Montesinos-Gelder und Sorgfaltspflicht der Banken
- ShortId
-
01.3073
- Id
-
20013073
- Updated
-
10.04.2024 14:26
- Language
-
de
- Title
-
Montesinos-Gelder und Sorgfaltspflicht der Banken
- AdditionalIndexing
-
24;12;organisiertes Verbrechen;Geldwäscherei;Bankgeheimnis;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Drogenhandel;Kapitalflucht;Wirtschaftsstrafrecht;Bankeinlage;Korruption;Nachrichtendienst;Peru
- 1
-
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
- L05K0501020104, Korruption
- L05K1106020106, Kapitalflucht
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L04K11040205, Bankeinlage
- L05K0305020112, Peru
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- L04K01010205, Drogenhandel
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Herbst 2000 haben die Justizbehörden des Kantons Zürich Bankkonten gesperrt, die Vladimiro Lenin Montesinos Torres oder seinen Angehörigen zuzurechnen sind und auf denen sich Vermögenswerte in der Höhe von ungefähr 70 Millionen US-Dollar befinden (vgl. diesbezüglich die Interpellation Gysin Remo, 00.3523, "Montesinos-Gelder in der Schweiz"). In diesem Frühjahr sind weitere Konten gesperrt worden. Die blockierten Vermögen betreffen einen peruanischen Kongressabgeordneten (etwa 15 Millionen US-Dollar), einen peruanischen General (etwa 15 Millionen US-Dollar) sowie eine Person aus dem Umfeld Montesinos (etwa 10 Millionen US-Dollar). Im Ganzen wurden bisher in der Sache der Montesinos-Gelder in der Schweiz ungefähr 105 Millionen US-Dollar gesperrt. </p><p>Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) führt zurzeit gegen fünf Banken Verfahren, die Geschäftsbeziehungen eingegangen sind, welche Montesinos zuzuordnen sind. Im Rahmen dieser Verfahren soll abgeklärt werden, ob die genannten Institute die nötige Sorgfalt haben walten lassen beziehungsweise ob sie die Praxis der EBK zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, die den Banken verbietet, Gelder entgegenzunehmen, welche aus Korruption oder Missbrauch öffentlicher Gelder stammen (vgl. Jahresbericht 1997, S. 20ff.), und die heutigen EBK-Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei vom 26. März 1998 eingehalten haben. Die Verfahren sind noch im Gange.</p><p>Die EBK hatte 1996 keine Veranlassung, eine Untersuchung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen, welche Montesinos zuzuordnen sind, einzuleiten. Sie hatte zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Gelder von Montesinos auf Konten von Instituten lagen, welche durch sie überwacht werden. Es ist zwar richtig, dass über Montesinos bereits Mitte der Neunzigerjahre in der Presse berichtet worden ist. Die für die Banken seit dem 1. April 1998 geltende Meldepflicht nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG) wird jedoch erst dann ausgelöst, wenn der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis des Strafgesetzbuches stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). Blosse Gerüchte in den Medien genügen für die Auslösung der Meldepflicht nicht.</p><p>Die Akten der Bundesbehörden lassen nicht den geringsten Verdacht zu, die Informationen, die zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz gegen Montesinos geführt haben, könnten aus einer amerikanischen behördlichen Quelle stammen. Ermöglicht haben die Eröffnung dieser Untersuchung Meldungen, die aufgrund des GwG erfolgten und von der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei geprüft worden sind.