Konzessionsgebühren für private Anbieter von Postdiensten

ShortId
01.3075
Id
20013075
Updated
25.06.2025 01:45
Language
de
Title
Konzessionsgebühren für private Anbieter von Postdiensten
AdditionalIndexing
34;Post;Randregion;Dienstleistungsunternehmen;privates Unternehmen;Steuer auf Postdienstleistungen;Dienstleistung gegen Entgelt;Konzession;service public
1
  • L04K12020202, Post
  • L04K11070107, Steuer auf Postdienstleistungen
  • L06K070106020201, Dienstleistung gegen Entgelt
  • L05K0806010103, Konzession
  • L04K08060111, service public
  • L07K08070102010704, Randregion
  • L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Post steht unter einem starken Konkurrenzdruck, der sie zu Sparmassnahmen zwingt. Besonders im Bereich des Poststellennetzes sind nun inakzeptable Restrukturierungsmassnahmen vorgesehen. Die Post ist dem Service public verpflichtet. Im Gegensatz dazu erbringen die privaten Anbieter ihre Dienstleistungen nur in für sie wirtschaftlich interessanten Bereichen. Sie sind im Gegensatz zur Post nicht verpflichtet, ihre Dienstleistungen gesamtschweizerisch, flächendeckend und zu Distanz unabhängigen Tarifen zu erbringen. Die Post ist gegenüber den privaten Anbietern im Bereich der nicht reservierten Postdienste klar benachteiligt. Aus diesen Gründen ist die Einführung einer Konzessionspflicht für die privaten Anbieter, verbunden mit einer Konzessionsgebühr, gerechtfertigt und nötig. Der Ertrag aus den Gebühren ist zur teilweisen Mitfinanzierung der ungedeckten Kosten eines feingliedrigen Poststellennetzes zu verwenden. Unter rein betriebswirtschaftlichen Aspekten ist dies kaum möglich. Ein flächendeckendes Angebot an Infrastruktur und Arbeitsplätzen gehört auch zum Service public.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Gemäss Artikel 5 des Postgesetzes (PG) kann der Bundesrat vorsehen, dass private Anbieterinnen und Anbieter bestimmte, nicht reservierte Postdienste nur aufgrund einer Konzession erbringen dürfen. Der Bundesrat wird gebeten, diese Kompetenz wahrzunehmen und für private Anbieterinnen und Anbieter von nicht reservierten Postdiensten eine Konzessionspflicht einzuführen. Laut Artikel 6 PG kann der Bundesrat festlegen, dass das zuständige UVEK auf konzessionierten Postdiensten Gebühren erhebt. Der Bundesrat und das UVEK werden eingeladen, entsprechende Gebühren festzulegen. Die Einkünfte aus diesen Gebühren sind zur Erhaltung eines feingliedrigen Poststellennetzes auch in den Berg- und Randgebieten zu verwenden.</p>
  • Konzessionsgebühren für private Anbieter von Postdiensten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Post steht unter einem starken Konkurrenzdruck, der sie zu Sparmassnahmen zwingt. Besonders im Bereich des Poststellennetzes sind nun inakzeptable Restrukturierungsmassnahmen vorgesehen. Die Post ist dem Service public verpflichtet. Im Gegensatz dazu erbringen die privaten Anbieter ihre Dienstleistungen nur in für sie wirtschaftlich interessanten Bereichen. Sie sind im Gegensatz zur Post nicht verpflichtet, ihre Dienstleistungen gesamtschweizerisch, flächendeckend und zu Distanz unabhängigen Tarifen zu erbringen. Die Post ist gegenüber den privaten Anbietern im Bereich der nicht reservierten Postdienste klar benachteiligt. Aus diesen Gründen ist die Einführung einer Konzessionspflicht für die privaten Anbieter, verbunden mit einer Konzessionsgebühr, gerechtfertigt und nötig. Der Ertrag aus den Gebühren ist zur teilweisen Mitfinanzierung der ungedeckten Kosten eines feingliedrigen Poststellennetzes zu verwenden. Unter rein betriebswirtschaftlichen Aspekten ist dies kaum möglich. Ein flächendeckendes Angebot an Infrastruktur und Arbeitsplätzen gehört auch zum Service public.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Gemäss Artikel 5 des Postgesetzes (PG) kann der Bundesrat vorsehen, dass private Anbieterinnen und Anbieter bestimmte, nicht reservierte Postdienste nur aufgrund einer Konzession erbringen dürfen. Der Bundesrat wird gebeten, diese Kompetenz wahrzunehmen und für private Anbieterinnen und Anbieter von nicht reservierten Postdiensten eine Konzessionspflicht einzuführen. Laut Artikel 6 PG kann der Bundesrat festlegen, dass das zuständige UVEK auf konzessionierten Postdiensten Gebühren erhebt. Der Bundesrat und das UVEK werden eingeladen, entsprechende Gebühren festzulegen. Die Einkünfte aus diesen Gebühren sind zur Erhaltung eines feingliedrigen Poststellennetzes auch in den Berg- und Randgebieten zu verwenden.</p>
    • Konzessionsgebühren für private Anbieter von Postdiensten

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