Die ESTV hat zu diesem Zweck im Auftrag des EFD eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Kantone, der Steuerberatung, der Wirtschaft und der ESTV, einberufen.</p><p>Der Bundesrat möchte den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe nicht vorgreifen und empfiehlt, deren Bericht abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, so schnell wie möglich einen neuen Vorschlag zur Besteuerung von Aktienoptionen zu unterbreiten, der die Niederlassung von Start-up-Unternehmen in der Schweiz begünstigt und zugleich dem Wunsch der Kantone nach steuerlicher Gleichbehandlung Rechnung trägt.</p>
  • Besteuerung der Aktienoptionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Entwicklung der neuen Technologien macht sich innerhalb und ausserhalb der Schweiz ein neuer Unternehmergeist breit. Start-up-Unternehmen stellen ein ausserordentlich bedeutendes wirtschaftliches Potenzial dar, insbesondere, was die Schaffung neuer Arbeitsplätze anbelangt. Im Übrigen habe ich kürzlich in diesem Zusammenhang die Schaffung eines jährlichen Sonderkontingents von 10 000 Arbeitsbewilligungen B für Spitzentechnologieunternehmen gefordert. Ausser der Frage der Arbeitsbewilligungen hemmt auch die derzeitige Besteuerung von Aktienoptionen die Entwicklung der New Economy in unserem Land.</p><p>Aktienoptionen, die Start-up-Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewähren, sind häufig ein bedeutender Teil ihrer Einkommen. Gewöhnlich verfügen diese Unternehmen nicht über ausreichende Mittel, um den benötigten Spitzenfachleuten entsprechend attraktive Gehälter zahlen zu können. Dadurch, dass ein Teil des Gehalts in Aktienoptionen ausbezahlt wird, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowohl am Risiko, das mit der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens verbunden ist, als auch am potenziellen Gewinn beteiligt.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer für die Entwicklung der New Economy vorteilhaften Steuergesetzgebung durchaus bewusst. Er hat den Kantonen anlässlich der Schweizerischen Steuerkonferenz am 14. Dezember 2000 einen Vorschlag unterbreitet. Die Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen haben betont, wie notwendig eine "Expressregelung" für die steuerliche Erfassung der Aktienoptionen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist. Sie haben jedoch die vorgeschlagene Lösung abgelehnt, zum einen aus Gründen der Ungleichbehandlung zwischen Start-up-Unternehmen und klassischen Unternehmen und zum anderen wegen ihrer nur bedingten Wirksamkeit.</p><p>Ich beauftrage den Bundesrat, entsprechend der Nachfrage der Kantone einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, der von der Besteuerung aller Optionen (Wahrung der Gerechtigkeit zwischen an der Börse kotierten und nicht kotierten Unternehmen) ausgeht und eine Methode der Steuerberechnung vorsieht, die auf die nicht börsenkotierten Unternehmen abgestimmt ist, sofern die üblicherweise bei börsenkotierten Unternehmen angewandten Berechnungsmethoden (so vor allem das Black-Scholes-Modell, soweit die Volatilität z. B. des Preises der einer Option zugrunde liegenden Aktie für ein nicht börsenkotiertes Unternehmen nicht bestimmt werden kann) nicht eingesetzt werden können.</p><p>Ich fordere den Bundesrat ausserdem auf, den Wunsch der Kantone zu berücksichtigen und ihnen diesen neuen Vorschlag so schnell wie möglich zu unterbreiten. Es geht um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft sowie um die Schaffung von Arbeitsplätzen, sowohl heute als auch in der Zukunft. Wir können nicht zulassen, dass sich Start-up-Unternehmen ausserhalb unseres Landes niederlassen, weil unser Steuersystem ihren spezifischen Gegebenheiten nicht schnell genug Rechnung tragen kann.</p>
    • <p>Vorteile aus Mitarbeiteroptionen werden im schweizerischen Steuerrecht als Lohnbestandteil besteuert. Im Normalfall fällt die Steuer im Zeitpunkt der Zuteilung an. Diese Lösung ist in den meisten Fällen sehr günstig. Eine objektiv richtige Bewertung solcher Optionen ist mitunter jedoch schwierig. Lässt sich die Option nicht objektiv bewerten, so wird die Besteuerung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Ausübung oder der Veräusserung verschoben. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. April 1997 geregelt.</p><p>Im Anschluss an die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften und des Berichtes des Bundesrates vom 18. September 2000 über die Förderung von Unternehmensgründungen ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Auftrag erteilt worden, die steuerliche Behandlung der von neu gegründeten KMU (Start-up-Unternehmen) abgegebenen Mitarbeiteroptionen durch Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens in einer für den Unternehmensstandort förderlichen Weise zu konzipieren. Mit dieser Ergänzung des Kreisschreibens hätte innert kurzer Zeit für die meisten Fälle von Start-up-Optionen eine sachgerechtere Lösung angeboten werden können. Gleichzeitig wurde dem EFD auch der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit einer normativen Lösung für die Besteuerung aller Mitarbeiteroptionen zu untersuchen.</p><p>Dem ersten Teil dieses Auftrags entsprechend hat die ESTV im letzten Jahr einen Vorschlag zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteroptionen neu gegründeter KMU (Start-up-Unternehmen) ausgearbeitet. Die vorgeschlagene Regelung sollte das bereits bestehende Kreisschreiben über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen ergänzen.</p><p>An einer Sitzung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 14. Dezember 2000 haben alle Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen die Notwendigkeit einer normativen Lösung bejaht. Die schnelle Lösung, d. h. eine Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens zur Regelung der von Start-up-Unternehmen abgegebenen Mitarbeiteroptionen, haben sie hingegen entschieden und einstimmig abgelehnt. Der Hauptgrund war, dass eine separate Lösung für Mitarbeiteroptionen der Start-up-Unternehmen im Vergleich zu anderen Mitarbeiteroptionen aus der Sicht der Kantone zu einer rechtsungleichen Behandlung geführt hätte.</p><p>Das EFD hat von diesem Beschluss Kenntnis genommen. Es erachtet eine Lösung dieses Fragenkomplexes im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz und der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerzahler als unerlässlich. Die ESTV hat zu diesem Zweck im Auftrag des EFD eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Kantone, der Steuerberatung, der Wirtschaft und der ESTV, einberufen.</p><p>Der Bundesrat möchte den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe nicht vorgreifen und empfiehlt, deren Bericht abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, so schnell wie möglich einen neuen Vorschlag zur Besteuerung von Aktienoptionen zu unterbreiten, der die Niederlassung von Start-up-Unternehmen in der Schweiz begünstigt und zugleich dem Wunsch der Kantone nach steuerlicher Gleichbehandlung Rechnung trägt.</p>
    • Besteuerung der Aktienoptionen

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