</p><p>Der Fall Montesinos hat gezeigt, dass das Bankgeheimnis den Kontoinhaber nicht geschützt hat. Die betroffenen Banken haben die Konten der Meldestelle für Geldwäscherei gemeldet, nachdem die Bestechung von peruanischen Parlamentsabgeordneten durch den Kontoinhaber bekannt wurde. In der Folge wurden die Konten in der Schweiz blockiert und die peruanischen Behörden über die Konten informiert. Die Informationen aus der Schweiz erlaubten es den zuständigen peruanischen Behörden, ein entsprechendes internationales Rechtshilfegesuch zu formulieren. Die Schweizer Behörden haben gestützt auf das Dispositiv der Geldwäschereibekämpfung einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung dieser Angelegenheit geleistet.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Grobet (00.3470, Bestrafung von Geldwäschereidelikten) vertritt der Bundesrat den Standpunkt, eine Verschärfung der Sanktionen auf dem Gebiet der Geldwäscherei sei nicht notwendig. Am 6. März 2001 stellte sich auch der Nationalrat hinter den Bundesrat, indem er die Motion Grobet mit 107 zu 56 Stimmen ablehnte. Die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Grobet gilt also auch weiterhin.</p><p>Da die Bankguthaben im Rahmen eines im Kanton Zürich eröffneten Strafverfahrens gesperrt wurden, ist es Sache der kantonalen Behörden, über das weitere Los dieser Vermögenswerte zu entscheiden. Im jetzigen Stadium ist es verfrüht, um über die Zuteilung der blockierten Gelder zu entscheiden, da die Herkunft der in Frage stehenden Gelder ohnehin noch nicht mit Sicherheit feststeht. Deshalb kann auch noch keine Prognose über deren allfällige Rückführung an Peru gemacht werden. Im Weiteren ist auch der weitere Verlauf beziehungsweise der Ausgang des peruanischen Strafverfahrens abzuwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anfang November 2000 wurden auf Bankkonten in der Schweiz Gelder des ehemaligen peruanischen Geheimdienstchefs Vladimiro Montesinos aufgedeckt. Wegen dringenden Verdachts auf Geldwäscherei haben die Schweizer Behörden danach rasch und gezielt gehandelt. Erste Fragen in diesem Zusammenhang hat der Bundesrat mit der Beantwortung der Interpellation 00.3523, Montesinos-Gelder in der Schweiz, bereits beantwortet. Weitere Fragen drängen sich auf:</p><p>1. Warum haben die Schweizer Behörden erst Ende November 2000 gehandelt, obwohl seit Jahren bekannt gewesen ist, dass Montesinos in illegale Drogengeschäfte verwickelt war (vgl. beispielsweise Berichterstattung der "NZZ" vom 21. September 1996)?</p><p>2. Montesinos ist ehemaliger CIA-Agent. Bei den USA ist er offenbar erst durch einen Waffenhandel mit der kolumbianischen Farc-Guerilla in Ungnade gefallen. Welche Rolle haben die USA in dieser Affäre gespielt? Trifft es zu, dass die US-Drogenbekämpfungsbehörde (DEA) entscheidende Informationen an die Schweizer Behörden gab und diese somit zum Handeln aufforderte?</p><p>3. Im erwähnten "NZZ"-Artikel vom 21. September 1996 mit dem Titel "Geheimnisumwitterter Montesinos" wird ein Drogengeldskandal beschrieben, nach dem sich Montesinos 1991 und 1992 vom Mafiaboss "Vaticano" monatlich 50 000 US-Dollar als Schutzgeld überweisen liess. Trotzdem boten Banken in der Schweiz dem Fujimori-Berater und Geheimdienstchef Anlagefreiheit und begünstigten hiermit die korrupte Gewaltherrschaft in Peru.</p><p>a. Wie beurteilen die Eidgenössische Bankenkommission und der Bundesrat dieses erneute Versagen der Schweizer Kontrollmechanismen und den hiermit verbundenen Missbrauch des Schweizer Bankgeheimnisses?</p><p>b. Ist der Bundesrat bereit, die Sanktionen (Bussen, Strafbestimmungen und anderes) zu verschärfen?</p><p>4. Mit der Blockierung der Montesinos-Gelder hat die Schweiz einen wichtigen Beitrag geleistet, Peru nach den finsteren Jahren der Fujimori-Herrschaft eine Entwicklung in Richtung Demokratie und sozialer Gerechtigkeit zu ermöglichen. Für diesen Prozess ist das Land jedoch dringend auf finanzielle Mittel angewiesen. Eine breite Koalition peruanischer und Schweizer Menschenrechtsgruppen, sozialer Organisationen (Aktion Finanzplatz Schweiz, Solifonds, AG Schweiz-Kolumbien und andere) sowie kirchlicher Institute fordern die Rückführung veruntreuter Gelder nach Peru, damit sie dort für soziale Projekte, zur Entschädigung von Menschenrechtsopfern und zum demokratischen Aufbau eingesetzt werden können. Ist der Bundesrat bereit, sich für eine solche Rückführung der Gelder einzusetzen?</p>
- Montesinos-Gelder und Sorgfaltspflicht der Banken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Herbst 2000 haben die Justizbehörden des Kantons Zürich Bankkonten gesperrt, die Vladimiro Lenin Montesinos Torres oder seinen Angehörigen zuzurechnen sind und auf denen sich Vermögenswerte in der Höhe von ungefähr 70 Millionen US-Dollar befinden (vgl. diesbezüglich die Interpellation Gysin Remo, 00.3523, "Montesinos-Gelder in der Schweiz"). In diesem Frühjahr sind weitere Konten gesperrt worden. Die blockierten Vermögen betreffen einen peruanischen Kongressabgeordneten (etwa 15 Millionen US-Dollar), einen peruanischen General (etwa 15 Millionen US-Dollar) sowie eine Person aus dem Umfeld Montesinos (etwa 10 Millionen US-Dollar). Im Ganzen wurden bisher in der Sache der Montesinos-Gelder in der Schweiz ungefähr 105 Millionen US-Dollar gesperrt. </p><p>Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) führt zurzeit gegen fünf Banken Verfahren, die Geschäftsbeziehungen eingegangen sind, welche Montesinos zuzuordnen sind. Im Rahmen dieser Verfahren soll abgeklärt werden, ob die genannten Institute die nötige Sorgfalt haben walten lassen beziehungsweise ob sie die Praxis der EBK zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, die den Banken verbietet, Gelder entgegenzunehmen, welche aus Korruption oder Missbrauch öffentlicher Gelder stammen (vgl. Jahresbericht 1997, S. 20ff.), und die heutigen EBK-Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei vom 26. März 1998 eingehalten haben. Die Verfahren sind noch im Gange.</p><p>Die EBK hatte 1996 keine Veranlassung, eine Untersuchung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen, welche Montesinos zuzuordnen sind, einzuleiten. Sie hatte zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Gelder von Montesinos auf Konten von Instituten lagen, welche durch sie überwacht werden. Es ist zwar richtig, dass über Montesinos bereits Mitte der Neunzigerjahre in der Presse berichtet worden ist. Die für die Banken seit dem 1. April 1998 geltende Meldepflicht nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG) wird jedoch erst dann ausgelöst, wenn der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis des Strafgesetzbuches stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). Blosse Gerüchte in den Medien genügen für die Auslösung der Meldepflicht nicht.</p><p>Die Akten der Bundesbehörden lassen nicht den geringsten Verdacht zu, die Informationen, die zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz gegen Montesinos geführt haben, könnten aus einer amerikanischen behördlichen Quelle stammen. Ermöglicht haben die Eröffnung dieser Untersuchung Meldungen, die aufgrund des GwG erfolgten und von der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei geprüft worden sind.</p><p>Der Fall Montesinos hat gezeigt, dass das Bankgeheimnis den Kontoinhaber nicht geschützt hat. Die betroffenen Banken haben die Konten der Meldestelle für Geldwäscherei gemeldet, nachdem die Bestechung von peruanischen Parlamentsabgeordneten durch den Kontoinhaber bekannt wurde. In der Folge wurden die Konten in der Schweiz blockiert und die peruanischen Behörden über die Konten informiert. Die Informationen aus der Schweiz erlaubten es den zuständigen peruanischen Behörden, ein entsprechendes internationales Rechtshilfegesuch zu formulieren. Die Schweizer Behörden haben gestützt auf das Dispositiv der Geldwäschereibekämpfung einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung dieser Angelegenheit geleistet.</p><p>In seiner Stellungnahme zur Motion Grobet (00.3470, Bestrafung von Geldwäschereidelikten) vertritt der Bundesrat den Standpunkt, eine Verschärfung der Sanktionen auf dem Gebiet der Geldwäscherei sei nicht notwendig. Am 6. März 2001 stellte sich auch der Nationalrat hinter den Bundesrat, indem er die Motion Grobet mit 107 zu 56 Stimmen ablehnte. Die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Grobet gilt also auch weiterhin.</p><p>Da die Bankguthaben im Rahmen eines im Kanton Zürich eröffneten Strafverfahrens gesperrt wurden, ist es Sache der kantonalen Behörden, über das weitere Los dieser Vermögenswerte zu entscheiden. Im jetzigen Stadium ist es verfrüht, um über die Zuteilung der blockierten Gelder zu entscheiden, da die Herkunft der in Frage stehenden Gelder ohnehin noch nicht mit Sicherheit feststeht. Deshalb kann auch noch keine Prognose über deren allfällige Rückführung an Peru gemacht werden. Im Weiteren ist auch der weitere Verlauf beziehungsweise der Ausgang des peruanischen Strafverfahrens abzuwarten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anfang November 2000 wurden auf Bankkonten in der Schweiz Gelder des ehemaligen peruanischen Geheimdienstchefs Vladimiro Montesinos aufgedeckt. Wegen dringenden Verdachts auf Geldwäscherei haben die Schweizer Behörden danach rasch und gezielt gehandelt. Erste Fragen in diesem Zusammenhang hat der Bundesrat mit der Beantwortung der Interpellation 00.3523, Montesinos-Gelder in der Schweiz, bereits beantwortet. Weitere Fragen drängen sich auf:</p><p>1. Warum haben die Schweizer Behörden erst Ende November 2000 gehandelt, obwohl seit Jahren bekannt gewesen ist, dass Montesinos in illegale Drogengeschäfte verwickelt war (vgl. beispielsweise Berichterstattung der "NZZ" vom 21. September 1996)?</p><p>2. Montesinos ist ehemaliger CIA-Agent. Bei den USA ist er offenbar erst durch einen Waffenhandel mit der kolumbianischen Farc-Guerilla in Ungnade gefallen. Welche Rolle haben die USA in dieser Affäre gespielt? Trifft es zu, dass die US-Drogenbekämpfungsbehörde (DEA) entscheidende Informationen an die Schweizer Behörden gab und diese somit zum Handeln aufforderte?</p><p>3. Im erwähnten "NZZ"-Artikel vom 21. September 1996 mit dem Titel "Geheimnisumwitterter Montesinos" wird ein Drogengeldskandal beschrieben, nach dem sich Montesinos 1991 und 1992 vom Mafiaboss "Vaticano" monatlich 50 000 US-Dollar als Schutzgeld überweisen liess. Trotzdem boten Banken in der Schweiz dem Fujimori-Berater und Geheimdienstchef Anlagefreiheit und begünstigten hiermit die korrupte Gewaltherrschaft in Peru.</p><p>a. Wie beurteilen die Eidgenössische Bankenkommission und der Bundesrat dieses erneute Versagen der Schweizer Kontrollmechanismen und den hiermit verbundenen Missbrauch des Schweizer Bankgeheimnisses?</p><p>b. Ist der Bundesrat bereit, die Sanktionen (Bussen, Strafbestimmungen und anderes) zu verschärfen?</p><p>4. Mit der Blockierung der Montesinos-Gelder hat die Schweiz einen wichtigen Beitrag geleistet, Peru nach den finsteren Jahren der Fujimori-Herrschaft eine Entwicklung in Richtung Demokratie und sozialer Gerechtigkeit zu ermöglichen. Für diesen Prozess ist das Land jedoch dringend auf finanzielle Mittel angewiesen. Eine breite Koalition peruanischer und Schweizer Menschenrechtsgruppen, sozialer Organisationen (Aktion Finanzplatz Schweiz, Solifonds, AG Schweiz-Kolumbien und andere) sowie kirchlicher Institute fordern die Rückführung veruntreuter Gelder nach Peru, damit sie dort für soziale Projekte, zur Entschädigung von Menschenrechtsopfern und zum demokratischen Aufbau eingesetzt werden können. Ist der Bundesrat bereit, sich für eine solche Rückführung der Gelder einzusetzen?</p>
- Montesinos-Gelder und Sorgfaltspflicht der Banken
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